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   EuGH, 19.10.2023 - C-186/22   

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https://dejure.org/2023,28325
EuGH, 19.10.2023 - C-186/22 (https://dejure.org/2023,28325)
EuGH, Entscheidung vom 19.10.2023 - C-186/22 (https://dejure.org/2023,28325)
EuGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2023 - C-186/22 (https://dejure.org/2023,28325)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sad Trasporto Locale

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße - Anwendungsbereich - Art. 1 Abs. 2 - Seilbahnen - Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsdienste an einen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße - Anwendungsbereich - Art. 1 Abs. 2 - Seilbahnen - Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsdienste an einen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sind interne Ausgleichsleistungen eine "staatliche Beihilfe"?

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • EuZW 2024, 35
  • NZBau 2024, 227
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-186/22
    "(33) In seinem [Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415),] ..., hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in den Randnummern 87 bis 95 festgestellt, dass Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen keine Begünstigung im Sinne von [Art. 107 AEUV] darstellen, sofern vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sind.

    (36) ... Alle anderen durch diese Verordnung nicht erfassten Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste, die staatliche Beihilfen im Sinne des [Art. 107 Abs. 1 AEUV] beinhalten könnten, sollten den Bestimmungen der [Art. 93, 106, 107 und 108 AEUV] entsprechen, einschließlich aller einschlägigen Auslegungen durch den [Gerichtshof der Europäischen Union] und insbesondere [des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415)].

    Das vorlegende Gericht fragt sich zum einen, ob die Beförderung mittels Seilschwebebahnen in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1370/2007, wie er in deren Art. 1 Abs. 2 bestimmt ist, fällt, und zum anderen, im Zusammenhang mit der Frage, ob die in dem in Rede stehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag über Personenverkehrsdienste vorgesehene Ausgleichsleistung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, für die die Pflicht zur vorherigen Anmeldung von Art. 108 Abs. 3 AEUV gilt, ob die Methode, mit der die Ausgleichsleistung ermittelt wurde, die vierte Voraussetzung gemäß der durch das Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), begründeten Rechtsprechung erfüllt.

    Nach dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), ist eine Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aber nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.

    Entsprechend muss der Ausgleich, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, viertens auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt werden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen gehabt hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 89, 90, 92 und 93).

    Damit eine solche Methode angewandt werden kann, muss allerdings zunächst geprüft werden, ob die Zahl der auf dem Markt tätigen Unternehmen, die auf diese Weise berücksichtigt werden, hinreichend aussagekräftig ist, so dass ein solcher Durchschnitt als statistisch robust und damit repräsentativ für den Standard der vierten Voraussetzung gemäß dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), angesehen werden kann.

  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

    Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-186/22
    Als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Pflicht zur Anmeldung sind die Verordnung Nr. 1370/2007 und die in ihr vorgesehenen Voraussetzungen daher eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 37, und vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 60).
  • EuGH, 20.09.2022 - C-339/20

    Es ist nicht zulässig, dass die Anbieter von Diensten der elektronischen

    Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-186/22
    Somit kann der Gerichtshof, wenn sich der Sinn einer Bestimmung des Unionsrechts eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht von diesem Wortlaut abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2022, VD und SR, C-339/20 und C-397/20, EU:C:2022:703, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.07.2016 - C-493/14

    Dilly's Wellnesshotel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-186/22
    Als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Pflicht zur Anmeldung sind die Verordnung Nr. 1370/2007 und die in ihr vorgesehenen Voraussetzungen daher eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 37, und vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 60).
  • EuGH, 27.01.2022 - C-238/20

    Sātiņi-S

    Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-186/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gelten Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen können oder bei denen davon auszugehen ist, dass mit ihnen ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne einen Eingriff des Staates, nicht hätte erhalten können, als staatliche Beihilfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2022, Satini-S, C-238/20, EU:C:2022:57, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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