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   FG Hessen, 22.11.2022 - 10 K 1482/20   

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FG Hessen, 22.11.2022 - 10 K 1482/20 (https://dejure.org/2022,45316)
FG Hessen, Entscheidung vom 22.11.2022 - 10 K 1482/20 (https://dejure.org/2022,45316)
FG Hessen, Entscheidung vom 22. November 2022 - 10 K 1482/20 (https://dejure.org/2022,45316)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 17.06.2020 - X R 26/18

    Gewerbliche Händlertätigkeit bei planmäßigem An- und Verkauf im Rahmen eines

    Auszug aus FG Hessen, 22.11.2022 - 10 K 1482/20
    a) Das Gericht ist auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO) der Überzeugung, dass dem Kläger im Streitjahr mit dem von ihm unterhaltenen Gewerbebetrieb nach Abzug der Rückzahlungen aufgrund von Stornierungen, Retouren und Postverlusten (im Folgenden zusammen: Stornierungen; s. allgemein FG München, Urteil vom 23.05.1996 - 15 K 3975/90, EFG 1997, 59; vgl. zur Qualifizierung von Rückzahlungen im Rahmen einer Rückabwicklung als negative Einnahmen oder Betriebsausgaben Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rn. 765 m.w.N. zum Streitstand; offen gelassen durch BFH-Urteil vom 17.06.2020 - X R 26/18, BFH/NV 2021, 314, Rn. 27) Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt ... EUR zugeflossen sind.

    Auch die teilweise Ermittlung der Betriebsausgaben (vgl. BFH-Urteil vom 17.06.2020 - X R 26/18, BFH/NV 2021, 314, Rn. 25 ff.) führt hier nicht weiter, weil es gerade für den --neben den bereits berücksichtigten Stornierungen-- im Wesentlichen streitigen Punkt des Wareneinkaufs an ausreichenden Belegen fehlt.

  • BFH, 12.05.2011 - V R 25/10

    Leistungsbeziehungen des Strohmanns und des "Hintermanns" in einem

    Auszug aus FG Hessen, 22.11.2022 - 10 K 1482/20
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Bescheid zusätzlich zu einem anderen, denselben Regelungsgegenstand betreffenden Bescheid erlassen wird, ohne das Verhältnis zwischen beiden Bescheiden klarzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 12.05.2011 - V R 25/10, BFH/NV 2011, 1541, Rn. 30, und vom 23.08.2000 - X R 27/98, BFHE 193, 19, BStBl II 2001, 662, unter II.2.a).

    Hierzu genügt es jedoch, dass aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, aus dem Zusammenhang, aus der von der Behörde gegebenen Begründung oder aus den --dem Empfänger bekannten-- näheren Umständen des Bescheiderlasses im Wege einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (BFH-Urteil vom 12.05.2011 - V R 25/10, BFH/NV 2011, 1541, Rn. 30).

  • BFH, 26.06.2014 - IV R 17/14

    Umfang der Ermessenserwägungen und Zeitpunkt der gerichtlichen Kontrolle bei der

    Auszug aus FG Hessen, 22.11.2022 - 10 K 1482/20
    b) Erweist sich demnach der Änderungsbescheid wegen Umsatzsteuer 2017 als nichtig, ist ungeachtet der Regelungswirkung des § 68 Satz 1 FGO auch über die Rechtmäßigkeit des vorangegangenen Bescheides zu entscheiden, weil andernfalls dem Anfechtungsbegehren des Klägers nicht hinreichend Rechnung getragen und dessen Rechtsschutz dadurch --entgegen dem Zweck der Einbeziehung des geänderten Bescheides in das finanzgerichtliche Verfahren-- verkürzt würde (s. allgemein BFH-Urteil vom 26.06.2014 - IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507, Rn. 35 f.).

    Eine Aufhebung oder Änderung des ursprünglichen Bescheids vom 28.01.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.10.2020 kommt indes nur dann in Betracht, wenn dieser seinerseits rechtswidrig ist und den Kläger in eigenen Rechten verletzt (s. allgemein BFH-Urteil vom 26.06.2014 - IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507, Rn. 37).

  • BFH, 12.12.2017 - VIII R 6/14

    Rechtmäßigkeit eines Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten

    Auszug aus FG Hessen, 22.11.2022 - 10 K 1482/20
    Denn nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege verdient eine Einnahmenüberschussrechnung Vertrauen und kann die Vermutung der Richtigkeit für sich in Anspruch nehmen (s. insgesamt BFH-Urteil vom 12.12.2017 - VIII R 6/14, BFH/NV 2018, 606, Rn. 56 f.).
  • BFH, 10.03.2016 - X B 198/15

    Verböserungsverbot - Überraschungsentscheidung - Sachaufklärung

    Auszug aus FG Hessen, 22.11.2022 - 10 K 1482/20
    Eine Änderung der von der Finanzbehörde vorgenommene Feststellung zum Nachteil des Klägers ist dem Gericht versagt; es darf nach dem sog. Verböserungsverbot (Verbot der reformatio in peius), das teilweise aus § 96 FGO, jedenfalls aber aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes hergeleitet wird und in der Sache unstreitig ist, mithin keine höhere Feststellung vornehmen (s. allgemein BFH-Beschluss vom 10.03.2016 - X B 198/15, BFH/NV 2016, 1042, Rn. 8).
  • BFH, 29.10.2020 - VIII B 54/20

    Vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge in der

    Auszug aus FG Hessen, 22.11.2022 - 10 K 1482/20
    Dabei berücksichtigt das Gericht zum einen, dass die darin enthaltenen vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge als Betriebseinnahme zu berücksichtigen sind (BFH-Beschluss vom 29.10.2020 - VIII B 54/20, BFH/NV 2021, 310, Rn. 6, m.w.N.).
  • BFH, 14.04.2016 - IV E 1/16

    Streitwert der gesonderten und einheitlichen Feststellung negativer Einkünfte

    Auszug aus FG Hessen, 22.11.2022 - 10 K 1482/20
    Dabei hat das Gericht mit Blick auf den Streitwert der Umsatzsteuer den streitigen Steuerbetrag in Höhe von ... EUR, bei der gesonderten Feststellung die i.S. einer Vereinfachungsregelung mit 25 % des streitigen Gewinns typisierte einkommensteuerliche Bedeutung (s. allgemein BFH-Beschluss vom 14.04.2016 - IV E 1/16, BFH/NV 2016, 1066, Rn. 11) mit einem Wert von ... EUR und hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags den Gesamtbetrag der --unter Heranziehung des hier geltenden Hebesatzes von 460 Prozent-- im Ergebnis streitigen Gewerbesteuer (vgl. allgemein BFH-Beschluss vom 16.12.2015 - X E 20/15, BFH/NV 2016, 573, Rn. 10) in Höhe von ... EUR zugrunde gelegt und die einzelnen Werte zur Bildung des Gesamtstreitwerts addiert (§ 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).
  • BFH, 29.08.2012 - X B 69/12

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neu gegründeten Betrieben im

    Auszug aus FG Hessen, 22.11.2022 - 10 K 1482/20
    Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung nicht auf einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung beruht (vgl. insoweit zu den Fällen kumulativer Begründung etwa BFH-Beschluss vom 29.08.2012 - X B 69/12, BFH/NV 2013, 185, Rn. 18).
  • BFH, 16.12.2015 - X E 20/15

    Streitwert in Gewerbesteuersachen und Anrechnung nach § 35 EStG - Entscheidung

    Auszug aus FG Hessen, 22.11.2022 - 10 K 1482/20
    Dabei hat das Gericht mit Blick auf den Streitwert der Umsatzsteuer den streitigen Steuerbetrag in Höhe von ... EUR, bei der gesonderten Feststellung die i.S. einer Vereinfachungsregelung mit 25 % des streitigen Gewinns typisierte einkommensteuerliche Bedeutung (s. allgemein BFH-Beschluss vom 14.04.2016 - IV E 1/16, BFH/NV 2016, 1066, Rn. 11) mit einem Wert von ... EUR und hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags den Gesamtbetrag der --unter Heranziehung des hier geltenden Hebesatzes von 460 Prozent-- im Ergebnis streitigen Gewerbesteuer (vgl. allgemein BFH-Beschluss vom 16.12.2015 - X E 20/15, BFH/NV 2016, 573, Rn. 10) in Höhe von ... EUR zugrunde gelegt und die einzelnen Werte zur Bildung des Gesamtstreitwerts addiert (§ 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).
  • FG München, 23.05.1996 - 15 K 3975/90

    Einstufung einer Zahlung an die Kassenzahnärztliche Vereinigung als

    Auszug aus FG Hessen, 22.11.2022 - 10 K 1482/20
    a) Das Gericht ist auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO) der Überzeugung, dass dem Kläger im Streitjahr mit dem von ihm unterhaltenen Gewerbebetrieb nach Abzug der Rückzahlungen aufgrund von Stornierungen, Retouren und Postverlusten (im Folgenden zusammen: Stornierungen; s. allgemein FG München, Urteil vom 23.05.1996 - 15 K 3975/90, EFG 1997, 59; vgl. zur Qualifizierung von Rückzahlungen im Rahmen einer Rückabwicklung als negative Einnahmen oder Betriebsausgaben Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rn. 765 m.w.N. zum Streitstand; offen gelassen durch BFH-Urteil vom 17.06.2020 - X R 26/18, BFH/NV 2021, 314, Rn. 27) Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt ... EUR zugeflossen sind.
  • BFH, 12.08.2015 - XI R 43/13

    Umsatzsteuerbarkeit des Verkaufs von mindestens 140 Pelzmänteln auf der

  • BFH, 12.05.2022 - V R 19/20

    Unternehmereigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf im Rahmen eines

  • BFH, 23.10.2014 - V R 23/13

    Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnungen - Keine eidesstattliche

  • BFH, 23.02.2017 - V R 37/15

    Differenzbesteuerung beim "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen

  • BFH, 23.08.2000 - X R 27/98

    Nichtigkeit bei sich widersprechenden Steuerbescheiden

  • BFH, 11.04.2018 - X R 39/16

    Bezeichnung eines Insolvenzverwalters in einem Steuerbescheid

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2015 - 7 K 7189/15

    Ungeeigneter Vorlieferant für Differenzbesteuerung

  • FG Düsseldorf, 24.03.2021 - 5 K 1414/18

    Beweislast für Differenzbesteuerung bei (angeblichem) Wiederverkäufer von

  • BFH - XI R 15/21 (anhängig)

    Differenzbesteuerung, Beweislast, Vertrauensschutz

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