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   FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2007 - 3 K 1528/05   

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FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2007 - 3 K 1528/05 (https://dejure.org/2007,17465)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21.06.2007 - 3 K 1528/05 (https://dejure.org/2007,17465)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21. Juni 2007 - 3 K 1528/05 (https://dejure.org/2007,17465)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) für die Steuerschulden und die steuerlichen Nebenleistungen der Gesellschaft entsprechend § 128 S. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) i.V.m. § 191 Abgabenordnung (AO) bei einer der Besteuerung ...

  • Judicialis

    AO § 119 Abs. 1; ; AO § 121 Abs. 1; ; AO § 130 Abs. 1; ; AO § 191; ; HGB § 128 S. 1; ; HGB § 159 Abs. 2; ; HGB § 159 Abs. 3; ; FGO § 102; ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung zwischen wiederholender Verfügung und Zweitbescheid; Haftung; Unternehmereigenschaft des erfolglosen Unternehmers; Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Einkaufszentrums und Berichtigung bei Rücktritt vom Kaufvertrag; Befreiende Wirkung einer ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgrenzung zwischen wiederholender Verfügung und Zweitbescheid - Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Einkaufszentrums und Berichtigung bei Rücktritt vom Kaufvertrag - Nachhaftung ausgeschiedener GbR-Gesellschafter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 07.10.2004 - VII B 46/04

    Haftung eines GbR-Mitgesellschafters

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2007 - 3 K 1528/05
    Der Gesellschafter ist der Träger der Mitgliedschaft; ihn treffen im Verhältnis zu Dritten die Pflichten eines Gesellschafters (BFH-Beschluss vom 07. Oktober 2004 VII B 46/04, BFH/NV 2005, 827, m.w.N.).

    Sind allerdings im Einzelfall besondere Umstände gegeben, die auf Seiten des jeweiligen Gesamtschuldners gegen seine Inanspruchnahme sprechen, so hat die Finanzbehörde dies in ihren Ermessenserwägungen zu berücksichtigen und muss dies dementsprechend in die schriftliche Begründung des betreffenden Verwaltungsakts einfließen lassen (BFH-Beschluss vom 07. Oktober 2004 VII B 46/04, BFH/NV 2005, 827, m.w.N.).

    Eine Beschränkung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters nach Maßgabe seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen oder am Gewinn oder dergleichen im Rahmen der Ausübung des Auswahlermessens kann aber nur dann zum Zuge kommen, wenn feststeht, dass der Steuerausfall durch Haftungsinanspruchnahme anderer Gesellschafter ausgeglichen werden kann (BFH-Beschluss vom 07. Oktober 2004 VII B 46/04, BFH/NV 2005, 827; Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 19. Januar 2004 4 V 819/03, EFG 2004, 669; vgl. auch Rüsken in Klein, AO, 9. Aufl., 2006, § 191, RZ 59; eine Berücksichtigung gänzlich ablehnend Jatzke in Beermann/Gosch, AO, 56. Lfg., Januar 2006, § 191, RZ 23), wofür es im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ermessensentscheidung keine Anhaltspunkte gab.

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2007 - 3 K 1528/05
    Unterliegt eine GbR als solche der Besteuerung, ergibt sich nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Anschluss an den Bundesgerichtshof (Urteil vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 1056) die persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR für die Steuerschulden und die steuerlichen Nebenleistungen der Gesellschaft entsprechend § 128 Satz 1 HGB i.V.m. § 191 AO( BFH-Beschluss vom 28. Januar 2005 III B 91/04, BFH/NV 2005, 1141, m.w.N.).

    Diese wird im Streitfall von der Vertretungsregelung im Gesellschaftsvertrag verdrängt, wobei dahinstehen kann, ob man, wenn man die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft bejaht (BGH-Urteil vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00, DB 2001, 423), annehmen muss, Der Kläger habe nicht etwa die einzelnen gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter, sondern die GbR als solche vertreten.

    Zwar besitzt die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGH-Urteil vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00), der Anspruch auf Rückgewähr unberechtigter Entnahmen wird jedoch nicht durch die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr begründet.

  • BFH, 06.08.1996 - VII R 77/95

    Fortführung des Klageverfahrens ohne Antrag gem. § 68 FGO nach Teilrücknahme des

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2007 - 3 K 1528/05
    Er ist in demjenigen Umfang, in dem er in den Änderungsbescheid aufgenommen worden ist, suspendiert (BFH-Urteil vom 06. August 1996 VII R 77/95, BStBl II 1997, 79; von Groll in Gräber, FGO, 6. Aufl., 2006, § 68, RZ 61).

    Soweit ein ursprünglicher Haftungsbescheid aufrechterhalten wird, liegt lediglich ein sog. wiederholender Verwaltungsakt (Zweitakt, wiederholende Verfügung) vor, dem ein eigener Regelungsgehalt fehlt (BFH-Urteil vom 06. August 1996 VII R 77/95, BStBl II 1997, 79), weshalb er keine Verwaltungsaktsqualität besitzt.

    Anders verhält es sich hingegen im Falle der erneuten Sachentscheidung aufgrund neuer Sachaufklärung und entsprechender Begründung (Tipke in Tipke/Kruse, AO, 100. Lfg., März 2003, § 118, RZ 17), insbesondere im Falle einer über dessen bloße Überprüfung hinausgehenden erneuten Ausübung des Ermessens durch die Finanzbehörde (vgl. BFH-Urteil vom 06. August 1996 VII R 77/95, a.a.O.).

  • BFH, 31.05.2001 - V R 71/99

    Umsatzsteuerkorrektur bei bestrittenen Forderungen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2007 - 3 K 1528/05
    Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG bildet lediglich einen besonderen Anwendungsfall des § 17 Abs. 1 UStG und entspricht dem Grundsatz, dass das tatsächlich vereinnahmte Entgelt die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer bilden soll (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 V R 71/99, BFH/NV 2002, 142).

    Dies ist schon dann der Fall, wenn der Leistungsempfänger das Bestehen der Entgeltsforderung substantiiert bestreitet und damit erklärt, er werde die Verbindlichkeit nicht begleichen (BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 V R 71/99, BFH/NV 2002, 142).

  • BGH, 10.02.1992 - II ZR 54/91

    Verjährung von Ansprüchen eines Gesellschafters gegen eine GbR

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2007 - 3 K 1528/05
    Als maßgebender Zeitpunkt kann in diesem Fall deshalb nur der in Betracht kommen, zu dem der Gläubiger vom Ausscheiden des Gesellschafters aus der GbR Kenntnis erlangt hat (vgl. BGH-Urteil vom 10. Februar 1992 II ZR 54/91, BGHZ 117, 168).

    Die Verjährung beginnt in entsprechender Anwendung des § 159 Abs. 2 HGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger vom Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt (BGH-Urteil vom 10. Februar 1992 II ZR 54/91, BGHZ 117, 168).

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2007 - 3 K 1528/05
    Die Entscheidung, ob überhaupt jemand und wer als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden soll, bildet hingegen eine Ermessensentscheidung (BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 52/02, BStBl II 2004, 579).

    Die Behörde muss insbesondere zum Ausdruck bringen, warum sie den Haftungsschuldner anstelle anderer ebenfalls für die Haftung in Betracht kommender Personen in Anspruch nimmt (BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 52/02, BStBl II 2004, 579).

  • BFH, 11.01.1990 - V R 156/84

    Änderung der Verhältnisse durch Veräußerung vor Ablauf des maßgeblichen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2007 - 3 K 1528/05
    Ein Unternehmer kann dem Abnehmer die Verfügungsmacht über ein bebautes Grundstück schon vor Eigentumsübergang nach §§ 873, 925 BGB verschaffen, wenn er ihm im Verhältnis der Vertragsparteien eine eigentümerähnliche Stellung verschafft, die im Außenverhältnis abgesichert ist wie z.B. durch Auflassungsvormerkung oder durch Verschaffung des mittelbaren Besitzes (BFH-Urteil vom 11. Januar 1990 V R 156/84, BFH/NV 1990, 741).
  • BFH, 21.09.2006 - V B 102/05

    Zum Ende der Unternehmereigenschaft einer Personengesellschaft

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2007 - 3 K 1528/05
    Eine Personengesellschaft wie die GbR besteht so lange als Unternehmer fort, bis alle gemeinschaftlichen Rechtsbeziehungen unter den Gesellschaftern, zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt gehört, beseitigt sind (BFH-Beschluss vom 21. September 2006 V B 102/05, nachgewiesen bei [...], m.w.N.).
  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2007 - 3 K 1528/05
    Es kann dahingestellt bleiben, ob ihr dies gelungen ist, denn auch der sog. erfolglose Unternehmer ist Unternehmer i.S.d. UStG (EuGH-Urteil vom 29. Februar 1996 C -110/94, DStR 1996, 419).
  • BFH, 26.08.1997 - VII R 63/97

    Haftung von GbR-Gesellschaftern

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2007 - 3 K 1528/05
    Denn § 159 HGB ist auch im Falle der Auflösung der Personengesellschaft entsprechend anzuwenden (BFH-Urteil vom 26. August 1997 VII R 63/97, BStBl II 1997, 745).
  • BFH, 22.04.2004 - V R 72/03

    Entgeltkorrektur bei Forderungsausfall

  • BGH, 08.11.1999 - II ZR 197/98

    Rückzahlung von Entnahmen des BGB -Gesellschafters

  • FG Sachsen-Anhalt, 19.01.2004 - 4 V 819/03

    Begründung des Auswahlermessens bei Haftungsinanspruchnahme von

  • BFH, 17.10.2001 - II R 67/98

    Haftungsbescheid; Säumniszuschläge

  • BFH, 15.04.2004 - V B 162/03

    USt: Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts

  • BFH, 24.11.1999 - V B 137/99

    Nochmalige Bekanntgabe einer Verfügung, VA oder bloße Zweitschrift

  • BFH, 23.10.1985 - VII R 187/82

    GbR - Umsatzsteuerschuld - Haftung

  • BFH, 28.01.2005 - III B 91/04

    Grundsätzliche Bedeutung; GbR - Gesellschafterhaftung für Unternehmenssteuer

  • BFH, 09.08.2002 - VI R 41/96

    Auswahlermessen bei mehreren Haftungsschuldnern

  • BFH, 09.05.2006 - VII R 50/05

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Gewerbeanmeldung - Haftung - Rechtsschein -

  • FG Sachsen, 02.05.2001 - 2 K 1237/99

    Fehlerhaftes Auswahlermessen im Rahmen der Geschäftsführerhaftung; Erlass einer

  • FG Niedersachsen, 27.02.1992 - XI 484/87
  • FG Sachsen-Anhalt, 26.09.2013 - 6 K 1458/09

    Getrennter Verlauf der Verjährung der Zahlungsansprüche hinsichtlich der

    Im Klageverfahren gegen den Haftungsbescheid (Aktenzeichen 3 K 1528/05) hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2007 den angefochtenen Haftungsbescheid teilweise zurückgenommen.

    Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 58/59 der Finanzgerichtsakte 3 K 1528/05) verwiesen.

    Auch das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt habe in seinem Urteil vom 21. Juni 2007 (Aktenzeichen 3 K 1528/05) festgestellt, dass er - der Kläger - im Erhebungsverfahren, somit im Verfahren wegen des Leistungsgebots, über § 219 Satz 1 AO zu schützen sei.

    Vor dem Hintergrund der mündlichen Verhandlung betreffend das Verfahren wegen Haftung der GbR (Aktenzeichen 3 K 1528/05) und der in dieser Verhandlung abgegebenen Erklärungen des Beklagten, ist nachvollziehbar wie sich der nicht von der Vollziehung ausgesetzte, weiterhin zu entrichtende Betrag von 1.492.390,53 ? zusammensetzt.

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.08.2009 - 3 K 462/09

    Kein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO bei Anfechtung der Aufrechnung mit

    Unter dem 26. November 2008 erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger schriftlich, er rechne mit Ansprüchen gegen Dr. Z. auf Haftung für Umsatzsteuer der GbR Einkaufscenter R. für 1995 i.H.v. EUR 10.528,83 gegen den Kostenerstattungsanspruch im Verfahren 3 K 1528/05 i.H.v. EUR 8.698,24, den Anspruch auf Zinsen zu jenem für die Zeit vom 16. August 2007 bis 28. März 2008 i.H.v. EUR 443, 82, den Kostenerstattungsanspruch im Verfahren 3 V 486/06 i.H.v. EUR 1.320,86 und den Anspruch auf Zinsen zu jenem für die Zeit vom 21. August 2007 bis 28. März 2008 i.H.v. EUR 65, 91 auf.
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