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   EuGH, 30.04.2009 - C-9/08   

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https://dejure.org/2009,42537
EuGH, 30.04.2009 - C-9/08 (https://dejure.org/2009,42537)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.2009 - C-9/08 (https://dejure.org/2009,42537)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 2009 - C-9/08 (https://dejure.org/2009,42537)
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  • EuG, 15.11.2007 - T-215/07

    Donnici / Parlament - Vorläufiger Rechtsschutz - Beschluss des Europäischen

    Auszug aus EuGH, 30.04.2009 - C-9/08
    Mit am 22. Juni 2007 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingegangener Klageschrift, die unter dem Aktenzeichen T-215/07 in das Register eingetragen wurde, hat Herr Donnici den angefochtenen Beschluss, der ihm am 29. Mai 2007 bekannt gegeben worden war, angefochten.

    Mit Beschluss vom 13. Dezember 2007, Donnici/Parlament (T-215/07, Slg. 2007, II-5239), hat das Gericht die Rechtssache T-215/07 an den Gerichtshof abgegeben, damit dieser über die Nichtigkeitsklage entscheidet.

    Mit besonderem Schriftsatz, der am 22. Juni 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter dem Aktenzeichen T-215/07 R in das Register eingetragen worden ist, hat Herr Donnici beantragt, den Vollzug des angefochtenen Beschlusses auszusetzen.

    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter hat in Vertretung des Präsidenten des Gerichts diesem Antrag stattgegeben und mit Beschluss vom 15. November 2007, Donnici/Parlament (T-215/07 R, Slg. 2007, II-4673), den Vollzug des angefochtenen Beschlusses ausgesetzt.

    Nach dem Wortlaut dieses Art. 12 unterliegt die Prüfungsbefugnis, über die das Parlament nach Satz 1 verfügt, zwei wichtigen Einschränkungen, die in Satz 2 genannt sind (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 15. November 2007, Donnici/Parlament, Randnr. 71, und Occhetto und Parlament/Donnici, Randnrn. 31 und 32).

    Art. 12 des Akts von 1976 berechtigt das Parlament auch nicht dazu, eine solche Bekanntgabe nicht zur Kenntnis zu nehmen, wenn es von einer Unregelmäßigkeit ausgeht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. November 2007, Donnici/Parlament, Randnr. 75).

    Daher sind die Mitgliedstaaten zwar verpflichtet, die Bestimmungen des Akts von 1976 insoweit zu beachten, als sie bestimmte Wahlmodalitäten vorsehen; doch ändert dies nichts daran, dass es letztlich ihnen obliegt, die Wahl nach dem in ihren innerstaatlichen Vorschriften festgelegten Verfahren zu organisieren und in diesem Rahmen die Stimmen auszuzählen und die Wahlergebnisse amtlich bekannt zu geben (Beschluss vom 15. November 2007, Donnici/Parlament, Randnr. 74).

    Diesem rechtlichen Rahmen zufolge richtete sich das Wahlverfahren für die Wahl der Mitglieder des Parlaments vom 12. und 13. Juni 2004 und die Benennung von Nachrückern für freigewordene Sitze in jedem Mitgliedstaat nach wie vor nach den einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften, hier nach dem Gesetz vom 24. Januar 1979 (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. November 2007, Donnici/Parlament, Randnr. 66).

    Zweitens ist zum Vorbringen, das Parlament müsse von einer von den nationalen Behörden vorgenommenen Bekanntgabe, die offenkundig den tragenden Grundsätzen des Akts von 1976 entgegenstehe, abweichen können, um hinsichtlich der Benennung seiner Mitglieder einen Mindeststandard zu garantieren, festzustellen, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, gegebenenfalls nach einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof im Sinne des Art. 234 EG über die Rechtmäßigkeit der nationalen Bestimmungen und Wahlverfahren zu befinden (vgl. Beschluss vom 15. November 2007, Donnici/Parlament, Randnr. 93).

  • EuGH, 30.04.2009 - C-393/07

    Italien / Parlament - Nichtigkeitsklage - Beschluss des Europäischen Parlaments

    Auszug aus EuGH, 30.04.2009 - C-9/08
    Mit am 1. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangener Klageschrift, die unter dem Aktenzeichen C-393/07 in das Register eingetragen wurde, hat auch die Italienische Republik eine Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, der ihr am 28. Mai 2007 bekannt gegeben worden war, erhoben.

    In der Rechtssache C-393/07 macht die Italienische Republik fünf Klagegründe geltend, mit denen sie jeweils rügt, dass der angefochtene Beschluss gegen die Art. 6, 8, 12 und 13 des Akts von 1976 und 6 EU, gegen Art. 2 des Abgeordnetenstatuts, gegen die Art. 199 EG sowie 3 und 4 der Geschäftsordnung bzw. gegen die Art. 6 EU sowie 10 EG und 230 EG verstoße sowie dass er einen Begründungsmangel aufweise.

  • EuGH, 12.09.2006 - C-300/04

    Eman und Sevinger - Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht - Voraussetzungen

    Auszug aus EuGH, 30.04.2009 - C-9/08
    Darüber hinaus ist es mangels einer entsprechenden Gemeinschaftsregelung Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die entsprechender innerstaatlicher Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2006, Eman und Sevinger, C-300/04, Slg. 2006, I-8055, Randnr. 67).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der

    Auszug aus EuGH, 30.04.2009 - C-9/08
    Im vorliegenden Fall sind die jeweiligen Zuständigkeiten des Parlaments und der nationalen Behörden zur Prüfung der Mandate der Mitglieder des Parlaments, anders als das Parlament unter Bezugnahme auf das Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389), vorträgt, klar zwischen den Gemeinschaftsstellen und den nationalen Behörden aufgeteilt.
  • EuGH, 05.10.2000 - C-376/98

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE RICHTLINIE ÜBER WERBUNG UND SPONSORING ZUGUNSTEN VON

    Auszug aus EuGH, 30.04.2009 - C-9/08
    Demnach widerspräche eine Auslegung von Art. 12 des Akts von 1976, die dem Parlament eine allgemeine Zuständigkeit zur Überprüfung der von den Behörden der Mitgliedstaaten vorgenommenen amtlichen Bekanntgabe einräumte, nicht nur dem Wortlaut dieser Vorschrift, sondern wäre auch unvereinbar mit dem in den Art. 5 EG und 7 EG verankerten Grundsatz, wonach die Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Organe auf Einzelermächtigungen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat, C-376/98, Slg. 2000, I-8419, Randnr. 83, und vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 203 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus EuGH, 30.04.2009 - C-9/08
    Demnach widerspräche eine Auslegung von Art. 12 des Akts von 1976, die dem Parlament eine allgemeine Zuständigkeit zur Überprüfung der von den Behörden der Mitgliedstaaten vorgenommenen amtlichen Bekanntgabe einräumte, nicht nur dem Wortlaut dieser Vorschrift, sondern wäre auch unvereinbar mit dem in den Art. 5 EG und 7 EG verankerten Grundsatz, wonach die Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Organe auf Einzelermächtigungen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat, C-376/98, Slg. 2000, I-8419, Randnr. 83, und vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 203 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.01.2009 - C-15/08

    Parlament / Donnici - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des

    Auszug aus EuGH, 30.04.2009 - C-9/08
    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Januar 2009, 0cchetto und Parlament/Donnici und Italien (C-512/07 P[R] und C-15/08 P[R], Slg. 2009, I-0000), wurden die von Herrn Occhetto und vom Parlament gegen den Aussetzungsbeschluss eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen.
  • EuGH, 21.10.2008 - C-200/07

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN DIE IMMUNITÄT DER

    Auszug aus EuGH, 30.04.2009 - C-9/08
    Die Geschäftsordnung ist nämlich eine Maßnahme der internen Organisation, die nicht zugunsten des Parlaments Zuständigkeiten einführen kann, die nicht ausdrücklich durch einen Rechtsakt, im vorliegenden Fall den Akt von 1976, verliehen worden sind (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2008, Marra, C-200/07 und C-201/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 38).
  • EuG, 13.12.2007 - T-215/07

    Donnici / Parlament - Abgabeentscheidung

    Auszug aus EuGH, 30.04.2009 - C-9/08
    Mit Beschluss vom 13. Dezember 2007, Donnici/Parlament (T-215/07, Slg. 2007, II-5239), hat das Gericht die Rechtssache T-215/07 an den Gerichtshof abgegeben, damit dieser über die Nichtigkeitsklage entscheidet.
  • EuGH, 13.01.2009 - C-512/07

    Occhetto / Donnici - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des

    Auszug aus EuGH, 30.04.2009 - C-9/08
    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Januar 2009, 0cchetto und Parlament/Donnici und Italien (C-512/07 P[R] und C-15/08 P[R], Slg. 2009, I-0000), wurden die von Herrn Occhetto und vom Parlament gegen den Aussetzungsbeschluss eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen.
  • EuGH, 07.07.2005 - C-208/03

    Le Pen / Parlament

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