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   EuGH, 12.01.2023 - C-280/21   

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EuGH, 12.01.2023 - C-280/21 (https://dejure.org/2023,81)
EuGH, Entscheidung vom 12.01.2023 - C-280/21 (https://dejure.org/2023,81)
EuGH, Entscheidung vom 12. Januar 2023 - C-280/21 (https://dejure.org/2023,81)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Migracijos departamentas (Motifs de persécution fondés sur des opinions politiques)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl - Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 10 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 - Verfolgungsgründe - Begriffe ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts; Gemeinsame Politik im Bereich Asyl; Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling; Richtlinie 2011/95/EU; Art. 10 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2; Verfolgungsgründe; Begriffe politische ...

  • doev.de PDF

    P. I. - Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure; Begriff der "politischen Überzeugung"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl - Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 10 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 - Verfolgungsgründe - Begriffe ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ECLI:EU:C:2023:13
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 19.11.2020 - C-238/19

    Im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien spricht eine starke Vermutung dafür, dass

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-280/21
    Diese Richtlinie ist im Licht ihrer allgemeinen Systematik und ihres Zwecks auszulegen, und zwar nicht nur unter Beachtung der Genfer Konvention, die nach dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt, sondern auch, wie dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen ist, unter Beachtung der in der Charta der Grundrechte (im Folgenden: Charta) anerkannten Rechte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Militärdienst und Asyl], C-238/19, EU:C:2020:945, Rn. 19 und 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dieser Hinsicht hat er zum einen klargestellt, dass im Kontext eines bewaffneten Konflikts, insbesondere eines Bürgerkriegs, und bei fehlender legaler Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, eine starke Vermutung dafürspricht, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden des betreffenden Drittlands unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird, vorbehaltlich der Prüfung durch die Behörden des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ob der Zusammenhang zwischen einer solchen Verweigerung und dem betreffenden Verfolgungsgrund plausibel ist (Urteil vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Militärdienst und Asyl], C-238/19, EU:C:2020:945, Rn. 47, 48, 60 und 61).

    Art. 4 Abs. 5 dieser Richtlinie erkennt an, dass ein Antragsteller nicht immer in der Lage sein wird, seinen Antrag durch Unterlagen oder sonstige Beweise zu untermauern, und führt die kumulativen Voraussetzungen auf, unter denen solche Beweise nicht verlangt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Militärdienst und Asyl], C-238/19, EU:C:2020:945, Rn. 55).

  • EGMR, 15.10.2015 - 27510/08

    Leugnung des Völkermords an Armeniern von Meinungsfreiheit gedeckt

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-280/21
    Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass die Freiheit der Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der wichtigsten Voraussetzungen für ihren Fortschritt und die Entfaltung jedes Einzelnen bildet und dass sie grundsätzlich nicht nur positiv aufgenommene oder als harmlos oder unwichtig angesehene "Informationen" oder "Ideen" schützt, sondern - um Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit zu gewährleisten, ohne die es keine demokratische Gesellschaft gibt - auch solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen (EGMR, Urteil vom 15. Oktober 2015, Perinçek/Schweiz, CE:ECHR:2015:1015JUD002751008, § 196 i).

    Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hervorgehoben, dass Art. 10 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten für Beschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung im politischen Diskurs oder in Fragen von allgemeinem Interesse kaum Raum lässt und dass in der Regel ein hohes Maß an Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung gewährt wird, wenn die Äußerungen ein Thema von allgemeinem Interesse betreffen (EGMR, Urteil vom 15. Oktober 2015, Perinçek/Schweiz, CE:ECHR:2015:1015JUD002751008, §§ 196 i, 197, 230 und 231).

  • EuGH, 05.09.2012 - C-71/11

    Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-280/21
    Die Person, die eine Anerkennung als Flüchtling beantragt, muss somit aufgrund der in ihrem Herkunftsland gegebenen Umstände eine begründete Furcht vor "Verfolgungshandlungen" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95 haben, die von den in Art. 6 dieser Richtlinie genannten "Akteure[n], von denen die Verfolgung ausgehen kann" gegen sie begangen werden, sofern ein Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit dem 29. Erwägungsgrund der Richtlinie zwischen diesen Handlungen oder dem fehlenden Schutz vor ihnen und zumindest einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie genannten Verfolgungsgründe besteht, zu denen auch die "politische Überzeugung" gehört (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:518, Rn. 51).
  • EuGH, 26.04.2022 - C-401/19

    Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-280/21
    Wie sich aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) und aus deren Art. 52 Abs. 3 ergibt, haben die in Art. 11 der Charta garantierten Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die in Art. 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechte in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, und zwar unbeschadet dessen, dass das Recht der Union ihnen einen weiter gehenden Schutz gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C-401/19, EU:C:2022:297, Rn. 44).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-652/16

    Ahmedbekova

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-280/21
    Zum anderen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Beteiligung der Person, die internationalen Schutz beantragt, an der Erhebung einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen ihr Herkunftsland, um Verstöße des dort an der Macht befindlichen Regimes gegen die Grundfreiheiten feststellen zu lassen, als Verfolgungsgrund wegen der "politischen Überzeugung" einzustufen ist, wenn es gute Gründe für die Befürchtung gibt, dass diese Beteiligung von dem Regime als ein Akt politischen Widerstands aufgefasst wird, gegen den es Repressalien ergreifen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 90).
  • EuGH, 23.05.2019 - C-720/17

    Bilali - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-280/21
    Diese Auslegung wird durch das Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Richtlinien zum internationalen Schutz gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge [UNHCR], 1979, neu aufgelegt und aktualisiert im Februar 2019, HCR/1P/4/ENG/REV. 4) bestätigt, auf die angesichts ihrer besonderen Bedeutung aufgrund der Rolle, die dem UNHCR durch die Genfer Konvention übertragen worden ist, abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali, C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 31.05.2016 - 38010/05

    NADTOKA c. RUSSIE

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-280/21
    Er hat auch klargestellt, dass Korruption im Rahmen der Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten innerhalb des Staates ein Thema von allgemeinem Interesse darstellt und dass eine Diskussion hierüber zur politischen Debatte beiträgt (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 31. Mai 2016, Nadtoka/Russland, CE:ECHR:2016:0531JUD003801005, § 43).
  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 1.22

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

    Kommt es dem bei der Verfolgungsprognose hinsichtlich der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nicht nach, so steht seine Entscheidung weder mit der Zielsetzung des Flüchtlingsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 19 m. w. N.) noch mit den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben für das Verständnis des § 3a Abs. 3 AsylG (EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 [ECLI:EU:C:2023:13], P. I. -) im Einklang.

    Dies folgt vor allem daraus, dass in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit besteht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 60) oder eine starke Vermutung dafür spricht (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35), dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden des betreffenden Drittlands unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird.

    Ob die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU plausibel ist, steht aber unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung durch die nationalen Behörden und Gerichte in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach ausdrücklich betont hat (vgl. hierzu insbesondere EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 50 ff., 56, 61 und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35, 38, 39 i. V. m. Rn. 33).

    Dabei sind alle relevanten Tatsachen und auch der allgemeine Kontext des Herkunftslands der Person, die die Anerkennung als Flüchtling beantragt, zu berücksichtigen, insbesondere seine politischen, rechtlichen, justiziellen, historischen und soziokulturellen Aspekte (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 39, 38 i. V. m. Rn. 33).

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 22.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

    Kommt es dem bei der Verfolgungsprognose hinsichtlich der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nicht nach, so steht seine Entscheidung weder mit der Zielsetzung des Flüchtlingsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 19 m. w. N.) noch mit den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben für das Verständnis des § 3a Abs. 3 AsylG (EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 [ECLI:EU:C:2023:13], P. I. -) im Einklang.

    Dies folgt vor allem daraus, dass in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit besteht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 60) oder eine starke Vermutung dafür spricht (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35), dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden des betreffenden Drittlands unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird.

    Ob die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU plausibel ist, steht aber unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung durch die nationalen Behörden und Gerichte in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach ausdrücklich betont hat (vgl. hierzu insbesondere EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 50 ff., 56, 61 und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35, 38, 39 i. V. m. Rn. 33).

    Dabei sind alle relevanten Tatsachen und auch der allgemeine Kontext des Herkunftslands der Person, die die Anerkennung als Flüchtling beantragt, zu berücksichtigen, insbesondere seine politischen, rechtlichen, justiziellen, historischen und soziokulturellen Aspekte (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 39, 38 i. V. m. Rn. 33).

  • EuGH, 16.01.2024 - C-621/21

    Intervyuirasht organ na DAB pri MS (Femmes victimes de violences domestiques) -

    In diesem Zusammenhang sind die vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) herausgegebenen Dokumente angesichts der ihm durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Rolle besonders relevant (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Mai 2019, Bilali, C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 57, und vom 12. Januar 2023, Migracijos departamentas [Auf der politischen Überzeugung beruhende Verfolgungsgründe], C-280/21, EU:C:2023:13, Rn. 27).
  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 35.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

    Kommt es dem bei der Verfolgungsprognose hinsichtlich der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nicht nach, so steht seine Entscheidung weder mit der Zielsetzung des Flüchtlingsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 19 m. w. N.) noch mit den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben für das Verständnis des § 3a Abs. 3 AsylG (EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 [ECLI:EU:C:2023:13], P. I. -) im Einklang.

    Dies folgt vor allem daraus, dass in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit besteht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 60) oder eine starke Vermutung dafür spricht (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35), dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden des betreffenden Drittlands unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird.

    Ob die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU plausibel ist, steht aber unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung durch die nationalen Behörden und Gerichte in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach ausdrücklich betont hat (vgl. hierzu insbesondere EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 50 ff., 56, 61 und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35, 38, 39 i. V. m. Rn. 33).

    Dabei sind alle relevanten Tatsachen und auch der allgemeine Kontext des Herkunftslands der Person, die die Anerkennung als Flüchtling beantragt, zu berücksichtigen, insbesondere seine politischen, rechtlichen, justiziellen, historischen und soziokulturellen Aspekte (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 39, 38 i. V. m. Rn. 33).

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 57.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

    Kommt es dem bei der Verfolgungsprognose hinsichtlich der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nicht nach, so steht seine Entscheidung weder mit der Zielsetzung des Flüchtlingsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 19 m. w. N.) noch mit den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben für das Verständnis des § 3a Abs. 3 AsylG (EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 [ECLI:EU:C:2023:13], P. I. -) im Einklang.

    Dies folgt vor allem daraus, dass in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit besteht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 60) oder eine starke Vermutung dafür spricht (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35), dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden des betreffenden Drittlands unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird.

    Ob die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU plausibel ist, steht aber unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung durch die nationalen Behörden und Gerichte in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach ausdrücklich betont hat (vgl. hierzu insbesondere EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 50 ff., 56, 61 und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35, 38, 39 i. V. m. Rn. 33).

    Dabei sind alle relevanten Tatsachen und auch der allgemeine Kontext des Herkunftslands der Person, die die Anerkennung als Flüchtling beantragt, zu berücksichtigen, insbesondere seine politischen, rechtlichen, justiziellen, historischen und soziokulturellen Aspekte (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 39, 38 i. V. m. Rn. 33).

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 32.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

    Kommt es dem bei der Verfolgungsprognose hinsichtlich der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nicht nach, so steht seine Entscheidung weder mit der Zielsetzung des Flüchtlingsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 19 m. w. N.) noch mit den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben für das Verständnis des § 3a Abs. 3 AsylG (EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 [ECLI:EU:C:2023:13], P. I. -) im Einklang.

    Dies folgt vor allem daraus, dass in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit besteht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 60) oder eine starke Vermutung dafür spricht (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35), dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden des betreffenden Drittlands unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird.

    Ob die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU plausibel ist, steht aber unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung durch die nationalen Behörden und Gerichte in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach ausdrücklich betont hat (vgl. hierzu insbesondere EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 50 ff., 56, 61 und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35, 38, 39 i. V. m. Rn. 33).

    Dabei sind alle relevanten Tatsachen und auch der allgemeine Kontext des Herkunftslands der Person, die die Anerkennung als Flüchtling beantragt, zu berücksichtigen, insbesondere seine politischen, rechtlichen, justiziellen, historischen und soziokulturellen Aspekte (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 39, 38 i. V. m. Rn. 33).

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 44.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

    Kommt es dem bei der Verfolgungsprognose hinsichtlich der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nicht nach, so steht seine Entscheidung weder mit der Zielsetzung des Flüchtlingsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 19 m. w. N.) noch mit den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben für das Verständnis des § 3a Abs. 3 AsylG (EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 [ECLI:EU:C:2023:13], P. I. -) im Einklang.

    Dies folgt vor allem daraus, dass in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit besteht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 60) oder eine starke Vermutung dafür spricht (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35), dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden des betreffenden Drittlands unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird.

    Ob die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU plausibel ist, steht aber unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung durch die nationalen Behörden und Gerichte in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach ausdrücklich betont hat (vgl. hierzu insbesondere EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 50 ff., 56, 61 und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35, 38, 39 i. V. m. Rn. 33).

    - C-280/21 - Rn. 39, 38 i. V. m. Rn. 33).

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 34.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

    Kommt es dem bei der Verfolgungsprognose hinsichtlich der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nicht nach, so steht seine Entscheidung weder mit der Zielsetzung des Flüchtlingsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 19 m. w. N.) noch mit den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben für das Verständnis des § 3a Abs. 3 AsylG (EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 [ECLI:EU:C:2023:13], P. I. -) im Einklang.

    Dies folgt vor allem daraus, dass in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit besteht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 60) oder eine starke Vermutung dafür spricht (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35), dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden des betreffenden Drittlands unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird.

    Ob die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU plausibel ist, steht aber unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung durch die nationalen Behörden und Gerichte in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach ausdrücklich betont hat (vgl. hierzu insbesondere EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 50 ff., 56, 61 und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35, 38, 39 i. V. m. Rn. 33).

    Dabei sind alle relevanten Tatsachen und auch der allgemeine Kontext des Herkunftslands der Person, die die Anerkennung als Flüchtling beantragt, zu berücksichtigen, insbesondere seine politischen, rechtlichen, justiziellen, historischen und soziokulturellen Aspekte (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 39, 38 i. V. m. Rn. 33).

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 37.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

    Kommt es dem bei der Verfolgungsprognose hinsichtlich der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nicht nach, so steht seine Entscheidung weder mit der Zielsetzung des Flüchtlingsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 19 m. w. N.) noch mit den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben für das Verständnis des § 3a Abs. 3 AsylG (EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 [ECLI:EU:C:2023:13], P. I. -) im Einklang.

    Dies folgt vor allem daraus, dass in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit besteht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 60) oder eine starke Vermutung dafür spricht (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35), dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden des betreffenden Drittlands unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird.

    Ob die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU plausibel ist, steht aber unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung durch die nationalen Behörden und Gerichte in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach ausdrücklich betont hat (vgl. hierzu insbesondere EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 50 ff., 56, 61 und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35, 38, 39 i. V. m. Rn. 33).

    Dabei sind alle relevanten Tatsachen und auch der allgemeine Kontext des Herkunftslands der Person, die die Anerkennung als Flüchtling beantragt, zu berücksichtigen, insbesondere seine politischen, rechtlichen, justiziellen, historischen und soziokulturellen Aspekte (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 39, 38 i. V. m. Rn. 33).

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 50.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

    Kommt es dem bei der Verfolgungsprognose hinsichtlich der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nicht nach, so steht seine Entscheidung weder mit der Zielsetzung des Flüchtlingsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 19 m. w. N.) noch mit den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben für das Verständnis des § 3a Abs. 3 AsylG (EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 [ECLI:EU:C:2023:13], P. I. -) im Einklang.

    Dies folgt vor allem daraus, dass in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit besteht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 60) oder eine starke Vermutung dafür spricht (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35), dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden des betreffenden Drittlands unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird.

    Ob die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU plausibel ist, steht aber unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung durch die nationalen Behörden und Gerichte in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach ausdrücklich betont hat (vgl. hierzu insbesondere EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 50 ff., 56, 61 und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35, 38, 39 i. V. m. Rn. 33).

    Dabei sind alle relevanten Tatsachen und auch der allgemeine Kontext des Herkunftslands der Person, die die Anerkennung als Flüchtling beantragt, zu berücksichtigen, insbesondere seine politischen, rechtlichen, justiziellen, historischen und soziokulturellen Aspekte (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 39, 38 i. V. m. Rn. 33).

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 58.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 48.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 53.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 33.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 23.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 3.22

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 51.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 47.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 46.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 54.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 36.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 39.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 45.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 2.22

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 52.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

  • EuGH, 21.09.2023 - C-151/22

    Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Opinions politiques dans l'État

  • VG Potsdam, 17.01.2023 - 15 K 1036/18

    Eritrea: Keine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-222/22

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Conversion religieuse ultérieure) - Vorlage

  • BVerwG, 29.03.2023 - 1 B 10.23

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen der Divergenz; Drohen von

  • BVerwG, 23.08.2023 - 1 B 8.23
  • BVerwG, 30.03.2023 - 1 B 4.23

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz

  • BVerwG, 29.03.2023 - 1 B 5.23

    Drohen von Verfolgungshandlungen seitens des syrischen Staates mit beachtlicher

  • VG Weimar, 05.01.2023 - 7 K 337/21

    Irak: Flüchtlingsschutz bei öffentlicher regierungskritischer Haltung durch

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