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   FG München, 06.12.2006 - 9 K 1893/02   

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FG München, 06.12.2006 - 9 K 1893/02 (https://dejure.org/2006,20289)
FG München, Entscheidung vom 06.12.2006 - 9 K 1893/02 (https://dejure.org/2006,20289)
FG München, Entscheidung vom 06. Dezember 2006 - 9 K 1893/02 (https://dejure.org/2006,20289)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versagung des Kindergeldes wegen dauernden Aufenthaltes des Kindes im Ausland; Entfallen der Hemmung der Festsetzungsverjährung durch die Einlegung einer Klage wegen Unzulässigkeit derselben; Bestimmung des Wohnsitzes anhand des dauerhaften Aufenthaltes; ...

  • Judicialis

    EStG § 31 S. 3; ; EStG § 70 Abs. 2; ; EStG § 169 Abs. 1 S. 1; ; EStG § 169 Abs. 2 Nr. 2; ; AO 1977 § 8; ; AO 1977 § 155 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung der Vorschrift des § 78 EStG a.F.; Keine Aufrechterhaltung eines Inlandswohnsitzes bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegtem Auslandsaufenthalt und achtwöchigem Ferienaufenthalt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Auslegung der Vorschrift des § 78 EStG a.F. - Keine Aufrechterhaltung eines Inlandswohnsitzes bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegtem Auslandsaufenthalt und achtwöchigem Ferienaufenthalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 857
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 23.11.2000 - VI R 107/99

    Kindergeld bei Auslandsstudium

    Auszug aus FG München, 06.12.2006 - 9 K 1893/02
    Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken oder ein Aufenthalt, der nur Besuchscharakter hat, reichen nicht aus (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294 m.w.N.).

    Der Inlandswohnsitz besteht in derartigen Fällen nur fort, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin im Inland hat (also keine Wohnsitzbegründung im Ausland) oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt (vgl. BFH in BStBl II 2001, 294; Urteil des FG München vom 16. Oktober 2002 9 K 1526/98, juris; Hessisches FG Urteil vom 16. Februar 2005 9 K 1246/02, juris).

    Zum anderen darf die Anwesenheit des Kindes in der elterlichen Wohnung nicht nur Besuchscharakter haben, wie das bei Aufenthalten von jeweils zwei bis drei Wochen pro Jahr der Fall ist (BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFH/NV 2001, 680 m.w.N.).

  • FG Hessen, 16.02.2005 - 9 K 1246/02

    Kindergeld; Wohnsitz; Steuerhinterziehung; Festsetzungsverjährung; Ausland;

    Auszug aus FG München, 06.12.2006 - 9 K 1893/02
    Der Inlandswohnsitz besteht in derartigen Fällen nur fort, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin im Inland hat (also keine Wohnsitzbegründung im Ausland) oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt (vgl. BFH in BStBl II 2001, 294; Urteil des FG München vom 16. Oktober 2002 9 K 1526/98, juris; Hessisches FG Urteil vom 16. Februar 2005 9 K 1246/02, juris).
  • FG München, 16.10.2002 - 9 K 1526/98

    Kindergeldanspruch für Kinder, die im Ausland eine Schule besuchen; Wohnsitz im

    Auszug aus FG München, 06.12.2006 - 9 K 1893/02
    Der Inlandswohnsitz besteht in derartigen Fällen nur fort, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin im Inland hat (also keine Wohnsitzbegründung im Ausland) oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt (vgl. BFH in BStBl II 2001, 294; Urteil des FG München vom 16. Oktober 2002 9 K 1526/98, juris; Hessisches FG Urteil vom 16. Februar 2005 9 K 1246/02, juris).
  • FG München, 28.02.2008 - 5 K 1273/07

    Kindergeld für in den USA zur Schule gehendes Kind - Wohnsitzbestimmung bei

    Der BFH hat mit Urteil vom 23.11.2000 VI R 165/99 (BStBl II 2001, 279) die besuchsweisen Aufenthalte des Kindes in der elterlichen Wohnung von insgesamt nicht einmal drei Monaten im Jahr auch dann nicht für die Annahme einer Beibehaltung des Wohnsitzes ausreichen lassen, wenn die Rückkehr des Kindes nach Deutschland nach Erreichen des Schulabschlusses beabsichtigt ist (siehe Urteile des Finanzgerichts Hamburg vom 20.06.2007 1 V 81/07, Haufe, des Finanzgerichts Köln vom 22.02.2007 15 K 3039/04, juris, des Finanzgerichts München vom 06.12.2006 9 K 1893/02, EFG 2007, 857).
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