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   EuGH - C-55/17   

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EuGH - C-55/17 (https://dejure.org/9999,89974)
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Wird zitiert von ... (14)

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-681/17

    slewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU

    14 Vgl. u. a. Urteile vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia (C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 54), sowie vom 4. Oktober 2018, Kamenova (C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 34), das darauf verweist, dass "ein Verbraucher ... als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als sein Vertragspartner angesehen werden muss".

    54 Gemäß dem vom Gerichtshof üblicherweise in seiner Rechtsprechung zum Verbraucherschutz verwendeten Beurteilungskriterium (vgl. u. a. Urteile vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 47 und 52, sowie vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 51).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-143/20

    Der Gerichtshof klärt den Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflicht bei

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass eine Kollision, wie sie in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 geregelt ist, nur dann vorliegt, wenn außerhalb der Richtlinie stehende Bestimmungen, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, Gewerbetreibenden ohne jeglichen Gestaltungsspielraum Verpflichtungen auferlegen, die mit denen aus der Richtlinie 2005/29 unvereinbar sind (Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 61).
  • EuGH, 13.09.2018 - C-54/17

    Die Vermarktung von SIM-Karten, die kostenpflichtige vorinstallierte und

    In den verbundenen Rechtssachen C-54/17 und C-55/17.

    Vodafone Italia SpA, vormals Vodafone Omnitel NV (C-55/17),.

    In der Rechtssache C-54/17 stehen sich die Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde, Italien) (im Folgenden: AGCM) und die Wind Tre SpA, vormals Wind Telecomunicazioni SpA (im Folgenden: Wind), gegenüber; in der Rechtssache C-55/17 steht die AGCM der Vodafone Italia SpA, vormals Vodafone Omnitel NV (im Folgenden: Vodafone), gegenüber.

    Vor diesem Hintergrund hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) entschieden, in den Rechtssachen C-54/17 und C-55/17 das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende wortgleiche Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2017 sind die Rechtssachen C-54/17 und C-55/17 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

  • EuGH, 03.02.2021 - C-922/19

    Stichting Waternet

    Schließlich ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass sich die Rechtssache insoweit von denjenigen unterscheide, in denen das Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia (C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710), ergangen ist, als der Verbraucher im Ausgangsverfahren das Unternehmen, das ihn mit Trinkwasser beliefere, nicht auswählen könne, die Kosten in Rechnung gestellt würden, nachdem der Verbraucher tatsächlich Wasser verbraucht habe, sie kostendeckend, transparent und nichtdiskriminierend seien und unter Aufsicht der öffentlichen Hand festgelegt würden.

    Eine "unbestellte Ware oder Dienstleistung" im Sinne von Nr. 29 ist somit insbesondere ein Verhalten, das darin besteht, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher zur Bezahlung einer Dienstleistung auffordert, die er dem Verbraucher geliefert hat, die vom Verbraucher aber nicht bestellt worden ist (Urteile vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 43, und vom 5. Dezember 2019, EVN Bulgaria Toplofikatsia und Toplofikatsia Sofia, C-708/17 und C-725/17, EU:C:2019:1049, Rn. 64).

    Dies setzt insbesondere voraus, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher klar und angemessen aufklärt (Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass der Preis, da er für den Verbraucher grundsätzlich ein bestimmender Faktor ist, wenn er geschäftliche Entscheidungen trifft, als eine Information anzusehen ist, die der Verbraucher benötigt, um eine solche Entscheidung in informierter Weise treffen zu können (Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 47).

    Die Richtlinie nimmt nach ihrem 18. Erwägungsgrund den Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren als Maßstab (Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände unterscheiden das Ausgangsverfahren von den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia (C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 49 und 56), ergangen ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-143/18

    Romano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    32 Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 47), sowie Urteil vom 8. Februar 2017, Carrefour Hypermarchés (C-562/15, EU:C:2017:95, Rn. 31), Urteil vom 25. Juli 2018, Dyson (C-632/16, EU:C:2018:599, Rn. 56), Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia (C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 51), Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 78).
  • EuGH, 14.09.2023 - C-27/22

    Auf wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen, die als

    Bereits aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 sowie aus deren zehnten Erwägungsgrund ergibt sich, dass diese Richtlinie nur insoweit gilt, als keine spezifischen Vorschriften des Unionsrechts vorliegen, die spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, und dass diese Bestimmung ausdrücklich die Kollision von Unionsregelungen und nicht von nationalen Regelungen betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.07.2019 - C-393/17

    Kirschstein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere

    In diesem Zusammenhang hat sich der Gerichtshof veranlasst gesehen, die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/29 sowohl an die Eigenschaft der betreffenden Praktiken als Geschäftspraktiken als auch an die Eigenschaft der betreffenden Dienstleistungen, auf die sich diese Praktiken beziehen, als Produkt zu knüpfen, ohne diese beiden Elemente zu vermischen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 23 bis 25, und vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-646/22

    Compass Banca

    43 Voir arrêt du 13 septembre 2018, Wind Tre et Vodafone Italia (C-54/17 et C-55/17, EU:C:2018:710, points 60 et 61).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-27/22

    Nach Ansicht von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann Volkswagen in Italien

    15 Dies wird in den Urteilen vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia (C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 58 und 59), sowie vom 16. Juli 2015, Abcur (C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 79), bestätigt.

    16 Ich verweise auf die Würdigung in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Wind Tre und Vodafone Italia (C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:377, Nrn. 92 bis 119).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-102/20

    StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz

    22 Vgl. u. a. Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia (C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-468/20

    Fastweb u.a. (Périodicités de facturation) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-143/20

    A (Contrats d'assurance " unit-linked ") - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-133/22

    LACD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2019 - C-686/17

    Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main - Vorlage zur

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