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   FG Saarland, 06.03.2012 - 1 K 1032/10   

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https://dejure.org/2012,16829
FG Saarland, 06.03.2012 - 1 K 1032/10 (https://dejure.org/2012,16829)
FG Saarland, Entscheidung vom 06.03.2012 - 1 K 1032/10 (https://dejure.org/2012,16829)
FG Saarland, Entscheidung vom 06. März 2012 - 1 K 1032/10 (https://dejure.org/2012,16829)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung der Steuerfestsetzung bei Einkünften einer GbR aus Vermietung und Verpachtung durch nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtzahlung von als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend gemachten Schuldzinsen als zur Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berechtigende "neue Tatsache" bei Pflichtverletzungen sowohl des FA als auch des Steuerpflichtigen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nichtzahlung von als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend gemachten Schuldzinsen als zur Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berechtigende "neue Tatsache" bei Pflichtverletzungen sowohl des FA als auch des Steuerpflichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1514
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.05.1998 - I R 140/97

    Beweislast bei neuen Tatsachen

    Auszug aus FG Saarland, 06.03.2012 - 1 K 1032/10
    Die Feststellungslast für die Voraussetzungen einer Änderung zu Lasten der Kläger trage der Beklagte (BFH, BStBl II 1998, 599).
  • BFH, 13.09.2001 - IV R 79/99

    Treu und Glauben bei neuen Tatsachen

    Auszug aus FG Saarland, 06.03.2012 - 1 K 1032/10
    Nachträglich bekannt werden Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem Finanzamt erst nach dem Zeitpunkt, in dem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist, bekannt werden (z.B. BFH vom 13. September 2001 IV R 79/99, BStBl II 2002, 2).
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.02.2011 - 3 K 2208/08

    Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Verkennung der sich in Folge

    Auszug aus FG Saarland, 06.03.2012 - 1 K 1032/10
    Ein Steuerbescheid könne nicht wegen "neuer Tatsachen" zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn die - widersprüchlichen - Angaben in der Steuererklärung vom Finanzamt bei der Veranlagung zunächst übernommen worden seien, dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht aber von Anfang an nicht verborgen geblieben wäre (FG Rheinland-Pfalz vom 22. Februar 2011, 3 K 2208/08).
  • BFH, 25.07.2001 - VI R 82/96

    Zusammenveranlagung von Ehegatten - Werksangehörigen Rabatt - Bruttoarbeitslohn -

    Auszug aus FG Saarland, 06.03.2012 - 1 K 1032/10
    "Tatsache" i.S.d. § 173 AO ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften, materieller oder immaterieller Art (BFH vom 25. Juli 2001 VI R 82/96, BFH/BFH/NV 199 2001, 1533).
  • BFH, 14.05.2003 - X R 60/01

    Neue Tatsache, § 173 Abs. 1 AO

    Auszug aus FG Saarland, 06.03.2012 - 1 K 1032/10
    Keine Tatsachen sind Werturteile, Schlussfolgerungen, Rechtsansichten und Bewertungen jeglicher Art (BFH vom 14. Mai 2003 X R 60/01, BFH/NV 2003, 1144; vom 14. Mai 2003 II R 25/01, BFH/NV 199 2003, 1395).
  • BFH, 14.05.2003 - II R 25/01

    Neue Tatsache, nachträgliches Bekanntwerden

    Auszug aus FG Saarland, 06.03.2012 - 1 K 1032/10
    Keine Tatsachen sind Werturteile, Schlussfolgerungen, Rechtsansichten und Bewertungen jeglicher Art (BFH vom 14. Mai 2003 X R 60/01, BFH/NV 2003, 1144; vom 14. Mai 2003 II R 25/01, BFH/NV 199 2003, 1395).
  • FG Saarland, 03.12.2008 - 1 K 2374/04

    Zinsen auf Überentnahmen als neue Tatsachen

    Auszug aus FG Saarland, 06.03.2012 - 1 K 1032/10
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verstoß des Finanzamtes gegen seine Ermittlungspflicht den Verstoß des Steuerpflichtigen gegen seine Mitwirkungspflicht deutlich überwiegt (FG des Saarlandes vom 3. Dezember 2008 1 K 2374/04, EFG 2009, 731 m.w.N. auf die Rechtsprechung des BFH).
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