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   EuG, 01.06.2022 - T-570/17   

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https://dejure.org/2022,12494
EuG, 01.06.2022 - T-570/17 (https://dejure.org/2022,12494)
EuG, Entscheidung vom 01.06.2022 - T-570/17 (https://dejure.org/2022,12494)
EuG, Entscheidung vom 01. Juni 2022 - T-570/17 (https://dejure.org/2022,12494)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ Kommission

    Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Bei Ausfall oder wahrscheinlichem Ausfall eines Unternehmens anwendbares Abwicklungsverfahren - Festlegung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Bei Ausfall oder wahrscheinlichem Ausfall eines Unternehmens anwendbares Abwicklungsverfahren - Festlegung eines ...

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (59)

  • EuGH, 19.07.2016 - C-526/14

    Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-570/17
    Dies wiederum birgt die Gefahr, dass negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 50, vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 72, und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 108).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Ziel, die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten, gleichzeitig aber übermäßige öffentliche Ausgaben zu vermeiden und Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum zu beschränken, ein hochrangiges öffentliches Interesse darstellt (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 69).

    Wie der Gerichtshof dazu entschieden hat, tragen die Anteilseigner der Banken nach den allgemeinen Regeln, die für die Rechtsstellung von Anteilseignern von Kapitalgesellschaften gelten, ihr Investitionsrisiko in vollem Umfang (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 73).

    Da die Anteilseigner, wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen festgestellt hat, bis zur Höhe des Grundkapitals der Bank für deren Schulden haften, kann darin, dass nach den Rn. 40 bis 46 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ("Bankenmitteilung") (ABl. 2013, C 216, S. 1) die Anteilseigner zur Schließung von Kapitallücken einer Bank vor der Gewährung einer staatlichen Beihilfe in demselben Umfang wie beim Fehlen einer solchen staatlichen Beihilfe dazu beizutragen haben, die Verluste der Bank zu absorbieren, keine Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts gesehen werden (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 74).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).

    Wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen entschieden hat, haben die Verluste der Anteilseigner von notleidenden Banken jedenfalls dasselbe Ausmaß unabhängig davon, ob sie ihren Grund in einem Urteil zur Feststellung der Insolvenz aufgrund der Nichtgewährung einer staatlichen Beihilfe oder in einem Verfahren zur Gewährung einer solchen Beihilfe unter der Voraussetzung der Lastenverteilung haben (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 75).

    Der Gerichtshof hat auf Rn. 46 der Bankenmitteilung hingewiesen, wonach "der Grundsatz eingehalten werden [muss], dass "keine Schlechterstellung von Gläubigern" ... erfolgen darf", und "[n]achrangige Gläubiger ... folglich für ihr Instrument nicht weniger erhalten [dürfen] als das, was sie erhalten hätten, wenn keine staatliche Beihilfe gewährt worden wäre" (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 77).

    Unter diesen Umständen kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass Lastenverteilungsmaßnahmen, wie sie in der Bankenmitteilung vorgesehen sind, einen Eingriff in das Eigentumsrecht der Anteilseigner und der nachrangigen Gläubiger darstellen (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 78 und 79).

  • EuGH, 13.06.1958 - 9/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-570/17
    Die Klägerinnen machen der Sache nach geltend, angesichts der kurzen Zeit, über die die Kommission für die Billigung des Abwicklungskonzepts verfügt habe, habe sie keine sachgerechte Bewertung seiner Ermessensaspekte vornehmen können, was gegen die im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellten Grundsätze im Bereich der Befugnisübertragung verstoße.

    Der Gerichtshof hat in Rn. 41 des Urteils vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C-270/12, EU:C:2014:18), ausgeführt, dass er im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), im Wesentlichen darauf hingewiesen hat, dass sich eine Übertragung von Befugnissen sehr verschieden auswirken kann.

    Außerdem hat der Gerichtshof auf seine ebenfalls im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), getroffene Feststellung hingewiesen, dass eine Delegation der ersten Art nicht geeignet ist, die Ausübung der übertragenen Befugnisse wesentlich zu beeinflussen, während eine Delegation der zweiten Art dadurch, dass an die Stelle des Ermessens der übertragenden Behörde das Ermessen derjenigen Stelle tritt, der die Befugnisse übertragen worden sind, eine "tatsächliche Verlagerung der Verantwortung" bewirkt (Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:182, Rn. 42).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber das mit der Verordnung Nr. 806/2014 für den Erlass von Abwicklungsmaßnahmen geschaffene Verfahren nach der Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates eingeführt hat, der in einem Gutachten vom 7. Oktober 2013 das ursprünglich im Verordnungsvorschlag der Kommission vorgesehene Verfahren auf seine Vereinbarkeit mit den Grundsätzen für die Übertragung von Befugnissen in ihrer Auslegung im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), beurteilt hatte.

    Die allgemeine Systematik und die Struktur des Verordnungsvorschlags, wonach die Kommission den Basisbeschluss über die Abwicklung erlasse und der SRB im Rahmen der von der Kommission aufgestellten Kriterien handeln müsse, seien mit dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch das Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), vereinbar.

    Der Unionsgesetzgeber hat demnach einem Organ die rechtliche und politische Verantwortung übertragen, die Politik der Union im Bereich der Abwicklung festzulegen, und damit eine "tatsächliche Verlagerung der Verantwortung" im Sinne des Urteils vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), vermieden.

    Andernfalls hätte sie, wie die Klägerinnen geltend machen, ihre Ermessensbefugnis rechtswidrig unter Verletzung der Grundsätze der Befugnisübertragung, die sich aus dem Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), ergeben, auf den SRB übertragen.

    Wenn das Abwicklungskonzept, wie die Klägerinnen geltend machen, nach einer Billigung durch die Kommission in Kraft getreten sein sollte, die nicht auf eine Beurteilung, sondern auf eine bloße Bestätigung gestützt war, hätte dies zur Folge, dass der SRB die Ermessensaspekte, die wirtschaftliche Entscheidungen und damit die Entscheidung über die Notwendigkeit der Abwicklung einschließt, allein geprüft hätte, was den Grundsätzen aus dem Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), zuwiderlaufen würde.

  • EuG, 13.07.2018 - T-680/13

    Das Gericht weist die Schadensersatzklagen mehrerer Einzelpersonen und

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-570/17
    Hierzu hat das Gericht in Rn. 282 des Urteils vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a. (T-680/13, EU:T:2018:486), ausgeführt, dass die anwendbaren Verfahren dem Betroffenen eine angemessene Gelegenheit bieten müssen, sein Anliegen den zuständigen Stellen vorzutragen.

    Die Erreichung des Ziels, die Stabilität des Finanzsystems dieses Mitgliedstaats zu wahren und damit ein Übergreifen auf andere Mitgliedstaaten der Eurozone zu verhindern, wäre erheblich gefährdet gewesen (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 282 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Anteilseigner der Banken ihr Investitionsrisiko grundsätzlich in vollem Umfang tragen (Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 330).

    Das Gericht ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die Herabsetzung des Nominalwerts der Aktien dieser Bank keinen unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellte, der das Eigentumsrecht der Kläger in seinem Wesensgehalt antastet (Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 331).

    Zudem bemisst sich bei Wertpapieren die Entschädigungshöhe nach dem tatsächlichen Verkehrswert des Wertpapiers zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Regelung, nicht aber nach ihrem Nominalwert oder dem Betrag, den ihr Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs zu erzielen hoffte (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 314 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.11.2016 - C-41/15

    Das Unionsrecht steht der in einer Situation einer gravierenden Störung der

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-570/17
    Darüber hinaus ist das Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a. (C-41/15, EU:C:2016:836), anzuführen, das auf ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art. 8, 25 und 29 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Abs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1977, L 26, S. 1), ergangen ist.

    Der Gerichtshof befand, dass sich der den Aktionären und Gläubigern einer Aktiengesellschaft durch die Zweite Richtlinie 77/91 verliehene Schutz in Bezug auf das Gesellschaftskapital der Aktiengesellschaft nicht auf eine derartige, in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats getroffene nationale Maßnahme erstreckte, die eine aus der unzureichenden Eigenkapitalausstattung der betroffenen Aktiengesellschaft resultierende systemische Bedrohung der finanziellen Stabilität der Union beseitigen sollte (Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 50).

    Die Bestimmungen der Zweiten Richtlinie standen folglich einer das Gesellschaftskapital einer Aktiengesellschaft betreffenden außergewöhnlichen Maßnahme wie der in Rede stehenden Anordnung nicht entgegen, die von den nationalen Behörden in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats ohne die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft getroffen wurde, um eine systemische Gefahr abzuwenden und die finanzielle Stabilität der Union zu sichern (vgl. Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-570/17
    Um das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel zu erreichen, müssen solche Maßnahmen naturgemäß einen Überraschungseffekt haben und unverzüglich zur Anwendung kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 338 bis 340, vom 21. Dezember 2011 Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 61, und vom 12. Februar 2020, Amisi Kumba/Rat, T-163/18, EU:T:2020:57, Rn. 51).

    Aus Gründen, die ebenfalls mit dem mit der streitigen Verordnung verfolgten Ziel und der Wirksamkeit der darin vorgesehenen Maßnahmen zusammenhängen, sind die Unionsbehörden auch nicht verpflichtet, die Kläger vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Namen in die Liste der mit Restriktionen belegten Personen anzuhören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 341, und vom 25. April 2013, Gbagbo/Rat, T-119/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:216, Rn. 103).

    Um die Einhaltung dieses Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten innewohnenden Erfordernisses sicherzustellen, sind die anwendbaren Verfahren abstrakt zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 368 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 25. April 2013, Gbagbo/Rat, T-119/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:216, Rn. 119, und EGMR, vom 20. Juli 2004, Bäck/Finnland, CE:ECHR:2004:0720JUD003759897, § 56).

  • EuGH, 20.09.2016 - C-8/15

    Der Gerichtshof bestätigt die Abweisung der Nichtigkeitsklagen und weist die

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-570/17
    Dies wiederum birgt die Gefahr, dass negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 50, vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 72, und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 108).

    Das Eigentumsrecht kann daher, wie aus Art. 52 Abs. 1 der Charta hervorgeht, Einschränkungen unterworfen werden, sofern diese Einschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a., C-686/18, EU:C:2020:567, Rn. 85, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 100).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, können unter Berücksichtigung des Ziels, die Stabilität des Bankensystems im Euro-Währungsgebiet sicherzustellen, und in Anbetracht der Gefahr finanzieller Verluste, die den Einlegern bei den betroffenen Banken im Fall von deren Zahlungsunfähigkeit unmittelbar droht, bestimmte Einschränkungen des Eigentumsrechts gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 74).

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-570/17
    Zwar kann ihr Text zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach den oben genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen (vgl. Urteile vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Oktober 2020, HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission, T-380/17, EU:T:2020:471, Rn. 92 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. Urteile vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-570/17
    Es ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die Klägerinnen nachgewiesen hätten, dass der SRB vertrauliche Informationen an die Presse weitergegeben hat, nach ständiger Rechtsprechung eine Unregelmäßigkeit dieser Art nur dann zur Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung führen kann, wenn erwiesen ist, dass ohne sie die Entscheidung inhaltlich anders ausgefallen wäre (vgl. Urteile vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T-62/98, EU:T:2000:180, Rn. 283 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, EU:T:2006:103, Rn. 416, und vom 3. März 2011, Siemens/Kommission, T-110/07, EU:T:2011:68, Rn. 402 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn zudem die undichte Stelle bei der Kommission zu suchen sein sollte, genügt diese Möglichkeit entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht, der Kommission die Last des Gegenbeweises aufzuerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, EU:T:2006:103, Rn. 412).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-570/17
    Dies wiederum birgt die Gefahr, dass negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 50, vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 72, und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 108).

    Da eine Abwicklungsmaßnahme die Finanzlage eines Kreditinstituts sichern oder wiederherstellen soll und insbesondere eine Alternative zu dessen Liquidation darstellt, ist daher davon auszugehen, dass sie tatsächlich einem von der Union anerkannten Gemeinwohlziel entspricht (vgl. entsprechend Urteil vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 108).

  • EuG, 03.03.2011 - T-110/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen einiger Mitglieder des Kartells über isolierte

    Auszug aus EuG, 01.06.2022 - T-570/17
    Es ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die Klägerinnen nachgewiesen hätten, dass der SRB vertrauliche Informationen an die Presse weitergegeben hat, nach ständiger Rechtsprechung eine Unregelmäßigkeit dieser Art nur dann zur Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung führen kann, wenn erwiesen ist, dass ohne sie die Entscheidung inhaltlich anders ausgefallen wäre (vgl. Urteile vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T-62/98, EU:T:2000:180, Rn. 283 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, EU:T:2006:103, Rn. 416, und vom 3. März 2011, Siemens/Kommission, T-110/07, EU:T:2011:68, Rn. 402 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich diese Bestimmung zwar in erster Linie auf bei Unternehmen eingeholte Auskünfte, doch zeigt das Adverb "insbesondere", dass es sich insoweit um einen allgemeinen Grundsatz handelt, der auch für andere vertrauliche Informationen gilt (vgl. entsprechend Urteil vom 3. März 2011, Siemens/Kommission, T-110/07, EU:T:2011:68, Rn. 400 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.04.2013 - T-119/11

    Gbagbo / Rat

  • EGMR, 01.04.2004 - 50357/99

    CAMBERROW MM5 AD v. BULGARIA

  • RG, 23.05.1891 - I 77/91

    Kontokorrent

  • EuGH, 10.12.2020 - C-160/19

    Comune di Milano / Kommission

  • EuGH, 11.09.2014 - C-382/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die

  • EuGH, 08.05.2019 - C-450/17

    Landeskreditbank Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Wirtschafts- und

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11

    M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem -

  • EuGH, 09.03.2010 - C-379/08

    ERG u.a. - Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche

  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

  • EGMR, 21.07.2016 - 63066/14

    Schuldenschnitt in Griechenland: Die Umschuldung war legal

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuGH, 16.12.2020 - C-597/18

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts, soweit es die

  • EuG, 24.09.2019 - T-760/15

    Staatliche Beihilfen

  • EuG, 23.05.2019 - T-107/17

    Steinhoff u.a. / EZB - Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und

  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 63 ff. AEUV -

  • EuGH, 06.05.2021 - C-551/19

    ABLV Bank/ EZB

  • EuGH, 18.06.2020 - C-831/18

    Kommission/ RQ

  • EuGH, 15.06.2006 - C-28/05

    Dokter u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche - Richtlinie

  • EuGH, 26.01.2017 - C-619/13

    Mamoli Robinetteria / Kommission

  • EuGH, 06.11.2012 - C-551/10

    Der Gerichtshof weist den Antrag von Odile Jacob zurück, das Urteil des Gerichts,

  • EuGH, 04.06.2020 - C-187/19

    EAD/ De Loecker - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Europäischer Auswärtiger

  • EGMR, 24.11.2005 - 49429/99

    CAPITAL BANK AD v. BULGARIA

  • EuG, 05.10.2020 - T-380/17

    HeidelbergCement und Schwenk Zement/ Kommission

  • EuGH, 20.12.2017 - C-276/16

    Prequ' Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsatz der Wahrung der

  • EuG, 23.05.2019 - T-370/17

    KPN / Kommission

  • EuGH, 12.11.2020 - C-446/19

    Fleig/ EAD - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete -

  • EuG, 27.01.2021 - T-691/18

    KPN/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-551/19

    ABLV Bank/ EZB - Rechtsmittel - Bankenunion - Einheitlicher

  • EuGH, 21.10.2020 - C-396/19

    EZB/ Estate of Espírito Santo Financial Group

  • EuG, 12.02.2020 - T-163/18

    Amisi Kumba / Rat

  • EuG, 18.06.2014 - T-260/11

    Spanien / Kommission

  • EuG, 07.11.2019 - T-48/17

    Der Beschluss des Europäischen Parlaments über die Finanzierung der Partei ADDE

  • EuGH, 07.02.2014 - C-482/12

    Macinský und Macinská

  • EGMR, 20.07.2004 - 37598/97

    BÄCK v. FINLAND

  • EGMR, 19.09.2006 - 13844/02

    MAUPAS ET AUTRES c. FRANCE

  • EuGH, 22.01.2014 - C-270/12

    Die Befugnis der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, in

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

  • EuGH, 21.07.2011 - C-15/10

    Etimine - Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit - Richtlinie 67/548/EWG -

  • EuGH, 26.03.2019 - C-621/16

    Kommission / Italien

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuG, 13.12.2018 - T-167/13

    Comune di Milano / Kommission

  • EuG, 11.05.2017 - T-115/15

    Deza / ECHA - REACH - Festlegung einer Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV

  • EuG, 07.03.2013 - T-93/10

    Bilbaína de Alquitranes u.a. / ECHA

  • EuGH, 14.06.2018 - C-223/17

    Lubrizol France / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsamer Zolltarif - Autonome Zollsätze

  • EuG, 16.01.2020 - T-257/18

    Iberpotash/ Kommission

  • EuG, 22.01.2018 - T-125/13

    Italien / Kommission

  • EuG, 22.11.2023 - T-302/20

    Abwicklung von Banco Popular: Den betroffenen Anteilseignern und Gläubigern stand

    In einem solchen Kontext darf das Unionsgericht nicht seine Beurteilung der tatsächlichen Umstände wissenschaftlicher und technischer Art an die Stelle derjenigen der Unionsbehörden setzen, denen allein der AEU-Vertrag diese Aufgabe zugewiesen hat (vgl. Urteile vom 21. Juli 2011, Etimine, C-15/10, EU:C:2011:504, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen dieser Kontrolle darf das Unionsgericht somit nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der zuständigen Unionsbehörde durch seine eigene ersetzen (vgl. Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn das Unionsgericht muss, wie der Gerichtshof entschieden hat, selbst bei komplexen Beurteilungen nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteile vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C-933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigender offensichtlicher Fehler des SRB bei der Würdigung des Sachverhalts kann nur festgestellt werden, wenn die vom Kläger vorgelegten Beweise ausreichen, um die in diesem Beschluss vorgenommene Sachverhaltswürdigung nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission, C-148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 72, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. Urteile vom 3. März 2022, WV/EAD, C-162/20 P, EU:C:2022:153, Rn. 68 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 299 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorliegend ist festzustellen, dass für den Fall, dass das Abwicklungskonzept nicht angenommen worden wäre, die Alternative in der Liquidation von Banco Popular in einem regulären Insolvenzverfahren bestand (Urteil vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 421).

    Das Recht auf Gehör soll insbesondere gewährleisten, dass jede beschwerende Entscheidung in Kenntnis aller Umstände getroffen wird, und soll u. a. der zuständigen Behörde erlauben, einen Fehler zu berichtigen, und der betroffenen Person, individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. Urteile vom 21. Oktober 2021, Parlament/UZ, C-894/19 P, EU:C:2021:863, Rn. 89 und 90 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 325 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich muss das Recht auf Anhörung in allen Verfahren gewahrt werden, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können, auch wenn die anwendbare Regelung ein solches Verfahrensrecht nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteile vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C-831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 326 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, der das Recht auf Gehör einschließt, ein fundamentaler und allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, kann seine Anwendung durch eine Verordnung weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden, und seine Beachtung ist daher sowohl bei völligem Fehlen einer Sonderregelung als auch bei Vorliegen einer Regelung, die ihm nicht selbst Rechnung trägt, sicherzustellen (vgl. Urteil vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 327 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit sind nach ständiger Rechtsprechung Grundrechte wie das Recht auf Beachtung der Verteidigungsrechte einschließlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Einschränkungen unterliegen, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 207 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 337 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich wird mit der Verordnung Nr. 806/2014 ein Mechanismus geschaffen, der den Anteilseignern und den Gläubigern des abgewickelten Unternehmens eine angemessene Entschädigung im Einklang mit den Anforderungen nach Art. 17 Abs. 1 der Charta garantieren soll (Urteil vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 415).

    Was die Anträge einer Partei auf prozessleitende Maßnahmen oder Beweiserhebung angeht, so hat allein das Gericht darüber zu befinden, ob die ihm in einer Rechtssache vorliegenden Informationen möglicherweise der Ergänzung bedürfen (vgl. Urteile vom 4. März 2021, Liaño Reig/SRB, C-947/19 P, EU:C:2021:172, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 435 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 22.11.2023 - T-340/20

    Galván Fernández-Guillén/ CRU

    Dans un tel contexte, le juge de l'Union ne peut, en effet, substituer son appréciation des éléments factuels d'ordre scientifique et technique à celle des autorités de l'Union à qui, seules, le traité FUE a conféré cette tâche [voir arrêts du 21 juillet 2011, Etimine, C-15/10, EU:C:2011:504, point 60 et jurisprudence citée, et du 1 er juin 2022, Algebris (UK) et Anchorage Capital Group/Commission, T-570/17, EU:T:2022:314, point 105 et jurisprudence citée].

    Dans le cadre de ce contrôle, il n'appartient donc pas non plus au juge de l'Union de substituer son appréciation économique à celle de l'autorité de l'Union compétente [voir arrêts du 2 septembre 2010, Commission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, point 66 et jurisprudence citée, et du 1 er juin 2022, Algebris (UK) et Anchorage Capital Group/Commission, T-570/17, EU:T:2022:314, point 106 et jurisprudence citée].

    En effet, ainsi que la Cour l'a jugé, même dans le cas d'appréciations complexes, le juge de l'Union doit non seulement vérifier l'exactitude matérielle des éléments de preuve invoqués, leur fiabilité et leur cohérence, mais également contrôler si ces éléments constituent l'ensemble des données pertinentes devant être prises en considération pour apprécier une situation complexe et s'ils sont de nature à étayer les conclusions qui en sont tirées [voir arrêts du 11 novembre 2021, Autostrada Wielkopolska/Commission et Pologne, C-933/19 P, EU:C:2021:905, point 117 et jurisprudence citée, et du 1 er juin 2022, Algebris (UK) et Anchorage Capital Group/Commission, T-570/17, EU:T:2022:314, point 108 et jurisprudence citée].

    À cet égard, afin d'établir que le CRU a commis une erreur manifeste dans l'appréciation des faits de nature à justifier l'annulation de la décision attaquée, les éléments de preuve apportés par la partie requérante doivent être suffisants pour priver de plausibilité les appréciations des faits retenus dans cette décision [voir, par analogie, arrêts du 7 mai 2020, BTB Holding Investments et Duferco Participations Holding/Commission, C-148/19 P, EU:C:2020:354, point 72, et du 1 er juin 2022, Algebris (UK) et Anchorage Capital Group/Commission, T-570/17, EU:T:2022:314, point 109 et jurisprudence citée].

    Il s'ensuit que le règlement n o 806/2014 met en place un mécanisme visant à garantir aux actionnaires ou aux créanciers de l'entité soumise à une résolution une juste indemnité conformément aux exigences de l'article 17, paragraphe 1, de la Charte [arrêt du 1 er juin 2022, Algebris (UK) et Anchorage Capital Group/Commission, T-570/17, EU:T:2022:314, point 415].

    En outre, d'une part, il y a lieu de relever que, dans l'hypothèse où le dispositif de résolution n'aurait pas été adopté, l'alternative consistait en la liquidation de Banco Popular selon une procédure normale d'insolvabilité [arrêt du 1 er juin 2022, Algebris (UK) et Anchorage Capital Group/Commission, T-570/17, EU:T:2022:314, point 421].

    D'autre part, la valeur de l'investissement des actionnaires et des créanciers affectés par la résolution de Banco Popular ne doit pas être calculée au regard de la situation précédant l'adoption du dispositif de résolution, mais correspond à l'hypothèse où le dispositif de résolution n'aurait pas été adopté, ce qui correspond à une situation de liquidation de Banco Popular selon une procédure normale d'insolvabilité [arrêt du 1 er juin 2022, Algebris (UK) et Anchorage Capital Group/Commission, T-570/17, EU:T:2022:314, point 423].

    En outre, il n'appartient pas au Tribunal de rechercher et d'identifier, dans les annexes, les moyens et arguments qu'il pourrait considérer comme constituant le fondement du recours, les annexes ayant une fonction purement probatoire et instrumentale [voir arrêts du 3 mars 2022, WV/SEAE, C-162/20 P, EU:C:2022:153, points 68 et 70 et jurisprudence citée, et du 1 er juin 2022, Algebris (UK) et Anchorage Capital Group/Commission, T-570/17, EU:T:2022:314, point 299 et jurisprudence citée].

    S'agissant des demandes de mesures d'organisation de la procédure ou d'instruction soumises par une partie à un litige, il y a lieu de rappeler que le Tribunal est seul juge de la nécessité éventuelle de compléter les éléments d'information dont il dispose sur les affaires dont il est saisi [voir arrêts du 4 mars 2021, Liaño Reig/CRU, C-947/19 P, EU:C:2021:172, point 98 et jurisprudence citée, et du 1 er juin 2022, Algebris (UK) et Anchorage Capital Group/Commission, T-570/17, EU:T:2022:314, point 435 et jurisprudence citée].

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-551/22

    Kommission/ SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Bankenunion -

    Siehe Urteil vom 1. Juni 2022, Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/Kommission (T-570/17, EU:T:2022:314).

    40 Das Gericht stellte in der Pilotrechtssache, in der kein Rechtsmittel eingelegt wurde (Urteil vom 1. Juni 2022, Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/Kommission (T-570/17, EU:T:2022:314, Rn 122), fest, dass die Kommission das Abwicklungskonzept ausdrücklich billigen müsse, damit es nicht gegen die Meroni-Doktrin verstoße.

    99 Urteil vom 1. Juni 2022, Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/Kommission (T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 138, 139 und 143).

    Urteil vom 1. Juni 2022, Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/Kommission (T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 132 bis 135).

    102 Urteil vom 1. Juni 2022, Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/Kommission (T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 151 und 156).

  • EuG, 22.11.2023 - T-330/20

    ACMO u.a./ CRU

    In einem solchen Kontext darf das Unionsgericht nicht seine Beurteilung der tatsächlichen Umstände wissenschaftlicher und technischer Art an die Stelle derjenigen der Unionsbehörden setzen, denen allein der AEU-Vertrag diese Aufgabe zugewiesen hat (vgl. Urteile vom 21. Juli 2011, Etimine, C-15/10, EU:C:2011:504, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen dieser Kontrolle darf das Unionsgericht somit nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der zuständigen Unionsbehörde durch seine eigene ersetzen (vgl. Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn das Unionsgericht muss, wie der Gerichtshof entschieden hat, selbst bei komplexen Beurteilungen nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteile vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C-933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigender offensichtlicher Fehler des SRB bei der Würdigung des Sachverhalts kann nur festgestellt werden, wenn die vom Kläger vorgelegten Beweise ausreichen, um die in diesem Beschluss vorgenommene Sachverhaltswürdigung nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission, C-148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 72, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Anträge einer Partei auf prozessleitende Maßnahmen oder Beweiserhebung angeht, so hat allein das Gericht darüber zu befinden, ob die ihm in einer Rechtssache vorliegenden Informationen möglicherweise der Ergänzung bedürfen (vgl. Urteile vom 4. März 2021, Liaño Reig/SRB, C-947/19 P, EU:C:2021:172, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 435 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 22.11.2023 - T-304/20

    Molina Fernández/ CRU

    In einem solchen Kontext darf das Unionsgericht nicht seine Beurteilung der tatsächlichen Umstände wissenschaftlicher und technischer Art an die Stelle derjenigen der Unionsbehörden setzen, denen allein der AEU-Vertrag diese Aufgabe zugewiesen hat (vgl. Urteile vom 21. Juli 2011, Etimine, C-15/10, EU:C:2011:504, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen dieser Kontrolle darf das Unionsgericht somit nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der zuständigen Unionsbehörde durch seine eigene ersetzen (vgl. Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn das Unionsgericht muss, wie der Gerichtshof entschieden hat, selbst bei komplexen Beurteilungen nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteile vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C-933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigender offensichtlicher Fehler des SRB bei der Würdigung des Sachverhalts kann nur festgestellt werden, wenn die vom Kläger vorgelegten Beweise ausreichen, um die in diesem Beschluss vorgenommene Sachverhaltswürdigung nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission, C-148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 72, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Drittes ist vorliegend festzustellen, dass für den Fall, dass das Abwicklungskonzept nicht angenommen worden wäre, die Alternative in der Liquidation von Banco Popular in einem regulären Insolvenzverfahren bestand (Urteil vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 421).

  • EuG, 18.10.2023 - T-402/20

    Das Gericht erklärt die zusätzlichen Zölle auf bestimmte Feuerzeuge mit Ursprung

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Recht auf rechtliches Gehör auch dann zu wahren, wenn die anwendbare Regelung ein solches Verfahrensrecht nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteil vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 326 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, der das Recht auf rechtliches Gehör einschließt, ein fundamentaler und allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, kann seine Anwendung durch eine Verordnung weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden, und seine Beachtung ist daher sowohl bei völligem Fehlen einer speziellen Regelung als auch bei Vorliegen einer Regelung, die ihm nicht selbst Rechnung trägt, sicherzustellen (vgl. Urteil vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 327 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind nämlich die Grundrechte wie das Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern die Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 207 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T-570/17, EU:T:2022:314, Rn. 337 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-535/22

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

    44 Arrêt du 1 er juin 2022, Algebris (UK) et Anchorage Capital Group/Commission (T-570/17, EU:T:2022:314).

    45 Arrêt du 1 er juin 2022, Algebris (UK) et Anchorage Capital Group/Commission (T-570/17, EU:T:2022:314, point 151).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-541/22

    García Fernández u.a./ Kommission und SRB

    Le pourvoi contre cet arrêt est pendant dans l'affaire C-535/22 P, Aeris Invest/Commission et CRU ; 3°) arrêt du 1 er juin 2022, Algebris (UK) et Anchorage Capital Group/Commission (T-570/17, EU:T:2022:314).
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