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   EuG, 11.05.2017 - T-115/15   

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EuG, 11.05.2017 - T-115/15 (https://dejure.org/2017,14166)
EuG, Entscheidung vom 11.05.2017 - T-115/15 (https://dejure.org/2017,14166)
EuG, Entscheidung vom 11. Mai 2017 - T-115/15 (https://dejure.org/2017,14166)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deza / ECHA

    REACH - Festlegung einer Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Frage kommenden Stoffe - Ergänzung der Eintragung des Stoffes Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) in die Liste - Art. 57 und 59 der Verordnung Nr. 1907/2006

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Deza / ECHA

    REACH - Festlegung einer Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Frage kommenden Stoffe - Ergänzung der Eintragung des Stoffes Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) in die Liste - Art. 57 und 59 der Verordnung Nr. 1907/2006

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 30.04.2015 - T-134/13

    Polynt und Sitre / ECHA

    Auszug aus EuG, 11.05.2017 - T-115/15
    Dies gilt deshalb, weil die Einstufung eines Stoffes nach Art. 57 Buchst. f der Verordnung Nr. 1907/2006 eine neue Information darstellt, die den Lieferanten nach Art. 31 Abs. 9 Buchst. a der Verordnung zur Aktualisierung des Sicherheitsdatenblatts des betreffenden Stoffes verpflichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2015, Polynt und Sitre/ECHA, T-134/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:254, Rn. 30, 36 und 37).

    Bezüglich der sonstigen Voraussetzungen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Gerichts eine Entscheidung über die Einstufung eines Stoffes als besonders besorgniserregend im Sinne vom Art. 57 Buchst. f der Verordnung Nr. 1907/2006 einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV darstellt (Urteil vom 30. April 2015, Polynt und Sitre/ECHA, T-134/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:254, Rn. 40).

    In einem solchen Kontext darf der Unionsrichter nämlich nicht seine Beurteilung der tatsächlichen Umstände wissenschaftlicher und technischer Art an die Stelle derjenigen der Unionsbehörden setzen, denen allein der AEU-Vertrag diese Aufgabe anvertraut hat (vgl. Urteil vom 30. April 2015, Polynt und Sitre/ECHA, T-134/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:254, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für eine solche gerichtliche Kontrolle ist es jedoch, auch wenn sie begrenzt ist, erforderlich, dass die Behörden der Union, die den in Rede stehenden Rechtsakt erlassen haben, in der Lage sind, vor dem Unionsrichter zu belegen, dass sie beim Erlass des Rechtsakts ihr Ermessen tatsächlich ausgeübt haben, was voraussetzt, dass alle erheblichen Faktoren und Umstände der Situation, die mit diesem Rechtsakt geregelt werden sollte, berücksichtigt worden sind (vgl. Urteil vom 30. April 2015, Polynt und Sitre/ECHA, T-134/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:254, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.03.2013 - T-93/10

    Bilbaína de Alquitranes u.a. / ECHA

    Auszug aus EuG, 11.05.2017 - T-115/15
    Unter Hinweis u. a. auf das Urteil vom 7. März 2013, Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA (T-93/10, EU:T:2013:106), vertritt sie im Wesentlichen die Auffassung, die angefochtene Entscheidung nach Art. 59 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1907/2006 sei ein Rechtsakt der Europäischen Union, der sie unmittelbar betreffe, auch wenn sie nicht dessen Adressatin sei.

    Zudem stellt die angefochtene Entscheidung keinen Gesetzgebungsakt dar, da sie weder nach dem gewöhnlichen Gesetzgebungsverfahren noch nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren im Sinne des Art. 289 Abs. 1 bis 3 AEUV, sondern aufgrund von Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 erlassen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, T-93/10, EU:T:2013:106, Rn. 55 bis 58).

    Insbesondere stellt die nachfolgende Phase des Zulassungsverfahrens, nämlich die Aufnahme der Kandidatenstoffe ihrer Priorität nach in Anhang XIV der Verordnung Nr. 1907/2006, d. h. in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe, keine Maßnahme zur Durchführung einer Entscheidung dar, mit der ein Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA (T-93/10, EU:T:2013:106, Rn. 63 und 64).

  • EuG, 16.07.2014 - T-578/12

    National Iranian Oil Company / Rat

    Auszug aus EuG, 11.05.2017 - T-115/15
    Insoweit ist an erster Stelle darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Rechtssicherheit, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, insbesondere gebietet, dass Rechtsvorschriften - vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können - klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sind (Urteil vom 16. Juli 2014, National Iranian Oil Company/Rat, T-578/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:678, Rn. 112).

    Der Grundsatz der Vorhersehbarkeit gehört zum Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2014, National Iranian Oil Company/Rat, T-578/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:678, Rn. 111 und 112).

  • EuG, 07.03.2013 - T-94/10

    Rütgers Germany u.a. / ECHA - REACH - Ermittlung von Anthracenöl als besonders

    Auszug aus EuG, 11.05.2017 - T-115/15
    Das Beschränkungsverfahren im Sinne von Titel VIII der Verordnung Nr. 1907/2006 stellt jedoch ein anderes Verfahren als das Zulassungsverfahren nach Titel VII dieser Verordnung dar (Urteil vom 7. März 2013, Rütgers Germany u. a./ECHA, T-94/10, EU:T:2013:107, Rn. 149).

    Anthracenöl, ein Stoff, der als besonders besorgniserregend eingestuft wurde und die in Art. 57 Buchst. a, d und e der Verordnung Nr. 1907/2006 angeführten Kriterien erfüllt, stellt insoweit einen weiteren Präzedenzfall dar (Urteil vom 7. März 2013, Rütgers Germany u. a./ECHA, T-94/10, EU:T:2013:107, Rn. 7 und 77).

  • EuG, 30.04.2015 - T-135/13

    Hitachi Chemical Europe u.a. / ECHA

    Auszug aus EuG, 11.05.2017 - T-115/15
    Wie aus Art. 58 Abs. 5 und Art. 69 der Verordnung Nr. 1907/2006 folgt, kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat stets vorschlagen, dass die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes als solchem, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis Beschränkungen statt einer Zulassung unterliegt (Urteil vom 30. April 2015, Hitachi Chemical Europe u. a./ECHA, T-135/13, EU:T:2015:253, Rn. 124).

    Außerdem können, wie sich aus Anhang XVII der Verordnung Nr. 1907/2006 ergibt, die nach dem Verfahren des Titels VIII dieser Verordnung erlassenen Beschränkungen, die auf die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse anwendbar sind, von besonderen Bedingungen für die Herstellung oder das Inverkehrbringen eines Stoffes bis zum vollständigen Verbot der Verwendung eines Stoffes reichen (Urteil vom 30. April 2015, Hitachi Chemical Europe u. a./ECHA, T-135/13, EU:T:2015:253, Rn. 125).

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus EuG, 11.05.2017 - T-115/15
    Insoweit ist bezüglich insbesondere der Voraussetzungen, unter denen festgestellt werden kann, dass eine Entscheidung rechtsmissbräuchlich ist, zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen Zwecken als denen, zu denen die betreffende Befugnis eingeräumt wurde, oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der AEU-Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, EU:C:1990:391, Rn. 24, und vom 16. April 2013, Spanien und Italien/Rat, C-274/11 und C-295/11, EU:C:2013:240, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.04.2013 - C-274/11

    Der Gerichtshof weist die von Spanien und Italien gegen den Beschluss des Rates

    Auszug aus EuG, 11.05.2017 - T-115/15
    Insoweit ist bezüglich insbesondere der Voraussetzungen, unter denen festgestellt werden kann, dass eine Entscheidung rechtsmissbräuchlich ist, zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen Zwecken als denen, zu denen die betreffende Befugnis eingeräumt wurde, oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der AEU-Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, EU:C:1990:391, Rn. 24, und vom 16. April 2013, Spanien und Italien/Rat, C-274/11 und C-295/11, EU:C:2013:240, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.11.2013 - C-280/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Rechtsakte des Rates der EU, mit

    Auszug aus EuG, 11.05.2017 - T-115/15
    Dieses Erfordernis ist in Art. 275 Abs. 2 AEUV ausdrücklich verankert (vgl. Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-545/11

    Agrargenossenschaft Neuzelle - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 11.05.2017 - T-115/15
    Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar (vgl. Urteil vom 14. März 2013, Agrargenossenschaft Neuzelle, C-545/11, EU:C:2013:169, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.06.2012 - C-335/09

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des

    Auszug aus EuG, 11.05.2017 - T-115/15
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Wirtschaftsteilnehmer, auch wenn der genannte Grundsatz zu den tragenden Grundsätzen der Union zählt, nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die Unionsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können (Urteil vom 26. Juni 2012, Polen/Kommission, C-335/09 P, EU:C:2012:385, Rn. 180).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-14/10

    Nickel Institute - Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit - Richtlinie

  • EuGH, 04.07.2013 - C-572/11

    Menidzherski biznes reshenia

  • EuG, 07.03.2013 - T-96/10

    Rütgers Germany u.a. / ECHA - REACH - Ermittlung von Anthracenöl, Anthracenpaste

  • EuG, 19.06.2015 - T-358/11

    Italien / Kommission

  • EuG, 06.05.2015 - T-115/15

    Deza / ECHA

  • EuG, 20.09.2019 - T-636/17

    PlasticsEurope/ ECHA

    Zwar hat das Gericht in Rn. 173 des Urteils vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA (T-115/15, EU:T:2017:329), entschieden, die "Wahrscheinlichkeit" - genauer gesagt, die wissenschaftliche Wahrscheinlichkeit -, dass ein Stoff schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben "kann", reiche aus, um einen ursächlichen Zusammenhang im Sinne von Art. 57 Buchst. f der Verordnung Nr. 1907/2006 festzustellen.

    In diesem Zusammenhang ist erneut auf Rn. 173 des Urteils vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA (T-115/15, EU:T:2017:329), zu verweisen.

    Dieser Ansatz des Unionsgesetzgebers steht im Übrigen im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip, wie es u. a. in Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1907/2006 aufgeführt ist (Urteil vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA, T-115/15, EU:T:2017:329, Rn. 173).

    Der Grundsatz der Vorhersehbarkeit gehört zum Grundsatz der Rechtssicherheit (Urteil vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA, T-115/15, EU:T:2017:329, Rn. 135; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. Dezember 2003, AMOK, C 289/02, EU:C:2003:669, Rn. 30).

    Zweitens ergebe sich aus Rn. 120 des Urteils vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA (T-115/15, EU:T:2017:329), dass die ECHA ihre eigenen Kriterien für die Ermittlung eines Stoffes als endokriner Disruptor im Sinne von Art. 57 Buchst. f der Verordnung Nr. 1907/2006 entwickeln dürfe.

    Zweitens darf die ECHA, wie in Rn. 120 des Urteils vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA (T-115/15, EU:T:2017:329), entschieden wurde, ihre eigenen Kriterien für die Ermittlung eines Stoffes als besonders besorgniserregender endokriner Disruptor im Sinne von Art. 57 Buchst. f der Verordnung Nr. 1907/2006 entwickeln.

    In Rn. 61 des Urteils vom 23. Januar 2019, Deza/ECHA (C-419/17 P, EU:C:2019:52), hat der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts in Rn. 120 des Urteils vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA (T-115/15, EU:T:2017:329), bestätigt.

    Außerdem hat das Gericht in seinem Urteil vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA (T-115/15, EU:T:2017:329), nicht entschieden, dass die ECHA wissenschaftliche Kriterien für die Ermittlung besonders besorgniserregender endokriner Disruptoren schriftlich zu entwickeln hätte.

    Was als Zweites die angebliche Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes betrifft, so kann sich nach ständiger Rechtsprechung jeder auf diesen Grundsatz berufen, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, wobei niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen kann, dem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat (vgl. Urteil vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA, T-115/15, EU:T:2017:329, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-458/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist die Entscheidung der Kommission, mit

    7 Die Anfechtung dieser Entscheidung wurde durch die Urteile des Gerichts vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA (T-115/15, EU:T:2017:329), und des Gerichtshofs vom 23. Januar 2019, Deza/ECHA (C-419/17 P, EU:C:2019:52), zurückgewiesen.

    21 Urteil des Gerichts vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA (T-115/15, EU:T:2017:329, Rn. 145).

    Vgl. auch Urteile des Gerichts vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA (T-115/15, EU:T:2017:329, Rn. 163 und 164), sowie des Gerichtshofs vom 23. Januar 2019, Deza/ECHA (C-419/17 P, EU:C:2019:52, Rn. 82).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-352/19

    Generalanwalt Bobek plädiert für eine offenere Auslegung des Kriteriums der

    53 Vgl. z. B. entsprechend Urteil vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA (T-115/15, EU:T:2017:329, Rn. 30 und 31).

    101 Vgl. z. B. Urteile vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA (T-115/15, EU:T:2017:329, Rn. 32 bis 34), und vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission (C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 95).

  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    Wirtschaftspolitik

    In einem solchen Kontext darf der Unionsrichter nicht seine Beurteilung der tatsächlichen Umstände wissenschaftlicher und technischer Art an die Stelle derjenigen der Unionsbehörden setzen, denen allein der AEU-Vertrag diese Aufgabe zugewiesen hat (Urteile vom 21. Juli 2011, Etimine, C-15/10, EU:C:2011:504, Rn. 60, und vom 7. März 2013, Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, T-93/10, EU:T:2013:106, Rn. 76; vgl. auch Urteil vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA, T-115/15, EU:T:2017:329, Rn. 163 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da indes der SRB kein Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta ist und diese Bestimmung somit im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, können sich die Klägerinnen gegenüber dem Abwicklungskonzept nicht mit Erfolg auf das Recht auf ein faires Verfahren berufen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA, T-115/15, EU:T:2017:329, Rn. 213).

  • EuG, 16.12.2020 - T-207/18

    PlasticsEurope/ ECHA

    Die Vorgehensweise der ECHA, d. h. der "Beweiskraft der Daten"-Ansatz, und das ihr auch bei der Feststellung der Grunddaten zustehende Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA, T-115/15, EU:T:2017:329, Rn. 164) bringen es jedoch mit sich, dass sie Studien außer Acht lassen darf, die sie aus plausiblen Gründen im Zusammenhang mit der inneren Kohärenz der durchgeführten Bewertung für irrelevant hält.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 173 des Urteils vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA (T-115/15, EU:T:2017:329), entschieden hat, die Wahrscheinlichkeit, dass ein Stoff mit endokriner Wirkung schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben könne, reiche aus, um einen ursächlichen Zusammenhang im Sinne von Art. 57 Buchst. f der Verordnung Nr. 1907/2006 festzustellen.

  • EuG, 03.07.2019 - T-573/16

    PT / EIB

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit, zu dem der Grundsatz der Vorhersehbarkeit gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA, T-115/15, EU:T:2017:329, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts.

    Dieses Erfordernis gilt insbesondere dann, wenn die fragliche Maßnahme nachteilige Folgen für Einzelne haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA, T-115/15, EU:T:2017:329, Rn. 135).

    So gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit zum einen, dass jede Maßnahme, die rechtliche Wirkungen erzeugen soll, ihre Bindungswirkung einer Bestimmung des Unionsrechts entnimmt, die ausdrücklich als Rechtsgrundlage bezeichnet sein muss und die Rechtsform vorschreibt, in der die Maßnahme zu erlassen ist (vgl. Urteil vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA, T-115/15, EU:T:2017:329, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.12.2020 - C-352/19

    Der Gerichtshof bestätigt die Unzulässigkeit der Klage der Region

    In mehreren Rechtssachen sei nämlich eine unmittelbare Betroffenheit des Klägers angenommen worden, obwohl ihn der von ihm angefochtene Rechtsakt nur über eine andere Handlung der Union betroffen habe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA, T-115/15, EU:T:2017:329, Rn. 30 bis 35).
  • EuG, 19.12.2019 - T-211/18

    Vanda Pharmaceuticals/ Kommission

    In einem solchen Kontext darf der Unionsrichter nämlich nicht seine Beurteilung der tatsächlichen Umstände wissenschaftlicher und technischer Art an die Stelle derjenigen der Unionsbehörden setzen, denen allein der AEU-Vertrag diese Aufgabe anvertraut hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Etimine, C-15/10, EU:C:2011:504, Rn. 60, vom 30. April 2015, Polynt und Sitre/ECHA, T-134/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:254, Rn. 52, und vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA, T-115/15, EU:T:2017:329, Rn. 163).

    Für eine solche gerichtliche Kontrolle, auch wenn sie begrenzt ist, ist es jedoch erforderlich, dass die Unionsbehörden, die den in Rede stehenden Rechtsakt erlassen haben, in der Lage sind, vor dem Unionsrichter zu belegen, dass sie beim Erlass des Rechtsakts ihr Ermessen tatsächlich ausgeübt haben, was voraussetzt, dass alle erheblichen Faktoren und Umstände der Situation, die mit diesem Rechtsakt geregelt werden sollte, berücksichtigt worden sind (vgl. Urteile vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 33 und 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 30. April 2015, Polynt und Sitre/ECHA, T-134/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:254, Rn. 53, und vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA, T-115/15, EU:T:2017:329, Rn. 164).

  • EuG, 04.10.2023 - T-77/20

    Das Gericht weist die gegen die Nichterneuerung der Genehmigung des in

    Eine Vorgehensweise, bei der die Verwendung nicht standardisierter oder explorativer Studien generell ausgeschlossen wäre, würde es daher unmöglich machen, Stoffe zu ermitteln, die ein Risiko darstellen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA, T-115/15, EU:T:2017:329, Rn. 185, und vom 16. Dezember 2020, PlasticsEurope/ECHA, T-207/18, EU:T:2020:623, Rn. 88).
  • EuG, 01.06.2022 - T-523/17

    Eleveté Invest Group u.a./ Kommission und CRU

    In einem solchen Kontext darf der Unionsrichter nicht seine Beurteilung der tatsächlichen Umstände wissenschaftlicher und technischer Art an die Stelle derjenigen der Unionsbehörden setzen, denen allein der AEU-Vertrag diese Aufgabe zugewiesen hat (Urteile vom 21. Juli 2011, Etimine, C-15/10, EU:C:2011:504, Rn. 60, und vom 7. März 2013, Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, T-93/10, EU:T:2013:106, Rn. 76; vgl. auch Urteil vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA, T-115/15, EU:T:2017:329, Rn. 163 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.01.2019 - C-419/17

    Deza/ ECHA

  • EuG, 01.06.2022 - T-510/17

    Del Valle Ruiz u.a./ Kommission und CRU

  • EuG, 22.11.2023 - T-302/20

    Abwicklung von Banco Popular: Den betroffenen Anteilseignern und Gläubigern stand

  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

  • EuG, 12.12.2018 - T-498/14

    Deutsche Umwelthilfe / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Dokumente, die den

  • EuG, 01.06.2022 - T-570/17

    Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ Kommission - Wirtschafts- und

  • EuG, 22.11.2023 - T-340/20

    Galván Fernández-Guillén/ CRU

  • EuG, 28.04.2021 - T-843/19

    Correia/ EWSA

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2018 - C-419/17

    Deza/ ECHA - Rechtsmittel - Feststellung einer Liste der zulassungspflichtigen

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