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   FG Münster, 23.09.2021 - 12 V 16/21 AO   

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https://dejure.org/2021,41512
FG Münster, 23.09.2021 - 12 V 16/21 AO (https://dejure.org/2021,41512)
FG Münster, Entscheidung vom 23.09.2021 - 12 V 16/21 AO (https://dejure.org/2021,41512)
FG Münster, Entscheidung vom 23. September 2021 - 12 V 16/21 AO (https://dejure.org/2021,41512)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Verfahrensrecht - Ist ein wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit von vor 2019 entstandenen Säumniszuschlägen ergangener AdV-Beschluss aufgrund des zu Zinsfestsetzungen ergangenen BVerfG-Beschlusses vom 8. Juli 2021 zum Nachteil des Steuerpflichtigen zu ändern?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in einem Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Säumniszuschläge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verfahren - Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Münster, 21.07.2022 - 12 K 3010/20

    Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlags im Rahmen des Steuerabrechnungsbescheids

    Auszug aus FG Münster, 23.09.2021 - 12 V 16/21
    Die Antragstellerin hat am 27.10.2020 Klage unter dem Az. 12 K 3010/20 AO erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat.

    Aufgrund eines Antrages der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 16.03.2021 die Vollziehung des Abrechnungsbescheides vom 25.05.2020 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2020 ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung im Klageverfahren 12 K 3010/20 AO bzw. einer anderweitigen Erledigung des Klageverfahrens 12 K 3010/20 AO insoweit aufgehoben, als darin Säumniszuschläge i. H. v. X EUR ausgewiesen sind.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 12 K 3010/20 AO und 12 V 16/21 AO und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.

    Der Senat ist als Gericht der Hauptsache für eine Entscheidung nach § 60 Abs. 6 Satz 2 FGO zuständig, da die Hauptsache beim Senat unter dem Aktenzeichen 12 K 3010/20 AO anhängig ist.

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus FG Münster, 23.09.2021 - 12 V 16/21
    Zur Begründung führt er an, dass sich nach Ergehen des Aussetzungsbeschlusses im März 2021 durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 08.07.2021 Az.: 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 neue Umstände im Sinne des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO ergeben hätten.

    Zu Recht beruft sich der Antragsgegner für seinen Änderungsantrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17.

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 stellt einen solchen Umstand dar, da diese Entscheidung die Frage der Verfassungswidrigkeit der Vollverzinsung gemäß § 233a AO i. V. m. § 238 AO klärt und eine Unanwendbarkeit dieser Normen erst ab dem Verzinsungszeitraum 01.01.2019 ausspricht und damit auch Auswirkungen bzgl. der Frage der Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge entfalten kann.

  • BFH, 15.09.2010 - I B 27/10

    Änderung und Richtigstellung des Senatsbeschlusses vom 28. Juli 2010 I B 27/10;

    Auszug aus FG Münster, 23.09.2021 - 12 V 16/21
    Die Antragstellerin trägt vor, dass das Finanzgericht für den Änderungsantrag nicht zuständig sei (vgl. BFH-Beschluss vom 15.09.2010 - I B 27/10, BStBl II 2010, 935).

    Die von der Antragstellerin angeführte Rechtsprechung des BFH (I B 27/10) betrifft den hier nicht vorliegenden Fall der Änderung eines Aussetzungsbeschlusses von Amts wegen nach § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO.

  • BFH, 30.03.2006 - V R 2/04

    Erlass von Säumniszuschlägen - Aussetzung der Vollziehung nach Anordnung der

    Auszug aus FG Münster, 23.09.2021 - 12 V 16/21
    Denn Säumniszuschläge verfolgen nicht nur den Zweck, Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuer zu sein, sondern sind auch Druckmittel, um den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung der festgesetzten Steuerschuld anzuhalten, und dienen auch der Abgeltung von Verwaltungsaufwendungen, die bei der verwaltenden Körperschaft dadurch entstehen, dass der Steuerpflichtige eine fällige Steuern nicht oder nicht fristgemäß zahlt (vgl. dazu BFH, Urteile vom 26.01.1988 - VIII R 151/84, BFH/NV 1988, 695; vom 30.03.2006 - V R 2/04, BStBl II 2006, 612; BFH-Beschluss vom 02.03.2017 - II B 33/16, BStBl II 2017, 646).
  • BFH, 02.03.2017 - II B 33/16

    Kein Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer wegen möglicher

    Auszug aus FG Münster, 23.09.2021 - 12 V 16/21
    Denn Säumniszuschläge verfolgen nicht nur den Zweck, Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuer zu sein, sondern sind auch Druckmittel, um den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung der festgesetzten Steuerschuld anzuhalten, und dienen auch der Abgeltung von Verwaltungsaufwendungen, die bei der verwaltenden Körperschaft dadurch entstehen, dass der Steuerpflichtige eine fällige Steuern nicht oder nicht fristgemäß zahlt (vgl. dazu BFH, Urteile vom 26.01.1988 - VIII R 151/84, BFH/NV 1988, 695; vom 30.03.2006 - V R 2/04, BStBl II 2006, 612; BFH-Beschluss vom 02.03.2017 - II B 33/16, BStBl II 2017, 646).
  • BFH, 26.01.1988 - VIII R 151/84

    Erlass von Säumniszuschlägen wegen Unbilligkeit - Ordnungsgemäße Ermittlung und

    Auszug aus FG Münster, 23.09.2021 - 12 V 16/21
    Denn Säumniszuschläge verfolgen nicht nur den Zweck, Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuer zu sein, sondern sind auch Druckmittel, um den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung der festgesetzten Steuerschuld anzuhalten, und dienen auch der Abgeltung von Verwaltungsaufwendungen, die bei der verwaltenden Körperschaft dadurch entstehen, dass der Steuerpflichtige eine fällige Steuern nicht oder nicht fristgemäß zahlt (vgl. dazu BFH, Urteile vom 26.01.1988 - VIII R 151/84, BFH/NV 1988, 695; vom 30.03.2006 - V R 2/04, BStBl II 2006, 612; BFH-Beschluss vom 02.03.2017 - II B 33/16, BStBl II 2017, 646).
  • BFH, 08.06.2021 - VII R 44/19

    Unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und formelle Anforderungen bei

    Auszug aus FG Münster, 23.09.2021 - 12 V 16/21
    Außerdem verstoße § 240 AO gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BFH, EuGH-Vorlage vom 08.06.2021- VII R 44/19, juris).
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