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   EuGH, 21.12.2011 - C-271/09   

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EuGH, 21.12.2011 - C-271/09 (https://dejure.org/2011,1215)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2011 - C-271/09 (https://dejure.org/2011,1215)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - C-271/09 (https://dejure.org/2011,1215)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Geltungsbereich - Offene Pensionsfonds - Beschränkung von Auslandskapitalanlagen - Verhältnismäßigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Polen

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Geltungsbereich - Offene Pensionsfonds - Beschränkung von Auslandskapitalanlagen - Verhältnismäßigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Europäische Kommission gegen Republik Polen.

  • EU-Kommission

    Kommission / Polen

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Geltungsbereich - Offene Pensionsfonds - Beschränkung von Auslandskapitalanlagen - Verhältnismäßigkeit“

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Freier Kapitalverkehr; Beschränkung von Auslandskapitalanlagen; Europäische Kommission gegen Republik Polen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 56
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Freier Kapitalverkehr; Beschränkung von Auslandskapitalanlagen; Europäische Kommission gegen Republik Polen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 16. Juli 2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 56 EG - Auf dem System der Kapitalisierung beruhende Pensionsfonds im Rahmen einer nationalen Regelung, die eine Pflichtzugehörigkeit vorsieht - Nationale Rechtsvorschriften, die die Anlage von Geldern durch ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-271/09
    Was erstens das Argument betrifft, dass Art. 56 EG für die Tätigkeiten hinsichtlich der Anlage des Vermögens der OPF nicht gelte, da diese keinen wirtschaftlichen Charakter hätten, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass nach dem Kapitalisierungsprinzip arbeitende betriebliche Pensionsfonds trotz ihres sozialen Zwecks und des Umstands, dass die Mitgliedschaft hinsichtlich der zweiten Säule des Rentensystems, zu der sie gehören, obligatorisch ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen (vgl. Urteil vom 21. September 1999, Albany, C-67/96, Slg. 1999, I-5751, Randnrn.

    Auch wenn die OPF als Einrichtungen betrachtet werden können, die eine Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erfüllen (vgl. entsprechend Urteil Albany, Randnrn.

  • EuGH, 11.11.2010 - C-543/08

    Der Besitz Portugals von "golden shares" an Energias de Portugal verstößt gegen

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-271/09
    Daher hat der Umstand, dass die Kommission in ihrer Erwiderung eine von ihr bereits in der Klageschrift in allgemeiner Form erhobene Rüge näher ausführt, den Gegenstand der behaupteten Vertragsverletzung nicht verändert und sich folglich nicht auf den Umfang des Rechtsstreits ausgewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, C-543/08, Slg. 2010, I-0000, Randnrn. 20, 21 und 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann Art. 295 EG - sollten die von den OPF gehaltenen und von den PTE angelegten Beträge überhaupt als öffentliche Mittel zu qualifizieren sein - die Republik Polen nicht von der Pflicht zur Beachtung der Vorschriften über den freien Kapitalverkehr befreien (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2002, Kommission/Portugal, C-367/98, Slg. 2002, I-4731, Randnr. 48) und im Übrigen auch keine Beeinträchtigungen dieser Vorschriften rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.04.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-271/09
    Was drittens das auf Art. 86 Abs. 2 EG gestützte Vorbringen betrifft, obliegt nach ständiger Rechtsprechung dem Mitgliedstaat, der sich auf diese Vorschrift beruft, der Nachweis, dass alle ihre Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (Urteil vom 29. April 2010, Kommission/Deutschland, C-160/08, Slg. 2010, I-3713, Randnr. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.06.2002 - C-367/98

    Diese nationalen Regelungen weichen von den Grundsätzen des freien

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-271/09
    Daher kann Art. 295 EG - sollten die von den OPF gehaltenen und von den PTE angelegten Beträge überhaupt als öffentliche Mittel zu qualifizieren sein - die Republik Polen nicht von der Pflicht zur Beachtung der Vorschriften über den freien Kapitalverkehr befreien (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2002, Kommission/Portugal, C-367/98, Slg. 2002, I-4731, Randnr. 48) und im Übrigen auch keine Beeinträchtigungen dieser Vorschriften rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-271/09
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die gemäß Art. 226 EG für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C-439/99, Slg. 2002, I-305, Randnr. 8, vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/04, Slg. 2006, I-4003, Randnr. 16, und vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik, C-343/08, Slg. 2010, I-275, Randnr. 25).
  • EuGH, 08.07.2010 - C-171/08

    Das Halten von "golden shares" an Portugal Telecom durch den portugiesischen

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-271/09
    Was drittens das Vorbringen betrifft, das auf Art. 295 EG gestützt wird, wonach "[der] Vertrag ... die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt [lässt]", bewirkt diese Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung nicht, dass die in den Mitgliedstaaten bestehende Eigentumsordnung den Grundprinzipien des Vertrags entzogen ist (vgl. Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, C-171/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.10.2007 - C-451/05

    ELISA - Direkte Besteuerung - Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-271/09
    Diese Beschränkungen müssen jedoch dem verfolgten Ziel angemessen sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (Urteil vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, Slg. 2007, I-8251, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.01.2010 - C-343/08

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-271/09
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die gemäß Art. 226 EG für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C-439/99, Slg. 2002, I-305, Randnr. 8, vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/04, Slg. 2006, I-4003, Randnr. 16, und vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik, C-343/08, Slg. 2010, I-275, Randnr. 25).
  • EuGH, 15.07.2004 - C-242/03

    Weidert und Paulus

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-271/09
    Außerdem wirkt sich diese Bestimmung gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften beschränkend aus, weil sie diese dadurch, dass der Erwerb insbesondere von Aktien oder Anteilen von Organismen für gemeinsame Anlagen begrenzt ist, darin behindert, in Polen Kapital zu sammeln (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2004, Weidert und Paulus, C-242/03, Slg. 2004, I-7379, Randnr. 14).
  • EuGH, 14.02.2008 - C-274/06

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-271/09
    Was sodann die Rechtfertigung der fraglichen Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs betrifft, hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der freie Kapitalverkehr durch eine nationale Regelung nur beschränkt werden darf, wenn diese aus einem der in Art. 58 EG genannten Gründe oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien, C-274/06, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.05.2006 - C-98/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 22.10.2013 - C-105/12

    Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, die auf den Märkten für Elektrizität

    345 AEUV führt jedoch nicht dazu, dass die in den Mitgliedstaaten bestehenden Eigentumsordnungen den Grundprinzipien des AEU-Vertrags, u. a. denen der Nichtdiskriminierung, der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit, entzogen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 1984, Fearon, 182/83, Slg. 1984, 3677, Randnr. 7, vom 1. Juni 1999, Konle, C-302/97, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 38, vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg, C-452/01, Slg. 2003, I-9743, Randnr. 24, vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, C-171/08, Slg. 2010, I-6817, Randnr. 64, vom 21. Dezember 2011, Kommission/Polen, C-271/09, Slg. 2011, I-13613, Randnr. 44, und Kommission/Griechenland, Randnr. 16).

    Dass das Königreich der Niederlande für den Bereich der in seinem Hoheitsgebiet tätigen Elektrizitäts- und Gasverteilernetzbetreiber eine von Art. 345 AEUV erfasste Zuordnung des Eigentums in öffentliche Trägerschaft vorgesehen hat, ist folglich kein Umstand, der diesen Mitgliedstaat in dem genannten Bereich von der Pflicht zur Beachtung der Vorschriften über den freien Kapitalverkehr befreien kann (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Polen, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich außerdem, dass sich eine nationale Bestimmung, die quantitative oder qualitative Beschränkungen hinsichtlich der in anderen Mitgliedstaaten getätigten Investitionen vorgibt, gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften beschränkend auswirkt, weil sie diese dadurch, dass der Erwerb u. a. von Aktien begrenzt ist, bei der Kapitalsammlung behindert (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Polen, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass der freie Kapitalverkehr durch eine nationale Regelung nur beschränkt werden darf, wenn diese aus einem der in Art. 65 AEUV genannten Gründe oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien, C-274/06, Randnr. 35, und Kommission/Polen, Randnr. 55).

    So ist, was das unter Art. 345 AEUV fallende Privatisierungsverbot betrifft, zwar entschieden worden, dass dieser Artikel eine Beschränkung der Vorschriften über den freien Kapitalverkehr nicht rechtfertigen kann (vgl. Urteile vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Kommission/Polen, Randnr. 44).

    Denn in den Ausgangsverfahren geht es um ein absolutes Privatisierungsverbot, während das Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Beschränkungen betraf, die sich aus Vorrechten ergaben, mit denen die Aktionärsstellung des betreffenden Mitgliedstaats in einem privatisierten Unternehmen ausgestattet war, und sich das Urteil Kommission/Polen auf Beschränkungen von Auslandsinvestitionen offener Pensionsfonds bezog, die jedoch in keiner Weise die Zuordnung des Eigentums an diesen Fonds berührten.

    Die betreffenden Beschränkungen müssen jedoch den verfolgten Zielen angemessen sein und dürfen nicht über das zu deren Erreichung Erforderliche hinausgehen (Urteile vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, Slg. 2007, I-8251, Randnr. 82, und Kommission/Polen, Randnr. 58), was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

  • EuGH, 07.06.2012 - C-39/11

    VBV - Vorsorgekasse - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV und 65 AEUV -

    Was die Rechtfertigung dieses Hindernisses betrifft, hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der freie Kapitalverkehr durch eine nationale Regelung nur beschränkt werden darf, wenn diese aus einem der in Art. 65 AEUV genannten Gründe oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Kommission/Polen, C-271/09, Slg. 2011, I-13613, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die genannten Vorschriften können somit nicht unter die in diesem Artikel vorgesehene Ausnahme fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Polen, Randnr. 56).

    Was drittens die geltend gemachte Rechtfertigung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses betrifft, ist anzuerkennen, dass das Interesse, die Stabilität und die Sicherheit des Vermögens, das durch eine von einer Betrieblichen Vorsorgekasse eingerichtete Veranlagungsgemeinschaft verwaltet wird, insbesondere durch den Erlass von Aufsichtsvorschriften, zu gewährleisten, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der geeignet ist, Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zu rechtfertigen (vgl. entsprechend in Bezug auf Pensionsfonds Urteil Kommission/Polen, Randnr. 57).

    Folglich kann ein solches System trotz seines sozialen Zwecks unionsrechtlich nicht als Bestandteil des Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats gelten (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Polen, Randnr. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

    81 Urteile vom 21. Dezember 2011, Kommission/Polen (C-271/09, EU:C:2011:855, Rn. 58), und vom 11. Oktober 2007, ELISA (C-451/05, EU:C:2007:594, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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