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   EuGH, 21.09.1989 - 227/88   

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EuGH, 21.09.1989 - 227/88 (https://dejure.org/1989,17570)
EuGH, Entscheidung vom 21.09.1989 - 227/88 (https://dejure.org/1989,17570)
EuGH, Entscheidung vom 21. September 1989 - 227/88 (https://dejure.org/1989,17570)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • DB 1989, 2112
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus EuGH, 21.09.1989 - 227/88
    Nach Art. 13 GG genießen auch die Geschäftsräume von Unternehmen Grundrechtsschutz (BVerfGE 32 S. 54, 69).

    Den Schutzbereich des Grundrechts berühren nach (umstr.) Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nur die Durchsuchungen (BVerfGE 32 S. 54, 72; WuW/E VG 337).

    Der EuGH geht daran vorbei, daß zur freien Entfaltung der Persönlichkeit auch die unternehmerische Tätigkeit gehört und diese zu ihrer vollen Verwirklichung eines gegen staatliche Eingriffe geschützten räumlich-gegenständlichen Bereiches bedarf (BVerfGE 32 S. 54, 71).

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

    Zwangsvollstreckung I

    Auszug aus EuGH, 21.09.1989 - 227/88
    ., um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will" (BVerfG DB 1987 S. 1989 = NJW 1987 S. 2499; NJW 1979 S. 1539).

    Zuvor holt es allerdings in analoger Anwendung von § 46 Abs. 4 GWB bzw. § 81 GWB i.V. mit § 46 Abs. 1 und 2 OWiG und §§ 102, 105 StPO und gestützt auf Rechtsprechung des BVerfG (NJW 1979 S. 1539; DB 1987 S. 1989 = NJW 1987 S. 2499 zu vorkonstitutionellen, ausdrücklich so bezeichneten Durchsuchungsrechten) eine richterliche Anordnung ein.

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1202/84

    Zwangsvollstreckung III

    Auszug aus EuGH, 21.09.1989 - 227/88
    ., um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will" (BVerfG DB 1987 S. 1989 = NJW 1987 S. 2499; NJW 1979 S. 1539).

    Zuvor holt es allerdings in analoger Anwendung von § 46 Abs. 4 GWB bzw. § 81 GWB i.V. mit § 46 Abs. 1 und 2 OWiG und §§ 102, 105 StPO und gestützt auf Rechtsprechung des BVerfG (NJW 1979 S. 1539; DB 1987 S. 1989 = NJW 1987 S. 2499 zu vorkonstitutionellen, ausdrücklich so bezeichneten Durchsuchungsrechten) eine richterliche Anordnung ein.

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus EuGH, 21.09.1989 - 227/88
    Es enttäuscht ferner die Erwartungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem "Solange II"-Beschluß (BVerfGE 73 S. 339) in den EuGH gesetzt hat, und lädt dazu ein, die Reichweite dieses Beschlusses auszuloten.
  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.1989 - 227/88
    (14) Bei der Auslegung des Art. 14 der Verordnung Nr. 17 sind insbesondere die Erfordernisse zu berücksichtigen, die sich aus der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben, einem Grundsatz, dessen fundamentalen Charakter der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat (siehe insbes. Urteil vom 9.11.1983 - Rs. 322/81, Michelin, Slg. 1983 S. 3461, Rdn. 7).
  • EuGH, 14.05.1974 - 4/73

    Nold KG / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.1989 - 227/88
    (13) Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die der Gerichtshof im Einklang mit den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und mit den völkerrechtlichen Verträgen, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind, zu wahren hat (s. insbes. Urteil vöm 14.5.1974 - Rs. 4/73, Hold, Slg. 1974 S. 491).
  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus EuGH, 21.09.1989 - 227/88
    Der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 kommt dabei besondere Bedeutung zu (siehe insbes. Urteil vom 15.5.1986 - Rs. 222/84, Johnston, Slg. 1986 S. 1651).
  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.1989 - 227/88
    (16) Wenngleich sich somit bestimmte Rechte der Verteidigung nur auf streitige Verfahren im Anschluß an eine Mitteilung von Beschwerdepunkten beziehen, sind andere, beispielsweise das Recht auf Hinzuziehung eines juristischen Beistands und der (vom Gerichtshof im Urteil vom 18.5.1982 - Rs. 155/79, AM & S., Slg. 1982 S. 1575, anerkannte) Anspruch auf Wahrung der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Anwalt und Mandant, schon im Stadium der Voruntersuchung zu beachten.
  • EuGH, 26.06.1980 - 136/79

    National Panasonic / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.1989 - 227/88
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann die Kommission zwischen diesen beiden Möglichkeiten je nach den Umständen des Einzelfalls wählen (Urteil vom 26.6.1980 - Rs. 136/79, National Panasonic, Slg. 1980 S. 2033).
  • EuGH, 13.02.1979 - 101/78

    Granaria / Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten

    Auszug aus EuGH, 21.09.1989 - 227/88
    (64) Ein solches Verhalten, das mit der Verpflichtung aller Rechtssubjekte des Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist, die volle Wirksamkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane anzuerkennen, solange diese nicht vom Gerichtshof für ungültig erklärt worden sind, und die Vollziehbarkeit dieser Handlungen zu respektieren, solange der Gerichtshof nicht die Aussetzung ihres Vollzugs angeordnet hat (s. insbes. Urteil vom 13.2.1979 - Rs. 101/78, Granarta, Slg. 1979 S. 623, Rdn. 5), läßt sich nicht mit übergeordneten rechtlichen Interessen rechtfertigen.
  • EuGH, 23.09.1986 - 5/85

    AKZO Chemie / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1989 - 374/87

    Orkem gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1989 - 46/87

    Hoechst AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage

    VII - Zur Entscheidung vom 3. Februar 1987 zur Festsetzung eines Zwangsgelds gegen die Hoechst AG (Rechtssache 46/87) 2914 VIII - Zur Entscheidung vom 26. Mai 1988 zur Festsetzung der endgültigen Höhe des Zwangsgelds (Rechtssache 227/88) 2917 Herr Präsident,.

    Die Hoechst AG beantragt auch die Aufhebung dieser Entscheidung sowie die Aufhebung der aufgrund von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 erlassenen Entscheidung vom 26. Mai 1988, mit der die Kommission die endgültige Höhe des Zwangsgelds auf 55 000 ECU festsetzte (Rechtssache 227/88).

    VIII - Zur Entscheidung vom 26. Mai 1988 zur Festsetzung der endgültigen Höhe des Zwangsgelds (Rechtssache 227/88) 252. Da weder die Nachprüfungsentscheidung noch die Entscheidung zur Festsetzung des Zwangsgelds rechtswidrig sind, sind die auf ihre Nichtigkeit gestützten Rügen, die die Hoechst AG zur Begründung ihres Antrags auf Aufhebung der Entscheidung zur Festsetzung der endgültigen Höhe des Zwangsgelds vorgebracht hat, zurückzuweisen.

    Abschließend schlage ich Ihnen somit vor, die Klagen der Hoechst AG (Rechtssachen 46/87 und 227/88) und der Dow Benelux NV (Rechtssache 85/87) sowie der Dow Chemical Ibèrica SA, der Alcudia SA und der Empresa Nacional del Petróleo SA (verbundene Rechtssachen 97 bis 99/88) abzuweisen und den Klägerinnen sämtliche Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in den Rechtssachen 46/87 und 85/87 aufzuerlegen.

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