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   EuGH, 20.10.2022 - C-604/20   

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https://dejure.org/2022,28537
EuGH, 20.10.2022 - C-604/20 (https://dejure.org/2022,28537)
EuGH, Entscheidung vom 20.10.2022 - C-604/20 (https://dejure.org/2022,28537)
EuGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2022 - C-604/20 (https://dejure.org/2022,28537)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    ROI Land Investments

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 6 - Beklagter, der keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat - Art. 17 - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Begriff der beruflichen oder ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen; Verordnung (EU) Nr. 1215/2012; Art. 6; Beklagter, der keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat; Art. 17; Zuständigkeit bei Verbrauchersachen; Begriff der beruflichen oder ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 6 - Beklagter, der keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat - Art. 17 - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Begriff der beruflichen oder ...

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 29
  • EuZW 2022, 1061
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.04.2019 - C-603/17

    Bosworth und Hurley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-604/20
    Das wesentliche Merkmal des - anhand objektiver Kriterien definierten - Arbeitsverhältnisses besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, Bosworth und Hurley, C-603/17, EU:C:2019:310, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob ein solches Unterordnungsverhältnis vorliegt, muss in jedem Einzelfall anhand aller Gesichtspunkte und aller Umstände geprüft werden, die die Beziehungen zwischen den Beteiligten kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, Bosworth und Hurley, C-603/17, EU:C:2019:310, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.05.2008 - C-462/06

    Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-604/20
    21 der Verordnung Nr. 1215/2012 gehört zu Kapitel II Abschnitt 5 ("Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge") der Verordnung, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur besonderen, sondern abschließenden Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2008, Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline, C-462/06, EU:C:2008:299, Rn. 18).

    Demnach ist zum einen jeder Rechtsstreit über einen individuellen Arbeitsvertrag bei einem Gericht anhängig zu machen, das nach den in Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Zuständigkeitsvorschriften bestimmt wird, und zum anderen können diese Zuständigkeitsvorschriften nur insoweit durch andere in der Verordnung aufgestellte Zuständigkeitsvorschriften abgeändert oder ergänzt werden, als in einer Vorschrift, die zu Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung gehört, ausdrücklich auf diese verwiesen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2008, Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline, C-462/06, EU:C:2008:299, Rn. 19).

  • EuGH, 10.12.2020 - C-774/19

    Personal Exchange International

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-604/20
    Zum ersten Teil der Fragen 3 und 4, der die Frage betrifft, ob eine abhängige Beschäftigung unter den Begriff der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und Art. 6 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung fällt, ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung fallen, die die Verordnung Nr. 1215/2012 und die Rom-I-Verordnung zum Schutz des Verbrauchers - als dem als schwächer angesehenen Vertragspartner - vorsehen, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2020, Personal Exchange International, C-774/19, EU:C:2020:1015, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.02.2022 - C-595/20

    ShareWood Switzerland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-604/20
    Soweit die Verordnung Nr. 44/2001 durch die Verordnung Nr. 1215/2012 aufgehoben und ersetzt wurde, gilt dieses Ziel der Kohärenz auch in Bezug auf diese Verordnung (Urteil vom 10. Februar 2022, ShareWood Switzerland, C-595/20, EU:C:2022:86, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.02.2021 - C-804/19

    Markt24 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-604/20
    Ergibt sich die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats hingegen aus einer solchen besonderen Vorschrift, geht diese den einzelstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften vor, und zwar auch dann, wenn Letztere für den Arbeitnehmer günstiger wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2021, Markt24, C-804/19, EU:C:2021:134, Rn. 34).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-451/18

    Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-604/20
    Da nach Art. 80 der Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 durch die erstgenannte Verordnung aufgehoben und ersetzt wird, gilt die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001, soweit diese als "gleichwertig" angesehen werden können, auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), zumal in deren Art. 80 klargestellt wird, dass "Bezugnahmen auf die ... Verordnung [Nr. 44/2001] ... als Bezugnahmen auf die ... Verordnung [Nr. 1215/2012 gelten] und ... nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III [der Verordnung Nr. 1215/2012] zu lesen [sind]".
  • EuGH, 14.09.2017 - C-168/16

    Mitglieder des Flugpersonals können in Rechtsstreitigkeiten über ihre

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-604/20
    Nach der zu Art. 19 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in dieser Bestimmung enthaltenen Rechtsbegriffe, damit eine einheitliche Anwendung der mit der Verordnung aufgestellten Zuständigkeitsvorschriften in allen Mitgliedstaaten gewährleistet ist, autonom auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, Nogueira u. a., C-168/16 und C-169/16, EU:C:2017:688, Rn. 47 und 48).
  • EuGH, 21.06.2018 - C-1/17

    Petronas Lubricants Italy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-604/20
    Dieser Abschnitt enthält für Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsverträge eine Reihe von Vorschriften, die, wie aus dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, die schwächere Vertragspartei durch Zuständigkeitsvorschriften schützen sollen, die für sie günstiger sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Petronas Lubricants Italy, C-1/17, EU:C:2018:478, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 55/19

    Rechtswegzuständigkeit - internationale Zuständigkeit

    Hierzu ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Oktober 2022 (- C-604/20 - [ROI Land Investments]) ergangen.

    Das ergibt die Prüfung der in diesem Rechtsstreit gegebenen Sachverhaltsumstände unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aus der Entscheidung vom 20. Oktober 2022 (- C-604/20 - [ROI Land Investments] Rn. 35; verfehlt die Kritik von Junker EuZA 2021, 234 ff. zur Notwendigkeit des Vorabentscheidungsersuchens) .

    (1) Die in der Verordnung nicht ausdrücklich definierten Rechtsbegriffe "individueller Arbeitsvertrag", "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" sind, damit eine einheitliche Anwendung der mit ihr aufgestellten Zuständigkeitsvorschriften in allen Mitgliedstaaten gewährleistet ist, autonom auszulegen (EuGH 20. Oktober 2022 - C-604/20 - [ROI Land Investments] Rn. 28 f.) .

    (2) Zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. b (i) und Abs. 2 EuGVVO hat der Gerichtshof bei der Beantwortung der Vorlagefrage 1 des Senats betont, dass ein Arbeitsverhältnis ein Unterordnungsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber voraussetze (EuGH 20. Oktober 2022 - C-604/20 - [ROI Land Investments] Rn. 32; vgl. auch 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 37; kritisch zur Entscheidung vom 20. Oktober 2022 Ulrici jurisPR-ArbR 2/2023 Anm. 8 zu C I 2 b) .

    Hieraus hat er abgeleitet, dass es für die Anwendbarkeit von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b (i) und Abs. 2 EuGVVO in bestimmten Fallkonstellationen ausreicht, wenn zwischen der Person, gegen die sich die geltend zu machenden Ansprüche richten, und dem Anspruchsteller zwar kein förmlicher Arbeitsvertrag, aber dennoch ein Unterordnungsverhältnis besteht (EuGH 20. Oktober 2022 - C-604/20 - [ROI Land Investments] Rn. 36) .

    bb) Unter Berücksichtigung der besonderen Sachverhaltsumstände, die auch der Gerichtshof der Europäischen Union bei der Beantwortung der Vorlagefrage 1 hervorgehoben hat (vgl. EuGH 20. Oktober 2022 - C-604/20 - [ROI Land Investments] Rn. 35) , ist Kapitel II Abschnitt 5 ("Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge") der EuGVVO auf die vorliegende Patronatsvereinbarung zu erstrecken.

    Da unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Oktober 2022 (- C-604/20 - [ROI Land Investments] Rn. 35) Kapitel II Abschnitt 5 der EuGVVO auf die Streitigkeit aus der Patronatsvereinbarung zu erstrecken ist (sh. Rn. 21) , gilt entsprechendes für die Bestimmung des auf diese Vereinbarung anwendbaren Rechts nach der Rom I-VO.

    Soweit die Brüssel I-VO durch die EuGVVO (Brüssel Ia-VO) aufgehoben und ersetzt wurde, gilt dieses Ziel der Kohärenz auch in Bezug auf diese Verordnung (EuGH 20. Oktober 2022 - C-604/20 - [ROI Land Investments] Rn. 50; 10. Februar 2022 - C-595/20 - [ShareWood Switzerland] Rn. 34) .

    (3) Das Landesarbeitsgericht, das für die Patronatsvereinbarung vom Vorliegen eines Verbrauchervertrags iSv. Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO ausgegangen ist (vgl. hierzu aber EuGH 20. Oktober 2022 - C-604/20 - [ROI Land Investments] Rn. 58) , hat sich folgerichtig mit Art. 8 Abs. 4 Rom I-VO nicht auseinandergesetzt.

  • LG Kiel, 04.04.2024 - 13 O 40/23
    Von Art. 17 EuGVVO werden nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nur Verträge erfasst, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken (EuGH, EuZW 2022, 1061 Rn. 53, beck-online).

    Es ist lediglich zu ermitteln, ob der Vertrag ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen geschlossen worden ist (EuGH, EuZW 2022, 1061 Rn. 54, beck-online).

  • EuGH, 09.03.2023 - C-177/22

    Wurth Automotive - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Nach dieser Rechtsprechung ist lediglich zu ermitteln, ob der Vertrag ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen geschlossen worden ist, so dass eine abhängige Beschäftigung ebenfalls unter den Begriff der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, ROI Land Investments, C-604/20, EU:C:2022:807, Rn. 54 und 55).
  • EuGH, 14.09.2023 - C-821/21

    Club La Costa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Insoweit hat Art. 6 der Rom-I-Verordnung nicht nur besonderen, sondern auch abschließenden Charakter, so dass die Kollisionsnormen jenes Artikels nicht durch andere in dieser Verordnung enthaltene Kollisionsnormen geändert oder ergänzt werden dürfen, sofern keine besondere Bestimmung in diesem Artikel ausdrücklich auf diese verweist (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Oktober 2022, ROI Land Investments, C-604/20, EU:C:2022:807, Rn. 40 und 41).
  • EuGH, 14.09.2023 - C-632/21

    Diamond Resorts Europe u.a.

    Da zudem Art. 6 der Rom-I-Verordnung seiner Art nach nicht nur spezifisch ist, sondern auch eine abschließende Regelung trifft, dürfen die in diesem Artikel geregelten Kollisionsnormen nicht durch andere in dieser Verordnung genannte Kollisionsnormen geändert oder ergänzt werden, sofern nicht eine besondere Bestimmung in diesem Artikel ausdrücklich auf diese verweist (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Oktober 2022, ROI Land Investments, C-604/20, EU:C:2022:807, Rn. 40 und 41).
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