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   FG Hamburg, 14.04.2022 - 1 K 126/20   

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https://dejure.org/2022,13925
FG Hamburg, 14.04.2022 - 1 K 126/20 (https://dejure.org/2022,13925)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14.04.2022 - 1 K 126/20 (https://dejure.org/2022,13925)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14. April 2022 - 1 K 126/20 (https://dejure.org/2022,13925)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 5 AO, § 165 Abs 1 S 1 AO, § 165 Abs 1 S 2 Nr 2 AO, § 165 Abs 1 S 2 Nr 3 AO, § 165 Abs 1 S 4 AO
    Aufhebung und Aussetzung der vorläufigen Festsetzung von Erstattungszinsen nach § 233a AO i.V.m. § 238 AO für Zeiträume ab 2019: Ermessen der Finanzverwaltung; Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 165 Abs. 1 S. 4
    Aufhebung der vorläufigen Festsetzung von Erstattungszinsen

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abgabenordnung: Vorläufige Festsetzung von Erstattungszinsen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus FG Hamburg, 14.04.2022 - 1 K 126/20
    Darüberhinausgehend führt er vor Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) aus, die Kläger seien bis zum Ergehen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch den Vorläufigkeitsvermerk nicht beschwert.

    Zugleich hat es die Fortgeltung der Vorschriften bis zum 31. Dezember 2018 und die Unanwendbarkeit ab dem Jahr 2019 angeordnet und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung bis zum 31. Juli 2022 verpflichtet (Beschluss vom 8. Juli 2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BGBl. I 2021, 4303).

    Es regelt im Einzelnen, wie nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 im Hinblick auf die Festsetzung von Zinsen beziehungsweise die vorläufige Festsetzung und Aussetzung der Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 zu verfahren ist.

    Die Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit einem Zinssatz von monatlich 0, 5% war ab dem Jahr 2014 bzw. 2017 Gegenstand zweier Verfassungsbeschwerden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BGBl. I 2021, 4303).

  • FG Münster, 14.09.2006 - 3 K 4376/04

    Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3

    Auszug aus FG Hamburg, 14.04.2022 - 1 K 126/20
    Eine auf Aufhebung eines Vorläufigkeitsvermerks zur Festsetzung von Erstattungszinsen gerichteten Klage ist nicht deshalb wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig, weil eine Änderung des Zinsbescheides zuungunsten der Kläger ohnehin nicht erfolgen kann (so aber FG Münster, Urteil vom 14. September 2006, 3 K 4376/04 Erb, EFG 2007, 83), denn der Kläger ist bereits durch die sich aus der Vorläufigkeit ergebende Rechtsunsicherheit beschwert.

    Eine Beschwer der Kläger kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass eine Änderung des Zinsbescheides zuungunsten der Kläger ohnehin nicht erfolgen kann (so aber FG Münster, Urteil vom 14. September 2006, 3 K 4376/04 Erb, EFG 2007, 83, juris Rn. 20).

  • BFH, 28.08.2012 - I R 10/12

    Verzögerungsgeld: Ermessensausübung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

    Auszug aus FG Hamburg, 14.04.2022 - 1 K 126/20
    Abgesehen davon, dass es nicht Sinn und Zweck von § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO ist, der Staatskasse Vorteile zu sichern und dem Finanzamt die Möglichkeit zu eröffnen, eine für den Steuerpflichtigen nachteilige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten, ist für die Ermessensausübung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung als letzter Verwaltungsentscheidung maßgeblich (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH, Urteile vom 10. Mai 1972, II 57/64, BStBl. II 1972, 649, juris Rn. 3; vom 6. März 1996, II R 102/93, BStBl. 1996, 396, juris Rn. 17 und vom 28. August 2012, I R 10/12, BStBl. II 2013, 266, juris, Rn. 17).
  • BFH, 06.03.1996 - II R 102/93

    Grunderwerbsteuergesetz des Landes Baden-Württemberg nicht mehr revisibel;

    Auszug aus FG Hamburg, 14.04.2022 - 1 K 126/20
    Abgesehen davon, dass es nicht Sinn und Zweck von § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO ist, der Staatskasse Vorteile zu sichern und dem Finanzamt die Möglichkeit zu eröffnen, eine für den Steuerpflichtigen nachteilige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten, ist für die Ermessensausübung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung als letzter Verwaltungsentscheidung maßgeblich (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH, Urteile vom 10. Mai 1972, II 57/64, BStBl. II 1972, 649, juris Rn. 3; vom 6. März 1996, II R 102/93, BStBl. 1996, 396, juris Rn. 17 und vom 28. August 2012, I R 10/12, BStBl. II 2013, 266, juris, Rn. 17).
  • BFH, 10.05.1972 - II 57/64

    Selbstbindung der Verwaltung - Wirkung zugunsten des Steuerpflichtigen - Erlaß -

    Auszug aus FG Hamburg, 14.04.2022 - 1 K 126/20
    Abgesehen davon, dass es nicht Sinn und Zweck von § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO ist, der Staatskasse Vorteile zu sichern und dem Finanzamt die Möglichkeit zu eröffnen, eine für den Steuerpflichtigen nachteilige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten, ist für die Ermessensausübung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung als letzter Verwaltungsentscheidung maßgeblich (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH, Urteile vom 10. Mai 1972, II 57/64, BStBl. II 1972, 649, juris Rn. 3; vom 6. März 1996, II R 102/93, BStBl. 1996, 396, juris Rn. 17 und vom 28. August 2012, I R 10/12, BStBl. II 2013, 266, juris, Rn. 17).
  • BFH, 10.09.1991 - VII R 11/89

    Vorliegen einer zur Kraftfahrzeugbesteuerung führenden widerrechtlichen Benutzung

    Auszug aus FG Hamburg, 14.04.2022 - 1 K 126/20
    Dem Bundesfinanzhof zufolge ist nicht das Bestehen einer Rechtsnorm, sondern die formelle Bestandskraft des Steuerbescheides schutzwürdig (BFH, Urteil vom 10. September 1991, VII R 11/89, BFH/NV 1992, 565, juris Rn. 8).
  • BFH, 31.05.2017 - I R 92/15

    Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen

    Auszug aus FG Hamburg, 14.04.2022 - 1 K 126/20
    Sind Ermessensrichtlinien erlassen, überprüfen die Gerichte, ob sich die Behörde an die Richtlinie gehalten hat, ob die erlassene Ermessensrichtlinie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält und ob sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch macht (vgl. dazu BFH, Urteile vom 31. Mai 2017, I R 92/15, BStBl. II 2019, 14, juris Rn. 11 und vom 21. Juli 2016, X R 11/14, BStBl. II 2019, 14, juris Rn. 15 m.w.N.).
  • BFH, 21.07.2016 - X R 11/14

    Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen - Auslegung von ermessenslenkenden

    Auszug aus FG Hamburg, 14.04.2022 - 1 K 126/20
    Sind Ermessensrichtlinien erlassen, überprüfen die Gerichte, ob sich die Behörde an die Richtlinie gehalten hat, ob die erlassene Ermessensrichtlinie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält und ob sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch macht (vgl. dazu BFH, Urteile vom 31. Mai 2017, I R 92/15, BStBl. II 2019, 14, juris Rn. 11 und vom 21. Juli 2016, X R 11/14, BStBl. II 2019, 14, juris Rn. 15 m.w.N.).
  • BFH, 17.12.2008 - XI R 64/06

    Umsatzsteuerliche Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen - Vorsteuerabzug

    Auszug aus FG Hamburg, 14.04.2022 - 1 K 126/20
    Durch die im Zinsfestsetzungsbescheid vom 30. Dezember 2021, der nach § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist, vorgenommene Aufhebung der vorläufig erfolgten Zinsfestsetzung und Aussetzung der Zinsfestsetzung hat sich objektiv keine Erledigung der Hauptsache ergeben, die bei Nichtabgabe einer Erledigungserklärung zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses und damit zur Unzulässigkeit der Klage führen könnte (vgl. dazu Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 17. Dezember 2008, XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798).
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