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   FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 571/22 AO   

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FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 571/22 AO (https://dejure.org/2022,10931)
FG Münster, Entscheidung vom 25.04.2022 - 12 V 571/22 AO (https://dejure.org/2022,10931)
FG Münster, Entscheidung vom 25. April 2022 - 12 V 571/22 AO (https://dejure.org/2022,10931)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Verfahrensrecht - Bestehen ernstliche Zweifel an der gesetzlichen Höhe der Säumniszuschläge?

  • IWW

    AO § 240 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 240 Abs. 1 S. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in dem Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Säumniszuschläge zur Lohnsteuer

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Säumniszuschlag - Säumniszuschläge ab 2019 ernstlich zweifelhaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 571/22
    Mit seinem daraufhin am 09.03.2022 bei Gericht gestellten Aussetzungsantrag macht der Antragsteller geltend, die Vollziehung der im Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Säumniszuschläge sei nach dem Beschluss des BFH vom 31.08.2021 in dem Verfahren VII B 69/21, unter Berücksichtigung der bisherigen Spruchpraxis des Finanzgerichts Münster in diversen gleichgelagerten Verfahren sowie vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.07.2021 (Az: 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) in voller Höhe aufzuheben.

    Die Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 08.07.2021 (Az.: 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) zur Verfassungswidrigkeit der Höhe der Zinsen nach § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO könnten auf die verfassungsrechtliche Bewertung der Höhe der Säumniszuschlage gemäß § 240 AO nicht übertragen werden.

    aa) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 08.07.2021 in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 entschieden, dass § 233a AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt und daher verfassungswidrig ist, soweit er auf Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 zur Anwendung gelangt, und dass zwar eine Fortgeltung der genannten Regelung für Verzinsungszeiträume vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 geboten ist, dass es aber für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume bei der Unanwendbarkeit als Regelfolge des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG bleibt.

    Im Weiteren hat das BVerfG in dem vorgenannten Beschluss vom 08.07.2021 (Az.: 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) darauf hingewiesen, dass andere Verzinsungstatbestände nach der AO einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Wertung bedürfen.

  • BFH, 30.06.2020 - VII R 63/18

    Zur Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers im Fall einer "Kontoleihe"

    Auszug aus FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 571/22
    Insoweit verweist der Senat auf das Urteil des BFH vom 30.06.2020 - VII R 63/18, BStBl II 2021, 191 sowie die Beschlüsse des BFH vom 14.04.2020 - VII B 53/19, BFH/NV 2021, 177 und vom 31.08.2021 - VII B 69/21.
  • BFH, 01.04.2010 - II B 168/09

    AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

    Auszug aus FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 571/22
    Jedoch wird auch in diesen Fällen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen der Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt, wenn das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hat (BFH-Beschlüsse vom 15.12.2000 - IX B 128/99, BStBl II 2000, 411 und vom 01.04.2010 - II B 168/09, BStBl II 2010, 558).
  • BFH, 14.04.2020 - VII B 53/19

    Die Revision ist zuzulassen, soweit über Säumniszuschläge für die Zeit nach dem

    Auszug aus FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 571/22
    Insoweit verweist der Senat auf das Urteil des BFH vom 30.06.2020 - VII R 63/18, BStBl II 2021, 191 sowie die Beschlüsse des BFH vom 14.04.2020 - VII B 53/19, BFH/NV 2021, 177 und vom 31.08.2021 - VII B 69/21.
  • BFH, 15.12.2000 - IX B 128/99

    Überperiodischer Verlustabzug bei Spekulationsgeschäften

    Auszug aus FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 571/22
    Jedoch wird auch in diesen Fällen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen der Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt, wenn das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hat (BFH-Beschlüsse vom 15.12.2000 - IX B 128/99, BStBl II 2000, 411 und vom 01.04.2010 - II B 168/09, BStBl II 2010, 558).
  • BFH, 30.03.2006 - V R 2/04

    Erlass von Säumniszuschlägen - Aussetzung der Vollziehung nach Anordnung der

    Auszug aus FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 571/22
    Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen (BFH-Urteil vom 30.03.2006 - V R 2/04, BStBl II 2006, 612; BFH-Beschluss vom 02.03.2017 - II B 33/16, BStBl II 2017, 646).
  • FG Münster, 16.12.2021 - 12 V 2684/21

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in einem Abrechnungsbescheid ausgewiesenen

    Auszug aus FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 571/22
    Dies beruht darauf, dass aus der Sicht des erkennenden Senats die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge zweifelhaft erscheint, soweit die Säumniszuschläge - wie im Streitfall - nach dem 31.12.2018 entstanden sind (vgl. Finanzgericht -FG- Münster, Beschlüsse vom 16.12.2021 - 12 V 2684/21, juris, vom 11.01.2022 - 12 V 1805/21, juris und vom 17.03.2022 - 12 V 32/22, juris).
  • BFH, 15.11.2022 - VII R 55/20

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

    Auszug aus FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 571/22
    Der Antragsgegner lehnte die begehrte Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Abrechnungsbescheides vom 10.11.2022 mit Verfügung vom 04.03.2022 ab und teilte dem Antragsteller zudem mit, der gegen den Abrechnungsbescheid erhobene Einspruch ruhe gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO wegen des beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahrens zu dem Aktenzeichen (Az.) VII R 55/20.
  • BFH, 23.08.2007 - VI B 42/07

    Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale") -

    Auszug aus FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 571/22
    Vielmehr genügt es, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (BFH-Beschluss vom 23.08.2007 - VI B 42/07, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 799).
  • BFH, 04.07.2019 - VIII B 128/18

    AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für

    Auszug aus FG Münster, 25.04.2022 - 12 V 571/22
    An die Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit sind keine strengeren Anforderungen zu stellen als beim Einwand fehlerhafter Rechtsanwendung (BFH-Beschlüsse vom 19.02.2010 - II B 122/09, BFH/NV 2010, 1144 und vom 04.07.2019 - VIII B 128/18, BFH/NV 2019, 1060).
  • BFH, 02.03.2017 - II B 33/16

    Kein Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer wegen möglicher

  • BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

  • BFH, 19.02.2010 - II B 122/09

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit

  • BFH, 14.02.1989 - IV B 33/88

    Zum Geltungsbereich der Übergangsregelung zu § 15 a EStG für den sozialen

  • FG Münster, 11.01.2022 - 12 V 1805/21

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen

  • BFH, 08.11.2004 - VII B 137/04

    Abrechnungsbescheid; Aussetzung der Vollziehung

  • BFH, 06.07.2015 - III B 168/14

    Keine Einwendungen gegen Grund und Höhe von Säumniszuschlägen im Erlassverfahren

  • BFH, 26.01.1988 - VIII R 151/84

    Erlass von Säumniszuschlägen wegen Unbilligkeit - Ordnungsgemäße Ermittlung und

  • BFH, 11.06.1968 - VI B 94/67

    Ablehnung einer Vollziehungsaussetzung

  • BFH, 28.10.2022 - VI B 31/22

    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der

    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 25.04.2022 - 12 V 571/22 AO aufgehoben und der Antrag des Antragstellers, die Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 10.01.2022 aufzuheben, in vollem Umfang abgelehnt.

    Mit Beschluss vom 25.04.2022 - 12 V 571/22 AO hat das FG die Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 10.01.2022 rückwirkend ab Fälligkeit der Säumniszuschläge bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens in voller Höhe aufgehoben.

    Es beantragt sinngemäß, den Beschluss des FG Münster vom 25.04.2022 - 12 V 571/22 AO aufzuheben und den Antrag des Antragstellers in vollem Umfang abzulehnen.

    Der Beschluss des FG vom 25.04.2022 - 12 V 571/22 AO ist aufzuheben und der Antrag des Antragstellers, die Vollziehung des Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge zur Lohnsteuer Januar, Mai, September und Oktober 2021 vom 10.01.2022 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung, spätestens bis zur anderweitigen Beendigung des Einspruchsverfahrens in voller Höhe aufzuheben, abzulehnen.

  • BFH, 09.03.2023 - VI B 31/22

    Teilweise inhaltsgleich mit Beschluss des BFH vom 28.10.2022 VI B 15/22 (AdV) -

    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 25.04.2022 - 12 V 571/22 AO aufgehoben und der Antrag des Antragstellers, die Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 01.09.2022 aufzuheben, in vollem Umfang abgelehnt.

    Mit Beschluss vom 25.04.2022 - 12 V 571/22 AO hat das FG die Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 10.01.2022 rückwirkend ab Fälligkeit der Säumniszuschläge bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens in voller Höhe aufgehoben.

    Es beantragt sinngemäß, den Beschluss des FG Münster vom 25.04.2022 - 12 V 571/22 AO aufzuheben und den Antrag des Antragstellers in vollem Umfang abzulehnen.

  • BFH, 20.09.2022 - II B 3/22

    Vorläufiger Rechtsschutz: Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bei

    Soweit das FG Münster, das in dem hier angegriffenen Beschluss das besondere Aussetzungsinteresse der Antragstellerin noch nicht eigenständig geprüft hat, in zuletzt ergangenen Beschlüssen nunmehr ein solches Interesse mit der Begründung bejaht hat, dass das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt habe (vgl. Beschlüsse des FG Münster jeweils vom 25.04.2022 - 12 V 570/22 AO, EFG 2022, 1083; 12 V 571/22 AO, juris; 12 V 572/22 AO, juris, und vom 04.04.2022 - 11 V 2680/21 AO, EFG 2022, 1081), kann der Senat dem nicht folgen.
  • BFH, 18.01.2023 - II B 53/22

    Vorläufiger Rechtsschutz: Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bei

    Soweit verschiedene Senate des FG Münster in zuletzt ergangenen Beschlüssen (vgl. Beschlüsse des FG Münster jeweils vom 25.04.2022 - 12 V 570/22 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2022, 1083; 12 V 571/22 AO, juris; 12 V 572/22 AO, juris, und vom 04.04.2022 - 11 V 2680/21 AO, EFG 2022, 1081) ein besonderes Interesse des Antragstellers mit der Begründung bejaht haben, dass das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt habe, folgt der Senat dem nicht.
  • FG Münster, 15.06.2022 - 8 V 200/22

    Verfahren - Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen

    Der Senat teilt insoweit die Auffassung des 12. Senats des FG Münster im Beschluss vom 16.12.2021 (12 V 2684/21 AO, EFG 2022, 225 - Beschwerde beim BFH unter II B 3/22 (AdV); vgl. ebenso FG Münster, Beschluss vom 11.01.2022, 12 V 1805/21, juris - Beschwerde beim BFH unter II B 4/22 (AdV); Beschluss vom 14.02.2022, 8 V 2789/21, EFG 2022, 642 - Beschwerde beim BFH unter VI B 15/22 (AdV); Beschluss vom 17.03.2022, 12 V 32/22, juris; Beschluss vom 04.04.2022, 11 V 2680/21 AO, juris; Beschluss vom 25.04.2022, 12 V 571/22 AO, juris; Beschluss vom 25.04.2022, 12 V 572/22 AO, juris).
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