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   EuGH, 19.11.2020 - C-238/19   

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https://dejure.org/2020,36273
EuGH, 19.11.2020 - C-238/19 (https://dejure.org/2020,36273)
EuGH, Entscheidung vom 19.11.2020 - C-238/19 (https://dejure.org/2020,36273)
EuGH, Entscheidung vom 19. November 2020 - C-238/19 (https://dejure.org/2020,36273)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge () und asile)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Richtlinie 2011/95/EU - Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Verweigerung des Militärdienstes - Art. 9 Abs. 2 Buchst. e - Recht des ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts â€" Asylpolitik â€" Richtlinie 2011/95/EU â€" Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft â€" Verweigerung des Militärdienstes â€" Art. 9 Abs. 2 Buchst. e â€" Recht des ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    EZ - Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen

  • milo.bamf.de

    EURL 95/2011, Art 9 Abs 2; EURL 95/2011, Art 10; EURL 95/2011, Art 9 Abs 3
    Syrien: Flüchtlingseigenschaft bei Wehrdienstverweigerern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Weigerung, dort Militärdienst zu leisten, mit einem Grund in Zusammenhang steht, der einen Anspruch auf Zuerkennung der ...

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Zum Schutzstatus von Syrern, die den Wehrdienst verweigert haben

  • lto.de (Pressebericht, 19.11.2020)

    Schutzstatus von Syrern: Vorm Wehrdienst kann man flüchten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flüchtlingsanerkennung Syrien

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wehrpflichtige syrische Flüchtlinge erhalten Flüchtlingseigenschaft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flucht aus Syrien vor dem Wehrdienst führt zur Anerkennung als Flüchtling

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flüchtlingsanerkennung bei Verweigerung des Militärdienstes in Syrien?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flüchtlingsanerkennung Syrien

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Am Schutz orientiert - Der EuGH zum Schutz bei Verweigerung des Militärdiensts in Syrien

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 319
 
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Wird zitiert von ... (322)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 26.02.2015 - C-472/13

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus

    Auszug aus EuGH, 19.11.2020 - C-238/19
    Bei dieser Auslegung sind zudem, wie dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen ist, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Rechte zu achten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der betreffende Staatsangehörige muss somit aufgrund von Umständen in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung aus zumindest einem der fünf in der Richtlinie und der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach diesen Bestimmungen stellt eine Verletzung von Grundrechten nur dann eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention dar, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach muss diese Verweigerung das einzige Mittel darstellen, das es dem Betroffenen erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie zu entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 44).

    Folglich schließt der Umstand, dass der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller kein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt hat, jeden Schutz nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 aus, sofern der Antragsteller nicht beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein derartiges Verfahren zur Verfügung stand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 45).

    Es obliegt allein den staatlichen Behörden, unter gerichtlicher Kontrolle zu prüfen, ob die Ableistung des Militärdienstes durch den Antragsteller, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 begehrt, diesen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie zu begehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 40).

    Diese Tatsachenwürdigung muss sich auf ein Bündel von Indizien stützen, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände - insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers - zu belegen, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 46).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Fälle, in denen der Antragsteller an der Begehung solcher Verbrechen nur indirekt beteiligt wäre, weil er etwa nicht zu den Kampftruppen gehört, sondern z. B. einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist, nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 37).

  • EuGH, 25.01.2018 - C-473/16

    Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen

    Auszug aus EuGH, 19.11.2020 - C-238/19
    Allerdings bilden die Aussagen einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person im Verfahren zur Prüfung der Tatsachen und Umstände durch die zuständigen Behörden nur den Ausgangspunkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 28).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2021 - 3 B 109.18

    Asylverfahren Syrien; Wehrdienstverweigerung; Zuerkennung von Flüchtlingsschutz

    Unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 19. November 2020 - C-238/19 - ist syrischen Männern, die den Wehrdienst verweigert haben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

    Außerdem macht sie geltend: Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 - C-238/19 - rechtfertige keine Änderung der bisherigen überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung einschließlich der des OVG Berlin-Brandenburg.

    Dies gilt auch, soweit der Gerichtshof der Europäischen Union bei seiner Auslegung, unter welchen Umständen die Ableistung des Militärdienstes im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) Kriegsverbrechen umfassen kann, den Zeitpunkt der Behördenentscheidung als relevant anführt (Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 35 und 37).

    Dieser Tatbestand verlangt nicht, dass der Wehrpflichtige vor der Ausreise seine ablehnende Haltung gegenüber der Militärverwaltung förmlich zum Ausdruck bringt und sich dadurch einer Bestrafung oder Strafverfolgung aussetzt, wenn das Recht des Herkunftsstaates kein Verfahren vorsieht, das eine Verweigerung des Militärdienstes ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 32).

    Es reicht vielmehr grundsätzlich aus, dass der Betroffene aus seinem Herkunftsland flieht, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen, weil er den Wehrdienst nicht leisten möchte (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 32).

    Maßgeblich ist insoweit, dass die Verweigerung das einzige Mittel darstellen muss, das es dem Betroffenen erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 zu entgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 27).

    Ungeachtet dessen kann der Grund für die Verweigerung jedoch eine Rolle bei der Frage nach der Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund spielen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 47 ff.).

    Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Schutzsuchender den Militärdienst im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG verweigert hat, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 31).

    Die Gesamtsituation muss die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lassen (zu alledem EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 34 f.).

    Es reicht aus, wenn die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, in dem die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen wiederholt und systematisch Verbrechen oder Handlungen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU begeht, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 38).

    Erforderlich ist, wie auch sonst in den Fällen des § 3a Abs. 1 AsylG, ferner das Bestehen eines Verfolgungsgrundes im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG (so auch EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 46 ff.).

    Schließlich muss zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Kausalität bestehen, d. h. im vorliegenden Verfahren muss die Strafverfolgung oder Bestrafung unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Voraussetzungen gerade an einen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund anknüpfen (zu entsprechenden Regelungen der Qualifikationsrichtlinie vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 44, 50).

    Dies sieht der EuGH vielmehr als Sache der zuständigen Behörde an, die die Plausibilität der Verknüpfung in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände prüft (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 57 ff.).

    Dem EuGH zufolge spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Gründe im Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 54 ff.).

    Ferner bestehe bei einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, angesichts fehlender legaler Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung die hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese von den Behörden als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 59 f.).

    Die von dem EuGH angesprochenen Schwierigkeiten bei der Erbringung von Beweisen für die Kausalität zwischen der Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung und einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 55) bestanden auch für den Kläger, der im Übrigen deutlich gemacht hat, dass seine Wehrdienstverweigerung nicht allein auf einer allgemeinen Furcht vor dem Krieg beruhte, sondern er sich letztlich als Gegner des Regimes ansieht.

    Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen zu den Schwierigkeiten bei der Erbringung von Beweisen für die Kausalität zwischen der Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung und einem Verfolgungsgrund (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 55) Bezug genommen, vor allem auch zu den Anforderungen an eine Bewertung des hier vorliegenden Tatsachenmaterials, die sich nicht vorrangig auf die "Lebenserfahrung" der entscheidenden Richterinnen und Richter oder auf eine "vernünftige Betrachtung" stützen kann.

    Die hier entscheidungserheblichen rechtlichen Maßstäbe sind durch das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 - C-238/19 - geklärt, und eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 1 B 29/20 - juris Rn. 3).

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2021 - 2 LB 408/20

    Amnestie; Asylantrag; Ausreise; beachtliche Wahrscheinlichkeit; bestimmte soziale

    Eine unmittelbar drohende Einziehung zum Militär(Reserve-)Dienst erfüllt für sich genommen auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 (- C-238/19 -, juris) noch nicht den Tatbestand des Regelbeispiels des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG/Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU.

    Auch wenn der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2020 (Rs. C-238/19) im Hinblick auf die spezifische Situation in Syrien im Jahr 2017 gleichsam tatrichterlich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür angenommen habe, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde, sei diese Annahme.

    Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und bezieht sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 - C-238/19 - sowie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2020 - A 13 K 3224/20 -.

    Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie (RL) 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen, zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevanten Tatsachen unter anderem die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seine individuelle Lage und die persönlichen Umstände zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 23, 31).

    Nichts anderes folgt daraus, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. November 2020 im Rahmen der Auslegung des Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU (welcher dem in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG aufgenommenen Regelbeispiel einer Verfolgungshandlung zugrunde liegt) hinsichtlich der Beurteilung der Tatsachenfrage, ob die Ableistung des Militärdienstes in einem Konflikt Kriegsverbrechen umfassen würde, auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung (im Vorlagefall im April 2017) abgestellt hat (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 37).

    Nichts anderes lässt sich daraus ableiten, dass der Europäische Gerichtshof im Kontext der Auslegung des Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU ausgeführt hat, dass es nicht Sache der um internationalen Schutz nachsuchenden Person sei, den Beweis für das Bestehen einer Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung i.S.d. vorgenannten Vorschrift und den in Art. 2 lit. d und Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Verfolgungsgründen zu erbringen, sondern vielmehr die zuständigen nationalen Behörden in Anbetracht sämtlicher Anhaltspunkte die Plausibilität einer solchen Verknüpfung zu prüfen hätten (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 54 ff.).

    Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 (- C-238/19 -, juris Rn. 26 ff.).

    Damit ist aber lediglich klargestellt, dass die Erfüllung des Tatbestandes des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kein förmliches Verfahren voraussetzt, nicht jedoch, dass es überhaupt keiner Manifestation der Verweigerung bedarf; vielmehr bleibt dies auch nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zu prüfen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 31).

    Die Anforderungen des 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG sieht der Senat jedoch weiterhin (vgl. zur bisherigen Senatsrspr. zuletzt Senatsbeschl. v. 31.8.2020 - 2 LB 674/18 -, juris Rn. 55 ff.) auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris) in zweifacher, die Entscheidung jeweils selbstständig tragender Weise nicht als erfüllt an (so im Ergebnis auch OVG NRW, Urt. v. 22.3.2021 - 14 A 3439/18.A -, juris Rn. 106 ff.; a.A. OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 29.1.2021 - 3 B 109.18, juris Rn. 24 ff.).

    Es ist daher in einem solchen Fall möglich, eine Kriegsdienstverweigerung auch dann festzustellen, wenn der Betroffene aus seinem Heimatland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 29 ff.).

    Wie der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. November 2020 selbst ausführt, bleibt die Frage, ob tatsächlich eine Verweigerung des Militärdienstes vorliegt, unter Berücksichtigung aller mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, der maßgeblichen Angaben des Antragstellers und den von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner individuellen Lage und seiner persönlichen Umstände zu prüfen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 31).

    Die Vorschrift des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (bzw. des Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU) erfordert daher, dass der Betroffene im Rahmen des Militärdienstes in der Armee zwangsläufig oder sehr wahrscheinlich entweder selbst Kriegsverbrechen i.S.d. § 3 Abs. 2 AsylG (zur Definition vgl. im Einzelnen Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 3 AsylG Rn. 7 ff.) begehen oder sich bei der Ausübung anderer, etwa logistischer oder unterstützender Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Verbrechen beteiligen müsste (EuGH, Urt. v. 26.2.2015 - C-472/13 -, juris Rn. 36 ff.; Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 34 ff.).

    Diese Anforderungen gelten auch für einen noch nicht zum Wehrdienst eingezogenen Wehrpflichtigen oder Reservisten, der seinen künftigen militärischen Einsatzbereich noch nicht kennt (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 33 ff.; vgl. auch Urt. v. 26.2.2015 - C-472/13 -, juris Rn. 34).

    Stattdessen hat sich nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs die auch in diesen Fällen vorzunehmende Tatsachenwürdigung auf ein Bündel von Indizien zu stützen, welches geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände, insbesondere der mit dem Herkunftsland zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag verbundenen Tatsachen, der individuellen Lage sowie der persönlichen Umstände des Betroffenen, zu belegen, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 34 f.).

    Die in tatsächlicher Hinsicht nach diesen Vorgaben vorzunehmende Prüfung, ob die künftige Ableistung des Militärdienstes in der syrischen Armee einen noch nicht eingezogenen Wehrpflichtigen zwangsweise oder sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Kriegsverbrechen begehen zu müssen, obliegt allein den mitgliedstaatlichen Behörden und Gerichten (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 34).

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung in dem Asylverfahren, welches dem ihm vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen (vgl. VG Hannover, Vorlagebeschl. v. 7.3.2019 - 4 A 3526/19 -, juris Rn. 8) zu Grunde lag, nämlich im April 2017, die Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem Einsatzgebiet dazu veranlasst werde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung von Kriegsverbrechen teilzunehmen, sehr hoch erscheine und sich insofern auf die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ausführlich dokumentierten wiederholten und systematischen Kriegsverbrechen durch die syrische Armee bezogen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 37).

    Diese Auslegung, die der Senat in ständiger Rechtsprechung vorgenommen hat (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 31.8.2020 - 2 LB 674/18 -, juris Rn. 60 ff.), hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. November 2020 hinsichtlich der § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu Grunde liegenden Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU ausdrücklich bestätigt (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 39 ff.).

    Denn dies steht mit der in Art. 2 lit. d RL 2011/95/EU verankerten Definition des Begriffs "Flüchtling" in Einklang, welcher in Übereinstimmung mit Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention stets eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines der dort genannten fünf Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) verlangt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 42).

    Zudem zeigt auch der 24. Erwägungsgrund der RL 2011/95/EU, dass der Unionsgesetzgeber mit der Richtlinie kein über den Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention hinausgehendes Recht auf Anerkennung als Flüchtling schaffen wollte (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 43).

    Die demnach auch im Falle des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vorzunehmende Prüfung einer Verknüpfung mit einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe, welche vom Senat vom Amts wegen unter Berücksichtigung aller für das Anerkennungsbegehren maßgeblichen Anhaltspunkte einschließlich der Angaben des Klägers vorzunehmen ist (vgl. hierzu auch EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 52 ff.), zeigt - wie unter cc) dargelegt - dass das syrische Regime gerade nicht in jedem Wehrdienstverweigerer einen Oppositionellen sieht und ihn deshalb aus politischen Gründen verfolgen würde (vgl. auch bereits Senatsbeschl. v. 8.2.2018 - 2 LA 1784/17 -, juris Rn. 15 f.).

    Nichts anderes folgt daraus, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2020 ausgeführt hat, dass im Falle einer Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU erläuterten Voraussetzungen eine "starke Vermutung" dafür spreche, dass die Verweigerung mit einem der in Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Verfolgungsgründe in Zusammenhang steht (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 57 ff.).

    Der vom Europäischen Gerichtshof angeführten hohen Wahrscheinlichkeit, dass in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender legaler Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 60) steht im Falle Syriens - wie unter cc) ausgeführt - bei Auswertung der dem Senat zugänglichen aktuellen Erkenntnismittel in erster Linie entgegen, dass Personen, denen das syrische Regime tatsächlich eine oppositionelle Einstellung zuschreibt, nach allen vorliegenden Quellen mit aller Konsequenz und extremer Härte verfolgt werden, wohingegen bei Wehrdienstentziehern eine deutlich geringere Verfolgungsdichte vorliegt.

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 1.22

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

    Ist diese Verweigerung nach dem Recht des Herkunftsstaates rechtswidrig und ist der Antragsteller durch die Verweigerung der Strafverfolgung und Bestrafung ausgesetzt, so kann von ihm vernünftigerweise nicht verlangt werden, dass er jene vor der Militärverwaltung zum Ausdruck gebracht hat (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945], EZ - Rn. 27 ff.).

    Dies folgt auch daraus, dass für einen Wehrpflichtigen, der seinen Militärdienst in einem Konflikt verweigert, seinen künftigen militärischen Einsatzbereich aber nicht kennt, die Ableistung des Militärdienstes in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne des Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 38).

    Nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a, b und c RL 2011/95/EU ist dies wie die anderen zur Stützung des Antrags auf internationalen Schutz vorgebrachten Anhaltspunkte unter Berücksichtigung aller mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, der maßgeblichen Angaben des Antragstellers und der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner individuellen Lage und seiner persönlichen Umstände zu prüfen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 31).

    Zudem sind die Regelbeispiele des § 3a Abs. 2 AsylG (Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU) nicht abschließend (so ausdrücklich auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 28. Mai 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:404], EZ - Rn. 45).

    Das Berufungsgericht ist ohne Bundesrechtsverstoß unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 34 ff.) davon ausgegangen, dass es allein den staatlichen Behörden unter gerichtlicher Kontrolle obliegt zu prüfen, ob die Ableistung des Militärdienstes durch den Antragsteller, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, diesen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU zu begehen.

    Diese Tatsachenwürdigung muss sich auf ein Bündel von Indizien stützen, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände - insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers - zu belegen, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 35 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - Rn. 46).

    Im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG und Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU ist eine, sich auf ein Bündel von Indizien stützende, umfassende Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtsituation und der individuellen Umstände des Antragstellers erforderlich, die es plausibel erscheinen lässt, dass sich der betroffene Antragsteller an Kriegsverbrechen wird beteiligen müssen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 34 f.); ein einzelnes quantitatives Kriterium ist dem nicht zu entnehmen.

    Kommt es dem bei der Verfolgungsprognose hinsichtlich der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nicht nach, so steht seine Entscheidung weder mit der Zielsetzung des Flüchtlingsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 19 m. w. N.) noch mit den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben für das Verständnis des § 3a Abs. 3 AsylG (EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 [ECLI:EU:C:2023:13], P. I. -) im Einklang.

    aa) Das Bestehen einer derartigen Verknüpfung kann nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden, weil Strafverfolgung oder Bestrafung an die Verweigerung des Militärdienstes anknüpfen, und nicht schon aus diesem Grunde der Prüfung durch die mit der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz betrauten nationalen Behörden und Gerichte entzogen sein (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 50).

    Deshalb bedarf das Bestehen einer Verknüpfung zwischen zumindest einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG der behördlichen und gegebenenfalls gerichtlichen Prüfung (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 48 ff.).

    Vielmehr obliegt es den zuständigen Behörden und Gerichten, in Anbetracht sämtlicher von der um internationalen Schutz nachsuchenden Person vorgetragener Anhaltspunkte, die Plausibilität der Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründen und der Strafverfolgung und Bestrafung zu prüfen, mit der die betroffene Person im Fall der Verweigerung des Militärdienstes unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Voraussetzungen rechnen muss (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 54, 56).

    Im Rahmen dieser Prüfung spricht aus unionsrechtlicher Perspektive eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründe in Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 57) und infolgedessen auch eine Verknüpfung im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG vorliegt.

    Dies folgt vor allem daraus, dass in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit besteht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 60) oder eine starke Vermutung dafür spricht (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35), dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden des betreffenden Drittlands unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird.

    Im Hinblick darauf erkennt Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU ausdrücklich an, dass ein Antragsteller nicht immer in der Lage sein wird, seinen Antrag durch Unterlagen oder sonstige Beweise zu untermauern, und führt die kumulativen Voraussetzungen auf, unter denen solche Beweise nicht verlangt werden; insoweit stellen die Gründe für die Verweigerung des Militärdienstes und folglich die Strafverfolgung, zu der sie führt, subjektive Gesichtspunkte des Antrags dar, für die ein unmittelbarer Beweis besonders schwer erbracht werden kann (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 55).

    Ob die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU plausibel ist, steht aber unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung durch die nationalen Behörden und Gerichte in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach ausdrücklich betont hat (vgl. hierzu insbesondere EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 50 ff., 56, 61 und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35, 38, 39 i. V. m. Rn. 33).

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2021 - 2 LB 147/18

    Amnestie; Asylantrag; Ausreise; beachtliche Wahrscheinlichkeit; bestimmte soziale

    Eine unmittelbar drohende Einziehung zum Militär(Reserve-)Dienst erfüllt für sich genommen auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 (- C-238/19 -, juris) noch nicht den Tatbestand des Regelbeispiels des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG/Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU.

    Auch wenn der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2020 (Rs. C-238/19) im Hinblick auf die spezifische Situation in Syrien im Jahr 2017 gleichsam tatrichterlich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür angenommen habe, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde, sei diese Annahme - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - nach den derzeitigen Verhältnissen in Syrien nicht mehr als zutreffend anzusehen.

    Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie (RL) 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen, zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevanten Tatsachen unter anderem die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seine individuelle Lage und die persönlichen Umstände zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 23, 31).

    Nichts anderes folgt daraus, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. November 2020 im Rahmen der Auslegung des Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU (welcher dem in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG aufgenommenen Regelbeispiel einer Verfolgungshandlung zugrunde liegt) hinsichtlich der Beurteilung der Tatsachenfrage, ob die Ableistung des Militärdienstes in einem Konflikt Kriegsverbrechen umfassen würde, auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung (im Vorlagefall im April 2017) abgestellt hat (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 37).

    Nichts anderes lässt sich daraus ableiten, dass der Europäische Gerichtshof im Kontext der Auslegung des Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU ausgeführt hat, dass es nicht Sache der um internationalen Schutz nachsuchenden Person sei, den Beweis für das Bestehen einer zwischen einer Verfolgungshandlung i.S.d. vorgenannten Vorschrift und den in Art. 2 lit. d und Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Verfolgungsgründen zu erbringen, sondern vielmehr die zuständigen nationalen Behörden in Anbetracht sämtlicher Anhaltspunkte die Plausibilität einer solchen zu prüfen hätten (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 54 ff.).

    Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 (- C-238/19 -, juris Rn. 26 ff.).

    Damit ist aber lediglich klargestellt, dass die Erfüllung des Tatbestandes des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kein förmliches Verfahren voraussetzt, nicht jedoch, dass es überhaupt keiner Manifestation der Verweigerung bedarf; vielmehr bleibt dies auch nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zu prüfen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 31).

    Die Anforderungen des 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG sieht der Senat jedoch weiterhin (vgl. zur bisherigen Senatsrspr. zuletzt Senatsbeschl. v. 31.8.2020 - 2 LB 674/18 -, juris Rn. 55 ff.) auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris) in zweifacher, die Entscheidung jeweils selbstständig tragender Weise nicht als erfüllt an (so im Ergebnis auch OVG NRW, Urt. v. 22.3.2021 - 14 A 3439/18.A -, juris Rn. 106 ff.; a.A. OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 29.1.2021 - 3 B 109.18, juris Rn. 24 ff.).

    Es ist daher in einem solchen Fall möglich, eine Kriegsdienstverweigerung auch dann festzustellen, wenn der Betroffene aus seinem Heimatland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 29 ff.).

    Wie der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. November 2020 selbst ausführt, bleibt die Frage, ob tatsächlich eine Verweigerung des Militärdienstes vorliegt, unter Berücksichtigung aller mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, der maßgeblichen Angaben des Antragstellers und den von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner individuellen Lage und seiner persönlichen Umstände zu prüfen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 31).

    Die Vorschrift des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (bzw. des Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU) erfordert daher, dass der Betroffene im Rahmen des Militärdienstes in der Armee zwangsläufig oder sehr wahrscheinlich entweder selbst Kriegsverbrechen i.S.d. § 3 Abs. 2 AsylG (zur Definition vgl. im Einzelnen Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 3 AsylG Rn. 7 ff.) begehen oder sich bei der Ausübung anderer, etwa logistischer oder unterstützender Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Verbrechen beteiligen müsste (EuGH, Urt. v. 26.2.2015 - C-472/13 -, juris Rn. 36 ff.; Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 34 ff.).

    Diese Anforderungen gelten auch für einen noch nicht zum Wehrdienst eingezogenen Wehrpflichtigen oder Reservisten, der seinen künftigen militärischen Einsatzbereich noch nicht kennt (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 33 ff.; vgl. auch Urt. v. 26.2.2015 - C-472/13 -, juris Rn. 34).

    Stattdessen hat sich nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs die auch in diesen Fällen vorzunehmende Tatsachenwürdigung auf ein Bündel von Indizien zu stützen, welches geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände, insbesondere der mit dem Herkunftsland zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag verbundenen Tatsachen, der individuellen Lage sowie der persönlichen Umstände des Betroffenen, zu belegen, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 34 f.).

    Die in tatsächlicher Hinsicht nach diesen Vorgaben vorzunehmende Prüfung, ob die künftige Ableistung des Militärdienstes in der syrischen Armee einen noch nicht eingezogenen Wehrpflichtigen zwangsweise oder sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Kriegsverbrechen begehen zu müssen, obliegt allein den mitgliedstaatlichen Behörden und Gerichten (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 34).

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung in dem Asylverfahren, welches dem ihm vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen (vgl. VG Hannover, Vorlagebeschl. v. 7.3.2019 - 4 A 3526/19 -, juris Rn. 8) zu Grunde lag, nämlich im April 2017, die Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem Einsatzgebiet dazu veranlasst werde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung von Kriegsverbrechen teilzunehmen, sehr hoch erscheine und sich insofern auf die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ausführlich dokumentierten wiederholten und systematischen Kriegsverbrechen durch die syrische Armee bezogen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 37).

    Diese Auslegung, die der Senat in ständiger Rechtsprechung vorgenommen hat (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 31.8.2020 - 2 LB 674/18 -, juris Rn. 60 ff.), hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. November 2020 hinsichtlich der § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu Grunde liegenden Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU ausdrücklich bestätigt (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 39 ff.).

    Denn dies steht mit der in Art. 2 lit. d RL 2011/95/EU verankerten Definition des Begriffs "Flüchtling" in Einklang, welcher in Übereinstimmung mit Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention stets eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines der dort genannten fünf Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) verlangt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 42).

    Zudem zeigt auch der 24. Erwägungsgrund der RL 2011/95/EU, dass der Unionsgesetzgeber mit der Richtlinie kein über den Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention hinausgehendes Recht auf Anerkennung als Flüchtling schaffen wollte (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 43).

    Die demnach auch im Falle des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vorzunehmende Prüfung einer Verknüpfung mit einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe, welche vom Senat vom Amts wegen unter Berücksichtigung aller für das Anerkennungsbegehren maßgeblichen Anhaltspunkte einschließlich der Angaben des Klägers vorzunehmen ist (vgl. hierzu auch EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 52 ff.), zeigt - wie unter cc) dargelegt - dass das syrische Regime gerade nicht in jedem Wehrdienstverweigerer einen Oppositionellen sieht und ihn deshalb aus politischen Gründen verfolgen würde (vgl. auch bereits Senatsbeschl. v. 8.2.2018 - 2 LA 1784/17 -, juris Rn. 15 f.).

    Nichts anderes folgt daraus, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2020 ausgeführt hat, dass im Falle einer Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU erläuterten Voraussetzungen eine "starke Vermutung" dafür spreche, dass die Verweigerung mit einem der in Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Verfolgungsgründe in Zusammenhang steht (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 57 ff.).

    Der vom Europäischen Gerichtshof angeführten hohen Wahrscheinlichkeit, dass in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender legaler Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 60) steht im Falle Syriens - wie unter cc) ausgeführt - bei Auswertung der dem Senat zugänglichen aktuellen Erkenntnismittel in erster Linie entgegen, dass Personen, denen das syrische Regime tatsächlich eine oppositionelle Einstellung zuschreibt, nach allen vorliegenden Quellen mit aller Konsequenz und extremer Härte verfolgt werden, wohingegen bei Wehrdienstentziehern eine deutlich geringere Verfolgungsdichte vorliegt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2021 - 3 B 108.18

    Syrien- Flüchtlingsanerkennung wegen Wehrdienstverweigerung

    Unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 19. November 2020 - C-238/19 - ist syrischen Männern, die den Wehrdienst verweigert haben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

    Außerdem macht sie im Wesentlichen geltend: Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 - C-238/19 - rechtfertige keine Änderung der bisherigen überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung einschließlich der des OVG Berlin-Brandenburg.

    Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren und bezieht sich auf die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19.

    Dies gilt auch, soweit der Gerichtshof der Europäischen Union bei seiner Auslegung, unter welchen Umständen die Ableistung des Militärdienstes im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) Kriegsverbrechen umfassen kann, den Zeitpunkt der Behördenentscheidung als relevant anführt (Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 35 und 37).

    Dieser Tatbestand verlangt grundsätzlich nicht, dass der Wehrpflichtige vor der Ausreise seine ablehnende Haltung gegenüber der Militärverwaltung förmlich zum Ausdruck bringt und sich dadurch einer Bestrafung oder Strafverfolgung aussetzt, wenn das Recht des Herkunftsstaates kein Verfahren vorsieht, das eine Verweigerung des Militärdienstes ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 32).

    Es reicht vielmehr grundsätzlich aus, dass der Betroffene aus seinem Herkunftsland flieht, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen, weil er den Wehrdienst nicht leisten möchte (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 32).

    Maßgeblich ist insoweit, dass die Verweigerung das einzige Mittel darstellen muss, das es dem Betroffenen erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU zu entgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 27).

    Ungeachtet dessen kann der Grund für die Verweigerung jedoch eine Rolle bei der Frage nach der Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund spielen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 47 ff.).

    Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Schutzsuchender den Militärdienst im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG verweigert hat, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 31).

    Die Gesamtsituation muss die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lassen (zu alledem EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 34 f.).

    Es reicht aus, wenn die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, in dem die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen wiederholt und systematisch Verbrechen oder Handlungen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU begeht, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 38).

    Erforderlich ist, wie auch sonst in den Fällen des § 3a Abs. 1 AsylG, ferner das Bestehen eines Verfolgungsgrundes im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG (so auch EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 46 ff.).

    Schließlich muss zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Kausalität bestehen, d. h. im vorliegenden Verfahren muss die Strafverfolgung oder Bestrafung unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Voraussetzungen gerade an einen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund anknüpfen (zu entsprechenden Regelungen der Qualifikationsrichtlinie vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 44, 50).

    Dies sieht der EuGH vielmehr als Sache der zuständigen Behörde an, die die Plausibilität der Verknüpfung in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände prüft (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 57 ff.).

    Dem EuGH zufolge spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Gründe im Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 54 ff.).

    Ferner bestehe bei einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, angesichts fehlender legaler Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung die hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese von den Behörden als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 59 f.).

    Die von dem EuGH angesprochenen Schwierigkeiten bei der Erbringung von Beweisen für die Kausalität zwischen der Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung und einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 55) bestehen auch für den Kläger, der im Übrigen deutlich gemacht hat, dass seine Wehrdienstverweigerung nicht allein auf einer allgemeinen Furcht vor dem Krieg beruht, sondern er sich auch als Gegner des Regimes ansieht.

    Die hier entscheidungserheblichen rechtlichen Maßstäbe sind durch das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 - C-238/19 - geklärt, und eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 1 B 29/20 - juris Rn. 3).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2021 - 3 B 68.18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen syrischen Asylbewerber wegen

    Unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 19. November 2020 - C-238/19 - ist syrischen Männern, die den Wehrdienst verweigert haben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

    Außerdem macht sie geltend: Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 - C-238/19 - rechtfertige keine Änderung der bisherigen überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung einschließlich der des OVG Berlin-Brandenburg.

    Dies gilt auch, soweit der Gerichtshof der Europäischen Union bei seiner Auslegung, unter welchen Umständen die Ableistung des Militärdienstes im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) Kriegsverbrechen umfassen kann, den Zeitpunkt der Behördenentscheidung als relevant anführt (Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 35 und 37).

    Dieser Tatbestand verlangt grundsätzlich nicht, dass der Wehrpflichtige vor der Ausreise seine ablehnende Haltung gegenüber der Militärverwaltung förmlich zum Ausdruck bringt und sich dadurch einer Bestrafung oder Strafverfolgung aussetzt, wenn das Recht des Herkunftsstaates kein Verfahren vorsieht, das eine Verweigerung des Militärdienstes ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 32).

    Es reicht vielmehr grundsätzlich aus, dass der Betroffene aus seinem Herkunftsland flieht, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen, weil er den Wehrdienst nicht leisten möchte (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 32).

    Maßgeblich ist insoweit, dass die Verweigerung das einzige Mittel darstellen muss, das es dem Betroffenen erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 zu entgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 27).

    Ungeachtet dessen kann der Grund für die Verweigerung jedoch eine Rolle bei der Frage nach der Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund spielen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 47 ff.).

    Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Schutzsuchender den Militärdienst im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG verweigert hat, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 31).

    Die Gesamtsituation muss die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lassen (zu alledem EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 34 f.).

    Es reicht aus, wenn die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, in dem die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen wiederholt und systematisch Verbrechen oder Handlungen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU begeht, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 38).

    Erforderlich ist, wie auch sonst in den Fällen des § 3a Abs. 1 AsylG, ferner das Bestehen eines Verfolgungsgrundes im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG (so auch EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 46 ff.).

    Schließlich muss zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Kausalität bestehen, d. h. im vorliegenden Verfahren muss die Strafverfolgung oder Bestrafung unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Voraussetzungen gerade an einen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund anknüpfen (zu entsprechenden Regelungen der Qualifikationsrichtlinie vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 44, 50).

    Dies sieht der EuGH vielmehr als Sache der zuständigen Behörde an, die die Plausibilität der Verknüpfung in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände prüft (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 57 ff.).

    Dem EuGH zufolge spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Gründe im Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 54 ff.).

    Ferner bestehe bei einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, angesichts fehlender legaler Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung die hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese von den Behörden als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 59 f.).

    Die von dem EuGH angesprochenen Schwierigkeiten bei der Erbringung von Beweisen für die Kausalität zwischen der Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung und einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 55) bestehen auch für den Kläger, der im Übrigen deutlich gemacht hat, dass seine Wehrdienstverweigerung nicht allein auf einer allgemeinen Furcht vor dem Krieg beruht, sondern er sich auch als Gegner des Regimes ansieht.

    Die hier entscheidungserheblichen rechtlichen Maßstäbe sind durch das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 - C-238/19 - geklärt, und eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 1 B 29/20 - juris Rn. 3).

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 22.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

    Ist diese Verweigerung nach dem Recht des Herkunftsstaates rechtswidrig und ist der Antragsteller durch die Verweigerung der Strafverfolgung und Bestrafung ausgesetzt, so kann von ihm vernünftigerweise nicht verlangt werden, dass er jene vor der Militärverwaltung zum Ausdruck gebracht hat (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945], EZ - Rn. 27 ff.).

    Dies folgt auch daraus, dass für einen Wehrpflichtigen, der seinen Militärdienst in einem Konflikt verweigert, seinen künftigen militärischen Einsatzbereich aber nicht kennt, die Ableistung des Militärdienstes in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne des Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 38).

    Nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a, b und c RL 2011/95/EU ist dies wie die anderen zur Stützung des Antrags auf internationalen Schutz vorgebrachten Anhaltspunkte unter Berücksichtigung aller mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, der maßgeblichen Angaben des Antragstellers und der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner individuellen Lage und seiner persönlichen Umstände zu prüfen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 31).

    Zudem sind die Regelbeispiele des § 3a Abs. 2 AsylG (Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU) nicht abschließend (so ausdrücklich auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 28. Mai 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:404], EZ - Rn. 45).

    Das Berufungsgericht ist ohne Bundesrechtsverstoß unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 34 ff.) davon ausgegangen, dass es allein den staatlichen Behörden unter gerichtlicher Kontrolle obliegt zu prüfen, ob die Ableistung des Militärdienstes durch den Antragsteller, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, diesen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU zu begehen.

    Diese Tatsachenwürdigung muss sich auf ein Bündel von Indizien stützen, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände - insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers - zu belegen, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 35 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - Rn. 46).

    Im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG und Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU ist eine, sich auf ein Bündel von Indizien stützende, umfassende Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtsituation und der individuellen Umstände des Antragstellers erforderlich, die es plausibel erscheinen lässt, dass sich der betroffene Antragsteller an Kriegsverbrechen wird beteiligen müssen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 34 f.); ein einzelnes quantitatives Kriterium ist dem nicht zu entnehmen.

    Kommt es dem bei der Verfolgungsprognose hinsichtlich der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nicht nach, so steht seine Entscheidung weder mit der Zielsetzung des Flüchtlingsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 19 m. w. N.) noch mit den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben für das Verständnis des § 3a Abs. 3 AsylG (EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 [ECLI:EU:C:2023:13], P. I. -) im Einklang.

    aa) Das Bestehen einer derartigen Verknüpfung kann nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden, weil Strafverfolgung oder Bestrafung an die Verweigerung des Militärdienstes anknüpfen, und nicht schon aus diesem Grunde der Prüfung durch die mit der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz betrauten nationalen Behörden und Gerichte entzogen sein (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 50).

    Deshalb bedarf das Bestehen einer Verknüpfung zwischen zumindest einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG der behördlichen und gegebenenfalls gerichtlichen Prüfung (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 48 ff.).

    Vielmehr obliegt es den zuständigen Behörden und Gerichten, in Anbetracht sämtlicher von der um internationalen Schutz nachsuchenden Person vorgetragener Anhaltspunkte, die Plausibilität der Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründen und der Strafverfolgung und Bestrafung zu prüfen, mit der die betroffene Person im Fall der Verweigerung des Militärdienstes unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Voraussetzungen rechnen muss (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 54, 56).

    Im Rahmen dieser Prüfung spricht aus unionsrechtlicher Perspektive eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründe in Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 57) und infolgedessen auch eine Verknüpfung im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG vorliegt.

    Dies folgt vor allem daraus, dass in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit besteht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 60) oder eine starke Vermutung dafür spricht (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35), dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden des betreffenden Drittlands unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird.

    Im Hinblick darauf erkennt Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU ausdrücklich an, dass ein Antragsteller nicht immer in der Lage sein wird, seinen Antrag durch Unterlagen oder sonstige Beweise zu untermauern, und führt die kumulativen Voraussetzungen auf, unter denen solche Beweise nicht verlangt werden; insoweit stellen die Gründe für die Verweigerung des Militärdienstes und folglich die Strafverfolgung, zu der sie führt, subjektive Gesichtspunkte des Antrags dar, für die ein unmittelbarer Beweis besonders schwer erbracht werden kann (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 55).

    Ob die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU plausibel ist, steht aber unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung durch die nationalen Behörden und Gerichte in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach ausdrücklich betont hat (vgl. hierzu insbesondere EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 50 ff., 56, 61 und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35, 38, 39 i. V. m. Rn. 33).

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 35.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

    Ist diese Verweigerung nach dem Recht des Herkunftsstaates rechtswidrig und ist der Antragsteller durch die Verweigerung der Strafverfolgung und Bestrafung ausgesetzt, so kann von ihm vernünftigerweise nicht verlangt werden, dass er jene vor der Militärverwaltung zum Ausdruck gebracht hat (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945], EZ - Rn. 27 ff.).

    Dies folgt auch daraus, dass für einen Wehrpflichtigen, der seinen Militärdienst in einem Konflikt verweigert, seinen künftigen militärischen Einsatzbereich aber nicht kennt, die Ableistung des Militärdienstes in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne des Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 38).

    Nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a, b und c RL 2011/95/EU ist dies wie die anderen zur Stützung des Antrags auf internationalen Schutz vorgebrachten Anhaltspunkte unter Berücksichtigung aller mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, der maßgeblichen Angaben des Antragstellers und der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner individuellen Lage und seiner persönlichen Umstände zu prüfen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 31).

    Zudem sind die Regelbeispiele des § 3a Abs. 2 AsylG (Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU) nicht abschließend (so ausdrücklich auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 28. Mai 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:404], EZ - Rn. 45).

    Das Berufungsgericht ist ohne Bundesrechtsverstoß unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 34 ff.) davon ausgegangen, dass es allein den staatlichen Behörden unter gerichtlicher Kontrolle obliegt zu prüfen, ob die Ableistung des Militärdienstes durch den Antragsteller, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, diesen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU zu begehen.

    Diese Tatsachenwürdigung muss sich auf ein Bündel von Indizien stützen, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände - insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers - zu belegen, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 35 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - Rn. 46).

    Im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG und Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU ist eine, sich auf ein Bündel von Indizien stützende, umfassende Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtsituation und der individuellen Umstände des Antragstellers erforderlich, die es plausibel erscheinen lässt, dass sich der betroffene Antragsteller an Kriegsverbrechen wird beteiligen müssen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 34 f.); ein einzelnes quantitatives Kriterium ist dem nicht zu entnehmen.

    Kommt es dem bei der Verfolgungsprognose hinsichtlich der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nicht nach, so steht seine Entscheidung weder mit der Zielsetzung des Flüchtlingsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 19 m. w. N.) noch mit den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben für das Verständnis des § 3a Abs. 3 AsylG (EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 [ECLI:EU:C:2023:13], P. I. -) im Einklang.

    aa) Das Bestehen einer derartigen Verknüpfung kann nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden, weil Strafverfolgung oder Bestrafung an die Verweigerung des Militärdienstes anknüpfen, und nicht schon aus diesem Grunde der Prüfung durch die mit der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz betrauten nationalen Behörden und Gerichte entzogen sein (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 50).

    Deshalb bedarf das Bestehen einer Verknüpfung zwischen zumindest einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG der behördlichen und gegebenenfalls gerichtlichen Prüfung (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 48 ff.).

    Vielmehr obliegt es den zuständigen Behörden und Gerichten, in Anbetracht sämtlicher von der um internationalen Schutz nachsuchenden Person vorgetragener Anhaltspunkte, die Plausibilität der Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründen und der Strafverfolgung und Bestrafung zu prüfen, mit der die betroffene Person im Fall der Verweigerung des Militärdienstes unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Voraussetzungen rechnen muss (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 54, 56).

    Im Rahmen dieser Prüfung spricht aus unionsrechtlicher Perspektive eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründe in Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 57) und infolgedessen auch eine Verknüpfung im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG vorliegt.

    Dies folgt vor allem daraus, dass in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit besteht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 60) oder eine starke Vermutung dafür spricht (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35), dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden des betreffenden Drittlands unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird.

    Im Hinblick darauf erkennt Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU ausdrücklich an, dass ein Antragsteller nicht immer in der Lage sein wird, seinen Antrag durch Unterlagen oder sonstige Beweise zu untermauern, und führt die kumulativen Voraussetzungen auf, unter denen solche Beweise nicht verlangt werden; insoweit stellen die Gründe für die Verweigerung des Militärdienstes und folglich die Strafverfolgung, zu der sie führt, subjektive Gesichtspunkte des Antrags dar, für die ein unmittelbarer Beweis besonders schwer erbracht werden kann (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 55).

    Ob die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU plausibel ist, steht aber unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung durch die nationalen Behörden und Gerichte in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach ausdrücklich betont hat (vgl. hierzu insbesondere EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 50 ff., 56, 61 und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35, 38, 39 i. V. m. Rn. 33).

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 32.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

    Ist diese Verweigerung nach dem Recht des Herkunftsstaates rechtswidrig und ist der Antragsteller durch die Verweigerung der Strafverfolgung und Bestrafung ausgesetzt, so kann von ihm vernünftigerweise nicht verlangt werden, dass er jene vor der Militärverwaltung zum Ausdruck gebracht hat (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945], EZ - Rn. 27 ff.).

    Dies folgt auch daraus, dass für einen Wehrpflichtigen, der seinen Militärdienst in einem Konflikt verweigert, seinen künftigen militärischen Einsatzbereich aber nicht kennt, die Ableistung des Militärdienstes in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne des Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 38).

    Nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a, b und c RL 2011/95/EU ist dies wie die anderen zur Stützung des Antrags auf internationalen Schutz vorgebrachten Anhaltspunkte unter Berücksichtigung aller mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, der maßgeblichen Angaben des Antragstellers und der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner individuellen Lage und seiner persönlichen Umstände zu prüfen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 31).

    Zudem sind die Regelbeispiele des § 3a Abs. 2 AsylG (Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU) nicht abschließend (so ausdrücklich auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 28. Mai 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:404], EZ - Rn. 45).

    Das Berufungsgericht ist ohne Bundesrechtsverstoß unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 34 ff.) davon ausgegangen, dass es allein den staatlichen Behörden unter gerichtlicher Kontrolle obliegt zu prüfen, ob die Ableistung des Militärdienstes durch den Antragsteller, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, diesen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU zu begehen.

    Diese Tatsachenwürdigung muss sich auf ein Bündel von Indizien stützen, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände - insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers - zu belegen, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 35 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - Rn. 46).

    Im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG und Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU ist eine, sich auf ein Bündel von Indizien stützende, umfassende Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtsituation und der individuellen Umstände des Antragstellers erforderlich, die es plausibel erscheinen lässt, dass sich der betroffene Antragsteller an Kriegsverbrechen wird beteiligen müssen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 34 f.); ein einzelnes quantitatives Kriterium ist dem nicht zu entnehmen.

    Kommt es dem bei der Verfolgungsprognose hinsichtlich der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nicht nach, so steht seine Entscheidung weder mit der Zielsetzung des Flüchtlingsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 19 m. w. N.) noch mit den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben für das Verständnis des § 3a Abs. 3 AsylG (EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 [ECLI:EU:C:2023:13], P. I. -) im Einklang.

    aa) Das Bestehen einer derartigen Verknüpfung kann nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden, weil Strafverfolgung oder Bestrafung an die Verweigerung des Militärdienstes anknüpfen, und nicht schon aus diesem Grunde der Prüfung durch die mit der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz betrauten nationalen Behörden und Gerichte entzogen sein (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 50).

    Deshalb bedarf das Bestehen einer Verknüpfung zwischen zumindest einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG der behördlichen und gegebenenfalls gerichtlichen Prüfung (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 48 ff.).

    Vielmehr obliegt es den zuständigen Behörden und Gerichten, in Anbetracht sämtlicher von der um internationalen Schutz nachsuchenden Person vorgetragener Anhaltspunkte, die Plausibilität der Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründen und der Strafverfolgung und Bestrafung zu prüfen, mit der die betroffene Person im Fall der Verweigerung des Militärdienstes unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Voraussetzungen rechnen muss (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 54, 56).

    Im Rahmen dieser Prüfung spricht aus unionsrechtlicher Perspektive eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründe in Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 57) und infolgedessen auch eine Verknüpfung im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG vorliegt.

    Dies folgt vor allem daraus, dass in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit besteht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 60) oder eine starke Vermutung dafür spricht (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35), dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden des betreffenden Drittlands unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird.

    Im Hinblick darauf erkennt Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU ausdrücklich an, dass ein Antragsteller nicht immer in der Lage sein wird, seinen Antrag durch Unterlagen oder sonstige Beweise zu untermauern, und führt die kumulativen Voraussetzungen auf, unter denen solche Beweise nicht verlangt werden; insoweit stellen die Gründe für die Verweigerung des Militärdienstes und folglich die Strafverfolgung, zu der sie führt, subjektive Gesichtspunkte des Antrags dar, für die ein unmittelbarer Beweis besonders schwer erbracht werden kann (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 55).

    Ob die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU plausibel ist, steht aber unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung durch die nationalen Behörden und Gerichte in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach ausdrücklich betont hat (vgl. hierzu insbesondere EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 50 ff., 56, 61 und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35, 38, 39 i. V. m. Rn. 33).

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 57.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

    Ist diese Verweigerung nach dem Recht des Herkunftsstaates rechtswidrig und ist der Antragsteller durch die Verweigerung der Strafverfolgung und Bestrafung ausgesetzt, so kann von ihm vernünftigerweise nicht verlangt werden, dass er jene vor der Militärverwaltung zum Ausdruck gebracht hat (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945], EZ - Rn. 27 ff.).

    Dies folgt auch daraus, dass für einen Wehrpflichtigen, der seinen Militärdienst in einem Konflikt verweigert, seinen künftigen militärischen Einsatzbereich aber nicht kennt, die Ableistung des Militärdienstes in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne des Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 38).

    Nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a, b und c RL 2011/95/EU ist dies wie die anderen zur Stützung des Antrags auf internationalen Schutz vorgebrachten Anhaltspunkte unter Berücksichtigung aller mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, der maßgeblichen Angaben des Antragstellers und der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner individuellen Lage und seiner persönlichen Umstände zu prüfen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 31).

    Zudem sind die Regelbeispiele des § 3a Abs. 2 AsylG (Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU) nicht abschließend (so ausdrücklich auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 28. Mai 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:404], EZ - Rn. 45).

    Das Berufungsgericht ist ohne Bundesrechtsverstoß unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 34 ff.) davon ausgegangen, dass es allein den staatlichen Behörden unter gerichtlicher Kontrolle obliegt zu prüfen, ob die Ableistung des Militärdienstes durch den Antragsteller, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, diesen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU zu begehen.

    Diese Tatsachenwürdigung muss sich auf ein Bündel von Indizien stützen, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände - insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers - zu belegen, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 35 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - Rn. 46).

    Im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG und Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU ist eine, sich auf ein Bündel von Indizien stützende, umfassende Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtsituation und der individuellen Umstände des Antragstellers erforderlich, die es plausibel erscheinen lässt, dass sich der betroffene Antragsteller an Kriegsverbrechen wird beteiligen müssen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 34 f.); ein einzelnes quantitatives Kriterium ist dem nicht zu entnehmen.

    Kommt es dem bei der Verfolgungsprognose hinsichtlich der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nicht nach, so steht seine Entscheidung weder mit der Zielsetzung des Flüchtlingsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 19 m. w. N.) noch mit den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben für das Verständnis des § 3a Abs. 3 AsylG (EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 [ECLI:EU:C:2023:13], P. I. -) im Einklang.

    aa) Das Bestehen einer derartigen Verknüpfung kann nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden, weil Strafverfolgung oder Bestrafung an die Verweigerung des Militärdienstes anknüpfen, und nicht schon aus diesem Grunde der Prüfung durch die mit der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz betrauten nationalen Behörden und Gerichte entzogen sein (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 50).

    Deshalb bedarf das Bestehen einer Verknüpfung zwischen zumindest einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG der behördlichen und gegebenenfalls gerichtlichen Prüfung (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 48 ff.).

    Vielmehr obliegt es den zuständigen Behörden und Gerichten, in Anbetracht sämtlicher von der um internationalen Schutz nachsuchenden Person vorgetragener Anhaltspunkte, die Plausibilität der Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründen und der Strafverfolgung und Bestrafung zu prüfen, mit der die betroffene Person im Fall der Verweigerung des Militärdienstes unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Voraussetzungen rechnen muss (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 54, 56).

    Im Rahmen dieser Prüfung spricht aus unionsrechtlicher Perspektive eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründe in Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 57) und infolgedessen auch eine Verknüpfung im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG vorliegt.

    Dies folgt vor allem daraus, dass in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit besteht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 60) oder eine starke Vermutung dafür spricht (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35), dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden des betreffenden Drittlands unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird.

    Im Hinblick darauf erkennt Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU ausdrücklich an, dass ein Antragsteller nicht immer in der Lage sein wird, seinen Antrag durch Unterlagen oder sonstige Beweise zu untermauern, und führt die kumulativen Voraussetzungen auf, unter denen solche Beweise nicht verlangt werden; insoweit stellen die Gründe für die Verweigerung des Militärdienstes und folglich die Strafverfolgung, zu der sie führt, subjektive Gesichtspunkte des Antrags dar, für die ein unmittelbarer Beweis besonders schwer erbracht werden kann (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 55).

    Ob die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU plausibel ist, steht aber unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung durch die nationalen Behörden und Gerichte in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach ausdrücklich betont hat (vgl. hierzu insbesondere EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 50 ff., 56, 61 und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35, 38, 39 i. V. m. Rn. 33).

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 44.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 37.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 34.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 48.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 50.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 58.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 33.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 53.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 23.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 3.22

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 54.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 47.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 51.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 46.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 36.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 39.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 2.22

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 45.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 52.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • EuGH, 08.02.2024 - C-216/22

    Bundesrepublik Deutschland (Recevabilité d'une demande ultérieure) - Vorlage zur

  • VG Trier, 04.05.2021 - 1 K 1102/21

    Folgeantrag Syrien: keine Änderung der Rechtslage durch Urteil des Europäischen

  • VG Trier, 04.05.2021 - 1 K 3157/20

    Missbräuchliche Schaffung von Nachfluchtgründen

  • OVG Sachsen, 22.09.2021 - 5 A 855/19

    Syrien; Wehrdienstentzug; Flüchtlingsschutz; Verbrechen; Verknüpfung

  • VG Trier, 20.04.2021 - 1 K 3528/20

    Verfolgungsgefahr für einfache syrische Wehrdienstverweigerer

  • VG Sigmaringen, 22.02.2022 - A 4 K 855/21

    Unionsrechtskonformität des deutschen Folgeantragsrechts sowie der

  • VG Schleswig, 08.06.2021 - 13 A 239/21

    Folgeantrag; Syrien; Wehrdienstentziehung; keine Änderung der Sach- oder

  • OVG Thüringen, 16.06.2022 - 3 KO 178/21

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines aus Syrien illegal

  • OVG Bremen, 23.03.2022 - 1 LB 484/21

    Verfolgung eines einfachen Wehrdienstentziehers i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG

  • VG Bremen, 04.05.2021 - 7 K 1409/19

    Eritrea: subsidiärer Schutz bei drohendem Schaden durch Wehrdiensteinzug;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.07.2021 - 3 L 154/18

    Keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei Entziehung vom

  • VGH Hessen, 23.08.2021 - 8 A 1992/18

    Kein Flüchtlingsschutz für Wehrdienstentzieher aus Syrien

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2022 - 3 L 74/21

    Keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei einfacher

  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.2021 - A 3 S 271/19

    Asylverfahren Syrien; richterliche Überzeugungsbildung bezüglich der Verfolgung

  • VG Berlin, 08.12.2020 - 13 K 146.17
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2021 - 3 L 188/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2021 - 14 A 3439/18

    Kein Flüchtlingsschutz für Wehrdienstentzieher

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-621/21

    Ehrenverbrechen, Zwangsverheiratung und häusliche Gewalt: Generalanwalt Richard

  • VG Bremen, 23.02.2021 - 7 K 436/19

    Eritrea: subsidiärer Schutz bei drohender unmenschlicher und erniedrigender

  • OVG Hamburg, 01.12.2020 - 4 Bf 205/18

    Eritrea: keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen

  • VG Hamburg, 10.08.2021 - 16 A 4918/19

    Erfolglose Klage eines Syrers im wehrpflichtigen Alter auf Zuerkennung der

  • VG Berlin, 25.10.2023 - 18 K 191.21

    Asylfolgeantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Düsseldorf, 01.12.2020 - 17 K 6482/19

    Syrien Wehrdienst Militärdienst Dersertion EuGH Militärdienstentziehung starke

  • OVG Sachsen, 21.01.2022 - 5 A 1402/18

    Syrien; Sippenhaft; Reflexverfolgung; Ismailit; Wehrpflicht

  • EuGH, 16.01.2024 - C-621/21

    Intervyuirasht organ na DAB pri MS (Femmes victimes de violences domestiques) -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2021 - 3 B 94.18
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2021 - 3 B 90.18

    Anspruch eines syrischen Asylbewerbers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Berlin, 25.10.2023 - 8 K 304.21

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft: Rückkehrgefährdung eines syrischen

  • OVG Niedersachsen, 22.08.2023 - 4 LB 68/22

    Ausreise; illegal; Desertion; Diaspora-Status; Eritrea; Flüchtlingsanerkennung;

  • VG Berlin, 10.06.2021 - 23 K 63.21
  • VG Berlin, 25.10.2023 - 8 K 196.21

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft: Rückkehrgefährdung eines syrischen

  • VG Düsseldorf, 24.11.2020 - 17 K 3037/20

    Wehrdienst Militärdienstentziehung EuGH

  • VG Düsseldorf, 24.11.2020 - 17 K 3588/20

    Wehrdienst; Militärdienstentziehung

  • BVerwG, 10.03.2021 - 1 B 2.21

    Mangels Darlegung unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde zu § 3a Abs. 2 Nr. 5 und

  • VG Würzburg, 17.02.2022 - W 5 K 21.30538

    Keine Änderung der Rechtslage aufgrund Änderung der Rechtsprechung

  • VG Berlin, 09.10.2023 - 8 K 79.21

    Asylfolgeantrag eines syrischen Militärdienstpflichtigen: Verpflichtung zur

  • VG Stuttgart, 14.12.2020 - A 13 K 3224/20
  • BVerwG, 21.06.2023 - 1 B 48.22

    Verweigerung des Militärdienstes im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG durch einen

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - A 4 S 468/21

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einen syrischen Militärdienstentzieher

  • VG Stuttgart, 11.02.2021 - A 4 K 2581/19

    Militärdienst und Wehrdienstentziehung eines Syrers

  • OVG Hamburg, 02.09.2021 - 4 Bf 546/19

    Eritrea; Einberufung einer Frau zum Nationaldienst; Frauen im Nationaldienst;

  • VG Stuttgart, 04.03.2021 - A 7 K 244/19

    Syrien; keine Änderung der Sach- und Rechtslage durch eine Entscheidung des

  • VG Köln, 12.01.2023 - 20 K 6400/20
  • VG Freiburg, 27.01.2021 - A 5 K 4052/18

    Asylverfahren; Flüchtlingsschutz für wehrpflichtige syrische Staatsangehörige,

  • VG Berlin, 21.01.2022 - 12 K 88.21
  • VG Potsdam, 19.02.2021 - 12 K 390/16
  • VG Frankfurt/Oder, 28.01.2021 - 3 K 54/17

    Verweigerung des Militärdienstes im syrischen Bürgerkrieg zur Vermeidung der

  • VG Potsdam, 19.02.2021 - 12 K 1140/16
  • VG Hamburg, 15.06.2021 - 16 A 1757/21

    Erfolglose Klage eines Syrers im wehrpflichtigen Alter gegen die Ablehnung seines

  • VG Regensburg, 26.10.2023 - RN 2 K 23.30938

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Einberufungsgefahr

  • VG Potsdam, 04.03.2021 - 12 K 1870/16
  • VG Potsdam, 27.05.2021 - 12 K 1815/16
  • VG Potsdam, 04.03.2021 - 12 K 1830/16
  • VG Cottbus, 27.08.2021 - 8 K 1325/17

    Asyl

  • BVerwG, 22.12.2021 - 1 B 70.21

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber den Wehrdienst in Syrien

  • BVerwG, 20.07.2021 - 1 B 26.21

    Zulassung der Revision; Überzeugungsbildung Wehrdienstentziehung Syrien

  • VG Aachen, 18.06.2021 - 5 K 784/21

    Neue Sachlage; Neue Rechtslage; Neue Elemente oder Erkenntnisse; Ableitungskette;

  • VG Berlin, 22.06.2021 - 12 K 112.21

    Durchführung eines weiteren Asylverfahrens

  • VG Berlin, 13.10.2022 - 23 K 346.20

    Syrien: Widerruf aufgrund veränderter Sachlage

  • VG Regensburg, 25.02.2021 - RO 11 K 20.31897

    Keine Zuerkennung des Flüchtlingsstatus wg. vorgetragener Rekrutierung zum

  • VG Aachen, 14.05.2021 - 5 K 3542/18

    Folgeantrag; neue Rechtslage; Änderung der Rechtsprechung

  • BVerwG, 10.03.2021 - 1 B 3.21

    Nichtzulassung zur Revision wegen nicht grundsätzlicher Bedeutung sowie nicht

  • VG Karlsruhe, 18.10.2022 - A 8 K 2210/22

    Bindungswirkung der Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus in einem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2021 - 3 B 42.18

    Flüchtlingseigenschaft für syrische Wehrdienstverweigerer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.05.2022 - 4 LB 289/18

    Eritrea: erfolgreiche Berufung; keine Flüchtlingseigenschaft bei drohendem

  • EuGH, 12.01.2023 - C-280/21

    Migracijos departamentas (Motifs de persécution fondés sur des opinions

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.2020 - A 4 S 4001/20

    Syrien: keine "automatische" Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2021 - 14 A 176/21
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2023 - 13 A 10789/23

    Rückkehr eines Asylbewerbers nach Eritrea

  • VG Freiburg, 29.09.2022 - A 7 K 2018/22

    Asylanerkennung; Bindungswirkung einer Flüchtlingsanerkennung in Griechenland

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2021 - 4 B 17.21

    Asylrecht (Eritrea): Entziehung vom Militärdienst; illegale Ausreise und

  • VG Dresden, 14.07.2021 - 4 K 665/21

    Syrien: kein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens; keine

  • VG Regensburg, 14.10.2021 - RO 11 K 21.30245

    Erfolglose Klage eines subsidiär schutzberechtigte Syrers auf Zuerkennung der

  • VG Köln, 09.07.2021 - 20 K 5778/19
  • OVG Saarland, 29.10.2021 - 2 A 203/21

    Antrag auf Berufungszulassung, Syrien, Flüchtlingseigenschaft, Wehrdienst,

  • VG Köln, 02.12.2021 - 20 K 482/20
  • OVG Saarland, 29.10.2021 - 2 A 139/21

    Antrag auf Berufungszulassung, Syrien, Flüchtlingseigenschaft, Wehrdienst,

  • VG Wiesbaden, 20.04.2021 - 3 K 3683/17

    Türkei: Klage abgewiesen; keine Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz

  • VG Köln, 18.08.2022 - 20 K 4485/20
  • VG Leipzig, 13.10.2021 - 7 K 1753/20

    Syrien: Kein Flüchtlingsschutz für "einfachen Wehrdienstentzieher

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.2024 - 13 A 10789/23

    Asylrecht

  • VG Cottbus, 19.03.2021 - 8 K 517/16

    Eritrea: Wehrdienstentziehung begründet grundsätzlich politische Verfolgung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2021 - 14 A 818/19

    Vereinbarkeit der Dreimonatsfrist zur Geltendmachung eines

  • VG Magdeburg, 10.03.2021 - 9 A 30/21

    Syrien, Upgrade-Klage, Militärdienst, Wehrdienstentziehung, Verfolgungsgrund,

  • VG Frankfurt/Oder, 27.02.2023 - 3 K 343/21

    Kein Anspruch auf Wiederaufgreifen eines bereits bestandskräftig abgeschlossenen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-91/20

    Bundesrepublik Deutschland (Maintien de l'unité familiale)

  • VG Wiesbaden, 30.04.2021 - 6 K 470/19

    (erfolgloser) Folgeantrag eines staatenlosen Palästinensers aus Syrien: Berufung

  • OVG Saarland, 16.09.2021 - 2 A 169/21

    Flüchtlingsschutz für Wehrdienstentzieher aus Syrien

  • VG Trier, 20.04.2021 - 1 K 3510/20

    Syrien, Upgrade-Klage, Militärdienst, Wehrdienstentziehung, Verfolgungsgrund,

  • OVG Hamburg, 27.10.2021 - 4 Bf 106/20

    Rückkehr von erwachsenen Eritreern

  • VG Münster, 12.04.2021 - 9 K 3018/17
  • VG Berlin, 14.02.2022 - 12 K 155.21
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2022 - C-280/21

    Migracijos departamentas (Motifs de persécution fondés sur des opinions

  • BVerwG, 03.03.2021 - 1 B 6.21

    Klärungsbedürftigkeit des Bestehens einer Beweiserleichterung für den Flüchtenden

  • VG Augsburg, 02.04.2024 - Au 6 K 24.30003

    Myanmarische Asylbewerber unklarer Volks- und muslimischer

  • VG Berlin, 22.11.2023 - 18 K 11.23

    Asylrecht: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen syrischen

  • OVG Niedersachsen, 14.04.2022 - 2 LB 12/22

    Syrien: Berufung der Beklagten erfolgreich; Keine politische Verfolgung wegen

  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2021 - A 3 S 280/19

    K. gegen Bundesrepublik Deutschland wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Leipzig, 18.05.2021 - 7 K 1591/19

    Syrien: kein Flüchtlingsschutz aufgrund Wehrdienstentzugs, sondern es bleibt bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2020 - 19 A 2706/18

    Drohung von Verfolgungsmaßnahmen für nationaldienstpflichtige eritreische

  • VG Schwerin, 08.12.2020 - 5 A 1444/19

    Syrien: Klage abgewiesen. Kein Anspruch auf die Zuerkennung der

  • OVG Bremen, 06.08.2021 - 1 LA 294/21

    Asyl Syrien; Folgeantrag

  • VG Regensburg, 15.12.2020 - RN 11 K 20.31283

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Militärdienstentziehung

  • BVerwG, 05.07.2023 - 1 B 11.23

    Verknüpfung der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - A 4 S 469/21

    Kein Flüchtlingsschutz für Militärdienstentzieher aus Syrien

  • VG Halle, 23.04.2021 - 4 A 72/21

    Asylrecht (Syrien)

  • VG Hamburg, 27.01.2021 - 16 A 6218/18

    Syrien: keine Flüchtlingseigenschaft wegen Asylantragstellung,

  • BVerwG, 14.12.2022 - 1 B 51.22

    Verwerfung der auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf

  • BVerwG, 07.11.2022 - 1 B 66.22

    Wahrung prozessualer Fristen als wesentliche Aufgaben eines

  • VGH Bayern, 23.06.2021 - 21 B 19.33586

    Asylrecht (Syrien), Elektronische Übermittlung einer Berufungsbegründung, Keine

  • BVerwG, 04.01.2022 - 1 B 55.21

    Anforderungen an die Annahme einer asylverfahrensrechtlichen "starken Vermutung"

  • VG Halle, 23.04.2021 - 4 A 38/21

    Syrien: Klage abgewiesen; Keine asylrelevante Verfolgung wegen Wehrdienstentzugs

  • VG Würzburg, 04.03.2024 - W 7 K 23.30458

    Asyl, Russische Föderation, Wehrpflicht, Subsidiärer Schutz

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2021 - 3 B 37.17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Stelle subsidiären Schutzes für einen

  • BVerwG, 03.08.2021 - 1 B 36.21

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • VG München, 15.03.2023 - M 22 K 21.31096

    Erfolglose Klage auf Durchführung eines Asylfolgeverfahrens

  • VG München, 06.12.2022 - M 22 K 21.30832

    Asylverfahren, Herkunftsland: Arabische, Republik Syrien, Zuerkennung des

  • VG Regensburg, 18.05.2021 - RN 11 K 21.30505

    Folgeantrag eines syrischen Wehrpflichtigen

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - A 4 S 470/21

    Kein Flüchtlingsschutz für Militärdienstentzieher kurdischer Abstammung aus

  • VG Stuttgart, 24.02.2021 - A 7 K 1510/19

    Asyl Syrien; Verfolgungsgefahr aufgrund von Wehrdienstentzug

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2023 - 13 A 10790/23

    Rückkehr eines Asylbewerbers nach Eritrea

  • BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21

    Anforderungen an die Annahme einer asylverfahrensrechtlichen "starken Vermutung"

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2021 - A 13 S 1563/20

    Asyl Eritrea; Verfolgung von Frauen im Zusammenhang mit der Nationaldienstpflicht

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-222/22

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Conversion religieuse ultérieure) - Vorlage

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2023 - 4 LB 443/18

    Kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG 2004 in Verbindung mit Art. 3

  • VG Bayreuth, 10.11.2021 - B 7 K 20.30677

    Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz - maßgeblicher Zeitpunkt für die

  • VG Freiburg, 09.06.2021 - A 7 K 826/21

    Wehrpflicht Syrien; EuGH-Urteil "EZ"; Unverfolgt (mit Visum) ausgereister

  • VG Stuttgart, 07.07.2021 - A 7 K 1629/19

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen syrischen Staatsangehörigeren

  • BVerwG, 22.07.2021 - 1 B 28.21

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.R.d.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2021 - 14 A 2736/18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen wegen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2023 - 4 LB 145/20

    Asyl Eritrea; Ableistung des Nationaldienstes; Abgabe einer Reueerklärung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2022 - 4 LB 233/18

    Asylrecht - staatenlose Palästinenser aus Libyen

  • VGH Bayern, 11.01.2024 - 21 B 19.33072

    Asylrecht (Syrien), Politische Verfolgung für den (hypothetischen) Fall einer

  • VGH Bayern, 21.11.2019 - 20 B 19.30456

    Keine Flüchtlingsanerkennung für syrische Asylsuchende - Wehrdienstentziehung

  • VG Köln, 02.09.2021 - 8 K 2549/19
  • BVerwG, 22.07.2021 - 1 B 27.21

    Anforderungen an die Annahme einer 'starken Vermutung' für eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-216/22

    Bundesrepublik Deutschland (Recevabilité d'une demande ultérieure) - Vorlage zur

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.2023 - 4 LB 466/20

    Allgemeine Haftbedingungen in der Ukraine; Rückkehrgefährdung eines ukrainischen

  • VG Köln, 13.09.2022 - 8 K 233/17
  • BVerwG, 02.11.2021 - 1 B 54.21

    Anforderungen an die Annahme einer starken Vermutung im asylgerichtlichen

  • BVerwG, 07.12.2021 - 1 B 75.21

    Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" von Verfolgungsgründen bei

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2021 - A 13 S 403/20

    Entziehung vom eritreischen Nationaldienst bzw. illegale Ausreise aus Eritrea

  • VG Berlin, 14.04.2022 - 32 K 694.17

    Ägypten: keine Flüchtlingseigenschaft wegen Wehrdienstentziehung

  • BVerwG, 11.01.2022 - 1 B 81.21

    Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" für eine Verknüpfung

  • BVerwG, 23.11.2021 - 1 B 64.21

    Zulässigkeit einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • BVerwG, 02.11.2021 - 1 B 52.21

    Anforderungen an die Annahme einer starken Vermutung im asylgerichtlichen

  • OVG Niedersachsen, 18.07.2023 - 4 LB 8/23

    Diaspora-Status; Eritrea; freiwillige Ausreise; Haftbedingungen; Illegale

  • BVerwG, 07.10.2022 - 1 B 34.22

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (hier:

  • VG Köln, 11.11.2021 - 8 K 12100/17

    Eritrea: Klage auf Flüchtlingsschutz abgewiesen; Verfolgungshandlungen im

  • VG Köln, 22.09.2021 - 8 K 4636/17

    Aufstockung Eritrea KE PKH-Antrag gestellt

  • BVerwG, 07.12.2021 - 1 B 76.21

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (hier:

  • BVerwG, 01.11.2021 - 1 B 57.21

    Anforderungen an die Annahme einer starken Vermutung im asylgerichtlichen

  • BVerwG, 11.05.2022 - 1 B 101.21

    Anforderungen an die Annahme einer 'starken Vermutung' für eine

  • BVerwG, 07.12.2021 - 1 B 73.21

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (hier:

  • OVG Saarland, 25.04.2022 - 2 A 55/22

    Zulassung der Berufung: Begründungsfrist, Wiedereinsetzungsantrag wegen

  • BVerwG, 21.12.2021 - 1 B 68.21

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (hier:

  • BVerwG, 01.11.2021 - 1 B 51.21

    Anforderungen an die Annahme einer starken Vermutung im asylgerichtlichen

  • VGH Bayern, 30.01.2020 - 20 B 19.32952

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-563/22

    Zamestnik-predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite (Statut de réfugié -

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2022 - 4 LB 20/19

    Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Flucht aus Heimatland

  • VG München, 26.01.2022 - M 22 K 17.49365

    Erfolglose Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Syrien, Ausreise und

  • BVerwG, 07.12.2021 - 1 B 71.21

    Anforderungen an die Annahme einer 'starken Vermutung' für eine

  • BVerwG, 23.11.2021 - 1 B 69.21

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

  • BVerwG, 02.11.2021 - 1 B 44.21

    Anforderungen an die Annahme einer starken Vermutung im asylgerichtlichen

  • BVerwG, 02.11.2021 - 1 B 45.21

    Anforderungen an die Annahme einer starken Vermutung im asylgerichtlichen

  • BVerwG, 01.11.2021 - 1 B 47.21

    Anforderungen an die Annahme einer starken Vermutung im asylgerichtlichen

  • VG Magdeburg, 18.10.2021 - 9 A 208/21

    Wehrdienstentziehung, Sonderfall der Desertion

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2022 - 14 A 3716/18

    Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Flüchtlingseigenschaft im

  • VG Potsdam, 17.01.2023 - 15 K 1036/18

    Eritrea: Keine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung wegen

  • VGH Bayern, 26.01.2022 - 21 ZB 22.30063

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlicher Streitigkeit

  • BVerwG, 07.12.2021 - 1 B 79.21

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (hier:

  • VG Ansbach, 23.02.2021 - AN 15 K 19.30039

    Kein Flüchtlingsschutz für syrisches Akademikerehepaar im Rentenalter

  • BVerwG, 07.12.2021 - 1 B 74.21

    Anforderungen an die Annahme einer 'starken Vermutung' für eine

  • BVerwG, 23.11.2021 - 1 B 59.21

    Zulässigkeit einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • BVerwG, 23.11.2021 - 1 B 58.21

    Revisionszulassung; Anforderungen an "starke Vermutung" und richterliche

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 4 B 18.21

    Entziehung oder Desertion einer Frau vom Nationaldienst in Eritrea;

  • VGH Bayern, 01.07.2021 - 21 B 19.33586

    Keine Flüchtlingseigenschaft für syrischen Staatsangehörigen wegen Entziehung vom

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2020 - 5 LA 124/19

    (Zulässigkeit der Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen in § 3 Abs 1 Nr 1

  • VG Berlin, 20.11.2019 - 8 K 906.16

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Wehrdienstentziehung

  • VG Stuttgart, 29.03.2021 - A 6 K 19816/17

    Nigeria: veränderte Sicherheitslage bei früheren ethnisch-religiösen Spannungen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.03.2024 - 3 L 26/24

    Verfolgung wegen Entziehung vom Militärdienst bei einem im Zeitpunkt der Ausreise

  • OVG Niedersachsen, 15.05.2023 - 2 LB 444/19

    Beweiserleichterung; Hayat Tahrir al-Sham; HTS; Idlib; IS; Islamischer Staat;

  • VG Stuttgart, 22.03.2022 - A 6 K 3627/21

    Guinea: Flüchtlingseigenschaft bei politischer Verfolgung wegen oppositioneller

  • VG Saarlouis, 11.03.2022 - 3 K 547/21

    Syrien: Dublin: keine menschenunwürdigen Verhältnisse für nicht vulnerable,

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.03.2021 - 5 LA 46/21

    Verfolgungsgefahr wegen drohender Heranziehung zum Militärdienst; Teilnahme an

  • VG München, 30.11.2023 - M 22 K 21.31421

    Asylverfahren, Herkunftsland: Arabische, Republik Syrien, Aufstockerklage,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 - 19 A 2217/22

    Keine Wiedereinsetzung in der Berufungsantragsbegründungsfrist wegen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 4 B 14.21

    Asyl Eritrea; Entziehung von der Nationaldienstpflicht

  • VG Köln, 02.08.2022 - 5 K 748/18

    Zwangsrekrutierung, Huthi

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2021 - 4 B 13.21

    Eritrea; Flüchtlingseigenschaft; Einberufung zum Nationaldienst; Beteiligung am

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2021 - 19 A 497/21

    Gefahr einer Verfolgung im Falle der Wehrdienstentziehung in Eritrea

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.2023 - 4 LB 82/19

    Fluchtalternative; unerträgliche Härte nach Folterung im Herkunftsstaat und

  • BVerwG, 04.01.2022 - 1 B 40.21

    Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" für eine Verknüpfung

  • VGH Bayern, 08.12.2021 - 21 B 19.33948

    Zur Gefahr politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Syrien

  • BVerwG, 07.12.2021 - 1 B 77.21

    Zulässigkeit einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-608/22

    Nach Ansicht von Generalanwalt Jean Richard de la Tour handelt es sich bei den

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2022 - 2 LB 52/22

    Keine Rechtfertigung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft alleinig aufgrund

  • VG Aachen, 09.06.2021 - 1 K 1646/20

    Asyl Unzulässigkeitsentscheidung; Syrien; Kurden Wehrdienst;

  • VG Bayreuth, 05.12.2023 - B 7 K 23.30362

    "Aufstockerklage" Syrien, Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-392/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Confiance mutuelle en cas de

  • VG Berlin, 17.08.2022 - 31 K 305.20

    Guinea: Flüchtlingseigenschaft bei geschlechtsspezifischer Vorverfolgung in Form

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2022 - 4 LB 25/19

    Ruanda: Erfolgreiche Berufung; keine Vorverfolgung glaubhaft gemacht; keine

  • VGH Bayern, 02.05.2022 - 21 B 19.34314

    Asyl, Syrien: Erfolgreicher Berufungszulassungsantrag. Kein Anspruch auf

  • VG Berlin, 10.01.2024 - 18 K 150.23

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an syrischen Asylbewerber wegen

  • OVG Niedersachsen, 18.07.2022 - 2 LB 218/21

    Familienangehörige; Reflexverfolgung; Sippenhaft; Syrien; Wehrdienst;

  • BVerwG, 02.11.2021 - 1 B 46.21

    Anforderungen an die Annahme einer starken Vermutung im asylgerichtlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2023 - 14 A 156/19

    Drohen einer politischen Verfolgung eines einfachen Militärdienstentziehers mit

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2023 - 4 LB 246/19

    Albinismus; Asyl; wirtschaftliches Existenzminimum; Flüchtlingseigenschaft;

  • OVG Bremen, 24.01.2023 - 1 LA 200/21

    Asyl Eritrea, Verfolgung von Frauen wegen Entziehung vom Nationaldienst - Eritrea

  • VG München, 29.08.2022 - M 22 K 20.31102

    Unbegründete "Aufstockerklage" (Asyl, Syrien)

  • VG Hannover, 27.01.2022 - 5 B 5976/21

    Aufenthaltserlaubnis; Beteiligungserfordernis; Syrien; Zielstaatsbestimmung

  • BVerwG, 04.01.2022 - 1 B 100.21

    Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde Wehrdienstentziehung Syrien ("starke

  • BVerwG, 07.12.2021 - 1 B 78.21

    Anforderungen an die Annahme einer 'starken Vermutung' für eine

  • VG Karlsruhe, 29.10.2021 - A 14 K 1304/20

    Keine Gewährung subsidiären Schutzes für eritreische Mütter von Kleinkindern;

  • VG Saarlouis, 19.02.2021 - 3 K 739/20

    Asylrecht -Hauptsacheverfahren

  • VG Köln, 03.08.2023 - 8 K 7155/17
  • VG Köln, 27.10.2022 - 8 K 5179/22
  • VG Köln, 20.10.2022 - 8 K 5604/17
  • VG München, 09.08.2022 - M 22 K 20.30082

    Asyl, Syrien: Erfolglose sog. Aufstockerklage

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-646/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Personnes s'identifiant aux valeurs

  • VG München, 03.07.2023 - M 22 K 22.31540

    Asylverfahren, Herkunftsland: Arabische, Republik Syrien, Aufstockerklage,

  • VG München, 24.06.2022 - M 22 K 20.30981

    Asylverfahren, Herkunftsland: Arabische, Republik Syrien, Aufstockerklage,

  • OVG Niedersachsen, 28.04.2022 - 2 LB 57/22

    Syrien: Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Berufungsverfahren

  • VG München, 03.02.2022 - M 22 K 17.48388

    Erfolglose Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Syrien, Ausreise und

  • VG München, 25.01.2022 - M 22 K 18.30588

    Erfolglose Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Syrien, Ausreise und

  • VG Düsseldorf, 10.01.2022 - 6 K 6591/20

    Eritrea: Klage im Übrigen abgewiesen. Subsidiären Schutzstatus aber zuerkannt.

  • VG München, 29.12.2021 - M 22 K 18.34136

    Verfolgungswahrscheinlichkeit nach illegaler Ausreise aus Syrien

  • VG Ansbach, 13.07.2021 - AN 15 K 19.30061

    Unbegründete Asylklage - Einzelfall - Syrien

  • VG Köln, 03.08.2023 - 8 K 627/17
  • VG München, 13.06.2022 - M 22 K 18.32978

    Asylverfahren, Herkunftsland: Arabische, Republik Syrien, Aufstockerklage,

  • BVerwG, 04.05.2022 - 1 B 43.22

    Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" für eine Verknüpfung

  • VG München, 07.04.2022 - M 22 K 18.31182

    Asylverfahren, Herkunftsland: Arabische, Republik Syrien, Einreise mit Visum im

  • VG München, 03.02.2022 - M 22 K 17.32751

    Erfolglose Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Syrien, Ausreise und

  • VG München, 10.01.2022 - M 22 K 17.47137

    Erfolglose Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Syrien, Ausreise und

  • VG München, 30.12.2021 - M 22 K 21.30156

    Erfolglose Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Syrien, Ausreise und

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-349/20

    Secretary of State for the Home Department (Statut de réfugié d'un apatride

  • VG Aachen, 19.08.2021 - 1 K 1444/20

    Syrien: Flüchtlingsanerkennung in anderem Mitgliedstaat begründet keinen

  • VG Köln, 14.08.2023 - 8 K 7108/17
  • VG Köln, 26.01.2023 - 8 K 5388/20
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2022 - 4 LB 648/21

    Keine Gruppenverfolgung von homosexuellen Männern in Mexiko

  • OVG Bremen, 29.07.2022 - 1 LA 284/21

    Eritrea; grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensfehler; Asylverfahren;

  • VG München, 20.06.2022 - M 22 K 19.34522

    Asyl, Syrien: Erfolglose sog. Aufstockerklage eines nicht vorverfolgt

  • VG München, 31.05.2022 - M 22 K 18.33336

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen illegaler Ausreise,

  • BVerwG, 04.05.2022 - 1 B 41.22

    Anforderungen an die Annahme einer 'starken Vermutung' für eine

  • BVerwG, 04.05.2022 - 1 B 42.22

    Anforderungen an die Annahme einer 'starken Vermutung' für eine

  • VGH Bayern, 29.09.2021 - 21 B 19.33743

    Syrien: Berufung der Beklagten erfolgreich; keine Flüchtlingseigenschaft bei

  • VG Freiburg, 27.01.2021 - A 5 K 3795/18
  • VG Potsdam, 16.11.2022 - 12 K 1219/18

    Syrien: Flüchtlingsschutz wegen Desertion von der syrischen Armee bei Zwang zu

  • OVG Bremen, 27.06.2022 - 1 LA 201/21

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Einheitliche

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2022 - 3 N 11.21

    Asylverfahren; Zulassung der Berufung; Divergenz; EuGH-Urteil; divergenzfähiges

  • VG Berlin, 11.02.2022 - 31 K 88.19
  • BVerwG, 04.01.2022 - 1 B 94.21

    Anforderungen an die Annahme einer 'starken Vermutung' für eine Verknüpfung

  • VG Köln, 28.09.2021 - 14 K 5414/17
  • VG Berlin, 19.08.2021 - 31 K 687.17

    Ablehnung des Asylantrags

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2023 - 19 A 1241/21

    Flüchtlingseigenschaft wegen Verweigerung des Militärdienstes; Beachtliche

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2023 - 4 LB 822/20

    Eritrea: Kein Flüchtlingsschutz wegen Entziehung vom Nationaldienst

  • BVerwG, 29.03.2023 - 1 B 10.23

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen der Divergenz; Drohen von

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2022 - 2 LB 648/21

    Mexiko: Verfolgungshandlung knüpft nicht an Verfolgungsgrund; Bedrohung durch

  • BVerwG, 23.08.2023 - 1 B 8.23
  • VG Karlsruhe, 04.01.2022 - A 14 K 1866/21

    Äthiopien: Keine hinreichende Belegung der eritreischen oder äthiopischen

  • VG Lüneburg, 01.12.2021 - 4 A 103/19

    Türkei: Widerruf wegen Wegfall der Verfolgungsgefahr; keine Gruppenverfolgung von

  • VG Berlin, 24.11.2021 - 31 K 307.18

    Religionsfreiheit in Gambia

  • VG Gelsenkirchen, 16.11.2021 - 18a K 5200/17

    Libanon; zeitweilige mehrmonatige Untersuchungshaft; Haftbedingungen;

  • VG Berlin, 08.09.2021 - 31 K 819.18

    Guinea: keine Gruppenverfolgung von Fulla

  • VG Berlin, 18.08.2021 - 28 K 288.18
  • VG Schleswig, 17.06.2021 - 9 A 114/20

    Verfolgungsgefahr im Jemen

  • BVerwG, 30.03.2023 - 1 B 4.23

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz

  • VG Berlin, 27.11.2020 - 3 L 628.20
  • VG Ansbach, 30.09.2020 - AN 15 K 19.31363

    Erfolglose Aufstockungsklage eines syrischen Staatsangehörigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2023 - 19 A 1293/21

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines Betroffenen wegen Verweigerung des

  • BVerwG, 29.03.2023 - 1 B 5.23

    Drohen von Verfolgungshandlungen seitens des syrischen Staates mit beachtlicher

  • VG Meiningen, 16.03.2023 - 1 K 545/22

    Syrien: Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Desertion vom aktiven Militärdienst

  • VG Berlin, 07.09.2022 - 31 K 424.19
  • VG Berlin, 21.04.2022 - 31 K 137.19

    Gambia: Flüchtlingseigenschaft wegen beachtlich wahrscheinlicher strafrechtlicher

  • VG Berlin, 16.09.2021 - 31 K 694.18

    Gambia: Bescheid der Beklagten rechtmäßig. Die Versammlungs-, Meinungs- und

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.08.2021 - 5 LA 110/21

    Unmittelbare Wirksamkeit der Richtlinie EURL 32/2013

  • VG Berlin, 21.09.2023 - 31 K 101.21

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft: Verfolgung wegen Homosexualität im

  • VG Berlin, 25.04.2022 - 31 K 75.19

    Guinea: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, bei beachtlich wahrscheinlicher

  • VG Bayreuth, 12.12.2022 - B 7 K 22.30525

    Unbegründete "Aufstockungsklage" eines syrischen Asylbewerbers

  • VG Köln, 01.12.2021 - 26 K 7741/18
  • VG Berlin, 25.10.2021 - 31 K 522.18

    Gambia: keine Gruppenverfolgung von Ahmadi

  • VG Berlin, 15.04.2021 - 31 K 237.18

    Guinea: Flüchtlingseigenschaft bei politischer Verfolgung eines oppositionellen

  • VG Stuttgart, 31.03.2021 - A 7 K 1617/19

    Syrien; Bürgerkrieg; Wehrdienstentzug / -verweigerung; Desertion; Fahnenflucht;

  • VG Schleswig, 14.12.2021 - 9 A 26/19

    Jemen: Keine generelle Anknüpfung an asylrelevante Verfolgungsmerkmale bei

  • VG Bayreuth, 12.12.2022 - B 7 K 22.30770

    "Aufstockerklage" Syrien, Wehrdienstentziehung, Illegale Ausreise, keine

  • VG Potsdam, 05.10.2022 - 12 K 3008/16
  • VG Potsdam, 05.10.2022 - 12 K 1976/16
  • VG Potsdam, 14.09.2022 - 12 K 3258/16
  • VG Potsdam, 27.06.2022 - 12 K 2546/16
  • VG Potsdam, 08.12.2021 - 12 K 2469/16
  • VG Düsseldorf, 03.05.2021 - 17 L 707/21

    Folgeantrag Gegenstandswert

  • VG Bayreuth, 23.03.2023 - B 7 K 22.30938

    Erfolglose Aufstockerklage (Einzelfall)

  • VG Berlin, 09.09.2022 - 11 K 164.22
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