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   EuGH, 19.01.2021 - C-401/20 P   

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EuGH, 19.01.2021 - C-401/20 P (https://dejure.org/2021,818)
EuGH, Entscheidung vom 19.01.2021 - C-401/20 P (https://dejure.org/2021,818)
EuGH, Entscheidung vom 19. Januar 2021 - C-401/20 P (https://dejure.org/2021,818)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Leinfelder Uhren München/ EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht nachgewiesen wird - Nichtzulassung des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Leinfelder Uhren München/ EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht nachgewiesen wird - Nichtzulassung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 24.10.2019 - C-613/19

    Porsche/ EUIPO - Rechtsmittel - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Zulassung von

    Auszug aus EuGH, 19.01.2021 - C-401/20
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass von der Rechtsmittelführerin darzutun ist, dass die mit ihrem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschlüsse vom 16. September 2019, Kiku/CPVO, C-444/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:746, Rn. 11, und vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C-613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 13).

    Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verletzung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C-613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben nicht enthält, ist nämlich von vornherein nicht geeignet, zu belegen, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C-613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens ist hinsichtlich des Vorbringens, auf das sich Rn. 11 des vorliegenden Beschlusses bezieht und wonach das Gericht von seiner früheren Rechtsprechung sowie von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Beurteilung der Anforderungen einer ernsthaften Benutzung abgewichen sein soll, zu betonen, dass ein solches Vorbringen entsprechend der dem Urheber eines Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels obliegenden Beweislast für sich genommen nicht als Nachweis dafür ausreicht, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, da der Antragsteller hierfür sämtliche in Rn. 15 des vorliegenden Beschlusses angeführten Anforderungen erfüllen muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C-613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 17).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-450/13

    Donaldson Filtration Deutschland / ultra air - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuGH, 19.01.2021 - C-401/20
    Schließlich ist in Bezug auf das Fehlen einer Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Erheblichkeit der Frage des Rechtsmissbrauchs hinsichtlich der Zulässigkeit eines Verfallsantrags insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 46 seines Beschlusses vom 19. Juni 2014, Donaldson Filtration Deutschland/ultra air (C-450/13 P, EU:C:2014:2016), auf den das Gericht in Rn. 75 des angefochtenen Urteils entsprechend verweist, festgestellt hat, dass die Frage des Rechtsmissbrauchs im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unions]marke (ABl. 2009, L 78, S. 1) unbeachtlich ist.
  • EuGH, 30.09.2019 - C-461/19

    All Star/ EUIPO

    Auszug aus EuGH, 19.01.2021 - C-401/20
    Der Rechtsmittelführer ist stets verpflichtet, eine solche Bedeutung nachzuweisen, indem er genaue Angaben nicht nur zur Neuheit dieser Frage macht, sondern auch zu den Gründen, aus denen die Frage im Hinblick auf diese Entwicklung bedeutsam ist (Beschluss vom 30. September 2019, All Star/EUIPO, C-461/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:797, Rn. 16).
  • EuGH, 13.02.2020 - C-867/19

    Conféderation nationale du Crédit Mutuel/ Crédit Mutuel Arkéa

    Auszug aus EuGH, 19.01.2021 - C-401/20
    Im vorliegenden Fall gibt die Rechtsmittelführerin, soweit es zum einen um die Rechtsprechung des Gerichtshofs geht, zwar die Randnummern des angefochtenen Urteils und diejenigen der Entscheidung des Gerichtshofs, die missachtet worden sein sollen, an, doch macht sie keine Angaben zur Ähnlichkeit der in diesen Urteilen behandelten Fälle, anhand deren das tatsächliche Vorliegen des behaupteten Widerspruchs festgestellt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Februar 2020, Confédération nationale du Crédit Mutuel/Crédit Mutuel Arkéa, C-867/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:103, Rn. 18).
  • EuGH, 03.12.2020 - C-400/20

    Dermavita/ EUIPO

    Auszug aus EuGH, 19.01.2021 - C-401/20
    Im Übrigen muss die Rechtsmittelführerin wegen der ihr als Urheberin des Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels obliegenden Beweislast dartun, dass ihr Rechtsmittel, unabhängig von den darin angesprochenen Rechtsfragen, eine oder mehrere für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwirft, wobei die Tragweite dieses Kriteriums über den Rahmen des angefochtenen Urteils und letztlich über den ihres Rechtsmittels hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. Dezember 2020, Dermavita/EUIPO, C-400/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:997, Rn. 16).
  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuGH, 19.01.2021 - C-401/20
    Zweitens macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass mit dem Rechtsmittel Fragen im Hinblick auf die Einheit des Unionsrechts aufgeworfen würden, da das Gericht zum einen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, und vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C-416/04 P, EU:C:2006:310) zur Bewertung der Anforderungen an eine ernsthafte Markenbenutzung gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) abweiche und sich zum anderen in Widerspruch zu seiner eigenen früheren Rechtsprechung (Urteil vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM - Terumo [CAPIO], T-325/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:338) setze.
  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

    Auszug aus EuGH, 19.01.2021 - C-401/20
    Zweitens macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass mit dem Rechtsmittel Fragen im Hinblick auf die Einheit des Unionsrechts aufgeworfen würden, da das Gericht zum einen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, und vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C-416/04 P, EU:C:2006:310) zur Bewertung der Anforderungen an eine ernsthafte Markenbenutzung gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) abweiche und sich zum anderen in Widerspruch zu seiner eigenen früheren Rechtsprechung (Urteil vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM - Terumo [CAPIO], T-325/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:338) setze.
  • EuGH, 09.12.2008 - C-442/07

    Verein Radetzky-Orden - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 12 - Verfall - Von

    Auszug aus EuGH, 19.01.2021 - C-401/20
    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs beziehe sich allein auf die Abgrenzung zwischen "privater" und "geschäftlicher" Markenbenutzung durch Markeninhaber, bei denen es sich um natürliche Personen oder um eine juristische Person in der besonderen Gestalt eines ideellen Vereins handele (Urteil vom 9. Dezember 2008, Verein Radetzky-Orden, C-442/07, EU:C:2008:696).
  • EuG, 16.11.2017 - T-419/16

    Carrera Brands / EUIPO - Autec (Carrera) - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 19.01.2021 - C-401/20
    Die Rechtsmittelführerin rügt insoweit, dass das Gericht, ohne sich mit dem Sachverhalt zu befassen, unter Verweis auf das Urteil vom 16. November 2017, Carrera Brands/EUIPO - Autec (Carrera) (T-419/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:812), entschieden habe, dass die Frage eines etwaigen Rechtsmissbrauchs für die Zulässigkeit eines Verfallsantrags irrelevant sei.
  • EuGH, 16.09.2019 - C-444/19

    Kiku/ CPVO

    Auszug aus EuGH, 19.01.2021 - C-401/20
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass von der Rechtsmittelführerin darzutun ist, dass die mit ihrem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschlüsse vom 16. September 2019, Kiku/CPVO, C-444/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:746, Rn. 11, und vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C-613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 13).
  • EuG, 10.06.2020 - T-577/19

    Leinfelder Uhren München/ EUIPO - Schafft (Leinfelder) - Unionsmarke -

  • EuGH, 03.09.2020 - C-199/20

    Gamma-A/ EUIPO - Rechtsmittel - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Zulassung von

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