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   EuGH, 17.11.2011 - C-435/10   

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https://dejure.org/2011,2012
EuGH, 17.11.2011 - C-435/10 (https://dejure.org/2011,2012)
EuGH, Entscheidung vom 17.11.2011 - C-435/10 (https://dejure.org/2011,2012)
EuGH, Entscheidung vom 17. November 2011 - C-435/10 (https://dejure.org/2011,2012)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 80/987/EWG - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Insolvenzausfallgeld - Zahlung unter der Bedingung der Registrierung als Arbeitsuchender

  • Europäischer Gerichtshof

    Van Ardennen

    Richtlinie 80/987/EWG - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Insolvenzausfallgeld - Zahlung unter der Bedingung der Registrierung als Arbeitsuchender

  • EU-Kommission PDF

    Van Ardennen

    Richtlinie 80/987/EWG - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Insolvenzausfallgeld - Zahlung unter der Bedingung der Registrierung als Arbeitsuchender

  • EU-Kommission

    Van Ardennen

    Richtlinie 80/987/EWG - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Insolvenzausfallgeld - Zahlung unter der Bedingung der Registrierung als Arbeitsuchender“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 80/987/EWG - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Insolvenzausfallgeld - Zahlung unter der Bedingung der Registrierung als Arbeitsuchender

  • datenbank.nwb.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ("van Ardennen")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 13. September 2010 - J. C. van Ardennen/Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Centrale Raad van Beroep - Auslegung der Art. 4, 5 und 10 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 2489
  • EuZW 2012, 33
  • NZA 2012, 27
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 04.03.2004 - C-19/01

    Barsotti u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-435/10
    In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die soziale Zweckbestimmung der Richtlinie 80/987 darin besteht, allen Arbeitnehmern durch die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die sich auf Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum beziehen, auf der Ebene der Europäischen Union einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu garantieren (vgl. Urteile vom 4. März 2004, Barsotti u. a., C-19/01, C-50/01 und C-84/01, Slg. 2004, I-2005, Randnr. 35, und Visciano, Randnr. 27).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es sich im Ausgangsverfahren nicht um die Zahlung von Beträgen über die soziale Zweckbestimmung der Richtlinie 80/987 hinaus handelt, die von den Mitgliedstaaten nach Art. 4 der Richtlinie begrenzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Barsotti u. a., Randnr. 34).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-69/08

    Visciano - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer - Zahlungsunfähigkeit des

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-435/10
    Nach den Art. 4, 5 und 10 der Richtlinie 80/987 könnten die Mitgliedstaaten nicht nur die Einzelheiten des Aufbaus, der Mittelaufbringung und der Arbeitsweise der Garantieeinrichtungen festlegen, sondern unter bestimmten Umständen auch den mit dieser Richtlinie bezweckten Schutz der Arbeitnehmer einschränken (vgl. im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter Verjährungsfristen Urteile vom 18. September 2003, Pflücke, C-125/01, Slg. 2003, I-9375, und vom 16. Juli 2009, Visciano, C-69/08, Slg. 2009, I-6741).

    In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die soziale Zweckbestimmung der Richtlinie 80/987 darin besteht, allen Arbeitnehmern durch die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die sich auf Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum beziehen, auf der Ebene der Europäischen Union einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu garantieren (vgl. Urteile vom 4. März 2004, Barsotti u. a., C-19/01, C-50/01 und C-84/01, Slg. 2004, I-2005, Randnr. 35, und Visciano, Randnr. 27).

  • EuGH, 18.09.2003 - C-125/01

    Pflücke

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-435/10
    Nach den Art. 4, 5 und 10 der Richtlinie 80/987 könnten die Mitgliedstaaten nicht nur die Einzelheiten des Aufbaus, der Mittelaufbringung und der Arbeitsweise der Garantieeinrichtungen festlegen, sondern unter bestimmten Umständen auch den mit dieser Richtlinie bezweckten Schutz der Arbeitnehmer einschränken (vgl. im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter Verjährungsfristen Urteile vom 18. September 2003, Pflücke, C-125/01, Slg. 2003, I-9375, und vom 16. Juli 2009, Visciano, C-69/08, Slg. 2009, I-6741).
  • EuGH, 10.07.1997 - C-373/95

    Maso u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-435/10
    Es nimmt auf das Urteil vom 10. Juli 1997, Maso u. a. (C-373/95, Slg. 1997, I-4051), Bezug, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass ein Mitgliedstaat den gleichzeitigen Bezug der durch die Richtlinie 80/987 garantierten Beträge und einer Entschädigung wie der Mobilitätsentschädigung, die Gegenstand der genannten Rechtssache war, nicht ausschließen darf, weil diese Entschädigung nicht auf einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis beruht, da sie erst nach der Entlassung des Arbeitnehmers gezahlt wird und daher nicht der Vergütung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbrachter Leistungen dient.
  • EuGH, 14.07.1998 - C-125/97

    Regeling / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-435/10
    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 der Richtlinie 80/987 einschränkend und im Einklang mit seiner sozialen Zweckbestimmung ausgelegt werden muss, die darin besteht, allen Arbeitnehmern einen Mindestschutz zu sichern (vgl. Urteil vom 14. Juli 1998, Regeling, C-125/97, Slg. 1998, I-4493, Randnr. 20).
  • EuGH, 02.03.2017 - C-496/15

    Eschenbrenner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Unter Hinweis namentlich auf die Urteile vom 4. März 2004, Barsotti u. a. (C-19/01, C-50/01 und C-84/01, EU:C:2004:119), und vom 17. November 2011, van Ardennen (C-435/10, EU:C:2011:751), führt es aus, dass zwar diese Richtlinie den Mitgliedstaaten die Festsetzung von Höchstgrenzen für die von der Garantieeinrichtung zu leistenden Zahlungen gestatte, aber auch einen vollständigen Ausgleich der nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt unterhalb dieser Höchstgrenzen vorsehe.

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht die soziale Zweckbestimmung dieser Richtlinie darin, allen Arbeitnehmern durch die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die sich auf Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum beziehen, auf der Ebene der Europäischen Union einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu garantieren (vgl. Urteil vom 17. November 2011, van Ardennen, C-435/10, EU:C:2011:751, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2016, Webb-Sämann, C-454/15, EU:C:2016:891, Rn. 32 und 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2014 - C-311/13

    Tümer - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 80/987/EWG - Richtlinie

    22 - Vgl. Urteile Andersson (C-30/10, EU:C:2011:66, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie van Ardennen (C-435/10, EU:C:2011:751, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 - Vgl. Urteile Andersson (EU:C:2011:66, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie van Ardennen (EU:C:2011:751, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 - Vgl. in diesem Sinne Urteil van Ardennen (EU:C:2011:751, Rn. 34).

  • EuGH, 28.11.2013 - C-309/12

    Gomes Viana Novo u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 80/987/EWG -

    Die Richtlinie 80/987 in ihrer ursprünglichen und in ihrer geänderten Fassung soll allen Arbeitnehmern durch die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die sich auf Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum beziehen, einen Mindestschutz auf Unionsebene bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers garantieren (vgl. Urteile vom 4. März 2004, Barsotti u. a., C-19/01, C-50/01 und C-84/01, Slg. 2004, I-2005, Randnr. 35, vom 16. Juli 2009, Visciano, C-69/08, Slg. 2009, I-6741, Randnr. 27, und vom 17. November 2011, van Ardennen, C-435/10, Slg. 2011, I-11705, Randnr. 27).

    Die in Art. 4 der Richtlinie 80/987 in geänderter Fassung vorgesehenen Fälle, in denen die Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen begrenzt werden kann, sind eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil van Ardennen, Randnr. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-309/12

    Gomes Viana Novo u.a. - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des

    8 - Vgl. Urteile vom 14. Juli 1998, Regeling (C-125/97, Slg. 1998, I-4493, Randnr. 20), vom 11. September 2003, Walcher (C-201/01, Slg. 2003, I-8827, Randnr. 38), und vom 17. November 2011, van Ardennen (C-435/10, Slg. 2011, I-11705, Randnrn. 31 und 34).

    11 - Vgl. Urteil van Ardennen (Randnr. 35).

  • EuGH, 05.05.2022 - C-101/21

    HJ () und de directeur d'une société)

    Es weist insoweit darauf hin, dass mit der Richtlinie 2008/94 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein sozialer Zweck verfolgt werde, der darin bestehe, allen Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ein Mindestmaß an Schutz zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2011, Andersson, C-30/10, EU:C:2011:66, Rn. 25, und vom 5. November 2014, Tümer, C-311/13, EU:C:2014:2337, Rn. 37), und dass die Mitgliedstaaten somit bestimmte Personen nur in den speziellen in dieser Richtlinie festgelegten Fällen von diesem Schutz ausschließen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1993, Wagner Miret, C-334/92, EU:C:1993:945, Rn. 14, vom 17. November 2011, van Ardennen, C-435/10, EU:C:2011:751, Rn. 39, und vom 5. November 2014, Tümer, C-311/13, EU:C:2014:2337, Rn. 37).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-338/17

    Guigo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer

    Die in Art. 4 der Richtlinie 2008/94 vorgesehenen Fälle, in denen die Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen begrenzt werden kann, sind eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. November 2011, van Ardennen, C-435/10, EU:C:2011:751, Rn. 34, und vom 28. November 2013, Gomes Viana Novo u. a., C-309/12, EU:C:2013:774, Rn. 31).
  • EuGH, 05.11.2014 - C-311/13

    Tümer - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers -

    Die Mitgliedstaaten können daher den Begriff "Arbeitnehmer" nicht nach ihrem Gutdünken so auslegen, dass die soziale Zweckbestimmung der Richtlinie gefährdet wird (vgl. entsprechend Urteil van Ardennen, C-435/10, EU:C:2011:751, Rn. 27 und 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-496/15

    Eschenbrenner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Ferner hat der Gerichtshof im Urteil vom 17. November 2011, van Ardennen (C-435/10, EU:C:2011:751, Rn. 27 und 28), erkannt, dass das Ziel der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers(23), deren Bestimmungen im Wesentlichen denen der Richtlinie 2008/94 entsprechen(24), darin bestand, allen Arbeitnehmern auf Ebene der Europäischen Union einen Mindestschutz(25) bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers durch die Befriedigung während eines bestimmten Zeitraums nicht erfüllterArbeitsentgeltansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen zu garantieren.
  • EuGH, 10.04.2014 - C-511/12

    Macedo Maia u.a.

    25 Certes, les cas dans lesquels il est permis de limiter l'obligation de paiement des institutions de garantie, tels que prévus à l'article 4 de la directive 80/987, doivent faire l'objet d'une interprétation stricte (voir, en ce sens, arrêt van Ardennen, C-435/10, EU:C:2011:751, point 34).
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