Rechtsprechung
   FG Hamburg, 15.04.2010 - 4 K 398/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,20220
FG Hamburg, 15.04.2010 - 4 K 398/07 (https://dejure.org/2010,20220)
FG Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2010 - 4 K 398/07 (https://dejure.org/2010,20220)
FG Hamburg, Entscheidung vom 15. April 2010 - 4 K 398/07 (https://dejure.org/2010,20220)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,20220) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlass von Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erlass von Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einspruch gegen eine Zahlungsaufforderung als konkludenter Erlassantrag i.S.d. Art. 239 Zollkodex (ZK); Verantwortlichkeit eines Lkw-Fahrers für die korrekte und vollständige zollrechtliche Behandlung der geladenen Waren

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 27.09.2001 - C-253/99

    Bacardi

    Auszug aus FG Hamburg, 15.04.2010 - 4 K 398/07
    Die Vorschrift des Art. 239 Abs. 1 2. Spiegelstrich ZK stellt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel dar, die andere als die praktisch am häufigsten vorkommenden Fälle, für die eine besondere Regelung (vgl. Art. 900 bis 903 ZK-DVO) geschaffen werden konnte, erfassen soll (vgl. hierzu nur EuGH, Urteil vom 03.04.2008, C-230/06, Rz. 50, juris; EuGH, Urteil vom 25.02.1999, C-86/97, Rz. 18, juris; EuGH, Urteil vom 27.09.2001, C-253/99, Rz. 56, juris).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann auf einen im vorbezeichneten Sinne besonderen Fall geschlossen werden, wenn im Lichte des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszweckes des Art. 239 ZK Umstände festgestellt werden, aufgrund derer sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25.02.1999, C-86/97, Leitsatz, juris; EuGH, Urteil vom 27.09.2001, C-253/99, Rz. 56, juris).

    Die zur Entscheidung über den Erstattungs- bzw. Erlassantrag berufene Zollbehörde ist vielmehr von Amts wegen verpflichtet, den Antrag unabhängig von dem geltend gemachten Rechtsgrund umfassend auf alle Erstattungsgründe hin zu prüfen, die nach dem Vorbringen des Antragstellers einschlägig sein könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2001, C-253/99, Rz. 53, 61; BFH, Urteil vom 20.07.2004, VII R 99/00, BFHE 206, 495 = BFH/NV 2004, 1614).

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus FG Hamburg, 15.04.2010 - 4 K 398/07
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Erstattung oder der Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem darstellen, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 13.03.2003, C-156/00, Rz. 91, juris; EuGH, Urteil vom 11.11.1999, C-48/98, Rz. 52, juris).

    Was die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers betrifft, muss sich dieser, sobald er Zweifel an der richtigen Anwendung der Vorschriften hat, deren Nichterfüllung eine Abgabenschuld begründen kann, nach Kräften informieren, um die jeweiligen Vorschriften nicht zu verletzen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.11.1999, C-48/98, Rz. 56 - 58, juris).

  • EuGH, 13.03.2003 - C-156/00

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus FG Hamburg, 15.04.2010 - 4 K 398/07
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Erstattung oder der Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem darstellen, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 13.03.2003, C-156/00, Rz. 91, juris; EuGH, Urteil vom 11.11.1999, C-48/98, Rz. 52, juris).

    Aus dieser Erkenntnis folgt weiterhin, dass für die Beurteilung, ob einem Wirtschaftsteilnehmer "offensichtliche Fahrlässigkeit" im Sinne von Art. 239 Abs. 1 2. Spiegelstrich ZK vorzuwerfen ist, die Kriterien, die im Rahmen von Art. 220 ZK für die Prüfung, ob der Irrtum der Zollbehörde für einen Wirtschaftsteilnehmer erkennbar war, herangezogen worden sind, entsprechend anzuwenden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 20.11.2008, C-375/07, Rz. 59, juris; EuGH, Urteil vom 13.03.2003, C-156/00, Rz. 92, juris).

  • EuGH, 25.02.1999 - C-86/97

    Trans-Ex-Import

    Auszug aus FG Hamburg, 15.04.2010 - 4 K 398/07
    Die Vorschrift des Art. 239 Abs. 1 2. Spiegelstrich ZK stellt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel dar, die andere als die praktisch am häufigsten vorkommenden Fälle, für die eine besondere Regelung (vgl. Art. 900 bis 903 ZK-DVO) geschaffen werden konnte, erfassen soll (vgl. hierzu nur EuGH, Urteil vom 03.04.2008, C-230/06, Rz. 50, juris; EuGH, Urteil vom 25.02.1999, C-86/97, Rz. 18, juris; EuGH, Urteil vom 27.09.2001, C-253/99, Rz. 56, juris).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann auf einen im vorbezeichneten Sinne besonderen Fall geschlossen werden, wenn im Lichte des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszweckes des Art. 239 ZK Umstände festgestellt werden, aufgrund derer sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25.02.1999, C-86/97, Leitsatz, juris; EuGH, Urteil vom 27.09.2001, C-253/99, Rz. 56, juris).

  • EuGH, 20.11.2008 - C-375/07

    Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus FG Hamburg, 15.04.2010 - 4 K 398/07
    Der Europäische Gerichtshof hat zudem mehrfach hervorgehoben, dass die in den Art. 239 und 220 ZK vorgesehenen Verfahren das gleiche Ziel verfolgen, nämlich die Zahlung bzw. Nachzahlung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben auf Fälle zu beschränken, in denen eine solche Zahlung gerechtfertigt und mit einem wesentlichen Grundsatz wie dem des Vertrauensschutzes vereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20.11.2008, C-375/07, Rz. 57, juris; EuGH, Urteil vom 01.04.1993, C-250/91, Rz. 46, juris), woraus sich ergibt, dass die Tatbestände dieser Artikel - bei Art. 239 Abs. 1 2. Spiegelstrich ZK das Fehlen der offensichtlichen Fahrlässigkeit des Betroffenen, bei Art. 220 ZK das Fehlen eines Irrtums der Zollbehörden, der von dem Abgabenschuldner erkannt werden konnte - in gleicher Weise ausgelegt werden müssen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 20.11.2008, C-375/07, Rz. 58, juris).

    Aus dieser Erkenntnis folgt weiterhin, dass für die Beurteilung, ob einem Wirtschaftsteilnehmer "offensichtliche Fahrlässigkeit" im Sinne von Art. 239 Abs. 1 2. Spiegelstrich ZK vorzuwerfen ist, die Kriterien, die im Rahmen von Art. 220 ZK für die Prüfung, ob der Irrtum der Zollbehörde für einen Wirtschaftsteilnehmer erkennbar war, herangezogen worden sind, entsprechend anzuwenden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 20.11.2008, C-375/07, Rz. 59, juris; EuGH, Urteil vom 13.03.2003, C-156/00, Rz. 92, juris).

  • FG Hamburg, 09.04.2010 - 4 V 31/10

    Vollstreckung, einstweiliger Rechtsschutz, Erlass von Abgaben:

    Auszug aus FG Hamburg, 15.04.2010 - 4 K 398/07
    Der Senat hat zudem bereits entschieden, dass ein Antrag aus Erlass nach Art. 236 ZK auch konkludent gestellt werden kann (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 09.04.2010, 4 V 31/10), was für einen Antrag nach Art. 239 ZK ebenfalls gilt.

    Der Senat hat deshalb entschieden, dass eine konkludente Antragstellung nach Art. 236 Abs. 2 Unterabsatz 1 ZK auch in einem (verspäteten) Einspruch gegen einen Abgabenbescheid selbst gesehen werden kann, da einem Einspruch der klare und eindeutige Erklärungsinhalt zukommt, für den dem Abgabenbescheid zugrunde liegenden Sachverhalt abgabenrechtlich nicht in Anspruch genommen zu werden oder zu haften (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 09.04.2010, 4 V 31/10).

  • BFH, 21.12.1961 - II 33/58 U

    Ermessensfehlgebrauch bei steuerlicher Inanspruchnahme der veräußernden

    Auszug aus FG Hamburg, 15.04.2010 - 4 K 398/07
    Das erkennende Gericht übersieht im gegebenen Kontext nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, wenn die Finanzbehörde den vorrangig heranzuziehenden, im Innenverhältnis zahlungspflichtigen Gesamtschuldner längere Zeit nicht in Anspruch nimmt und sich stattdessen an den anderen Gesamtschuldner wendet, so dass der Anspruch gegenüber dem ersten Gesamtschuldner schließlich verjährt oder nicht mehr beitreibbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 21.12.1961, II 33/58 U, BFHE 74, 425 = BStBl. III 1962, 160; BFH, Urteil vom 12.05.1976, II R 187/72, BFHE 119, 188 = BStBl. II 1976, 579).
  • EuGH, 01.04.1993 - C-250/91

    Hewlett Packard / Directeur général des douanes

    Auszug aus FG Hamburg, 15.04.2010 - 4 K 398/07
    Der Europäische Gerichtshof hat zudem mehrfach hervorgehoben, dass die in den Art. 239 und 220 ZK vorgesehenen Verfahren das gleiche Ziel verfolgen, nämlich die Zahlung bzw. Nachzahlung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben auf Fälle zu beschränken, in denen eine solche Zahlung gerechtfertigt und mit einem wesentlichen Grundsatz wie dem des Vertrauensschutzes vereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20.11.2008, C-375/07, Rz. 57, juris; EuGH, Urteil vom 01.04.1993, C-250/91, Rz. 46, juris), woraus sich ergibt, dass die Tatbestände dieser Artikel - bei Art. 239 Abs. 1 2. Spiegelstrich ZK das Fehlen der offensichtlichen Fahrlässigkeit des Betroffenen, bei Art. 220 ZK das Fehlen eines Irrtums der Zollbehörden, der von dem Abgabenschuldner erkannt werden konnte - in gleicher Weise ausgelegt werden müssen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 20.11.2008, C-375/07, Rz. 58, juris).
  • BFH, 27.09.1988 - VII R 181/85
    Auszug aus FG Hamburg, 15.04.2010 - 4 K 398/07
    Das Rechtsinstitut der Verwirkung, das Ausfluss des auch im Gemeinschaftsrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ist (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 07.05.1991, C-69/89, juris; EuGH, Urteil vom 10.02.1983, 230/81, juris; EuGH, Urteil vom 01.03.1989, 271/87, juris), setzt ein bestimmtes Verhalten der Behörde voraus, aufgrund dessen der Bürger bei objektiver Betrachtung annehmen darf, die Behörde werde den Anspruch nicht oder nicht mehr geltend machen (vgl. BFH, Urteil vom 07.07.2004, X R 24/03, BFHE 206, 292 = BStBl. II 2004, 975; BFH, Urteil vom 27.02.1988, VII R 181/85, BFHE 154, 406).
  • EuGH, 03.04.2008 - C-230/06

    Militzer & Münch - Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Erhebung der

    Auszug aus FG Hamburg, 15.04.2010 - 4 K 398/07
    Die Vorschrift des Art. 239 Abs. 1 2. Spiegelstrich ZK stellt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel dar, die andere als die praktisch am häufigsten vorkommenden Fälle, für die eine besondere Regelung (vgl. Art. 900 bis 903 ZK-DVO) geschaffen werden konnte, erfassen soll (vgl. hierzu nur EuGH, Urteil vom 03.04.2008, C-230/06, Rz. 50, juris; EuGH, Urteil vom 25.02.1999, C-86/97, Rz. 18, juris; EuGH, Urteil vom 27.09.2001, C-253/99, Rz. 56, juris).
  • BFH, 12.05.1976 - II R 187/72

    Freistellung von der Grunderwerbsteuer - Sozialer Wohnungsbau -

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

  • BFH, 20.07.2004 - VII R 99/00

    Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung

  • BFH, 14.09.1978 - IV R 89/74

    Betriebsprüfung - Ablaufhemmung der Verjährung - Steueranspruch -

  • BFH, 07.07.2004 - X R 24/03

    Tatsächliche Verständigung - Keine Bindungswirkung für unbeteiligtes FA

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht