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   EuGH, 22.02.2024 - C-59/22, C-110/22, C-159/22   

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EuGH, 22.02.2024 - C-59/22, C-110/22, C-159/22 (https://dejure.org/2024,2723)
EuGH, Entscheidung vom 22.02.2024 - C-59/22, C-110/22, C-159/22 (https://dejure.org/2024,2723)
EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 2024 - C-59/22, C-110/22, C-159/22 (https://dejure.org/2024,2723)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Unbefristet, nicht dauerhaft beschäftigte Vertragsbedienstete - Paragrafen 2 ...

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  • EuGH, 03.06.2021 - C-726/19

    Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Agrario y Alimentario

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-59/22
    Da der Gerichtshof keine hinreichenden Erläuterungen zum Begriff "unbefristet, nicht dauerhaft beschäftigter Arbeitnehmer" erhalten habe, könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gerichtshof im Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario (C-726/19, EU:C:2021:439), entschieden habe, dass die Anerkennung als unbefristet, nicht dauerhaft beschäftigter Arbeitnehmer ausreiche, um den Schaden zu ersetzen, der dem betreffenden Arbeitnehmer entstanden sei.

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach spanischem Recht, insbesondere dem Urteil des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) vom 28. Juni 2021, das zur Umsetzung von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung in seiner Auslegung im Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario (C-726/19, EU:C:2021:439), ergangen sei, im vorliegenden Fall ein Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Verträge seitens der betreffenden Verwaltung festzustellen sei, der gegen diesen Paragraf 5 verstoße.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, das darin besteht, den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, in dem eine potenzielle Quelle des Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher verpflichtet Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Vermeidung des Missbrauchs aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse dazu, effektiv und mit verbindlicher Wirkung mindestens eine der dort aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen, sofern ihr innerstaatliches Recht keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen enthält (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung sowie aus der ständigen Rechtsprechung, dass diese Bestimmung nur bei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen oder -verhältnissen zur Anwendung kommt, so dass der allererste und einzige befristete Arbeitsvertrag nicht in ihren Anwendungsbereich fällt (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem bleibt es nach gefestigter Rechtsprechung nach Paragraf 5 Nr. 2 Buchst. a der Rahmenvereinbarung grundsätzlich den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern überlassen, festzulegen, unter welchen Bedingungen befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse als "aufeinanderfolgend" zu betrachten sind (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere dürfen die nationalen Stellen diesen Spielraum nicht so nutzen, dass eine Situation entsteht, die zu Missbräuchen Anlass geben und damit diesem Ziel zuwiderlaufen kann (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten müssen nämlich das unionsrechtlich vorgegebene Ergebnis erreichen, wie es sich nicht nur aus Art. 288 Abs. 3 AEUV, sondern auch aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70 im Lichte ihres 17. Erwägungsgrundes ergibt (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in Rn. 72 des vorliegenden Urteils genannten Grenzen des den Mitgliedstaaten belassenen Spielraums sind insbesondere dann angebracht, wenn es sich um einen Schlüsselbegriff wie den des Aufeinanderfolgens von Arbeitsverhältnissen handelt, der schon für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der nationalen Vorschriften zur Durchführung der Rahmenvereinbarung entscheidend ist (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn man aber zu dem Ergebnis käme, dass nur deswegen keine aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältnisse im Sinne von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung vorlägen, weil ein Arbeitnehmer an den ersten und einzigen unbefristeten, nicht dauerhaften Arbeitsvertrag gebunden sei, obwohl, wie den Vorabentscheidungsersuchen zu entnehmen ist, zum einen letzterer Vertrag, der auch befristeter Natur ist, als Sanktion an die Stelle der aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge tritt und zum anderen dieser unbefristet, nicht dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer dauerhaft auf der fraglichen Stelle blieb, weil der betreffende Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung, fristgerecht ein Auswahlverfahren zur endgültigen Besetzung dieser Stelle durchzuführen, nicht nachkam, so dass sein Arbeitsverhältnis daher mehrere Jahre lang implizit verlängert wurde, bestünde die Gefahr, das Ziel, den Zweck und die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei einer derart restriktiven Definition des Begriffs "aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse" könnten Arbeitnehmer nämlich über Jahre hinweg in unsicheren Verhältnissen beschäftigt werden (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus bestünde die Gefahr, dass diese restriktive Auslegung nicht nur dazu führt, dass de facto eine große Zahl befristeter Arbeitsverhältnisse von dem mit der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung angestrebten Arbeitnehmerschutz ausgeschlossen würde, so dass das mit ihnen verfolgte Ziel weitgehend ausgehöhlt würde, sondern auch dazu, dass es den Arbeitgebern ermöglicht würde, solche Arbeitsverhältnisse in missbräuchlicher Weise zur Deckung eines ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarfs zu nutzen (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die hierfür in diesem Paragraf Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die maximal zulässige Gesamtdauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen, da sie die Wahl haben, auf eine oder mehrere der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen oder auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückzugreifen, und zwar unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich zur Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts zu äußern; diese Aufgabe kommt allein den zuständigen nationalen Gerichten zu, die festzustellen haben, ob die von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung aufgestellten Anforderungen durch die Bestimmungen der anwendbaren nationalen Regelung gewahrt werden (vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit obliegt es dem vorlegenden Gericht zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine angemessene Maßnahme darstellen, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um den nationalen Gerichten eine Richtschnur für ihre Auslegung zu geben (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Zahlung scheint nämlich losgelöst von jeglichen Erwägungen zur Legitimität oder Missbräuchlichkeit befristeter Verträge (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich scheint sie alleine nicht wirksam und abschreckend genug zu sein, um im Sinne der oben in Rn. 103 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich darf ein nationales Gericht u. a. nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-494/17

    Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-59/22
    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens durch Wiederherstellung der früheren Lage erfüllen, wenn sie nur eine pauschale und objektive Abfindung (in Höhe von 20 Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr, höchstens jedoch einem Jahresgehalt) festlegt, jedoch keine zusätzliche Entschädigung, um den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen, wenn er diesen Betrag übersteigt?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens erfüllen, wenn sie nur eine bei Beendigung des Vertrags aufgrund der Besetzung der freien Stelle zu zahlende Entschädigung, jedoch keine während der Laufzeit des Vertrags als Alternative zur Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag zu zahlende Entschädigung festlegt? Ist in einem Rechtsstreit, in dem nur die dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers strittig ist, der Vertrag aber nicht gekündigt wurde, als Alternative zur dauerhaften Beschäftigung eine Entschädigung für den durch die Befristung des Vertrags entstandenen Schaden zuzuerkennen?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass nationale Vorschriften, die ab dem Jahr 2017 eingeführt wurden (34. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2017, 43. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2018 und das Real Decreto-ley 14/2021) und für den Fall von "Regelverstößen" Haftungsansprüche festlegen, ohne die Haftung abgesehen von einem allgemeinen Verweis auf nicht spezifizierte Vorschriften näher zu konkretisieren und ohne dass bei Tausenden von Urteilen, in denen Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über befristete Arbeitsverträge als unbefristet, aber nicht dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer ("trabajadores indefinidos no fijos") eingestuft wurden, ein konkreter Fall der Durchsetzung der Haftung belegt ist, hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gegenüber der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Einrichtungen vorsehen, die die Verhinderung und Ahndung einer missbräuchlichen Verwendung befristeter Verträge durch den Arbeitgeber auch bei anderen oder zukünftigen Arbeitnehmern bezwecken und die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache C-494/17, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen erfüllen?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens durch Wiederherstellung der früheren Lage erfüllen, wenn sie nur eine pauschale und objektive Abfindung (in Höhe von 20 Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr, höchstens jedoch einem Jahresgehalt) festlegt, jedoch keine zusätzliche Entschädigung, um den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen, wenn er diesen Betrag übersteigt?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens erfüllen, wenn sie nur eine bei Beendigung des Vertrags aufgrund der Besetzung der freien Stelle zu zahlende Entschädigung, jedoch keine während der Laufzeit des Vertrags als Alternative zur Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag zu zahlende Entschädigung festlegt? Ist in einem Rechtsstreit, in dem nur die dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers strittig ist, der Vertrag aber nicht gekündigt wurde, als Alternative zur dauerhaften Beschäftigung eine Entschädigung für den durch die Befristung des Vertrags entstandenen Schaden zuzuerkennen?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass nationale Vorschriften, die ab dem Jahr 2017 eingeführt wurden (34. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2017, 43. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2018 und das Real Decreto-ley 14/2021) und für den Fall von "Regelverstößen" Haftungsansprüche festlegen, ohne die Haftung abgesehen von einem allgemeinen Verweis auf nicht spezifizierte Vorschriften näher zu konkretisieren und ohne dass bei Tausenden von Urteilen, in denen Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über befristete Arbeitsverträge als unbefristet, aber nicht dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer ("trabajadores indefinidos no fijos") eingestuft wurden, ein konkreter Fall der Durchsetzung der Haftung belegt ist, hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gegenüber der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Einrichtungen vorsehen, die die Verhinderung und Ahndung einer missbräuchlichen Verwendung befristeter Verträge durch den Arbeitgeber auch bei anderen oder zukünftigen Arbeitnehmern bezwecken und die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache C-494/17, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen erfüllen?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens durch Wiederherstellung der früheren Lage erfüllen, wenn sie nur eine pauschale und objektive Abfindung (in Höhe von 20 Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr, höchstens jedoch einem Jahresgehalt) festlegt, jedoch keine zusätzliche Entschädigung, um den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen, wenn er diesen Betrag übersteigt?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens erfüllen, wenn sie nur eine bei Beendigung des Vertrags aufgrund der Besetzung der freien Stelle zu zahlende Entschädigung, jedoch keine während der Laufzeit des Vertrags als Alternative zur Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag zu zahlende Entschädigung festlegt? Ist in einem Rechtsstreit, in dem nur die dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers strittig ist, der Vertrag aber nicht gekündigt wurde, als Alternative zur dauerhaften Beschäftigung eine Entschädigung für den durch die Befristung des Vertrags entstandenen Schaden zuzuerkennen?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass nationale Vorschriften, die ab dem Jahr 2017 eingeführt wurden (34. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2017, 43. Zusatzbestimmung des Gesetzes 6/2018 über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2018 und das Real Decreto-ley 14/2021) und für den Fall von "Regelverstößen" Haftungsansprüche festlegen, ohne die Haftung abgesehen von einem allgemeinen Verweis auf nicht spezifizierte Vorschriften näher zu konkretisieren und ohne dass bei Tausenden von Urteilen, in denen Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über befristete Arbeitsverträge als unbefristet, aber nicht dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer ("trabajadores indefinidos no fijos") eingestuft wurden, ein konkreter Fall der Durchsetzung der Haftung belegt ist, hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gegenüber der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Einrichtungen vorsehen, die die Verhinderung und Ahndung einer missbräuchlichen Verwendung befristeter Verträge durch den Arbeitgeber auch bei anderen oder zukünftigen Arbeitnehmern bezwecken und die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen erfüllen?.

    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Paragraf 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung ergibt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Maßnahmen zur Vermeidung des missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge befristete Arbeitsverhältnisse in unbefristete Arbeitsverhältnisse umwandeln können, wobei die durch Letztere gewährleistete Beschäftigungsstabilität einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellt (Urteil vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti, C-494/17, EU:C:2019:387, Rn. 39).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Rechtsvorschriften, die zwingend vorsehen, dass befristete Arbeitsverträge, wie etwa die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden unbefristeten, nicht dauerhaften Verträge, im Fall der missbräuchlichen Verwendung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden, eine Maßnahme darstellen können, die einen solchen missbräuchlichen Rückgriff wirksam ahndet und daher als mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung konform anzusehen ist (Urteil vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti, C-494/17, EU:C:2019:387, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-494/16

    Santoro

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-59/22
    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens durch Wiederherstellung der früheren Lage erfüllen, wenn sie nur eine pauschale und objektive Abfindung (in Höhe von 20 Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr, höchstens jedoch einem Jahresgehalt) festlegt, jedoch keine zusätzliche Entschädigung, um den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen, wenn er diesen Betrag übersteigt?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens erfüllen, wenn sie nur eine bei Beendigung des Vertrags aufgrund der Besetzung der freien Stelle zu zahlende Entschädigung, jedoch keine während der Laufzeit des Vertrags als Alternative zur Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag zu zahlende Entschädigung festlegt? Ist in einem Rechtsstreit, in dem nur die dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers strittig ist, der Vertrag aber nicht gekündigt wurde, als Alternative zur dauerhaften Beschäftigung eine Entschädigung für den durch die Befristung des Vertrags entstandenen Schaden zuzuerkennen?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass nationale Vorschriften, die ab dem Jahr 2017 eingeführt wurden (34. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2017, 43. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2018 und das Real Decreto-ley 14/2021) und für den Fall von "Regelverstößen" Haftungsansprüche festlegen, ohne die Haftung abgesehen von einem allgemeinen Verweis auf nicht spezifizierte Vorschriften näher zu konkretisieren und ohne dass bei Tausenden von Urteilen, in denen Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über befristete Arbeitsverträge als unbefristet, aber nicht dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer ("trabajadores indefinidos no fijos") eingestuft wurden, ein konkreter Fall der Durchsetzung der Haftung belegt ist, hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gegenüber der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Einrichtungen vorsehen, die die Verhinderung und Ahndung einer missbräuchlichen Verwendung befristeter Verträge durch den Arbeitgeber auch bei anderen oder zukünftigen Arbeitnehmern bezwecken und die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache C-494/17, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen erfüllen?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens durch Wiederherstellung der früheren Lage erfüllen, wenn sie nur eine pauschale und objektive Abfindung (in Höhe von 20 Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr, höchstens jedoch einem Jahresgehalt) festlegt, jedoch keine zusätzliche Entschädigung, um den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen, wenn er diesen Betrag übersteigt?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens erfüllen, wenn sie nur eine bei Beendigung des Vertrags aufgrund der Besetzung der freien Stelle zu zahlende Entschädigung, jedoch keine während der Laufzeit des Vertrags als Alternative zur Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag zu zahlende Entschädigung festlegt? Ist in einem Rechtsstreit, in dem nur die dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers strittig ist, der Vertrag aber nicht gekündigt wurde, als Alternative zur dauerhaften Beschäftigung eine Entschädigung für den durch die Befristung des Vertrags entstandenen Schaden zuzuerkennen?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass nationale Vorschriften, die ab dem Jahr 2017 eingeführt wurden (34. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2017, 43. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2018 und das Real Decreto-ley 14/2021) und für den Fall von "Regelverstößen" Haftungsansprüche festlegen, ohne die Haftung abgesehen von einem allgemeinen Verweis auf nicht spezifizierte Vorschriften näher zu konkretisieren und ohne dass bei Tausenden von Urteilen, in denen Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über befristete Arbeitsverträge als unbefristet, aber nicht dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer ("trabajadores indefinidos no fijos") eingestuft wurden, ein konkreter Fall der Durchsetzung der Haftung belegt ist, hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gegenüber der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Einrichtungen vorsehen, die die Verhinderung und Ahndung einer missbräuchlichen Verwendung befristeter Verträge durch den Arbeitgeber auch bei anderen oder zukünftigen Arbeitnehmern bezwecken und die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache C-494/17, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen erfüllen?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens durch Wiederherstellung der früheren Lage erfüllen, wenn sie nur eine pauschale und objektive Abfindung (in Höhe von 20 Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr, höchstens jedoch einem Jahresgehalt) festlegt, jedoch keine zusätzliche Entschädigung, um den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen, wenn er diesen Betrag übersteigt?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens erfüllen, wenn sie nur eine bei Beendigung des Vertrags aufgrund der Besetzung der freien Stelle zu zahlende Entschädigung, jedoch keine während der Laufzeit des Vertrags als Alternative zur Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag zu zahlende Entschädigung festlegt? Ist in einem Rechtsstreit, in dem nur die dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers strittig ist, der Vertrag aber nicht gekündigt wurde, als Alternative zur dauerhaften Beschäftigung eine Entschädigung für den durch die Befristung des Vertrags entstandenen Schaden zuzuerkennen?.

    Kann davon ausgegangen werden, dass nationale Vorschriften, die ab dem Jahr 2017 eingeführt wurden (34. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2017, 43. Zusatzbestimmung des Gesetzes 6/2018 über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2018 und das Real Decreto-ley 14/2021) und für den Fall von "Regelverstößen" Haftungsansprüche festlegen, ohne die Haftung abgesehen von einem allgemeinen Verweis auf nicht spezifizierte Vorschriften näher zu konkretisieren und ohne dass bei Tausenden von Urteilen, in denen Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über befristete Arbeitsverträge als unbefristet, aber nicht dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer ("trabajadores indefinidos no fijos") eingestuft wurden, ein konkreter Fall der Durchsetzung der Haftung belegt ist, hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gegenüber der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Einrichtungen vorsehen, die die Verhinderung und Ahndung einer missbräuchlichen Verwendung befristeter Verträge durch den Arbeitgeber auch bei anderen oder zukünftigen Arbeitnehmern bezwecken und die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), und vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C-494/17, EU:C:2019:387), festgelegten Voraussetzungen erfüllen?.

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Wortlaut der 43. Zusatzbestimmung des Gesetzes über den Staatshaushalt für das Jahr 2018 und jener der 17. Zusatzbestimmung zum EBEP in Anbetracht des in den Vorabentscheidungsersuchen angeführten nationalen rechtlichen Rahmens offenbar einen derartigen Grad an Mehrdeutigkeit und Abstraktion aufweisen, dass sie nicht mit der italienischen Haftungsregelung für Verwaltungen vergleichbar sind, auf die der Gerichtshof im Urteil vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), Bezug nimmt.

  • EuGH, 11.02.2021 - C-760/18

    M.V. u.a. (Contrats de travail à durée déterminée successifs dans le secteur

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-59/22
    Außerdem ist es nicht möglich, den Mindestschutz, der in jedem Fall nach Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gewährt werden müsste, hinreichend zu bestimmen (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung betrifft das gesamte nationale Recht, unabhängig davon, ob es vor oder nach dieser Richtlinie erlassen wurde (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem AEU-Vertrag immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit und im Rückwirkungsverbot, ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt jedoch, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der danach anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der betreffenden Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Rahmen wird es dem vorlegenden Gericht obliegen, zu beurteilen, ob die einschlägigen Verfassungsbestimmungen gegebenenfalls konform mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung ausgelegt werden können, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie 1999/70 zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.03.2020 - C-103/18

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Fall eines Arbeitnehmers, der aufgrund mehrerer

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-59/22
    Was in zweiter Linie die Durchführung von Auswahlverfahren zur endgültigen Besetzung der Stellen, die vorübergehend befristet beschäftigte Arbeitnehmer innehaben, innerhalb der erforderlichen Fristen betrifft, ist festzustellen, dass eine solche Maßnahme geeignet ist, eine Perpetuierung der unsicheren Stellung dieser Arbeitnehmer zu vermeiden, indem sie sicherstellt, dass die von ihnen ausgefüllten Stellen rasch endgültig besetzt werden (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 94).

    Somit ist die fristgerechte Durchführung solcher Verfahren grundsätzlich geeignet, in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren Missbräuche durch den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse bis zur endgültigen Besetzung dieser Stellen zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 95).

    Unter diesen Umständen erscheint eine nationale Regelung, die die Durchführung von Auswahlverfahren zur endgültigen Besetzung von vorübergehend mit befristet beschäftigten Arbeitnehmern besetzten Stellen sowie genaue Fristen hierfür vorsieht, aber nicht sicherzustellen vermag, dass solche Verfahren tatsächlich durchgeführt werden, nicht geeignet, um zu verhindern, dass der betreffende Arbeitgeber missbräuchlich auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse zurückgreift (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 97).

    Solche Verfahren, deren Ausgang zudem ungewiss ist, stehen nämlich auch Bewerbern offen, die nicht von einem derartigen Missbrauch betroffen waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 100).

    Sie dürfte es somit nicht ermöglichen, das mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 101).

  • EuGH, 05.05.2022 - C-265/20

    Universiteit Antwerpen u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-59/22
    Da die Vorlageentscheidung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens als Grundlage des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof dient, ist es unerlässlich, dass das nationale Gericht darin den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens darlegt und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Regelung herstellt (Urteil vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Anforderungen finden sich u. a. in den Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2019, C 380, S. 1) (Urteil vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat darüber zu wachen, dass diese Möglichkeit gewahrt wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund der genannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen - zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats - zugestellt werden, nicht aber etwaige dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht übermittelte nationale Verfahrensakten (Urteil vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.04.2022 - C-236/20

    Ministero della Giustizia u.a. (Status der italienischen Friedensrichter)

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-59/22
    Insoweit leitet sich aus ständiger Rechtsprechung ab, dass Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung weder eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten enthält, die Umwandlung befristeter Arbeitsverträge in unbefristete Verträge vorzusehen, noch, wie in Rn. 103 des vorliegenden Urteils erwähnt, spezifische Sanktionen für den Fall nennt, dass Missbräuche festgestellt worden wären (Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn es jedoch zu einem missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverhältnisse gekommen ist, muss die Möglichkeit bestehen, eine Maßnahme anzuwenden, um diesen Missbrauch angemessen zu ahnden und die Folgen des Verstoßes zu beseitigen (Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende spanische Regelung in der Auslegung durch das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), die im öffentlichen Sektor die Umwandlung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unbefristeten, nicht dauerhaften Verträge, in einen unbefristeten Vertrag untersagt, kann nur dann als mit der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vereinbar angesehen werden, wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats in diesem Sektor eine andere wirksame Maßnahme enthält, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.01.2022 - C-282/19

    Lehrkräfte im Fach Katholische Religion: Das Erfordernis eines von einer

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-59/22
    In einem solchen Fall obliegt es den nationalen Stellen, geeignete Maßnahmen zu erlassen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend wirksam und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3 Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70 haben die Mitgliedstaaten "alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch [diese] Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden" (Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 84 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-326/19

    Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-59/22
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-942/19

    Servicio Aragonés de la Salud - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Auszug aus EuGH, 22.02.2024 - C-59/22
    Zudem fallen nach der Definition des Begriffs "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" gemäß Paragraf 3 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung darunter alle Arbeitnehmer, ohne Unterscheidung danach, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind, und unabhängig davon, wie ihr Vertrag nach dem innerstaatlichen Recht zu qualifizieren ist (Urteil vom 3. Juni 2021, Servicio Aragonés de Salud, C-942/19, EU:C:2021:440, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rahmenvereinbarung ist mithin auf alle Arbeitnehmer anwendbar, die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines mit ihrem Arbeitgeber bestehenden befristeten Beschäftigungsverhältnisses erbringen, vorausgesetzt, zwischen ihnen besteht ein Arbeitsvertrag oder -verhältnis nach nationalem Recht, und vorbehaltlich allein des den Mitgliedstaaten in Paragraf 2 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung eingeräumten Ermessens hinsichtlich deren Anwendung auf bestimmte Kategorien von Arbeitsverträgen oder -verhältnissen sowie des Ausschlusses von Leiharbeitnehmern nach dem vierten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung (Urteil vom 3. Juni 2021, Servicio Aragonés de Salud, C-942/19, EU:C:2021:440, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.10.2018 - C-331/17

    Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester dürfen nicht vom Schutz gegen

  • EuGH, 03.07.2014 - C-362/13

    Indem sie eine Höchstdauer von einem Jahr für aufeinanderfolgende befristete

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