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   Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13   

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Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13 (https://dejure.org/2014,8655)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.04.2014 - C-92/13 (https://dejure.org/2014,8655)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. April 2014 - C-92/13 (https://dejure.org/2014,8655)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    'Gemeente ''s-Hertogenbosch'

    Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Lieferung gegen Entgelt - Erstbezug von Räumlichkeiten durch eine Gemeinde, die auf eigenem Grund und Boden der Gemeinde errichtet wurden - Tätigkeiten, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt, und Tätigkeiten, die als Steuerpflichtige ...

  • EU-Kommission
  • IWW
  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Lieferung gegen Entgelt - Erstbezug von Räumlichkeiten durch eine Gemeinde, die auf eigenem Grund und Boden der Gemeinde errichtet wurden - Tätigkeiten, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt, und Tätigkeiten, die als Steuerpflichtige ...

  • rechtsportal.de

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 30.03.2006 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13
    Werden hingegen von einem Steuerpflichtigen bezogene Gegenstände für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze verwendet, kann es nicht zum Abzug der Steuer kommen, mit der sie auf der Vorstufe belastet waren (vgl. u. a. Urteile vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, Slg. 2006, I-3039, Randnr. 24, vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie, C-515/07, Slg. 2009, I-839, Randnr. 28, und vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, Randnr. 44).

    In seinem zu einem früheren Zeitpunkt ergangenen Urteil Uudenkaupungin kaupunki(4) hatte der Gerichtshof in Rn. 33 in Bezug auf Tätigkeiten einer Gemeinde, die vom Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie nicht ausgenommen waren, festgestellt, dass "die Artikel 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 nur bei einer Neuzuordnung des betreffenden Gegenstands zu privaten Zwecken, nicht jedoch im Fall seiner Neuzuordnung zu einer steuerbefreiten Tätigkeit Anwendung finden".

    Meiner Meinung nach ändert daran die Argumentation der Kommission nichts, die vorträgt, dass es in der Rechtssache VNLTO um Dienstleistungen gegangen sei, während die vorliegende Rechtssache Investitionsgüter betreffe, dass in der Rechtssache VNLTO die in Rede stehenden Tätigkeiten bzw. Leistungen nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer gefallen seien, weil keine spezifischen Entgelte entrichtet worden seien, während dies in der vorliegenden Rechtssache deshalb nicht der Fall sei, weil die Gemeente nicht als Steuerpflichtiger gelte, und schließlich, dass der Gerichtshof im Urteil Uudenkaupungin kaupunki(20) davon ausgegangen sei, dass die Möglichkeit, Investitionsgüter mit gemischtem Verwendungszweck dem Unternehmen zuzuordnen, auch bei Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt gegeben sei.

    Schließlich vermag ich dem Urteil Uudenkaupungin kaupunki nicht zu entnehmen, dass der Gerichtshof sich der Auffassung angeschlossen hätte, dass bei Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt die Möglichkeit bestehe, Investitionsgüter mit gemischtem Verwendungszweck dem Unternehmen zuzuordnen.

  • EuGH, 14.07.2005 - C-434/03

    Charles und Charles-Tijmens - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13
    "25 ... [D]er Steuerpflichtige [hat], wenn ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, für mehrwertsteuerliche Zwecke die Wahl ..., diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (vgl. Urteile vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. September 2006, Wollny, C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Randnr. 21).

    26 Entscheidet sich der Steuerpflichtige dafür, ein Investitionsgut, das sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, als Unternehmensgegenstand zu behandeln, so ist die beim Erwerb dieses Gegenstands geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar (vgl. Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 24, und Wollny, Randnr. 22).

    27 In einem solchen Fall führt allerdings das Recht auf vollständigen und sofortigen Abzug der bei der Anschaffung entrichteten Mehrwertsteuer zu einer entsprechenden Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf die private Verwendung des Unternehmensgegenstands (vgl. Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 30, und Wollny, Randnr. 24).

  • EuGH, 14.09.2006 - C-72/05

    Wollny - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13
    "25 ... [D]er Steuerpflichtige [hat], wenn ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, für mehrwertsteuerliche Zwecke die Wahl ..., diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (vgl. Urteile vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. September 2006, Wollny, C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Randnr. 21).

    26 Entscheidet sich der Steuerpflichtige dafür, ein Investitionsgut, das sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, als Unternehmensgegenstand zu behandeln, so ist die beim Erwerb dieses Gegenstands geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar (vgl. Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 24, und Wollny, Randnr. 22).

    27 In einem solchen Fall führt allerdings das Recht auf vollständigen und sofortigen Abzug der bei der Anschaffung entrichteten Mehrwertsteuer zu einer entsprechenden Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf die private Verwendung des Unternehmensgegenstands (vgl. Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 30, und Wollny, Randnr. 24).

  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13
    Vgl. auch Urteil vom 13. März 2008, Securenta (C-437/06, Slg. 2008, I-1597, Rn. 26 bis 31).

    17 - Vgl. auch Urteil Securenta (oben in Fn. 7 angeführt, Rn. 37).

  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13
    Zu diesem Zweck stellt Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie die Verwendung zu privaten Zwecken einer Dienstleistung gegen Entgelt gleich, so dass der Steuerpflichtige gemäß Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie die Mehrwertsteuer auf die Ausgaben für diese Verwendung entrichten muss (vgl. Urteil vom 8. Mai 2003, Seeling, C-269/00, Slg. 2003, I-4101, Randnrn.
  • EuGH, 12.02.2009 - C-515/07

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Sechste

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13
    Werden hingegen von einem Steuerpflichtigen bezogene Gegenstände für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze verwendet, kann es nicht zum Abzug der Steuer kommen, mit der sie auf der Vorstufe belastet waren (vgl. u. a. Urteile vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, Slg. 2006, I-3039, Randnr. 24, vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie, C-515/07, Slg. 2009, I-839, Randnr. 28, und vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, Randnr. 44).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-460/07

    Puffer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13
    Vgl. auch Urteil vom 23. April 2009, Puffer (C-460/07, Slg. 2009, I-3251, Rn. 39 ff.).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-118/11

    Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13
    Werden hingegen von einem Steuerpflichtigen bezogene Gegenstände für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze verwendet, kann es nicht zum Abzug der Steuer kommen, mit der sie auf der Vorstufe belastet waren (vgl. u. a. Urteile vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, Slg. 2006, I-3039, Randnr. 24, vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie, C-515/07, Slg. 2009, I-839, Randnr. 28, und vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, Randnr. 44).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-594/10

    van Laarhoven - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13
    5 - Urteil vom 16. Februar 2012 (C-594/10).
  • EuGH, 08.11.2012 - C-299/11

    Gemeente Vlaardingen - Steuer - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Zuordnung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13
    3 - Urteil vom 8. November 2012 (C-299/11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-128/14

    Het Oudeland Beheer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Sechste

    16 - Vgl. in dieser Hinsicht Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Gemeente 's-Hertogenbosch (C-92/13, EU:C:2014:267, Nrn. 60 bis 62), auf die der Gerichtshof in Rn. 32 seines Urteils Gemeente 's-Hertogenbosch ausdrücklich hingewiesen hat (C-92/13, EU:C:2014:2188).
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