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   EuGH, 19.09.2019 - C-544/18 Vereinigtes Königreich gg. Dakneviciute   

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EuGH, 19.09.2019 - C-544/18 Vereinigtes Königreich gg. Dakneviciute (https://dejure.org/2019,29997)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2019 - C-544/18 Vereinigtes Königreich gg. Dakneviciute (https://dejure.org/2019,29997)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2019 - C-544/18 Vereinigtes Königreich gg. Dakneviciute (https://dejure.org/2019,29997)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dakneviciute

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Selbständige Erwerbstätigkeit - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die ihre selbständige Tätigkeit wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt ...

  • Betriebs-Berater

    Aufrechterhaltung des Status als Selbstständige nach Schwangerschaft

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AEUV Art. 267, AEUV Art. 49, AEUV Art. 45
    Unionsbürger, Unionsbürgerin, Schwangerschaft, Arbeitnehmereigenschaft, Arbeitnehmerbegriff, selbständige Erwerbstätigkeit, Mutterschaftsleistungen, Mutterschaft, Mutterschutz, EU-Staatsangehörige, Erwerbstätigeneigenschaft, Vereinigtes Königreich, Henrika Dakneviciute

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NZA 2019, 1409
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.06.2014 - C-507/12

    Eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-544/18
    Nachdem es darauf hingewiesen hatte, dass der Gerichtshof im Urteil vom 19. Juni 2014, Saint Prix (C-507/12, EU:C:2014:2007), feststellte, dass eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitsuche wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes aufgibt, die "Arbeitnehmereigenschaft" im Sinne von Art. 45 AEUV behält, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt ihres Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Stelle findet, fragt sich das vorlegende Gericht, ob diese Lösung auf Personen übertragen werden könne, die ihr Recht auf Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV ausgeübt hätten.

    Frau Dakneviciute ist hingegen der Auffassung, die Ausführungen in den Rn. 36 und 40 bis 44 des Urteils vom 20. Dezember 2017, Gusa (C-442/16, EU:C:2017:1004), untermauerten die Ansicht, dass die auf dem Urteil vom 19. Juni 2014, Saint-Prix (C-507/12, EU:C:2014:2007), beruhende Auslegung des Unionsrechts auf Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausübten, übertragbar sei.

    Es ist festzustellen, dass die Richtlinie 2004/38 ein einziger Rechtsakt ist, in dem die vor dem Erlass dieser Richtlinie bestehenden Instrumente des Unionsrechts kodifiziert und überarbeitet werden, um die Ausübung des elementaren und persönlichen Rechts der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2014, Saint Prix, C-507/12, EU:C:2014:2007, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser Bedingung müssen Unionsbürger die Eigenschaft eines Arbeitnehmers oder eines Selbständigen im Aufnahmemitgliedstaat aufweisen (Urteil vom 19. Juni 2014, Saint Prix, C-507/12, EU:C:2014:2007, Rn. 26).

    Der Gerichtshof hat aber entschieden, dass Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38, in dem die Fälle aufgeführt sind, in denen einem Unionsbürger, der keine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger mehr ausübt, diese Eigenschaft und das damit verbundene Aufenthaltsrecht trotzdem erhalten bleibt, nicht den Fall einer Frau erfasst, die ihre Erwerbstätigkeit wegen des Spätstadiums ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes vorübergehend aufgibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2014, Saint Prix, C-507/12, EU:C:2014:2007, Rn. 30).

    Der Umstand, dass eine solche Person dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats während einiger Monate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat, bedeutet nämlich nicht, dass sie während dieser Zeit nicht weiterhin in den betreffenden Arbeitsmarkt eingegliedert ist, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt des Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Beschäftigung findet (Urteil vom 19. Juni 2014, Saint Prix, C-507/12, EU:C:2014:2007, Rn. 40 und 41).

    Eine Unionsbürgerin würde aber von der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit abgehalten, wenn sie für den Fall ihrer Schwangerschaft im Aufnahmemitgliedstaat und der dadurch bedingten, sei es auch noch so kurzzeitigen, Aufgabe ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit Gefahr liefe, die Eigenschaft als Selbständige in diesem Staat zu verlieren (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2014, Saint Prix, C-507/12, EU:C:2014:2007, Rn. 44).

    Da eine Abwesenheit aufgrund eines wichtigen Ereignisses wie einer Schwangerschaft oder Niederkunft die Kontinuität des fünfjährigen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat, die für die Gewährung des Rechts auf Daueraufenthalt erforderlich ist, unberührt lässt, können körperliche Belastungen im Spätstadium einer Schwangerschaft und unmittelbar nach der Geburt des Kindes, die eine Frau zur vorübergehenden Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit zwingen, für die Betroffene erst recht nicht zum Verlust der Eigenschaft als Selbständige führen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2014, Saint Prix, C-507/12, EU:C:2014:2007, Rn. 45 und 46).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-442/16

    Einem Unionsbürger, der nach mehr als einem Jahr eine Erwerbstätigkeit als

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-544/18
    Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens nach Verkündung des Urteils vom 20. Dezember 2017, Gusa (C-442/16, EU:C:2017:1004), weitere Erklärungen abgegeben hätten, in denen sie gegensätzliche Positionen in Bezug auf die Anwendung der in diesem Urteil gefundenen Lösung vertreten hätten.

    Frau Dakneviciute ist hingegen der Auffassung, die Ausführungen in den Rn. 36 und 40 bis 44 des Urteils vom 20. Dezember 2017, Gusa (C-442/16, EU:C:2017:1004), untermauerten die Ansicht, dass die auf dem Urteil vom 19. Juni 2014, Saint-Prix (C-507/12, EU:C:2014:2007), beruhende Auslegung des Unionsrechts auf Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausübten, übertragbar sei.

    Außerdem hat der Gerichtshof anerkannt, dass sich Personen, die eine unselbständige Tätigkeit ausüben, und Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, in einer vergleichbar schwierigen Lage befinden, wenn sie gezwungen sind, ihre Tätigkeit aufzugeben, und demnach in Bezug auf die Aufrechterhaltung ihres Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat nicht ungleich behandelt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Gusa, C-442/16, EU:C:2017:1004, Rn. 42 und 43).

  • EuGH, 05.02.1991 - C-363/89

    Roux / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-544/18
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Art. 45 und 49 AEUV den gleichen rechtlichen Schutz gewährleisten, so dass es auf die Qualifizierung der wirtschaftlichen Tätigkeit insoweit nicht ankommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 1991, Roux, C-363/89, EU:C:1991:41, Rn. 23).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-419/16

    Simma Federspiel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit und

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-544/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen nämlich sämtliche Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit den Unionsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die sie benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Tätigkeit ausüben wollen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Simma Federspiel, C-419/16, EU:C:2017:997, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.04.2019 - C-483/17

    Tarola

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-544/18
    Er hat gleichwohl festgestellt, dass Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 die Fälle, in denen einem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat nicht mehr ausübt, die Erwerbstätigeneigenschaft für die Zwecke des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie dennoch erhalten bleibt, nicht abschließend aufzählt (Urteil vom 11. April 2019, Tarola, C-483/17, EU:C:2019:309, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2023 - L 4 AS 844/20

    Leistungsausschluss - Unionsbürger - unverheiratete Kindesmutter -

    Eine Fortdauer des Aufenthaltsrechts als Selbständige kommt hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schwangerschaft in Betracht.Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union behält zwar eine Frau, die eine selbständige Tätigkeit wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt aufgibt, ihre Eigenschaft als Selbständige, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt ihres Kindes diese Tätigkeit wieder aufnimmt oder eine andere selbständige Tätigkeit oder Beschäftigung findet (Urteil vom 19. September 2019, C-544/18, Rn. 39).
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