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   EuGH, 14.09.2023 - C-27/22   

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https://dejure.org/2023,23922
EuGH, 14.09.2023 - C-27/22 (https://dejure.org/2023,23922)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.2023 - C-27/22 (https://dejure.org/2023,23922)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 2023 - C-27/22 (https://dejure.org/2023,23922)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundsatz ne bis in idem - Wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen - Strafrechtliche Natur der Sanktion - Strafrechtliche Sanktion, die in einem Mitgliedstaat nach ...

  • Betriebs-Berater

    Ne bis in idem-Grundsatz bei Verhängung einer Verwaltungsgeldbuße gegen eine Gesellschaft wegen unlauterer Geschäftspraktiken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundsatz ne bis in idem - Wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen - Strafrechtliche Natur der Sanktion - Strafrechtliche Sanktion, die in einem Mitgliedstaat nach ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: Volkswagen Group Italia/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Auf wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen, die als Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur eingestuft werden, findet der Grundsatz ne bis in idem Anwendung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sanktionen seitens der Verwaltung: "Ne bis in idem"-Grundsatz schützt VW vor doppelter Geldbuße

  • die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)

    Geldbußen gegen VW in Italien und in Deutschland: Zum Verbot der Doppelbestrafung

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 33
  • ZIP 2024, 369
  • NVwZ 2023, 1891
  • NStZ-RR 2024, 31
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 22.03.2022 - C-117/20

    Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur im

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-27/22
    Der Grundsatz ne bis in idem verbietet somit eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die strafrechtlicher Natur im Sinne dieses Artikels sind, gegenüber derselben Person wegen derselben Tat (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem zweierlei voraussetzt, nämlich zum einen, dass es eine frühere endgültige Entscheidung gibt (Voraussetzung " bis "), und zum anderen, dass bei der früheren Entscheidung und bei den späteren Verfolgungsmaßnahmen oder Entscheidungen auf denselben Sachverhalt abgestellt wird (Voraussetzung " idem ") (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 28).

    Was die Voraussetzung " bis " anbelangt, ist es für die Annahme, dass eine gerichtliche Entscheidung über den einem zweiten Verfahren unterliegenden Sachverhalt endgültig entschieden hat, nicht nur erforderlich, dass diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist, sondern auch, dass sie nach einer Prüfung in der Sache ergangen ist (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 29).

    Was die Voraussetzung " idem " betrifft, ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 50 der Charta, dass dieser es verbietet, dieselbe Person mehr als einmal wegen derselben Straftat in einem Strafverfahren zu verfolgen oder zu bestrafen (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 31).

    Art. 50 der Charta verbietet es somit, wegen derselben Tat mehrere Sanktionen strafrechtlicher Natur am Ende verschiedener zu diesem Zweck durchgeführter Verfahren zu verhängen (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die rechtliche Einordnung der Tat nach nationalem Recht und das geschützte Rechtsgut für die Feststellung, ob dieselbe Straftat vorliegt, nicht erheblich, da die Reichweite des in Art. 50 der Charta gewährten Schutzes nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein kann (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt nicht, dass der Sachverhalt ähnlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 36).

    Eine Einschränkung der Anwendung dieses Grundsatzes kann auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Möglichkeit, Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen zu kumulieren, wahrt den Wesensgehalt von Art. 50 der Charta, sofern die betreffenden nationalen Regelungen es nicht ermöglichen, denselben Sachverhalt aufgrund desselben Verstoßes oder zur Verfolgung desselben Ziels zu verfolgen und zu ahnden, sondern nur die Möglichkeit einer Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen aufgrund unterschiedlicher Regelungen vorsehen (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 43).

    Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass nach diesem Grundsatz die in der nationalen Regelung vorgesehene Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung der mit dieser Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen, und die durch sie bedingten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Tatsache, dass mit zwei Verfahren unterschiedliche dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen verfolgt werden, deren kumulierter Schutz legitim ist, kann daher im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen als Faktor zur Rechtfertigung dieser Kumulierung berücksichtigt werden, sofern diese Verfahren komplementär sind und die zusätzliche Belastung durch diese Kumulierung somit durch die beiden verfolgten Ziele gerechtfertigt werden kann (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 49).

    Hinsichtlich der zwingenden Erforderlichkeit einer solchen Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen ist zu prüfen, ob es klare und präzise Regeln gibt, anhand deren sich vorhersehen lässt, bei welchen Handlungen und Unterlassungen eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen in Frage kommt, und die eine Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden ermöglichen; weiter ist zu prüfen, ob die beiden Verfahren in hinreichend koordinierter Weise und in einem engen zeitlichen Zusammenhang geführt wurden und ob die gegebenenfalls im Rahmen des chronologisch zuerst geführten Verfahrens verhängte Sanktion bei der Bestimmung der zweiten Sanktion berücksichtigt wurde, so dass die Belastungen, die sich aus einer solchen Kumulierung für die Betroffenen ergeben, auf das zwingend Erforderliche beschränkt bleiben und die Gesamtheit der verhängten Sanktionen der Schwere der begangenen Straftaten entspricht (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-97/21

    MV - 98 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-27/22
    Was die Beurteilung der strafrechtlichen Natur der im Ausgangsverfahren fraglichen Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen betrifft, so geht aus der Rechtsprechung hervor, dass dabei drei Kriterien maßgebend sind: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendung von Art. 50 der Charta beschränkt sich jedoch nicht allein auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die im nationalen Recht als "strafrechtlich" eingestuft werden, sondern erstreckt sich - unabhängig von einer solchen innerstaatlichen Einordnung - auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die nach den beiden anderen in Rn. 45 des vorliegenden Urteils angeführten Kriterien strafrechtlicher Natur sind (Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen ist eine Maßnahme, die nur den durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schaden ersetzen soll, nicht strafrechtlicher Natur (Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 42).

    Zum dritten Kriterium, nämlich dem Schweregrad der im Ausgangsverfahren fraglichen Maßnahmen, ist darauf hinzuweisen, dass der Schweregrad nach Maßgabe der in den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Höchststrafe beurteilt wird (Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 46).

  • EuGH, 20.03.2018 - C-537/16

    Garlsson Real Estate u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-27/22
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dessen Urteil vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a. (C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 63), gehe hervor, dass Art. 50 der Charta dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegenstehe, nach der es zulässig sei, gegen eine Person ein Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße als Verwaltungssanktion strafrechtlicher Natur wegen rechtswidriger Marktmanipulationen fortzusetzen, wegen denen sie bereits rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden sei, sofern diese Verurteilung unter Berücksichtigung des der Gesellschaft durch die begangene Straftat zugefügten Schadens geeignet sei, die Straftat wirksam, verhältnismäßig und abschreckend zu ahnden.

    Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der genannten Kriterien zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren fraglichen straf- und verwaltungsrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen im Sinne von Art. 50 der Charta strafrechtlicher Natur sind, doch kann der Gerichtshof in seiner Vorabentscheidung Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (Urteil vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.03.2021 - C-949/19

    Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-27/22
    Zum ersten dieser Argumente, das in Wirklichkeit die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 19 Abs. 3 Buchst. b EUV und Art. 267 Abs. 1 AEUV ergibt, dass der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der Organe der Union entscheidet (Urteil vom 10. März 2021, Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N., C-949/19, EU:C:2021:186, Rn. 23).

    Was zweitens die Auslegung von Art. 54 SDÜ betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass das SDÜ nach dem Protokoll (Nr. 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. 2010, C 83, S. 290), das dem Vertrag von Lissabon beigefügt ist, integraler Bestandteil des Unionsrechts ist (Urteil vom 10. März 2021, Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N., C-949/19, EU:C:2021:186, Rn. 24).

  • EuGH - C-55/17 (anhängig)

    Vodafone Italia

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-27/22
    Bereits aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 sowie aus deren zehnten Erwägungsgrund ergibt sich, dass diese Richtlinie nur insoweit gilt, als keine spezifischen Vorschriften des Unionsrechts vorliegen, die spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, und dass diese Bestimmung ausdrücklich die Kollision von Unionsregelungen und nicht von nationalen Regelungen betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.09.2018 - C-54/17

    Die Vermarktung von SIM-Karten, die kostenpflichtige vorinstallierte und

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-27/22
    Bereits aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 sowie aus deren zehnten Erwägungsgrund ergibt sich, dass diese Richtlinie nur insoweit gilt, als keine spezifischen Vorschriften des Unionsrechts vorliegen, die spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, und dass diese Bestimmung ausdrücklich die Kollision von Unionsregelungen und nicht von nationalen Regelungen betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.06.2016 - C-486/14

    Ein Tatverdächtiger kann in einem Schengen-Staat erneut strafrechtlich verfolgt

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-27/22
    Erstens wird nach der Rechtsprechung mit Art. 54 SDÜ das Ziel verfolgt, einem Betroffenen zu garantieren, dass er sich, wenn er in einem Mitgliedstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 45, und vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem ], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 78).
  • EuGH, 22.03.2022 - C-151/20

    Nordzucker u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-27/22
    Zu prüfen ist darüber hinaus, ob die besagte Behörde auf diesen tatsächlichen Umstand in der Tat eingegangen ist, um den Verstoß sowie die Verantwortlichkeit des Beschuldigten dafür festzustellen und gegebenenfalls eine Sanktion gegen ihn zu verhängen, damit davon auszugehen ist, dass der Verstoß das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, Nordzucker u. a., C-151/20, EU:C:2022:203, Rn. 44).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-27/22
    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.10.2022 - C-435/22

    Die Behörden eines Mitgliedstaats dürfen einen Drittstaatsangehörigen nicht an

    Auszug aus EuGH, 14.09.2023 - C-27/22
    Erstens wird nach der Rechtsprechung mit Art. 54 SDÜ das Ziel verfolgt, einem Betroffenen zu garantieren, dass er sich, wenn er in einem Mitgliedstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 45, und vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem ], C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 78).
  • EuGH, 23.03.2023 - C-412/21

    Dual Prod

  • EuGH, 06.10.2022 - C-433/21

    Contship Italia

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • EuGH, 25.01.2024 - C-58/22

    Parchetul de pe lânga Curtea de Apel Craiova

    Wird dagegen eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, ist der Gerichtshof nicht zuständig, um über sie zu entscheiden, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta können als solche keine neue Zuständigkeit begründen (Urteil vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C-27/22, EU:C:2023:663, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-119/23

    Valancius

    13 Voir, entre autres, arrêt du 14 septembre 2023, Volkswagen Group Italia et Volkswagen Aktiengesellschaft (C-27/22, EU:C:2023:663, point 40 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 26.10.2023 - C-249/22

    GIS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C-27/22, EU:C:2023:663, Rn. 79 die dort angeführte Rechtsprechung).
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