Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-327/03, C-328/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
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Telekommunikation - Allgemein- und Einzelgenehmigungen - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11 - Gebühren und Abgaben für Einzelgenehmigungen - Einzelgenehmigungen für knappe Ressourcen - Voraussetzungen - Telefonnummern - Kostenlose Übernahme durch die Rechtsnachfolgerin des ...
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Telekommunikation - Allgemein- und Einzelgenehmigungen - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11 - Gebühren und Abgaben für Einzelgenehmigungen - Einzelgenehmigungen für knappe Ressourcen - Voraussetzungen - Telefonnummern - Kostenlose Übernahme durch die Rechtsnachfolgerin des ...
- EU-Kommission
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Telekommunikation - Allgemein- und Einzelgenehmigungen - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11 - Gebühren und Abgaben für Einzelgenehmigungen - Einzelgenehmigungen für knappe Ressourcen - Voraussetzungen - Telefonnummern - Kostenlose Übernahme durch die ...
- EU-Kommission
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Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr , Angleichung der Rechtsvorschriften
Kurzfassungen/Presse
- 123recht.net (Pressemeldung, 9.12.2004)
Vergabe von Telefonnummern // Wettbewerb zugunsten der Telekom verfälscht
Verfahrensgang
- VG Köln, 08.12.2000 - 11 K 10062/99
- VG Köln, 08.12.2000 - 11 K 10063/99
- VG Köln, 08.12.2000 - 11 K 5813/00
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2001 - 9 A 589/01
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2001 - 9 A 670/01
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2001 - 9 A 673/01
- BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 3.02
- BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02
- BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 6.02
- Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-327/03, C-328/03
- EuGH, 20.10.2005 - C-327/03
- BVerwG, 15.12.2005 - 6 C 15.05
- BVerwG, 15.12.2005 - 6 C 16.05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- EuGH, 22.05.2003 - C-462/99
Connect Austria
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-327/03
Nach dem Urteil Connect Austria (Randnr. 94) ist für die Prüfung, ob die kostenfreie Lizenzvergabe an ein öffentliches Unternehmen vor der Liberalisierung dem rechtlichen Gebot der Gleichheit zwischen den beteiligten Betreibern genügt, darauf abzustellen, wann die Lizenz erteilt wurde, welche Regelung damals galt, ob etwa eine Betriebspflicht bestand und gegebenenfalls welchen wirtschaftlichen Wert die Lizenz hatte(24).Die Liberalisierung der Telekommunikation verlangt die Öffnung des Marktes, deren Verwirklichung nicht vereitelt werden darf durch Abgaben, die den Wettbewerb einschränken, indem sie Betreibern in vergleichbarer Lage unterschiedliche Belastungen auferlegen und dadurch bestimmte von ihnen gegenüber anderen bevorzugen, denn freier Wettbewerb setzt, wie im Urteil Connect Austria (Randnr. 83) hervorgehoben wurde, Chancengleichheit unter den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern voraus.
Zu den jüngeren einschlägigen Entscheidungen gehören etwa die Urteile vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98 (Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 57) und vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-462/99 (Connect Austria, Slg. 2003, I-5197, Randnr. 115), auf die ich unten zurückkommen werde.
24 - Auf der Grundlage dieser Kriterien stehen nach dem Urteil Connect Austria (Randnr. 118) die Artikel 9 Absatz 2 und 11 Absatz 2 der Richtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Zuteilung zusätzlicher Frequenzen aus dem für DCS 1800 reservierten Frequenzbereich an Betreiber, die bereits eine GSM-900-Lizenz besitzen, ohne gesonderte Gebühr gestattet, während vom Betreiber, dem eine DCS-1800-Lizenz erteilt wurde, eine Gebühr erhoben wurde, wenn die Gebühr, die von den bestehenden Betreibern für ihre GSM-900-Lizenz einschließlich der später ohne Aufzahlung erfolgenden Zuteilung zusätzlicher Frequenzen aus dem für DCS 1800 reservierten Frequenzbereich erhoben wurde, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit der Gebühr, die von dem Betreiber im Besitz der DCS-1800-Lizenz erhoben wurde, gleichwertig ist.
27 - Im Urteil Connect Austria (Randnrn. 85 und 86) wurde festgestellt, dass die einem neu tätig werdenden Unternehmen obliegende Verpflichtung, für eine Lizenzerteilung eine Gebühr zu entrichten, für ein öffentliches Unternehmen mit beherrschender Stellung, das keinerlei entsprechende Gebühr zu zahlen hat, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Konkurrenten darstellt, der ihm eine Ausweitung seiner beherrschenden Stellung durch niedrigere Tarifangebote ermöglicht.
- EuGH, 13.02.1979 - 85/76
Hoffmann-La Roche / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-327/03
25 - Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte besitzt ein Unternehmen eine beherrschende Stellung, wenn es einen wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt verhindern kann, weil es sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber unabhängig verhalten kann (Urteile vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche, Slg. 1979, 461, Randnr. 38, vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 31/80, L'Oreal, Slg. 1980, 3775, Randnr. 26, und vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin, Slg. 1983, 3461, Randnr. 30). - EuGH, 09.11.1983 - 322/81
Michelin / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-327/03
25 - Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte besitzt ein Unternehmen eine beherrschende Stellung, wenn es einen wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt verhindern kann, weil es sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber unabhängig verhalten kann (Urteile vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche, Slg. 1979, 461, Randnr. 38, vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 31/80, L'Oreal, Slg. 1980, 3775, Randnr. 26, und vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin, Slg. 1983, 3461, Randnr. 30).
- EuGH, 11.12.1980 - 31/80
L'Oréal / De Nieuwe AMCK
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-327/03
25 - Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte besitzt ein Unternehmen eine beherrschende Stellung, wenn es einen wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt verhindern kann, weil es sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber unabhängig verhalten kann (Urteile vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche, Slg. 1979, 461, Randnr. 38, vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 31/80, L'Oreal, Slg. 1980, 3775, Randnr. 26, und vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin, Slg. 1983, 3461, Randnr. 30). - EuGH, 26.09.2002 - C-351/98
Spanien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-327/03
Zu den jüngeren einschlägigen Entscheidungen gehören etwa die Urteile vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98 (Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 57) und vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-462/99 (Connect Austria, Slg. 2003, I-5197, Randnr. 115), auf die ich unten zurückkommen werde. - EuGH, 13.07.1962 - 17/61
Klöckner-Werke AG und Hoesch AG gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-327/03
23 - Zu den frühesten einschlägigen Entscheidungen gehört das Urteil vom 13. Juli 1962 in den verbundenen Rechtssachen 17/61 und 20/61 (Klöckner-Werke u. a./Hohe Behörde, Slg. 1962, 653, 692 f.). - EuGH, 18.09.2003 - C-292/01
Albacom
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-327/03
7 - Schlussanträge vom 12. Dezember 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-292/01 und C-203/01 (Albacom und Infostrada, Urteil vom 18. September 2003, Slg. 2003, I-9449), deren Nrn. 2 bis 7 nahezu wörtlich mit den obigen Nrn. 6 bis 11 übereinstimmen. - Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-292/01
Albacom
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-327/03
7 - Schlussanträge vom 12. Dezember 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-292/01 und C-203/01 (Albacom und Infostrada, Urteil vom 18. September 2003, Slg. 2003, I-9449), deren Nrn. 2 bis 7 nahezu wörtlich mit den obigen Nrn. 6 bis 11 übereinstimmen. - EuGH, 08.07.2002 - C-203/01
Antero
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-327/03
7 - Schlussanträge vom 12. Dezember 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-292/01 und C-203/01 (Albacom und Infostrada, Urteil vom 18. September 2003, Slg. 2003, I-9449), deren Nrn. 2 bis 7 nahezu wörtlich mit den obigen Nrn. 6 bis 11 übereinstimmen.
- Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2005 - C-339/04
Nuova società di telecomunicazioni - Telekommunikation - Richtlinie 97/13/EG - …
10- Schlussanträge vom 9. Dezember 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-327/03 und C-328/03, Urteil vom 20. Oktober 2005, Slg. 2005, I-0000.