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   EuGH, 16.01.2024 - C-621/21   

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https://dejure.org/2024,224
EuGH, 16.01.2024 - C-621/21 (https://dejure.org/2024,224)
EuGH, Entscheidung vom 16.01.2024 - C-621/21 (https://dejure.org/2024,224)
EuGH, Entscheidung vom 16. Januar 2024 - C-621/21 (https://dejure.org/2024,224)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Intervyuirasht organ na DAB pri MS (Femmes victimes de violences domestiques)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl - Richtlinie 2011/95/EU - Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Art. 2 Buchst. d - Verfolgungsgründe - "Zugehörigkeit zu einer ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • milo.bamf.de

    EURL 95/2011, Art 10; EURL 95/2011, Art 15; EURL 95/2011, Art 9
    Türkei: Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes bei Gewalt gegen Frauen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Flüchtlingsstatus gewährt: Schutz für Frauen nach Zwangsheirat

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gewalt gegen Frauen: Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Intervyuirasht organ na Darzhavna agentsia za bezhantsite pri Ministerskia savet

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Intervyuirasht organ na Darzhavna agentsia za bezhantsite pri Ministerskia savet

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2024, 493
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 19.11.2020 - C-238/19

    Im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien spricht eine starke Vermutung dafür, dass

    Auszug aus EuGH, 16.01.2024 - C-621/21
    Einleitend geht aus den Erwägungsgründen 4 und 12 der Richtlinie 2011/95 hervor, dass die Genfer Flüchtlingskonvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass diese Richtlinie u. a. erlassen wurde, damit alle Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich Schutz benötigen (Urteil vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Militärdienst und Asyl], C-238/19, EU:C:2020:945, Rn. 19).

    Zu diesen Verträgen gehören, wie sich aus dem 17. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, diejenigen, nach denen eine Diskriminierung in Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Richtlinie fallen, verboten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 23, und vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Militärdienst und Asyl], C-238/19, EU:C:2020:945, Rn. 20).

  • EuGH, 26.02.2015 - C-472/13

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus

    Auszug aus EuGH, 16.01.2024 - C-621/21
    Zu diesen Verträgen gehören, wie sich aus dem 17. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, diejenigen, nach denen eine Diskriminierung in Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Richtlinie fallen, verboten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 23, und vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Militärdienst und Asyl], C-238/19, EU:C:2020:945, Rn. 20).
  • EuGH, 14.05.2019 - C-391/16

    Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und

    Auszug aus EuGH, 16.01.2024 - C-621/21
    Da nämlich die Mitgliedstaaten nach Art. 13 der Richtlinie 2011/95 verpflichtet sind, der antragstellenden Person, die die nach dieser Richtlinie erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, diese Eigenschaft zuzuerkennen, ohne in dieser Hinsicht über ein Ermessen zu verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2015, T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 63, und vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 89), wäre nur in einem solchen Fall noch zu prüfen, ob WS der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist.
  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 16.01.2024 - C-621/21
    Da nämlich die Mitgliedstaaten nach Art. 13 der Richtlinie 2011/95 verpflichtet sind, der antragstellenden Person, die die nach dieser Richtlinie erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, diese Eigenschaft zuzuerkennen, ohne in dieser Hinsicht über ein Ermessen zu verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2015, T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 63, und vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 89), wäre nur in einem solchen Fall noch zu prüfen, ob WS der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist.
  • EuGH, 23.05.2019 - C-720/17

    Bilali - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 16.01.2024 - C-621/21
    In diesem Zusammenhang sind die vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) herausgegebenen Dokumente angesichts der ihm durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Rolle besonders relevant (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Mai 2019, Bilali, C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 57, und vom 12. Januar 2023, Migracijos departamentas [Auf der politischen Überzeugung beruhende Verfolgungsgründe], C-280/21, EU:C:2023:13, Rn. 27).
  • EuGH, 12.01.2023 - C-280/21

    Migracijos departamentas (Motifs de persécution fondés sur des opinions

    Auszug aus EuGH, 16.01.2024 - C-621/21
    In diesem Zusammenhang sind die vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) herausgegebenen Dokumente angesichts der ihm durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Rolle besonders relevant (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Mai 2019, Bilali, C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 57, und vom 12. Januar 2023, Migracijos departamentas [Auf der politischen Überzeugung beruhende Verfolgungsgründe], C-280/21, EU:C:2023:13, Rn. 27).
  • EuGH, 21.09.2023 - C-151/22

    Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Opinions politiques dans l'État

    Auszug aus EuGH, 16.01.2024 - C-621/21
    Insoweit muss die Prüfung der Frage, ob die Furcht der antragstellenden Person vor Verfolgung begründet ist, gemäß Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie individuell sein und von Fall zu Fall mit Wachsamkeit und Vorsicht vorgenommen werden, wobei ausschließlich eine konkrete Prüfung der Tatsachen und Umstände im Einklang mit den in Art. 4 Abs. 3, aber auch in Art. 4 Abs. 4 enthaltenen Regeln zugrunde zu legen ist, um zu ermitteln, ob die festgestellten Tatsachen und Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass die betroffene Person in Anbetracht ihrer individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden, sollte sie in ihr Herkunftsland zurückkehren müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2023, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie [Politische Überzeugung im Aufnahmemitgliedstaat], C-151/22, EU:C:2023:688, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2022 - C-280/21

    Migracijos departamentas (Motifs de persécution fondés sur des opinions

    Auszug aus EuGH, 16.01.2024 - C-621/21
    In diesem Zusammenhang sind die vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) herausgegebenen Dokumente angesichts der ihm durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Rolle besonders relevant (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Mai 2019, Bilali, C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 57, und vom 12. Januar 2023, Migracijos departamentas [Auf der politischen Überzeugung beruhende Verfolgungsgründe], C-280/21, EU:C:2023:13, Rn. 27).
  • EuGH, 29.02.2024 - C-222/22

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Conversion religieuse ultérieure) - Vorlage

    Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind daher nicht nur im Licht der allgemeinen Systematik der Richtlinie, sondern auch unter Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 38 und 39, sowie vom 16. Januar 2024, 1ntervyuirasht organ na DAB pri MS [Frauen als Opfer häuslicher Gewalt], C-621/21, EU:C:2024:47, Rn. 36 und 37).

    Die Frage, ob die in einem Folgeantrag geltend gemachten Umstände, mit denen das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr aus einem der in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 genannten Gründe dargetan werden soll, was zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, von einer Missbrauchsabsicht und einer Absicht zeugen, das anwendbare Verfahren zu instrumentalisieren, erfordert eine individuelle Prüfung dieses Antrags anhand aller in Rede stehenden Umstände durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie, wobei alle relevanten Tatsachen zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2023, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie [Politische Überzeugung im Aufnahmemitgliedstaat], C-151/22, EU:C:2023:688, Rn. 42, und vom 16. Januar 2024, 1ntervyuirasht organ na DAB pri MS [Frauen als Opfer häuslicher Gewalt], C-621/21, EU:C:2024:47, Rn. 60).

    Wenn ein solcher Antragsteller im Übrigen die Voraussetzungen des Kapitels III der Richtlinie 2011/95 erfüllt, um im Sinne von Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie als Flüchtling qualifiziert zu werden, ist der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 13 der Richtlinie verpflichtet, ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2015, T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 63, und vom 16. Januar 2024, 1ntervyuirasht organ na DAB pri MS [Frauen als Opfer häuslicher Gewalt], C-621/21, EU:C:2024:47, Rn. 72).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2024 - 12 S 77/24
    Unter diese anderen einschlägigen Verträge fallen die von allen Mitgliedsstaaten ratifizierten Verträge (EuGH, Urteil vom 16.01.2024 - C-621/21 -, juris Rn. 43 ff. ), die einen inhaltlichen Bezug zur Asylpolitik der Europäischen Union haben (Battjes, European Asylum Law and International Law, 2006, 97 f.).
  • VG Hamburg, 09.04.2024 - 10 A 5193/23

    Zur Flüchtlingsrelevanz der "Verwestlichung" einer jungen iranischen Frau

    Da das Geschlecht in seiner hier maßgeblichen Bedeutung ein angeborenes Merkmal ist, das nicht verändert werden kann im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a) Alt. 1 AsylG und Art. 10 Abs. 1 lit. d) UAbs. 1 erster Spiegelstrich Alt. 1 RL 2011/95/EU (vgl. EuGH, Urt. v. 16.1.2024, C-621/21, juris Rn. 62), ist die Klägerin als zugehörig zu der bestimmten sozialen Gruppe der Frauen in der iranischen Gesellschaft anzusehen.
  • VG Berlin, 16.04.2024 - 31 L 670.23
    Die Kammer geht davon aus, dass mindestens in denjenigen Regionen Senegals mit den höchsten Prävalenzraten von Genitalverstümmelung weltweit mindestens Mädchen und junge Frauen als einer "bestimmten sozialen Gruppe" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Qualifikationsrichtlinie zugehörig angesehen werden können, da sie dort in relevantem Ausmaß aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind (vgl. dazu, dass je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, als "einer bestimmten sozialen Gruppe" zugehörig angesehen werden können, im Sinne eines "Verfolgungsgrundes", der im Rahmen einer individuellen Prüfung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann: EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/21 -, juris 1. Leitsatz und Rn. 62).
  • VG Göttingen, 19.03.2024 - 3 A 201/21

    Guinea; Vergewaltigung in der Ehe; Zwangsehe; Flüchtlingseigenschaft für eine

    Das Gericht folgt der aktuellen Rechtsprechung des EuGH, der in seinem Urteil vom 16.01.2024 -C 621/21 -, zitiert nach juris ausgeführt hat:.
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