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   Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-91/13   

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Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-91/13 (https://dejure.org/2014,9157)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.05.2014 - C-91/13 (https://dejure.org/2014,9157)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2014 - C-91/13 (https://dejure.org/2014,9157)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Essent Energie Productie

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Art. 41 des Zusatzprotokolls - Stillhalteklauseln - Geltungsbereich - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV und 57 AEUV - Entsendung von Arbeitnehmern - Drittstaatsangehörige - ...

  • EU-Kommission
  • Wolters Kluwer

    Beschäftigungserlaubnis bei Überlassung türkischer Staatsangehöriger durch ein in anderem Mitgliedstaat ansässiges Verleihunternehmen; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Raad van State

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Art. 41 des Zusatzprotokolls - Stillhalteklauseln - Geltungsbereich - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV und 57 AEUV - Entsendung von Arbeitnehmern - Drittstaatsangehörige - ...

  • rechtsportal.de

    Beschäftigungserlaubnis bei Überlassung türkischer Staatsangehöriger durch ein in anderem Mitgliedstaat ansässiges Verleihunternehmen; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Raad van State

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 10.02.2011 - C-307/09

    Vicoplus

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-91/13
    Die Rechtbank 's-Hertogenbosch begründete dieses Ergebnis damit, dass sich, auch wenn das Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64) eine aus der Entsendung polnischer Arbeitskräfte bestehende Dienstleistung betroffen habe, aus diesem Urteil ableiten lasse, dass die Art. 56 AEUV und 57 AEUV in einem Fall, der die Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer betreffe, Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, im vorliegenden Fall Art. 2 Abs. 1 Wav 1994, wonach für diese Arbeitnehmer eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden müsse, nicht entgegenstünden.

    Wie die Rechtbank 's-Hertogenbosch ist das vorlegende Gericht der Auffassung, aus dem Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64) lasse sich ableiten, dass die Art. 56 AEUV und 57 AEUV einen Mitgliedstaat nicht daran hinderten, die Entsendung aus einem Drittland stammender Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71 in sein Hoheitsgebiet von der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis abhängig zu machen.

    Da sich die Frage der Vereinbarkeit des Erfordernisses einer solchen Beschäftigungserlaubnis mit den Art. 56 AEUV und 57 AEUV nach Auffassung des vorliegenden Gerichts klar aus dem Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64) ergibt, hat es die Befragung des Gerichtshofs zu diesem Aspekt daher nicht für erforderlich gehalten.

    Es hat jedoch davon abgesehen, den Gerichtshof zu diesem Gesichtspunkt zu befragen, und die Auffassung vertreten, aus dem Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64) gehe klar hervor, dass diese Artikel einen Mitgliedstaat nicht daran hinderten, die Entsendung aus einem Drittstaat stammender Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71 in sein Hoheitsgebiet von der Einholung einer Beschäftigungserlaubnis abhängig zu machen.

    Entgegen den Ausführungen des vorlegenden Gerichts bin ich insbesondere der Ansicht, dass sich die Antwort auf die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Fragen nicht klar aus dem Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64) ergibt.

    In seinem Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64) hat der Gerichtshof nämlich Klarstellungen in Bezug auf die Definition des Vorgangs geliefert, der nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71 darin besteht, "als Leiharbeitsunternehmen oder als einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellendes Unternehmen einen Arbeitnehmer in ein verwendendes Unternehmen [zu] entsenden, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder dort seine Tätigkeit ausübt, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitunternehmen oder dem einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht".

    Aufgrund dieser Definition wird es dem vorlegenden Gericht zukommen, zu überprüfen, dass es mit einem Fall der Überlassung von Arbeitskräften befasst ist, der den vom Gerichtshof in seinem Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64) entwickelten Kriterien genügt.

    Wäre von dieser zweiten Möglichkeit auszugehen, hätten wir es nämlich nicht mit einer Überlassung von Arbeitskräften zu tun, die den vom Gerichtshof in seinem Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64) entwickelten Kriterien genügt, sondern mit einem Subunternehmervertrag(43).

    Besteht die betreffende Dienstleistung hingegen, wie es der Fall zu sein scheint, wirklich und ausschließlich aus einer Überlassung von Arbeitnehmern, die den Kriterien genügt, auf die der Gerichtshof in seinem Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64) abgestellt hat, scheint die Rechtsprechung des Gerichtshofs noch zögerlich zu sein und bedarf daher einer Klarstellung.

    In seinem Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64) hat der Gerichtshof den besonderen Charakter einer Dienstleistung hervorgehoben, die aus der Überlassung von Arbeitskräften besteht.

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64) ferner ausgeführt hat, hat er in Rn. 16 seines Urteils Rush Portuguesa(49) festgestellt, dass "ein Unternehmen, das Dritten Arbeitskräfte überlässt, zwar Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des AEU-Vertrags ist, jedoch Tätigkeiten ausübt, die gerade darin bestehen, dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats Arbeitnehmer zuzuführen"(50).

    Aufgrund dieser besonderen Merkmale der Überlassung von Arbeitskräften hat der Gerichtshof in Rn. 32 seines Urteils Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64) die Auffassung vertreten, dass eine mitgliedstaatliche Regelung, die die Entsendung von Arbeitnehmern mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71 in das Hoheitsgebiet dieses Staates von der Einholung einer Beschäftigungserlaubnis abhängig macht, "als Maßnahme anzusehen ist, die im Sinne des Kapitels 2 Nr. 2 des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003[(52)] den Zugang polnischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt [des erstgenannten Staates] regelt".

    Es ist nämlich hervorzuheben, dass die Schlussfolgerung, zu der der Gerichtshof in seinem Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64) gelangt ist, zwar im besonderen Charakter der Dienstleistung begründet liegt, den die Überlassung von Arbeitnehmern darstellt, aber auch im Zweck der Übergangsvorschrift, zu deren Auslegung er befragt wurde.

    Daher hat der Gerichtshof in seinem Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64) die Auffassung vertreten, dass die nach Art. 2 Abs. 1 Wav für die Erbringung einer in der Überlassung von Arbeitskräften bestehenden Dienstleistung erforderliche Beschäftigungserlaubnis unter Berücksichtigung des Vorbehalts zur Arbeitnehmerfreizügigkeit in Kapitel 2 Nr. 2 des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003, der besonderen Zielsetzung dieser Vorschrift und des Erfordernisses, ihre praktische Wirksamkeit zu wahren, eine im Hinblick auf die Art. 56 AEUV und 57 AEUV verhältnismäßige Maßnahme darstellt.

    Das vorlegende Gericht zieht meines Erachtens falsche Schlüsse aus Rn. 37 des Urteils Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64).

    4 - C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64.

    10 - Vgl. u. a. Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 - Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 - Urteil Vicoplus u. a., EU:C:2011:64, Rn. 51.

    43 - Vgl. hierzu die Nrn. 62 bis 64 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2010:510).

    46 - Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 - Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 30).

    53 - Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 33).

    54 - Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    56 - Urteil Vicoplus u. a. (EU:C:2011:64, Rn. 35).

  • EuGH, 21.10.2004 - C-445/03

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-91/13
    27 - Vgl. u. a. Urteil Kommission/Luxemburg (C-445/03, EU:C:2004:655).

    37 - Vgl. u. a. Urteil Kommission/Luxemburg (EU:C:2004:655, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 - Vgl. u. a. Urteil Kommission/Luxemburg (EU:C:2004:655, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    58 - Vgl. u. a. Urteil Kommission/Luxemburg (EU:C:2004:655, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    63 - Vgl. u. a. Urteil Kommission/Luxemburg (EU:C:2004:655, Rn. 31).

  • EuGH, 24.09.2013 - C-221/11

    Türkische Staatsangehörige sind nicht berechtigt, ohne Visum in das Gebiet eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-91/13
    Vgl. auch Urteil Demirkan (C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 53).

    19 - Vgl. u. a. Urteil Demirkan (EU:C:2013:583, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 - Urteil Demirkan (EU:C:2013:583, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-91/13
    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Abatay u. a. (EU:C:2003:572) insoweit bereits entschieden, dass sich ein Unternehmen mit Sitz in der Türkei, das rechtmäßig Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat erbringt, und türkische Staatsangehörige, die bei einem solchen Unternehmen als Fernfahrer beschäftigt sind, auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls berufen können(22).

    14 - C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572.

    18 - Urteil Abatay u. a. (EU:C:2003:572, Rn. 90).

  • EuGH, 07.05.1998 - C-350/96

    Clean Car Autoservice

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-91/13
    32 - Vgl. entsprechend die Nrn. 19 und 21 der Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly in der Rechtssache Clean Car Autoservice (C-350/96, EU:C:1997:587).

    33 - Vgl. entsprechend Urteil Clean Car Autoservice (C-350/96, EU:C:1998:205, Rn. 21).

  • EuGH, 07.10.2010 - C-515/08

    dos Santos Palhota u.a. - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV und 57

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-91/13
    34 - Vgl. u. a. Urteil dos Santos Palhota u. a. (C-515/08, EU:C:2010:589, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 - Vgl. u. a. Urteil dos Santos Palhota u. a. (EU:C:2010:589, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.09.2006 - C-168/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-91/13
    35 - Vgl. u. a. Urteil Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38 - Vgl. u. a. Urteil Kommission/Österreich (EU:C:2006:595, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.02.2011 - C-309/09

    Olbek Industrial Services

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-91/13
    4 - C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64.

    43 - Vgl. hierzu die Nrn. 62 bis 64 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2010:510).

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-91/13
    59 - Zum vorübergehenden Charakter der Tätigkeiten, die vom freien Dienstleistungsverkehr erfasst werden, vgl. u. a. Urteil Gebhard (C-55/94, EU:C:1995:411, Rn. 26 und 27).
  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-91/13
    60 - Vgl. u. a. Urteil Vander Elst (C-43/93, EU:C:1994:310, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale

  • EuGH, 27.03.1990 - C-113/89

    Rush Portuguesa / Office national d'immigration

  • EuGH, 19.02.2009 - C-228/06

    Soysal und Savatli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freier

  • EuGH, 16.04.2013 - C-202/11

    Das Dekret der Flämischen Gemeinschaft, wonach alle Arbeitsverträge mit

  • EuGH, 17.12.1981 - 279/80

    Webb

  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

  • EuGH, 17.09.2009 - C-242/06

    Sahin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 07.11.2013 - C-225/12

    Demir - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 13

  • EuGH, 13.12.2012 - C-379/11

    Die luxemburgische Regelung über Einstellungsbeihilfen läuft möglicherweise der

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1997 - C-350/96

    Clean Car Autoservice GesmbH gegen Landeshauptmann von Wien. - Freizügigkeit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-18/17

    Danieli & C. Officine Meccaniche u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beitritt

    Von besonderer Bedeutung für die vorliegende Rechtssache ist, dass der Gerichtshof im Urteil Essent Energie Productie ausdrücklich entschieden hat, dass ein Mitgliedstaat, der dauerhaft am Erfordernis einer Beschäftigungserlaubnis für Drittstaatsangehörige festhält, die einem in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen überlassen werden, über das zum Schutz der Stabilität des Arbeitsmarkts erforderliche Maß hinausgeht(41).

    20 Vgl. z. B. Urteile vom 17. Dezember 1981, Webb (279/80, EU:C:1981:314, Rn. 9), vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 27), und vom 11. September 2014, Essent Energie Productie (C-91/13, EU:C:2014:2206, Rn. 37).

    33 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Essent Energie Productie (C-91/13, EU:C:2014:312, Nrn. 66 bis 78, zu der Frage, wer sich auf Art. 56 AEUV berufen kann).

    36 Urteil vom 11. September 2014, Essent Energie Productie (C-91/13, EU:C:2014:2206, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    37 Urteile vom 21. Oktober 2004, Kommission/Luxemburg (C-445/03, EU:C:2004:655, Rn. 50), vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland (C-244/04, EU:C:2006:49, Rn. 64), vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 68), und vom 11. September 2014, Essent Energie Productie (C-91/13, EU:C:2014:2206, Rn. 58 bis 60).

    38 Urteil vom 11. September 2014, Essent Energie Productie (C-91/13, EU:C:2014:2206, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Essent Energie Productie (C-91/13, EU:C:2014:312, Nr. 118).

    43 Urteil vom 11. September 2014, Essent Energie Productie (C-91/13, EU:C:2014:2206, Rn. 57).

    44 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2004, Kommission/Luxemburg (C-445/03, EU:C:2004:655, Rn. 46), vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland (C-244/04, EU:C:2006:49, Rn. 41), vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 57), und vom 11. September 2014, Essent Energie Productie (C-91/13, EU:C:2014:2206, Rn. 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-137/17

    Van Gennip u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG -

    19 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Essent Energie Productie (C-91/13, EU:C:2014:312, Nr. 35).
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