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   FG Hamburg, 20.08.2011 - 3 K 151/11   

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FG Hamburg, 20.08.2011 - 3 K 151/11 (https://dejure.org/2011,11576)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20.08.2011 - 3 K 151/11 (https://dejure.org/2011,11576)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20. August 2011 - 3 K 151/11 (https://dejure.org/2011,11576)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 40 Abs 2 FGO, § 155 FGO, § 22 InsO, § 24 InsO, § 117 InsO
    Insolvenzordnung: Fortbestand einer Prozessvollmacht bei vorläufiger Insolvenzverwaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortbestand einer Prozessvollmacht bei vorläufiger Insolvenzverwaltung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Fortbestand einer Prozessvollmacht bei vorläufiger Insolvenzverwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich einer GbR

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 2275
  • EFG 2012, 740
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • FG Hamburg, 13.12.2002 - III 300/02

    Gewinnfeststellung: Unzulässigkeit der Klage wegen Einkünftequalifizierung /

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2011 - 3 K 151/11
    Mit Beschlüssen vom 16. Mai und 06. August 2002 hat das Finanzgericht (FG) die übrigen Streitgegenstände abgetrennt und die beiden Klagen wegen Gewinnfeststellung der GbR 1990-1992 unter dem Aktenzeichen III 124/01 (jetzt 3 K 150/11) und die hier in Rede stehende Gewinnfeststellung 1993 unter dem Aktenzeichen III 300/02 (jetzt 3 K 151/11) verbunden.

    Mit weiterem Urteil vom 13. Dezember 2002 hat das FG die vorliegende Klage wegen Gewinnfeststellung 1993 III 300/02 (jetzt 3 K 151/11) als unzulässig und im Übrigen unbegründet abgewiesen.

    Das vorliegende Urteil III 300/02 ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger am 25. Januar 2003 und dem beklagten Finanzamt am 28. Januar 2003 zugestellt worden; das heißt nach der vorläufigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zu 1 (09. Dezember 2002) und vor der endgültigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zu 1 (29. Januar 2003) und über das Vermögen des Klägers zu 2 (21. August 2003).

    Nach Hinweis durch das beklagte Finanzamt (FA) vom 09. August 2011 auf die Aufhebung des den Kläger zu 1 betreffenden Insolvenzverfahrens hat das FG die vorliegende Klage wegen Gewinnfeststellung 1993 (bisher III 300/02) unter dem Aktenzeichen 3 K 151/11 wieder eingetragen; zugleich das im zweiten Rechtsgang befindliche Parallelverfahren wegen Gewinnfeststellung 1990-1992 unter dem Az. 3 K 150/11.

    Das Urteil vom 13. Dezember 2002 III 300/02 ist formell rechtskräftig geworden, nachdem es wirksam zugestellt und binnen der inzwischen abgelaufenen einmonatigen Rechtsmittelfrist nicht mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision angefochten worden ist.

  • FG Hamburg, 13.12.2002 - III 124/01

    Schlussbesprechung, Gewinnfeststellung, Nachprüfungsvorbehalt:

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2011 - 3 K 151/11
    Die Kläger haben als ehemalige Gesellschafter jeder einzeln wegen der Gewinnfeststellung Klage erhoben; der Kläger zu 1 auch wegen Gewerbesteuer und Gewerbesteuerzinsen (I 383/00, nach Senatswechsel III 124/01); der Kläger zu 2 auch wegen Haftung für Gewerbesteuer nebst Zinsen (I 393/00, nach Senatswechsel III 125/01).

    Mit Beschlüssen vom 16. Mai und 06. August 2002 hat das Finanzgericht (FG) die übrigen Streitgegenstände abgetrennt und die beiden Klagen wegen Gewinnfeststellung der GbR 1990-1992 unter dem Aktenzeichen III 124/01 (jetzt 3 K 150/11) und die hier in Rede stehende Gewinnfeststellung 1993 unter dem Aktenzeichen III 300/02 (jetzt 3 K 151/11) verbunden.

    In Unkenntnis des bereits gegen den Kläger zu 1 - zunächst vorläufig - eröffneten Insolvenzverfahrens hat das Gericht die Parallelklage wegen Gewinnfeststellung 1990-1992 im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 13. Dezember 2002 III 124/01 als teils unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

    Der Kläger zu 2 hat durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten im Parallelklageverfahren gegen das Urteil vom 13. Dezember 2002 III 124/01 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und dazu den Beschluss vom 09. Dezember 2002 über die vorläufige Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zu 1 eingereicht.

  • BFH, 30.09.2004 - IV B 42/03

    GbR: Unterbrechung des Klageverfahrens gegen Gewinnfeststellungsbescheid wegen

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2011 - 3 K 151/11
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 30. September 2004 IV B 42/03 (BFH/NV 2005, 365) in der Parallelsache das finanzgerichtliche Urteil als verfahrensfehlerhaft aufgehoben; und zwar als unwirksam ergangen während der Unterbrechung des Klageverfahrens nach vorläufiger Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Klägers zu 1.

    Das vorliegende Verfahren ist kraft Gesetzes mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung über das Vermögen eines Klägers und Insolvenzschuldners unter gleichzeitiger Erteilung eines allgemeinen Verfügungsverbotes nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Insolvenzordnung (InsO) unterbrochen worden (vgl. im Einzelnen - zum Parallelfall - den BFH-Beschluss vom 30. September 2004 IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365).

    Diese Formulierung ist nämlich nicht im Sinne einer Nichtigkeit zu verstehen; sondern ein solches trotz Verfahrensunterbrechung gemäß § 155 FGO i. V. m. §§ 240, 249 ZPO ergangenes Urteil kann nach ständiger Rechtsprechung nur mit dem gegebenen Rechtsmittel angefochten und daraufhin durch das Rechtsmittelgericht aufgehoben werden (vgl. Bundesgerichtshof --BGH-- vom 23. Oktober 2007 X ZR 20/05 (KG), BeckRS 2007, 17959, Juris; vom 21. Juni 1995 VIII ZR 224/94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1995, 2563; vom 29. Januar 1976 IX ZR 28/73, BGHZ 66, 59; in der Parallelsache BFH vom 30. September 2004 IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365).

  • FG Hamburg, 19.08.2011 - 3 K 150/11

    Insolvenzordnung/Abgabenordnung: Keine Erledigung der Gewinnfeststellungsklage

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2011 - 3 K 151/11
    Mit Beschlüssen vom 16. Mai und 06. August 2002 hat das Finanzgericht (FG) die übrigen Streitgegenstände abgetrennt und die beiden Klagen wegen Gewinnfeststellung der GbR 1990-1992 unter dem Aktenzeichen III 124/01 (jetzt 3 K 150/11) und die hier in Rede stehende Gewinnfeststellung 1993 unter dem Aktenzeichen III 300/02 (jetzt 3 K 151/11) verbunden.

    Nach Hinweis durch das beklagte Finanzamt (FA) vom 09. August 2011 auf die Aufhebung des den Kläger zu 1 betreffenden Insolvenzverfahrens hat das FG die vorliegende Klage wegen Gewinnfeststellung 1993 (bisher III 300/02) unter dem Aktenzeichen 3 K 151/11 wieder eingetragen; zugleich das im zweiten Rechtsgang befindliche Parallelverfahren wegen Gewinnfeststellung 1990-1992 unter dem Az. 3 K 150/11.

  • BGH, 29.01.1976 - IX ZR 28/73

    Verfahrensunterbrechung durch Verlust der Postulationsfähigkeit

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2011 - 3 K 151/11
    Diese Formulierung ist nämlich nicht im Sinne einer Nichtigkeit zu verstehen; sondern ein solches trotz Verfahrensunterbrechung gemäß § 155 FGO i. V. m. §§ 240, 249 ZPO ergangenes Urteil kann nach ständiger Rechtsprechung nur mit dem gegebenen Rechtsmittel angefochten und daraufhin durch das Rechtsmittelgericht aufgehoben werden (vgl. Bundesgerichtshof --BGH-- vom 23. Oktober 2007 X ZR 20/05 (KG), BeckRS 2007, 17959, Juris; vom 21. Juni 1995 VIII ZR 224/94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1995, 2563; vom 29. Januar 1976 IX ZR 28/73, BGHZ 66, 59; in der Parallelsache BFH vom 30. September 2004 IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365).
  • BFH, 24.06.2003 - I B 30/03

    Prozessvollmacht, Widerruf, Erlöschen

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2011 - 3 K 151/11
    Die Regelung des § 117 InsO, dass eine sich auf Schuldnervermögen beziehende Vollmacht mit Insolvenzeröffnung erlischt, ist auf die Fälle der vorläufigen Insolvenzverwaltung einschließlich Übergang der Verfügungsbefugnis nach § 22 InsO nicht entsprechend anzuwenden (BFH vom 24. Juni 2003, BFH/NV 2003, 1434; vgl. Wegener in Frankfurter Kommentar InsO, § 117 Rd. 6).
  • BGH, 23.10.2007 - X ZR 20/05

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2011 - 3 K 151/11
    Diese Formulierung ist nämlich nicht im Sinne einer Nichtigkeit zu verstehen; sondern ein solches trotz Verfahrensunterbrechung gemäß § 155 FGO i. V. m. §§ 240, 249 ZPO ergangenes Urteil kann nach ständiger Rechtsprechung nur mit dem gegebenen Rechtsmittel angefochten und daraufhin durch das Rechtsmittelgericht aufgehoben werden (vgl. Bundesgerichtshof --BGH-- vom 23. Oktober 2007 X ZR 20/05 (KG), BeckRS 2007, 17959, Juris; vom 21. Juni 1995 VIII ZR 224/94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1995, 2563; vom 29. Januar 1976 IX ZR 28/73, BGHZ 66, 59; in der Parallelsache BFH vom 30. September 2004 IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365).
  • BAG, 26.06.2008 - 6 AZR 478/07

    Unterbrechung des Verfahrens wegen Insolvenzeröffnung - Berufung gegen ein zu

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2011 - 3 K 151/11
    Davon abgesehen hätte er Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision einlegen können, soweit es - hier - ohnehin nur um die Beseitigung eines während der Verfahrensunterbrechung ergangenen Urteils geht (Bundesarbeitsgericht vom 26. Juni 2008 6 AZR 478/07, Der Betrieb --DB-- 2009.797; Ahrendt in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 118 InsO Rd. 6-7; Ott/Vuia in Münchener Kommentar InsO, 2. Aufl., § 117 Rd. 12; Uhlenbrock, InsO, 12. Aufl., § 118 Rd. 16).
  • VG Cottbus, 01.09.2009 - 7 K 897/06

    Festsetzung eines verwaltungsgerichtlich geltend gemachten Zahlungsanspruchs zur

    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2011 - 3 K 151/11
    Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Abwehr der die jeweilige Einkommensteuer betreffenden gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung, weil durch die den beiden Klägern erteilte Restschuldbefreiung gemäß §§ 286, 301 InsO die Nachhaftung aus § 201 InsO mit Wirkung gegenüber allen Insolvenzgläubigern i. S. d. § 38, 87 InsO entfallen ist (vgl. Verwaltungsgericht --VG-- Cottbus vom 01. September 2009 7 K 897/06, Juris).
  • OLG Bamberg, 08.02.2006 - 4 U 5/06
    Auszug aus FG Hamburg, 20.08.2011 - 3 K 151/11
    An der noch fortbestehenden Empfangs- und Zustellungsvollmacht ändert sich auch nichts dadurch, dass der Prozessbevollmächtigte wegen der Verfügungsbeschränkungen gemäß § 24 InsO grundsätzlich kein Rechtsmittel mehr ohne den Insolvenzverwalter hätte einlegen können (vgl. OLG Bamberg vom 08. Februar 2006 4 U 5/06, OLG-Report --OLGR-- 2006, 275; Marotzke in Heidelberger Kommentar InsO, 2. Aufl., § 117 Rd. 11).
  • BGH, 21.06.1995 - VIII ZR 224/94

    Rechtsfolgen der Unterbrechung des Rechtsstreits wegen Eröffnung des

  • OLG Karlsruhe, 30.09.2004 - 19 U 2/04

    Erlöschen der Prozessvollmacht durch Insolvenzverfahrenseröffnung: Unzulässigkeit

  • FG Hamburg, 19.08.2011 - 3 K 150/11
    Mit Beschlüssen vom 16. Mai und 06. August 2002 hat das Finanzgericht (FG) die übrigen Streitgegenstände abgetrennt und die beiden Klagen wegen Gewinnfeststellung der GbR 1990-1992 unter dem Aktenzeichen III 124/01 (jetzt vorliegend 3 K 150/11) und 1993 unter dem Aktenzeichen III 300/02 (jetzt 3 K 151/11) verbunden.

    Mit Urteil vom selben Tag hat das FG die Parallelklage wegen Gewinnfeststellung 1993 III 300/02 (jetzt 3 K 151/11) als unzulässig und im Übrigen unbegründet abgewiesen.

    Im Parallelklageverfahren wegen Gewinnfeststellung 1993 ist gegen das gleichzeitig ergangene Urteil III 300/02 (jetzt 3 K 151/11) keine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt worden.

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