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   EuGH, 20.12.2017 - C-276/16   

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https://dejure.org/2017,49004
EuGH, 20.12.2017 - C-276/16 (https://dejure.org/2017,49004)
EuGH, Entscheidung vom 20.12.2017 - C-276/16 (https://dejure.org/2017,49004)
EuGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - C-276/16 (https://dejure.org/2017,49004)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Prequ' Italia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte - Anspruch auf rechtliches Gehör - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 244 - Nacherhebung einer Zollschuld - Keine vorherige Anhörung des Adressaten vor Erlass ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte - Anspruch auf rechtliches Gehör - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 244 - Nacherhebung einer Zollschuld - Keine vorherige Anhörung des Adressaten vor Erlass ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Prequ' Italia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte - Anspruch auf rechtliches Gehör - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 244 - Nacherhebung einer Zollschuld - Keine vorherige Anhörung des Adressaten vor Erlass ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Prequ' Italia

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    Italien, Steuerbescheid, Aussetzung, kontradiktorisches Verfahren

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Anhörung; Kontradiktorisches Verfahren; Rechtsbehelf; Steuerbescheid; Zoll

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 03.07.2014 - C-129/13

    Kamino International Logistics - Erhebung einer Zollschuld - Grundsatz der

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-276/16
    Das vorlegende Gericht verweist zweitens auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Anspruch auf rechtliches Gehör und insbesondere auf das Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041).

    Deshalb sei zu fragen, ob die Grundsätze der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zollrecht, wie sie im Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041) aufgestellt worden seien, einer nationalen Zollregelung wie der zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens anwendbaren entgegenstehen, die für den Adressaten eines ohne vorheriges kontradiktorisches Verfahren erlassenen Steuerbescheids die Möglichkeit vorsehe, die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids zu dem Zeitpunkt zu erwirken, zu dem er einen Rechtsbehelf einlege, indem sie auf die Voraussetzungen von Art. 244 des Zollkodex verweise, ohne die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids als normale Folge der Einlegung eines verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfs vorzusehen.

    Hier ist festzustellen, dass die in der vorliegenden Rechtssache gestellte Frage eindeutig die Möglichkeit betrifft, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Beilegung eines Zollrechtsstreits und folglich in einem vor Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs liegenden Stadium die Aussetzung der Vollziehung zollrechtlicher Steuerbescheide zu erreichen, und im Zusammenhang mit der Antwort steht, die der Gerichtshof auf die von ihm im Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041), geprüfte zweite Frage gegeben hat.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte nach gefestigter Rechtsprechung ein tragender Grundsatz des Unionsrechts ist, mit dem der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, untrennbar verbunden ist (Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach diesem Grundsatz, der anwendbar ist, wann immer die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen, müssen die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Elementen, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen (Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Verpflichtung trifft die Behörden der Mitgliedstaaten, wenn sie Entscheidungen erlassen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auch dann, wenn die anwendbare Regelung eine solche Formalität nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 38, und vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 31).

    Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Person oder des betroffenen Unternehmens soll die Regel diesen insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 49, und vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 38).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wahrung der Verteidigungsrechte jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 42, sowie vom 9. November 2017, Ispas, C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 35).

    Der Gerichtshof hat bereits anerkannt, dass es im allgemeinen Interesse der Europäischen Union und insbesondere im Interesse der schnellstmöglichen Erhebung ihrer Eigenmittel liegt, dass die Prüfungen rasch und wirksam durchgeführt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 41, und vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 54).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein solcher Umstand bei der Prüfung einer eventuellen Rechtfertigung einer Beschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor einer beschwerenden Entscheidung von gewisser Bedeutung sein (Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 65).

    Bei fehlender Anhörung vor dem Erlass einer Zahlungsaufforderung muss die Einlegung eines Einspruchs oder die Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen diese Zahlungsaufforderung jedoch nicht zwangsläufig zur Folge haben, dass die Vollziehung dieser Zahlungsaufforderung automatisch ausgesetzt wird, um den Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen dieses Einspruchs oder dieser Klage zu gewährleisten (Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 67).

    Bei Entscheidungen über die Zollerhebung sieht Art. 244 Abs. 2 des Zollkodex aufgrund des allgemeinen Interesses der Union, ihre Eigenmittel schnellstmöglich zu erheben, vor, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen Steuerbescheid die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids nur dann bewirkt, wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 68).

    Da Unionsrechtsbestimmungen wie die des Zollkodex im Licht der Grundrechte auszulegen sind, die nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat, müssen die nationalen Bestimmungen, mit denen die in Art. 244 Abs. 2 des Zollkodex für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung vorgeschriebenen Voraussetzungen umgesetzt werden, bei fehlender vorheriger Anhörung sicherstellen, dass diese Voraussetzungen nicht restriktiv angewendet oder ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 69 und 70).

    Nach ständiger Rechtsprechung führt nämlich eine Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nur dann zur Nichtigerklärung der Entscheidung, die am Ende des fraglichen Verwaltungsverfahrens erlassen wird, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteile vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 38, und vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 78 und 79).

  • EuGH, 18.12.2008 - C-349/07

    Sopropé - Zollkodex der Gemeinschaften - Grundsatz der Wahrung der

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-276/16
    Diese Verpflichtung trifft die Behörden der Mitgliedstaaten, wenn sie Entscheidungen erlassen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auch dann, wenn die anwendbare Regelung eine solche Formalität nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 38, und vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 31).

    Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Person oder des betroffenen Unternehmens soll die Regel diesen insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 49, und vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 38).

    Der Gerichtshof hat bereits anerkannt, dass es im allgemeinen Interesse der Europäischen Union und insbesondere im Interesse der schnellstmöglichen Erhebung ihrer Eigenmittel liegt, dass die Prüfungen rasch und wirksam durchgeführt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 41, und vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 54).

  • EuGH, 12.10.2017 - C-218/16

    Kubicka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-276/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren nach ständiger Rechtsprechung ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, das Letzteren die Verantwortung überträgt, im Hinblick auf die Besonderheiten der einzelnen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen (Urteil vom 12. Oktober 2017, Kubicka, C-218/16, EU:C:2017:755, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Vorlageentscheidung hat zwar die Anforderungen in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einzuhalten, da sie andernfalls für unzulässig zu erklären ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 18, 19 und 21), doch darf eine Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 12. Oktober 2017, Kubicka, C-218/16, EU:C:2017:755, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.11.2017 - C-298/16

    Ispas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts -

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-276/16
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wahrung der Verteidigungsrechte jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 42, sowie vom 9. November 2017, Ispas, C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 35).
  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-276/16
    Nach ständiger Rechtsprechung führt nämlich eine Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nur dann zur Nichtigerklärung der Entscheidung, die am Ende des fraglichen Verwaltungsverfahrens erlassen wird, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteile vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 38, und vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 78 und 79).
  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-276/16
    Die Vorlageentscheidung hat zwar die Anforderungen in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einzuhalten, da sie andernfalls für unzulässig zu erklären ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 18, 19 und 21), doch darf eine Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 12. Oktober 2017, Kubicka, C-218/16, EU:C:2017:755, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-183/17

    International Management Group / Kommission - Rechtsmittel -

    92 Vgl. insbesondere Urteile vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 31, 36 bis 38), vom 20. Dezember 2017, Prequ' Italia (C-276/16, EU:C:2017:1010, Rn. 45 und 46), vom 5. Oktober 2016, ECDC/CJ (T-395/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:598, Rn. 54, 55, 57, 60, 62 und 73), vom 15. Dezember 2016, Spanien/Kommission (T-466/14, EU:T:2016:742, Rn. 40 und 41), sowie vom 8. Februar 2018, 1nstitute for Direct Democracy in Europe/Parlament (T-118/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:76, Rn. 36 und 37).

    112 Vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juni 2016, SKW Stahl-Metallurgie und SKW Stahl-Metallurgie Holding/Kommission (C-154/14 P, EU:C:2016:445, Rn. 69 bis 75), vom 20. Dezember 2017, Prequ' Italia (C-276/16, EU:C:2017:1010, Rn. 62), vom 14. Juni 2018, Makhlouf/Rat (C-458/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:441, Rn. 42 bis 46), vom 13. Dezember 2013, Ungarn/Kommission (T-240/10, EU:T:2013:645, Rn. 84 und 85), und vom 19. Juni 2018, Le Pen/Parlament (T-86/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:357, Rn. 87 bis 91).

  • EuGH, 14.01.2021 - C-387/19

    RTS infra und Aannemingsbedrijf Norré-Behaegel

    Sie haben insbesondere nicht nur die in Art. 18 der Richtlinie 2014/24 genannten Grundsätze der Auftragsvergabe zu beachten, zu denen u. a. die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit zählen, sondern auch den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, der - als tragender Grundsatz des Unionsrechts, mit dem der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, untrennbar verbunden ist - anwendbar ist, wann immer die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme wie eine Ausschlussentscheidung im Rahmen eines Vergabeverfahrens zu erlassen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Prequ' Italia, C-276/16, EU:C:2017:1010, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.06.2022 - T-523/17

    Eleveté Invest Group u.a./ Kommission und CRU

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass Grundrechte wie das Recht auf Beachtung der Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gewährleistet sind, sondern Einschränkungen unterliegen können, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. Urteile vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Dezember 2017, Prequ'Italia, C-276/16, EU:C:2017:1010, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass Grundrechte wie das Recht auf Beachtung der Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gewährleistet sind, sondern Einschränkungen unterliegen können, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. Urteile vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Dezember 2017, Prequ'Italia, C-276/16, EU:C:2017:1010, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    Wirtschaftspolitik

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass Grundrechte wie das Recht auf Beachtung der Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gewährleistet sind, sondern Einschränkungen unterliegen können, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. Urteile vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Dezember 2017, Prequ'Italia, C-276/16, EU:C:2017:1010, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.06.2021 - C-39/20

    Jumbocarry Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 952/2013

    Nach diesem Grundsatz, der anwendbar ist, wann immer die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen, müssen die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Elementen, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Prequ' Italia, C-276/16, EU:C:2017:1010, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2018 - C-558/17

    OZ/ EIB - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Sexuelle

    31 Urteile vom 8. Dezember 2005, Reynolds/Parlament (T-237/00, EU:T:2005:437, Rn. 101), vom 8. März 2005, Vlachaki/Kommission (T-277/03, EU:T:2005:83, Rn. 64), und vom 20. Dezember 2017, Prequ'Italia (C-276/16, EU:C:2017:1010, Rn. 46).
  • EuG, 01.06.2022 - T-510/17

    Del Valle Ruiz u.a./ Kommission und CRU

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass Grundrechte wie das Recht auf Beachtung der Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gewährleistet sind, sondern Einschränkungen unterliegen können, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. Urteile vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Dezember 2017, Prequ'Italia, C-276/16, EU:C:2017:1010, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.06.2022 - T-570/17

    Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ Kommission - Wirtschafts- und

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass Grundrechte wie das Recht auf Beachtung der Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gewährleistet sind, sondern Einschränkungen unterliegen können, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. Urteile vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Dezember 2017, Prequ'Italia, C-276/16, EU:C:2017:1010, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-173/22

    MG/ EIB

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das rechtliche Gehör in bestimmten Fällen, z. B. bei Prüfungen, auch in einem späteren Stadium erfolgen kann (vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 41, vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Dezember 2017, Prequ' Italia, C-276/16, EU:C:2017:1010, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-492/22

    Openbaar Ministerie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • FG Baden-Württemberg, 20.03.2018 - 11 K 1067/18

    EuGH-Vorlage: Geänderte Feststellung der anzurechnenden Menge Überschusszucker -

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