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   FG Nürnberg, 10.07.2023 - 6 K 129/23   

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FG Nürnberg, 10.07.2023 - 6 K 129/23 (https://dejure.org/2023,21553)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 10.07.2023 - 6 K 129/23 (https://dejure.org/2023,21553)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 10. Juli 2023 - 6 K 129/23 (https://dejure.org/2023,21553)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    FGO § 52d, § 56, § 90a
    Unzulässigkeit einer Klage wegen Einreichung der Klageschrift per Telefax

  • rewis.io

    Anfechtungsklage, Eintragung, Revision, Steuerberater, Frist, Gerichtsbescheid, Klage, Zeitpunkt, Anordnung, Nutzung, Wiedereinsetzung, Rechtsbehelf, Unwirksamkeit, Bekanntgabe, elektronisches Dokument, juristische Person, richterliche Anordnung, Klageverfahren, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ablauf der Klagefrist für die Erhebung der Anfechtungsklage; Übermittlung eines Dokumentes unter Verstoß gegen die Pflicht zur elektronischen Übermittlung in Papierform oder als Telefax

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 28.04.2023 - XI B 101/22

    Steuerberater sind ab 01.01.2023 zur aktiven Nutzung des besonderen

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.07.2023 - 6 K 129/23
    Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit und schließt damit insbesondere eine Fristwahrung aus (BFH-Beschluss vom 28.04.2023 XI B 101/22, juris).

    Hiernach (§ 86d Abs. 1 Satz 1 StBerG) richtet die Bundessteuerberaterkammer über die Steuerberaterplattform für jeden Steuerberater ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit ein (so wohl auch BFH-Beschluss vom 28.04.2023 XI B 101/22, juris, Rz. 13).

    Steuerberater sind mit der Einrichtung des Postfachs, spätestens aber ab diesem Zeitpunkt, nach § 52d Satz 2 FGO nutzungspflichtig (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2022, 1057, Rz 6, und vom 28.04.2023 XI B 101/22, juris, m.w.N.).

    Der Senat sieht sich bestätigt durch den BFH-Beschluss vom 28.04.2023 XI B 101/22, juris.

    Laut BFH-Beschluss vom 28.04.2023 XI B 101/22, juris, musste dem Prozessbevollmächtigten aufgrund des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2022, 1057, Rz. 9, bewusst sein, dass er ab dem 01.01.2023 gemäß § 52d Satz 2 FGO zur aktiven elektronischen Kommunikation mit dem BFH - hier mit dem Finanzgericht - verpflichtet sein wird.

  • BFH, 27.04.2022 - XI B 8/22

    Zu den Folgen einer unterlassenen elektronischen Übermittlung einer

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.07.2023 - 6 K 129/23
    Die aus § 52d FGO folgende Nutzungspflicht erweist sich damit als weitere, von Amts wegen zu berücksichtigende Formvorschrift für rechtswirksame Prozesshandlungen durch bestimmende Schriftsätze, da über den Wortlaut des § 52d FGO hinaus jedenfalls über § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 253 Abs. 4 ZPO gerade auch solche Schriftsätze angesprochen sind (BFH-Beschluss vom 27.04.2022 XI B 8/22, BFH/NV 2022, 1057).

    Steuerberater sind mit der Einrichtung des Postfachs, spätestens aber ab diesem Zeitpunkt, nach § 52d Satz 2 FGO nutzungspflichtig (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2022, 1057, Rz 6, und vom 28.04.2023 XI B 101/22, juris, m.w.N.).

    Laut BFH-Beschluss vom 28.04.2023 XI B 101/22, juris, musste dem Prozessbevollmächtigten aufgrund des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2022, 1057, Rz. 9, bewusst sein, dass er ab dem 01.01.2023 gemäß § 52d Satz 2 FGO zur aktiven elektronischen Kommunikation mit dem BFH - hier mit dem Finanzgericht - verpflichtet sein wird.

  • FG Niedersachsen, 25.04.2023 - 3 K 22/23

    Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach; beSt;

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.07.2023 - 6 K 129/23
    Dies wird ebenso vom Niedersächsischen Finanzgericht, Gerichtsbescheid vom 25.04.2023 3 K 22/23, juris, Revision BFH I R 32/23, vertreten.

    Die Vorschrift sei nur bei technischen Problemen bei Verwendung des vollständig eingerichteten Postfachs, nicht hingegen bei dessen verzögerter Einrichtung anwendbar (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Gerichtsbescheid vom 25.04.2023 3 K 22/23, juris, m.w.N.).

    In der Rechtsprechung werde insoweit generell angenommen, dass bereits nach Ablauf einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben sei (Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 2.05.2022 2 UF 16/22, NJW 2022, 3451; LAG Kiel, Urteil vom 13.10.2021, NZA-RR 2022, 148; Siegmund, NJW 2021, 3617; und auch OVG Münster, Beschluss vom 9. Mai 202216 B 69/22, NWVBl 2022, 442; vgl. (Niedersächsisches Finanzgericht, Gerichtsbescheid vom 25.04.2023 3 K 22/23, juris, m.w.N.)).

  • BGH, 21.09.2022 - XII ZB 264/22

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.07.2023 - 6 K 129/23
    In der zivilrechtlichen Rechtsprechung zur Parallelvorschrift § 130d Satz 3 ZPO verweist der Bundesgerichtshof (BGH-Beschluss vom 21.09.2022 XII ZB 264/22, NJW 2022, 3647) darauf, dass nach der Intention des Gesetzgebers die Glaubhaftmachung möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgen soll.

    Jedenfalls erfolge eine Glaubhaftmachung nur dann "unverzüglich" - und somit ohne schuldhaftes Zögern -, wenn sie zeitlich unmittelbar erfolge (vgl. BGH-Beschluss vom 21.09.2022 XII ZB 264/22, NJW 2022, 3647).

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.10.2021 - 6 Sa 337/20

    Elektronischer Rechtsverkehr, Nutzungspflicht (aktive), Nutzungspflicht

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.07.2023 - 6 K 129/23
    In der Rechtsprechung werde insoweit generell angenommen, dass bereits nach Ablauf einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben sei (Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 2.05.2022 2 UF 16/22, NJW 2022, 3451; LAG Kiel, Urteil vom 13.10.2021, NZA-RR 2022, 148; Siegmund, NJW 2021, 3617; und auch OVG Münster, Beschluss vom 9. Mai 202216 B 69/22, NWVBl 2022, 442; vgl. (Niedersächsisches Finanzgericht, Gerichtsbescheid vom 25.04.2023 3 K 22/23, juris, m.w.N.)).
  • BGH, 17.11.2022 - IX ZB 17/22

    Elektronischer Rechtsverkehr: Nachträgliche Darlegung und Glaubhaftmachung der

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.07.2023 - 6 K 129/23
    Soweit einem Einreicher bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung die Hinderungsgründe für eine Einreichung auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg bekannt und ihm zugleich eine sofortige Glaubhaftmachung dieser Gründe möglich sei, solle die nachträgliche Darlegung und Glaubhaftmachung der Gründe für die Ersatzeinreichung nach Auffassung des BGH ohne rechtliche Wirkung sein (BGH-Beschluss vom 17.11.2022, IX ZB 17/22, juris), denn das Erfordernis des § 130d Satz 3 ZPO - die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes bereits bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen - hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Funktion, einen Missbrauch der Ausnahmeregelung in § 130d Satz 2 ZPO auszuschließen (BT-Drs. 17/12634, 27).
  • BFH, 04.08.2020 - XI R 15/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; allgemeine Vorsorge für unvorhergesehene

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.07.2023 - 6 K 129/23
    Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13.09.2012 XI R 40/11, BFH/NV 2013, 213, Rz 14; vom 04.08.2020 XI R 15/18, BFH/NV 2021, 29, Rz 18).
  • BFH, 05.05.2020 - XI R 33/19

    Anforderungen an die Büroorganisation bei chronischer Erkrankung des zuständigen

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.07.2023 - 6 K 129/23
    Nach § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 Satz 1 FGO muss sich jeder Beteiligte das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15.05.2019 XI R 14/17, BFH/NV 2019, 924, Rz 7); ein beim Prozessbevollmächtigten angestellter, verantwortlich tätiger Steuerberater, der nicht nur unselbständige Hilfs- und Bürotätigkeiten ausübt, ist insoweit einem Bevollmächtigten i.S. des § 85 Abs. 2 ZPO gleichgestellt (vgl. BFH-Beschluss vom 05.05.2020 XI R 33/19, BFH/NV 2020, 907, Rz 23, m.w.N.).
  • BFH, 15.05.2019 - XI R 14/17

    Zum Beweiswert eines "Freistempler"-Aufdrucks mit Datumsanzeige

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.07.2023 - 6 K 129/23
    Nach § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 Satz 1 FGO muss sich jeder Beteiligte das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15.05.2019 XI R 14/17, BFH/NV 2019, 924, Rz 7); ein beim Prozessbevollmächtigten angestellter, verantwortlich tätiger Steuerberater, der nicht nur unselbständige Hilfs- und Bürotätigkeiten ausübt, ist insoweit einem Bevollmächtigten i.S. des § 85 Abs. 2 ZPO gleichgestellt (vgl. BFH-Beschluss vom 05.05.2020 XI R 33/19, BFH/NV 2020, 907, Rz 23, m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 02.05.2022 - 2 UF 16/22

    Elektronische Einlegung der Beschwerde beim unzuständigen Gericht

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.07.2023 - 6 K 129/23
    In der Rechtsprechung werde insoweit generell angenommen, dass bereits nach Ablauf einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben sei (Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 2.05.2022 2 UF 16/22, NJW 2022, 3451; LAG Kiel, Urteil vom 13.10.2021, NZA-RR 2022, 148; Siegmund, NJW 2021, 3617; und auch OVG Münster, Beschluss vom 9. Mai 202216 B 69/22, NWVBl 2022, 442; vgl. (Niedersächsisches Finanzgericht, Gerichtsbescheid vom 25.04.2023 3 K 22/23, juris, m.w.N.)).
  • BFH, 13.09.2012 - XI R 40/11

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unterlassener anwaltlicher

  • BFH, 17.02.2010 - I R 38/09

    Notwendiger Vortrag bei Wiedereinsetzungsgesuch

  • BFH, 13.09.2012 - XI R 48/10

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichender anwaltlicher

  • FG Münster, 14.04.2023 - 7 K 86/23

    Klageerhebung durch Steuerberater per Telefax ist trotz Möglichkeit der

  • FG Niedersachsen, 14.04.2023 - 9 K 10/23

    Aktive Nutzungspflicht; besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach; Fast

  • BFH, 23.08.2022 - VIII S 3/22

    Unzulässigkeit einer im Jahr 2022 lediglich per Telefax erhobenen Anhörungsrüge

  • FG Nürnberg, 11.07.2023 - 6 K 177/23

    Unzulässigkeit der Klage wegen Einreichung des Klageschriftsatzes per Fax

  • BFH - I R 32/23 (anhängig)

    Einlagekonto, Bescheinigung, Zahlungstag, Betrieb gewerblicher Art,

  • FG Nürnberg, 11.07.2023 - 6 K 177/23

    Unzulässigkeit der Klage wegen Einreichung des Klageschriftsatzes per Fax

    Entsprechende richterliche Hinweise waren Ihnen gegenüber bereits am 31.01.2023 im Verfahren 6 K 129/23 ergangen.

    Neben dem vorliegenden Verfahren betreibt der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin beim Finanzgericht Nürnberg ein Verfahren wegen Einkommensteuer 2014 Az. 6 K 129/23, Eingang 31.01.2023 per Fax.

    Der Prozessbevollmächtigte legte mit Schreiben vom 28.02.2023 im Verfahren 6 K 129/23 eine Klagebegründung vor, die am gleichen Tag per Fax und am Folgetag per Briefpost bei Gericht einging; der Prozessbevollmächtigte beschränkte sich auf Ausführungen in der Sache.

    Ein Anlass hierzu hätte bereits mit Eingang der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2023, die am 09.01.2023 als bekanntgegeben gilt und die am 31.01.2023 im Rahmen des Verfahrens 6 K 129/23 mit Klage angegriffen worden war, bestanden.

    Zudem wurde in diesem Verfahren 6 K 129/23 am 31.01.2023 ein richterlicher Hinweis auf das beSt und auf die Nutzung der "Fast Lane" erteilt.

  • BFH, 23.01.2024 - IV B 46/23

    Pflicht zur Nutzung des beSt für Steuerberatungsgesellschaften ab dem 01.01.2023

    "Unverzüglich" bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21.06.2023 - V ZB 15/22, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2023, 2883, Rz 19, m.w.N., zu § 130d Satz 3 der Zivilprozessordnung --ZPO--; Finanzgericht --FG-- Nürnberg, Urteil vom 10.07.2023 - 6 K 129/23, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2023, 1396, Rz 86; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 52d FGO Rz 55; Schmieszek in Gosch, FGO § 52d Rz 11; anderer Ansicht FG München, Urteil vom 26.06.2023 - 7 K 232/23, EFG 2023, 1404, Rz 15, das die Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO anwendet).
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