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   EuGH, 26.10.1995 - C-143/94   

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https://dejure.org/1995,1633
EuGH, 26.10.1995 - C-143/94 (https://dejure.org/1995,1633)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.1995 - C-143/94 (https://dejure.org/1995,1633)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1995 - C-143/94 (https://dejure.org/1995,1633)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Furlanis costruzioni generali / Azienda nazionale autonoma strade

    EG-Vertrag, Artikel 177
    1. Vorabentscheidungsverfahren; Zuständigkeit des Gerichtshofes; Grenzen; Offensichtlich unerhebliche Frage

  • EU-Kommission

    Furlanis costruzioni generali / Azienda nazionale autonoma strade

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen zur Frage der Auslegung des Art. 29 Abs. 5 der Richtlinie 71/305/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge; Beurteilung der Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass eines Urteils wie auch die ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Öffentliche Aufträge: Ungewöhnlich preisgünstige Angebote

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 177
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Frage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1996, 74
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

    Auszug aus EuGH, 26.10.1995 - C-143/94
    Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens besteht (vgl. zuletzt Urteil vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, Soupergaz, Randnr. 10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuGH, 10.03.1987 - 199/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 26.10.1995 - C-143/94
    20 So hat der Gerichtshof in dem Urteil vom 10. März 1987 in der Rechtssache 199/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 1039, Randnr. 14) entschieden, daß Bestimmungen, die Ausnahmen von den Vorschriften zulassen, die die Wirksamkeit der durch den Vertrag im Bereich der öffentlichen Bauaufträge eingeräumten Rechte gewährleisten sollen, eng auszulegen sind.
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    61 Mit Rücksicht auf diese Aufgabe hat sich der Gerichtshof ausserstande gesehen, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn offensichtlich ist, daß die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-143/94, Furlanis costruzioni generali, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12), oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteil Meilicke, a. a. O., Randnr. 32).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

    25 und 32, vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 10, und vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-143/94, Furlanis, Slg. 1995, I-3633, Randnr. 12).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

    Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens besteht (vgl. Urteile vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 10, und vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-143/94, Furlanis, Slg. 1995, I-3633, Randnr. 12).
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