Rechtsprechung
EuGH, 21.10.2004 - C-477/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 2001/12/EG, 2001/13/EG und 2001/14/EG - Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft - Entwicklung - Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen - Zuweisung von Fahrwegkapazität, Erhebung von Entgelten für die ...
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Deutschland
- Wolters Kluwer
Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 2001/12/EG zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG, 2001/13/EG zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG und 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von ...
- Judicialis
Richtlinie 2001/12/EG vom 26. Februar 2001 zur Änd... erung der Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft Art. 2; ; Richtlinie 2001/13/EG vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen Art. 2; ; Richtlinie 2001/14/EG vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheid Art. 38 Abs. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kommission / Deutschland
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Kommission / Deutschland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Versäumnis, die Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 75, S. 1), ...
Papierfundstellen
- NVwZ 2005, 312 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (9)
- EuGH, 07.03.2002 - C-29/01
Kommission / Spanien
Auszug aus EuGH, 21.10.2004 - C-477/03
Dies bedeutet für jeden Mitgliedstaat, an den eine Richtlinie gerichtet ist, die Verpflichtung, im Rahmen seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 21. Juni 2001 in der Rechtssache C-119/00, Kommission/Luxemburg, Slg. 2001, I-4795, Randnr. 12, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-29/01, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-2503, Randnr. 9).12 Schließlich ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 20. März 2003 in der Rechtssache C-143/02, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-2877, Randnr. 11, vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-446/01, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6053, Randnr. 15, und vom 27. Mai 2004 in der Rechtssache C-398/02, Kommission/Spanien, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17).
- EuGH, 21.06.2001 - C-119/00
Kommission / Luxemburg
Auszug aus EuGH, 21.10.2004 - C-477/03
Dies bedeutet für jeden Mitgliedstaat, an den eine Richtlinie gerichtet ist, die Verpflichtung, im Rahmen seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 21. Juni 2001 in der Rechtssache C-119/00, Kommission/Luxemburg, Slg. 2001, I-4795, Randnr. 12, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-29/01, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-2503, Randnr. 9).Später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-375/03, Kommission/Luxemburg, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 7).
- EuGH, 11.08.1995 - C-431/92
Kommission / Deutschland
Auszug aus EuGH, 21.10.2004 - C-477/03
Sie braucht kein spezifisches Rechtsschutzinteresse nachzuweisen, sondern hat im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft die Aufgabe, von Amts wegen die Ausführung des Vertrages und der auf seiner Grundlage von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Vorschriften durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und etwaige Verstöße gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen feststellen zu lassen, damit sie abgestellt werden (vgl. u. a. Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 21, und vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-420/03, Kommission/Deutschland, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 8).
- EuGH, 14.02.1989 - 247/87
Star Fruit / Kommission
Auszug aus EuGH, 21.10.2004 - C-477/03
11 Zweitens ist festzustellen, dass die Kommission im Rahmen der Ausübung der ihr nach Artikel 226 EG zustehenden Befugnisse über ein Ermessen verfügt (in diesem Sinne auch Urteil vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87, Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291, Randnr. 11). - EuGH, 20.03.2003 - C-143/02
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 21.10.2004 - C-477/03
12 Schließlich ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 20. März 2003 in der Rechtssache C-143/02, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-2877, Randnr. 11, vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-446/01, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6053, Randnr. 15, und vom 27. Mai 2004 in der Rechtssache C-398/02, Kommission/Spanien, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17). - EuGH, 12.06.2003 - C-446/01
Kommission / Spanien
Auszug aus EuGH, 21.10.2004 - C-477/03
12 Schließlich ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 20. März 2003 in der Rechtssache C-143/02, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-2877, Randnr. 11, vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-446/01, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6053, Randnr. 15, und vom 27. Mai 2004 in der Rechtssache C-398/02, Kommission/Spanien, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17). - EuGH, 01.04.2004 - C-375/03
Kommission / Luxemburg
Auszug aus EuGH, 21.10.2004 - C-477/03
Später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-375/03, Kommission/Luxemburg, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 7). - EuGH, 27.05.2004 - C-398/02
Kommission / Spanien
Auszug aus EuGH, 21.10.2004 - C-477/03
12 Schließlich ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 20. März 2003 in der Rechtssache C-143/02, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-2877, Randnr. 11, vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-446/01, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6053, Randnr. 15, und vom 27. Mai 2004 in der Rechtssache C-398/02, Kommission/Spanien, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17). - EuGH, 15.07.2004 - C-420/03
Kommission / Deutschland
Auszug aus EuGH, 21.10.2004 - C-477/03
Sie braucht kein spezifisches Rechtsschutzinteresse nachzuweisen, sondern hat im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft die Aufgabe, von Amts wegen die Ausführung des Vertrages und der auf seiner Grundlage von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Vorschriften durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und etwaige Verstöße gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen feststellen zu lassen, damit sie abgestellt werden (vgl. u. a. Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 21, und vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-420/03, Kommission/Deutschland, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 8).
- EuGH, 12.07.2005 - C-304/02
DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES …
Sobald die Kommission von ihrem Ermessen hinsichtlich der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens Gebrauch gemacht hat (vgl. u. a. in Bezug auf Artikel 226 EG Urteile vom 25. September 2003 in der Rechtssache C-74/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-9877, Randnr. 17, und vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-477/03, Kommission/Deutschland, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11), ist die Frage, ob der betreffende Mitgliedstaat ein früheres Urteil des Gerichtshofes durchgeführt hat, Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens, in dem politische Erwägungen unerheblich sind. - Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-292/04
FRAU GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL SCHLÄGT VOR, DIE WIRKUNGEN DES URTEILS IN DER …
52 - Vgl. das Urteil vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-477/03 (…Kommission/Deutschland, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11 [ABl. C 300, S. 23]) unter Verweis auf das Urteil vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87 (Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291, Randnr. 11).