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   EuGH, 23.01.2019 - C-419/17 P   

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EuGH, 23.01.2019 - C-419/17 P (https://dejure.org/2019,664)
EuGH, Entscheidung vom 23.01.2019 - C-419/17 P (https://dejure.org/2019,664)
EuGH, Entscheidung vom 23. Januar 2019 - C-419/17 P (https://dejure.org/2019,664)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deza/ ECHA

    Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) - Anhang XIV - Festlegung einer Liste der zulassungspflichtigen Stoffe - Aufnahme in die Liste der für die Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe - Aktualisierung des Eintrags von ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) - Anhang XIV - Festlegung einer Liste der zulassungspflichtigen Stoffe - Aufnahme in die Liste der für die Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe - Aktualisierung des Eintrags von ...

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 15.03.2017 - C-324/15

    Hitachi Chemical Europe und Polynt / ECHA - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 23.01.2019 - C-419/17
    Die Rechtsmittelführerin macht insoweit geltend, dass das Gericht die Urteile des Gerichtshofs vom 15. März 2017, Polynt/ECHA (C-323/15 P, EU:C:2017:207), und vom 15. März 2017, Hitachi Chemical Europe und Polynt/ECHA (C-324/15 P, EU:C:2017:208), missachte, aus denen sich ergebe, dass ein chemischer Stoff nicht mehr als ein Stoff, der die in Art. 57 Buchst. f dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfülle, eingestuft werden könne, wenn er als Stoff angesehen worden sei, der deshalb in das Verzeichnung der zulassungspflichtigen Stoffe aufgenommen werden könne, weil er eines der in den Buchst. a bis e dieses Artikels genannten Kriterien erfülle.

    Die von der Rechtsmittelführerin vorgeschlagene Auslegung der Urteile vom 15. März 2017, Polynt/ECHA (C-323/15 P, EU:C:2017:207), sowie vom 15. März 2017, Hitachi Chemical Europe und Polynt/ECHA (C-324/15 P, EU:C:2017:208), beruht indessen auf einem Fehlverständnis dieser Urteile.

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass in Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung ein autonomes Verfahren vorgesehen ist, mit dem Stoffe als besonders besorgniserregend ermittelt werden können, die nach der genannten Bestimmung noch nicht als solche ermittelt worden sind (Urteile vom 15. März 2017, Polynt/ECHA, C-323/15 P, EU:C:2017:207, Rn. 25, und vom 15. März 2017, Hitachi Chemical Europe und Polynt/ECHA, C-324/15 P, EU:C:2017:208, Rn. 25).

    Hierzu hat der Gerichtshof in den Rn. 24 bis 40 der Urteile vom 15. März 2017, Polynt/ECHA (C-323/15 P, EU:C:2017:207), und vom 15. März 2017, Hitachi Chemical Europe und Polynt/ECHA (C-324/15 P, EU:C:2017:208), dargelegt, dass die Ermittlung eines Stoffes nach dieser Bestimmung die kumulative Erfüllung zweier Bedingungen, nämlich zum einen, dass der betreffende Stoff wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt hat, und zum anderen, dass diese Wirkungen "ebenso besorgniserregend sind" wie diejenigen anderer, in den Buchst. a bis e dieses Art. 57 aufgeführter Stoffe.

    Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin ergibt sich daher, wie dies auch der Generalanwalt in den Nrn. 50 bis 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus den Urteilen vom 15. März 2017, Polynt/ECHA (C-323/15 P, EU:C:2017:207), und vom 15. März 2017, Hitachi Chemical Europe und Polynt/ECHA (C-324/15 P, EU:C:2017:208), nicht, dass Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein chemischer Stoff wie das DEHP, der aufgrund einer die Kriterien in Art. 57 Buchst. c der REACH-Verordnung erfüllenden gefährlichen Eigenschaft bereits in die Kandidatenliste aufgenommen wurde, nicht anschließend wegen einer anderen inhärenten Eigenschaft nach Art. 57 Buchst. f dieser Verordnung eingestuft werden kann.

    Mangels einer harmonisierten Definition ermächtigt die REACH-Verordnung die ECHA, weiterhin ein integriertes System zur Kontrolle chemischer Stoffe zu verwalten, das ihre Registrierung, Bewertung und Zulassung sowie gegebenenfalls Beschränkungen ihrer Verwendung umfasst (Urteil vom 15. März 2017, Hitachi Chemical Europe und Polynt/ECHA, C-324/15 P, EU:C:2017:208, Rn. 20), das im Bemühen um Wirksamkeit und Effizienz Stoffe mit endokriner Wirkung einbeziehen muss.

  • EuGH, 15.03.2017 - C-323/15

    Polynt / ECHA - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) -

    Auszug aus EuGH, 23.01.2019 - C-419/17
    Die Rechtsmittelführerin macht insoweit geltend, dass das Gericht die Urteile des Gerichtshofs vom 15. März 2017, Polynt/ECHA (C-323/15 P, EU:C:2017:207), und vom 15. März 2017, Hitachi Chemical Europe und Polynt/ECHA (C-324/15 P, EU:C:2017:208), missachte, aus denen sich ergebe, dass ein chemischer Stoff nicht mehr als ein Stoff, der die in Art. 57 Buchst. f dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfülle, eingestuft werden könne, wenn er als Stoff angesehen worden sei, der deshalb in das Verzeichnung der zulassungspflichtigen Stoffe aufgenommen werden könne, weil er eines der in den Buchst. a bis e dieses Artikels genannten Kriterien erfülle.

    Die von der Rechtsmittelführerin vorgeschlagene Auslegung der Urteile vom 15. März 2017, Polynt/ECHA (C-323/15 P, EU:C:2017:207), sowie vom 15. März 2017, Hitachi Chemical Europe und Polynt/ECHA (C-324/15 P, EU:C:2017:208), beruht indessen auf einem Fehlverständnis dieser Urteile.

    Schließlich erfasst Art. 57 Buchst. f dieser Verordnung alle anderen Stoffe, die nicht die vorstehenden Kriterien erfüllen, die aber "nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben, die ebenso besorgniserregend sind wie diejenigen anderer in den Buchstaben a bis e aufgeführter Stoffe, und die im Einzelfall gemäß dem Verfahren des Artikels 59 ermittelt werden" (Urteil vom 15. März 2017, Polynt/ECHA, C-323/15 P, EU:C:2017:207, Rn. 24).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass in Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung ein autonomes Verfahren vorgesehen ist, mit dem Stoffe als besonders besorgniserregend ermittelt werden können, die nach der genannten Bestimmung noch nicht als solche ermittelt worden sind (Urteile vom 15. März 2017, Polynt/ECHA, C-323/15 P, EU:C:2017:207, Rn. 25, und vom 15. März 2017, Hitachi Chemical Europe und Polynt/ECHA, C-324/15 P, EU:C:2017:208, Rn. 25).

    Hierzu hat der Gerichtshof in den Rn. 24 bis 40 der Urteile vom 15. März 2017, Polynt/ECHA (C-323/15 P, EU:C:2017:207), und vom 15. März 2017, Hitachi Chemical Europe und Polynt/ECHA (C-324/15 P, EU:C:2017:208), dargelegt, dass die Ermittlung eines Stoffes nach dieser Bestimmung die kumulative Erfüllung zweier Bedingungen, nämlich zum einen, dass der betreffende Stoff wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt hat, und zum anderen, dass diese Wirkungen "ebenso besorgniserregend sind" wie diejenigen anderer, in den Buchst. a bis e dieses Art. 57 aufgeführter Stoffe.

    Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin ergibt sich daher, wie dies auch der Generalanwalt in den Nrn. 50 bis 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus den Urteilen vom 15. März 2017, Polynt/ECHA (C-323/15 P, EU:C:2017:207), und vom 15. März 2017, Hitachi Chemical Europe und Polynt/ECHA (C-324/15 P, EU:C:2017:208), nicht, dass Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein chemischer Stoff wie das DEHP, der aufgrund einer die Kriterien in Art. 57 Buchst. c der REACH-Verordnung erfüllenden gefährlichen Eigenschaft bereits in die Kandidatenliste aufgenommen wurde, nicht anschließend wegen einer anderen inhärenten Eigenschaft nach Art. 57 Buchst. f dieser Verordnung eingestuft werden kann.

  • EuGH, 14.03.2013 - C-545/11

    Agrargenossenschaft Neuzelle - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 23.01.2019 - C-419/17
    Zusicherungen, die solche Erwartungen wecken können, sind präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite, unabhängig von der Form ihrer Mitteilung (Urteil vom 14. März 2013, Agrargenossenschaft Neuzelle, C-545/11, EU:C:2013:169, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist dagegen ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer Unionsmaßnahme, die seine Interessen berühren kann, vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (Urteil vom 14. März 2013, Agrargenossenschaft Neuzelle, C-545/11, EU:C:2013:169, Rn. 26).

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.01.2019 - C-419/17
    Aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs geht indes hervor, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 34).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-322/16

    Global Starnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr,

    Auszug aus EuGH, 23.01.2019 - C-419/17
    So hat es in den Rn. 135 bis 137 des angefochtenen Urteils hervorgehoben, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehe hervor, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit insbesondere gebiete, dass Rechtsvorschriften - vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben könnten - klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar seien und dass der Gerichtshof zum Grundsatz des Vertrauensschutzes entschieden habe, dass niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen könne, dem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben habe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Global Starnet, C-322/16, EU:C:2017:985, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.01.2017 - C-619/13

    Mamoli Robinetteria / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.01.2019 - C-419/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann jedoch eine Verletzung des Unionsrechts in einem Urteil des Gerichts, wenn zwar dessen Gründe eine solche Verletzung enthalten, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen, und die Begründung ist durch eine andere zu ersetzen (Urteil vom 26. Januar 2017, Mamoli Robinetteria/Kommission, C-619/13 P, EU:C:2017:50, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.11.2016 - C-137/16

    Petraitis / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.01.2019 - C-419/17
    Zudem genügen nach ständiger Rechtsprechung die Teile eines Rechtsmittels, die keine Ausführungen zur Bezeichnung eines Rechtsfehlers enthalten, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, diesem Erfordernis nicht und sind folglich als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen (Beschluss vom 24. November 2016, Petraitis/Kommission, C-137/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:904, Rn. 17).
  • EuG, 11.05.2017 - T-115/15

    Deza / ECHA - REACH - Festlegung einer Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV

    Auszug aus EuGH, 23.01.2019 - C-419/17
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Deza a.s. die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA (T-115/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:329), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung ED/108/2014 des Direktors der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vom 12. Dezember 2014 abgewiesen hat, mit der der bestehende Eintrag des chemischen Stoffes Bis(2-ethylhexyl)phthalat (EG-Nr. 204-211-0, CAS-Nr. 117-81-7) (im Folgenden: DEHP) in die Liste der Stoffe aktualisiert und ergänzt wurde (im Folgenden: streitige Entscheidung), die für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, und Berichtigung ABl. 2007, L 136, S. 3) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 895/2014 der Kommission vom 14. August 2014 (ABl. 2014, L 244, S. 6) geänderten Fassung (im Folgenden: REACH-Verordnung) in Frage kommen.
  • EuG, 20.09.2019 - T-636/17

    PlasticsEurope/ ECHA

    Dieses Gebot verlangt, dass jede Maßnahme, die rechtliche Wirkungen erzeugen soll, ihre Bindungswirkung einer Bestimmung des Unionsrechts entnimmt, die ausdrücklich als Rechtsgrundlage bezeichnet sein muss und die Rechtsform vorschreibt, in der die Maßnahme zu erlassen ist (vgl. Urteil vom 19. Juni 2015, 1talien/Kommission, T-358/11, EU:T:2015:394, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Januar 2019, Deza/ECHA, C-419/17 P, EU:C:2019:52, Rn. 69 und 72).

    In Rn. 61 des Urteils vom 23. Januar 2019, Deza/ECHA (C-419/17 P, EU:C:2019:52), hat der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts in Rn. 120 des Urteils vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA (T-115/15, EU:T:2017:329), bestätigt.

    Im Übrigen hat auch der Gerichtshof in dem gegen dieses Urteil angestrengten Rechtsmittelverfahren keine solche Verpflichtung seitens der ECHA festgestellt (Urteil vom 23. Januar 2019, Deza/ECHA, C-419/17 P, EU:C:2019:52).

    Zum vierten Klagegrund ist festzustellen, dass der Gerichtshof in Rn. 39 des Urteils vom 23. Januar 2019, Deza/ECHA (C-419/17 P, EU:C:2019:52), das ebenfalls die Änderung eines bestehenden Eintrags in der Kandidatenliste durch Hinzufügung eines Verweises auf Art. 57 Buchst. f der Verordnung Nr. 1907/2006 betraf, entschieden hat, die ECHA sei befugt, die bestehenden Einträge in der Kandidatenliste mit neuen Gründen im Sinne von Art. 57 der Verordnung Nr. 1907/2006 zu ergänzen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-458/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist die Entscheidung der Kommission, mit

    7 Die Anfechtung dieser Entscheidung wurde durch die Urteile des Gerichts vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA (T-115/15, EU:T:2017:329), und des Gerichtshofs vom 23. Januar 2019, Deza/ECHA (C-419/17 P, EU:C:2019:52), zurückgewiesen.

    22 Urteil des Gerichtshofs vom 23. Januar 2019, Deza/ECHA (C-419/17 P, EU:C:2019:52).

    Vgl. auch Urteile des Gerichts vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA (T-115/15, EU:T:2017:329, Rn. 163 und 164), sowie des Gerichtshofs vom 23. Januar 2019, Deza/ECHA (C-419/17 P, EU:C:2019:52, Rn. 82).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-458/19

    ClientEarth/ Kommission

    In ihrer Erwiderung macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass der Gerichtshof in dem von der Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung angeführten Urteil vom 23. Januar 2019, Deza/ECHA (C-419/17 P, EU:C:2019:52), nicht über die Pflichten der Kommission bei der Prüfung eines Zulassungsantrags entschieden habe.

    Zudem ist entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht ersichtlich, dass sich der Gerichtshof im Urteil vom 23. Januar 2019, Deza/ECHA (C-419/17 P, EU:C:2019:52), zu der Frage geäußert hat, die sich im Rahmen des sechsten Rechtsmittelgrundes stellt.

  • EuGH, 06.05.2021 - C-499/18

    Bayer CropScience und Bayer/ Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nämlich eine Verletzung des Unionsrechts in einem Urteil des Gerichts, wenn zwar dessen Gründe eine solche Verletzung enthalten, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen, und die Begründung ist durch eine andere zu ersetzen (Urteil vom 23. Januar 2019, Deza/ECHA, C-419/17 P, EU:C:2019:52, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-119/21

    PlasticsEurope/ ECHA - Rechtsmittel - Festlegung einer Liste der

    25 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Deza/ECHA (C-419/17 P, EU:C:2019:52, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Deza/ECHA (C-419/17 P, EU:C:2019:52, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-928/19

    Rechtsmittel EPSU: Die Kommission ist nicht verpflichtet, einem Antrag der

    Viertens ist das Vorbringen der EPSU, das Gericht habe in den Rn. 131 und 132 des angefochtenen Urteils die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Richtlinien über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer mit der Begründung falsch ausgelegt, dass es bereits Unterschiede zwischen der lokalen Regierung und der Zentralregierung gebe, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, da der Rechtsfehler, mit dem diese Randnummern des angefochtenen Urteils behaftet sein sollen, nicht genau bezeichnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Deza/ECHA, C-419/17 P, EU:C:2019:52, Rn. 94).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-499/18

    Bayer CropScience und Bayer/ Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

    40 Vgl. Urteil vom 23. Januar 2019, Deza/ECHA (C-419/17 P, EU:C:2019:52, Rn. 87).
  • EuG, 28.06.2023 - T-207/21

    Polynt / ECHA

    Cette approche tient compte des desseins différents de ces deux dispositions et elle est conforme à la jurisprudence de la Cour, qui a précisé que l'article 57, sous f), du règlement REACH instaurait un mécanisme autonome permettant d'identifier comme extrêmement préoccupantes des substances qui n'avaient pas déjà été désignées comme telles au titre de cette disposition (arrêt du 23 janvier 2019, Deza/ECHA, C-419/17 P, EU:C:2019:52, point 32).

    Il ressort de cette jurisprudence qu'il n'était pas exclu que les propriétés intrinsèques d'une substance puissent correspondre à plusieurs des motifs prévus à l'article 57, sous a) à f), du règlement REACH (arrêt du 23 janvier 2019, Deza/ECHA, C-419/17 P, EU:C:2019:52, point 35).

  • EuG, 17.01.2024 - T-297/21

    Troy Chemical Company und Troy/ Kommission

    De plus, lorsqu'un opérateur économique prudent et avisé est en mesure de prévoir l'adoption d'une mesure de l'Union de nature à affecter ses intérêts, il ne saurait invoquer le bénéfice du principe de protection de la confiance légitime lorsque cette mesure est adoptée (voir arrêt du 23 janvier 2019, Deza/ECHA, C-419/17 P, EU:C:2019:52, point 71 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2019 - C-152/18

    Crédit mutuel Arkéa/ EZB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Art.

    50 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 23. Januar 2019, Deza/ECHA (C-419/17 P, EU:C:2019:52, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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