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   EuGH, 26.10.2023 - C-249/22   

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https://dejure.org/2023,29034
EuGH, 26.10.2023 - C-249/22 (https://dejure.org/2023,29034)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.2023 - C-249/22 (https://dejure.org/2023,29034)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2023 - C-249/22 (https://dejure.org/2023,29034)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    GIS

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Dienstleistung, die gegen Entgelt erbracht wird - Begriff - Tätigkeiten einer öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt, die durch eine gesetzliche ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Richtlinie 2006/112/EG; Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; Dienstleistung, die gegen Entgelt erbracht wird; Begriff; Tätigkeiten einer öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt, die durch eine gesetzliche Gebühr ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 22.06.2016 - C-11/15

    Ceský rozhlas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Richtlinie 77/388/EWG -

    Auszug aus EuGH, 26.10.2023 - C-249/22
    Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Umsatzsteuerpflichtigkeit des Programmentgelts nicht mit der Mehrwertsteuerrichtlinie in der Auslegung durch das Urteil vom 22. Juni 2016, Ceský rozhlas (C-11/15, EU:C:2016:470), vereinbar sei.

    Der vorliegende Fall liege anders als der, um den es in dem Urteil vom 22. Juni 2016, Ceský rozhlas (C-11/15, EU:C:2016:470), gegangen sei.

    Beschränkt sich die Tätigkeit eines Dienstleistenden ausschließlich darauf, Leistungen ohne unmittelbare Gegenleistung zu erbringen, fehlt es daher an einer Besteuerungsgrundlage; solche Leistungen unterliegen nicht der Mehrwertsteuer (Urteil vom 22. Juni 2016, Ceský rozhlas, C-11/15, EU:C:2016:470, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Begriff der Dienstleistungen, die gegen Entgelt erbracht werden, im Sinne von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie voraussetzt, dass zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2016, Ceský rozhlas, C-11/15, EU:C:2016:470, Rn. 21 und 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Tätigkeit, die als Umsatz, der im Sinne von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie "gegen Entgelt" erbracht wird, eingestuft wird, fällt aus diesem Grund in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerrichtlinie, eine Tätigkeit, die nicht als ein solcher Umsatz eingestuft wird, hingegen nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2016, Ceský rozhlas, C-11/15, EU:C:2016:470, Rn. 34 und 36).

    Sie kann nicht dahin ausgelegt werden, dass mit ihr der Anwendungsbereich der Richtlinie, wie er in deren Art. 2 definiert ist, erweitert würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2016, Ceský rozhlas, C-11/15, EU:C:2016:470, Rn. 32).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil vom 22. Juni 2016, Ceský rozhlas (C-11/15, EU:C:2016:470, Rn. 32), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. q der Sechsten Richtlinie - der gleich lautet wie Art. 132 Abs. 1 Buchst. q der Mehrwertsteuerrichtlinie - die Steuerbefreiung von "Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter", nur unter der Bedingung vorsieht, dass diese Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 der Sechsten Richtlinie - der Art. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie entspricht - "der Mehrwertsteuer unterliegen", und nicht so ausgelegt werden kann, dass der Anwendungsbereich dieser Richtlinie erweitert würde.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Juni 2016, Ceský rozhlas (C-11/15, EU:C:2016:470), ergangen ist, hatte sich der Gerichtshof nämlich nicht mit einer Ausnahmebestimmung wie hier Art. 378 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu befassen.

  • EuGH, 13.03.2014 - C-599/12

    Jetair und BTW-eenheid BTWE Travel4you - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher

    Auszug aus EuGH, 26.10.2023 - C-249/22
    Soweit die Mitgliedstaaten nach Art. 378 der Mehrwertsteuerrichtlinie befugt sind, bestimmte nationale Rechtsvorschriften beizubehalten, die sonst mit der Mehrwertsteuerrichtlinie unvereinbar wären, steht die angestrebte Harmonisierung noch aus (vgl. entsprechend Urteil vom 13. März 2014, Jetair und BTWE Travel4you, C-599/12, EU:C:2014:144, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Etwaige Unterschiede, die deshalb gegebenenfalls zwischen der Republik Österreich und anderen Mitgliedstaaten bestehen, verstoßen nicht gegen das Unionsrecht (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Dezember 2006, Eurodental, C-240/05, EU:C:2006:763, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. März 2014, Jetair und BTWE Travel4you, C-599/12, EU:C:2014:144, Rn. 46 und 50).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-31/17

    Cristal Union

    Auszug aus EuGH, 26.10.2023 - C-249/22
    Kommen bei einer Vorschrift des Unionsrechts mehrere Auslegungen in Betracht, ist nach ständiger Rechtsprechung derjenigen der Vorzug zu geben, mit der die praktische Wirksamkeit der Vorschrift gewahrt werden kann (Urteil vom 7. März 2018, Cristal Union, C-31/17, EU:C:2018:168, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.12.2006 - C-240/05

    Eurodental - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

    Auszug aus EuGH, 26.10.2023 - C-249/22
    Etwaige Unterschiede, die deshalb gegebenenfalls zwischen der Republik Österreich und anderen Mitgliedstaaten bestehen, verstoßen nicht gegen das Unionsrecht (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Dezember 2006, Eurodental, C-240/05, EU:C:2006:763, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. März 2014, Jetair und BTWE Travel4you, C-599/12, EU:C:2014:144, Rn. 46 und 50).
  • EuGH, 02.05.2019 - C-225/18

    Grupa Lotos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 26.10.2023 - C-249/22
    Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist die Republik Österreich mithin lediglich befugt, ein bereits bestehendes System der Besteuerung der genannten Tätigkeiten aufrechtzuerhalten, nicht aber, eine neue Besteuerung dieser Tätigkeiten einzuführen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Mai 2019, Grupa Lotos, C-225/18, EU:C:2019:349, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

    Auszug aus EuGH, 26.10.2023 - C-249/22
    Nach dem Urteil vom 21. März 2002, Kennemer Golf (C-174/00, EU:C:2002:200), das entsprechend anwendbar sei, sei es insoweit unerheblich, wie oft die Programme des ORF vom Rundfunkteilnehmer tatsächlich gesehen oder angehört würden.
  • EuGH, 14.09.2023 - C-27/22

    Auf wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen, die als

    Auszug aus EuGH, 26.10.2023 - C-249/22
    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C-27/22, EU:C:2023:663, Rn. 79 die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.06.2018 - C-665/16

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 26.10.2023 - C-249/22
    Mit der Mehrwertsteuerrichtlinie ist ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (Urteil vom 13. Juni 2018, Gmina Wroc?‚aw, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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