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   KG, 02.12.2014 - 9 U 182/13   

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https://dejure.org/2014,52738
KG, 02.12.2014 - 9 U 182/13 (https://dejure.org/2014,52738)
KG, Entscheidung vom 02.12.2014 - 9 U 182/13 (https://dejure.org/2014,52738)
KG, Entscheidung vom 02. Dezember 2014 - 9 U 182/13 (https://dejure.org/2014,52738)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB, § 839 Abs 1 S 1 BGB, Art 1 Abs 1 S 1 GG
    Amtspflichtverletzung im berliner U-Haftvollzug: Tägliche Einschlusszeiten von regelmäßig 23 Stunden in einem Einzelhaftraum im Jahr 2012; Verjährungsfristbeginn

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche eines Gefangenen wegen gegen die Menschenwürde verstoßende Unterbringung in der Untersuchungshaft; Beginn der Verjährung von Entschädigungsansprüchen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche eines Gefangenen wegen gegen die Menschenwürde verstoßende Unterbringung in der Untersuchungshaft; Beginn der Verjährung von Entschädigungsansprüchen

  • rechtsportal.de

    Ansprüche eines Gefangenen wegen gegen die Menschenwürde verstoßende Unterbringung in der Untersuchungshaft

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12

    Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen und/oder

    Auszug aus KG, 02.12.2014 - 9 U 182/13
    Ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK kommt hierbei, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, von vornherein nicht in Betracht, weil Art. 5 EMRK sich grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche bezieht, nicht auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 29), um die es vorliegend geht.

    Als erhebliche Umstände kommen insbesondere die Anzahl der in einem Haftraum untergebrachten Gefangenen, die Größe der jedem Gefangenen zur Verfügung stehenden Haftraumfläche, die Ausgestaltung der sanitären Anlagen im Haftraum, die Gesamtdauer der Unterbringung sowie die täglichen Einschlusszeiten in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 6 sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 - juris Tz. 30).

    Dementsprechend hat der Senat in ständiger, vom Bundesgerichtshof gebilligter Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 21. September 2012 - 9 U 123/11 sowie 9 U 138/12 - und vom 23. Oktober 2012 - 9 U 34/12 -, vgl. hierzu jeweils BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 338/12, III ZR 339/12 sowie III ZR 342/12 - ) in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 - juris Tz. 28) entschieden, dass die Unterbringung von Gefangenen in Einzelhafträumen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... mit einer Fläche von etwa 5, 3 Quadratmetern und nicht gesonderter Toilette bei täglichen Einschlusszeiten zwischen 15 und fast 21 Stunden auch im Einweisungsverfahren einen amtspflichtwidrigen menschenunwürdigen Vollzug der Haft darstellt, wenn sie länger als einen Monat andauert.

    Anders ist es aber, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen ist beziehungsweise die Auslegung einer Vorschrift - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und insoweit die Sache weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 10 m.w.N.).

    Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei der Beurteilung der Menschenrechtswidrigkeit von Haftbedingungen, wie bereits ausgeführt, immer um eine schwierige Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls handelt, in der ein Verstoß gegen die Menschenwürde nicht mit der Größe der Zelle allein, sondern unter wertender Heranziehung aller Haftbedingungen festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 15 m.w.N.).

    Die Problematik einer zu kleinen Einzelzelle spielte - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausführlich erörtert hat (vgl. nur Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 -, juris Tz. 33 ff) - in der Diskussion bis dahin keine Rolle (so auch BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 12 m.w.N.).

    Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgten keine weitergehenden Anforderungen (Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 -, juris Tz. 35; BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 13).

    Die Auffassung, dass die Haftbedingungen in den Einzelzellen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T..., die mit etwa 5, 3 Quadratmetern Fläche deutlich kleiner waren als die Hafträume, in denen der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 7. März 2008 untergebracht war, nicht gegen die Menschenwürde verstoßen, entsprach seinerzeit im Übrigen der Rechtsprechung der Berliner Strafvollstreckungsgerichte (vgl. KG, Beschluss vom 25. September 2007 - 2/5 Ws 189/05 Vollz -), was bei der Verschuldensprüfung mit zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 04. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz 14).

  • BGH, 04.06.2009 - III ZR 144/05

    Schadensersatzansprüche dänischer Schweinezüchter und Schlachthofgesellschaften

    Auszug aus KG, 02.12.2014 - 9 U 182/13
    Anders als das Landgericht gemeint hat, sind die insoweit bestehenden Amtshaftungsansprüche des Klägers aber in der einschlägigen regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfristverjährt aus § 195 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05 - juris Tz. 40) verjährt, so dass der Klageforderung insoweit die von dem Beklagten erhobene Einrede aus § 214 Abs. 1 BGB entgegensteht.

    Bei einer Inhaftierung unter menschenunwürdigen Haftbedingungen handelt es sich nicht um eine einheitliche Dauerhandlung, bei der die Verjährung erst mit der deren Beendigung beginnt (vgl. hierzu BGH, EuGH-Vorlage vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05 - juris Tz. 40).

    Dass die wiederholten schadenstiftenden Handlungen auf einen einheitlichen Entschluss zurückzuführen sind, führt nicht dazu, dass die Verjährung erst mit der letzten unerlaubten Handlung für alle beginnt (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05 - juris Tz. 37).

    Risikolos muss eine Klage nicht sein, um dem Geschädigten zugemutet werden zu können (vgl. BGH, Urteile 26. September 2012 - VIII ZR 152/11 - juris Tz. 36; vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05 - juris Tz. 34; vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08 - juris Tz. 14).

  • KG, 14.08.2012 - 9 U 121/11

    Keine Haftentschädigung wegen menschenrechtswidriger Bedingungen in der JVA Tegel

    Auszug aus KG, 02.12.2014 - 9 U 182/13
    Ist für den Gefangenen unabsehbar, wie lange er unter solchen Bedingungen untergebracht sein wird, ist also für ihn nicht von vornherein klar, wann die Belastungen enden werden, sondern ist die Dauer seines Verbleibs intransparent, sind ihm die genannten Haftbedingungen auch nicht kurzfristig zumutbar (vgl. Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 - juris Tz. 13).

    Die Problematik einer zu kleinen Einzelzelle spielte - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausführlich erörtert hat (vgl. nur Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 -, juris Tz. 33 ff) - in der Diskussion bis dahin keine Rolle (so auch BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 12 m.w.N.).

    Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgten keine weitergehenden Anforderungen (Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 -, juris Tz. 35; BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 13).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 409/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen

    Auszug aus KG, 02.12.2014 - 9 U 182/13
    Als erhebliche Umstände kommen insbesondere die Anzahl der in einem Haftraum untergebrachten Gefangenen, die Größe der jedem Gefangenen zur Verfügung stehenden Haftraumfläche, die Ausgestaltung der sanitären Anlagen im Haftraum, die Gesamtdauer der Unterbringung sowie die täglichen Einschlusszeiten in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 6 sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 - juris Tz. 30).

    Obergerichtlich war insbesondere immer wieder entschieden worden, dass Entschädigungsansprüche in Betracht kommen, wenn in einem mehrfach belegten Haftraum eine Mindestfläche von sechs bis sieben Quadratmetern je Gefangenen nicht eingehalten wird und die Toilette nicht abgetrennt beziehungsweise nicht gesondert entlüftet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 - juris Tz. 31 mit der dort nachgewiesenen Rechtsprechung).

  • BVerfG, 17.10.2012 - 2 BvR 736/11

    Rechtsschutzbedürfnis (Fortbestehen; gewichtiger Grundrechtseingriff); Vollzug

    Auszug aus KG, 02.12.2014 - 9 U 182/13
    Der Vollzug der Untersuchungshaft unter den genannten Bedingungen war jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2012 im Land Berlin nicht schuldhaft, weil es vertretbar war, dass die Bediensteten des beklagten Landes diese Bedingungen bis zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Oktober 2012, 2 BvR 736/11, StV 2013, 521 und dem im vorliegenden Verfahren in Anknüpfung an das Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 3. November 2009, VerfGH 184/07, StV 2010, 374, ergangenen Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 14. Dezember 2012, 9 W 71/12, nicht als menschenunwürdig angesehen haben.(Rn.30).

    Auch die äußerst langen täglichen Einschlusszeiten im Rahmen der Untersuchungshaft waren, soweit ersichtlich, vor dem streitgegenständlichen Haftzeitraum nicht problematisiert worden (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 1993 - 2 BvR 1778/93 - juris Tz. 9 sowie Kammerbeschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07; anders erst nunmehr BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Oktober 2012 - 2 BvR 736/11 - juris Tz. 31).

  • VerfGH Berlin, 03.11.2009 - VerfGH 184/07

    Menschenwürde; Haftraumgröße; JVA Berlin-Tegel; Einweisungsabteilung;

    Auszug aus KG, 02.12.2014 - 9 U 182/13
    Der Vollzug der Untersuchungshaft unter den genannten Bedingungen war jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2012 im Land Berlin nicht schuldhaft, weil es vertretbar war, dass die Bediensteten des beklagten Landes diese Bedingungen bis zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Oktober 2012, 2 BvR 736/11, StV 2013, 521 und dem im vorliegenden Verfahren in Anknüpfung an das Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 3. November 2009, VerfGH 184/07, StV 2010, 374, ergangenen Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 14. Dezember 2012, 9 W 71/12, nicht als menschenunwürdig angesehen haben.(Rn.30).

    Verfassungsgerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung aus der die verantwortlichen Amtsträger des Beklagten auf eine menschenunwürdige Unterbringung des Klägers in den Einzelhafträumen hätten schließen können, existierte bis zu dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 3. November 2009 (VerfGH 184/07) nicht.

  • BGH, 18.12.2008 - III ZR 132/08

    Verjährung bei einem Bereicherungsanspruch auf Rückerstattung einer im Rahmen

    Auszug aus KG, 02.12.2014 - 9 U 182/13
    Risikolos muss eine Klage nicht sein, um dem Geschädigten zugemutet werden zu können (vgl. BGH, Urteile 26. September 2012 - VIII ZR 152/11 - juris Tz. 36; vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05 - juris Tz. 34; vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08 - juris Tz. 14).
  • BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 152/11

    Gaslieferungsvertrag: Verjährungsbeginn für Rückzahlungsansprüche aufgrund

    Auszug aus KG, 02.12.2014 - 9 U 182/13
    Risikolos muss eine Klage nicht sein, um dem Geschädigten zugemutet werden zu können (vgl. BGH, Urteile 26. September 2012 - VIII ZR 152/11 - juris Tz. 36; vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05 - juris Tz. 34; vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08 - juris Tz. 14).
  • BGH, 26.01.1984 - I ZR 195/81

    Intermarkt II

    Auszug aus KG, 02.12.2014 - 9 U 182/13
    Bei wiederholten Handlungen beginnt die Verjährung mit der Beendigung jeder einzelnen schadenstiftenden Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1984 - I ZR 195/81 - juris Tz. 24).
  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht

    Auszug aus KG, 02.12.2014 - 9 U 182/13
    Die Zumutbarkeit einer Klageerhebung wird im Einzelfall verneint, wenn die Rechtslage unsicher und zweifelhaft ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. nur BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - juris Tz. 15).
  • BGH, 28.09.2006 - III ZB 89/05

    Ansprüche von Strafgefangenen wegen gemeinsamer Unterbringung in einem zu kleinen

  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

  • BGH, 21.12.2005 - III ZR 33/05

    Ansprüche eines Strafgefangenen wegen menschunwürdiger Unterbringung

  • KG, 25.09.2007 - 5 Ws 189/05

    Strafvollzug: Verletzung von Grund- und Menschenrechten wegen eines zu kleinen

  • BVerfG, 20.11.1997 - 1 BvR 2068/93
  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 339/12

    Entschädigungsanspruch eines Gefangenen wegen Unterbringung in einem

  • BVerfG, 13.11.2007 - 2 BvR 939/07

    Unterbringung in der Untersuchungshaft (nicht abgetrennte Toilette; Sichtblende

  • BVerfG, 19.10.1993 - 2 BvR 1778/93

    Besondere Sicherungsmaßnahmen in der U-Haft - Haftraumgröße

  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 338/12

    Entschädigung eines Strafgefangenen wegen Vollzugs der Strafhaft in einem

  • BVerfG, 08.12.2020 - 1 BvR 149/16

    Entscheidungen zur menschenunwürdigen Unterbringung von Gefangenen

    In zwei Entscheidungen hat das Kammergericht Berlin einen täglich 23-stündigen Einschluss in einem Einzelhaftraum unabhängig von den baulich-räumlichen Haftumständen für mit den Anforderungen der Menschenwürdegarantie nicht vereinbar gehalten und dies mit der hierdurch bewirkten sozialen Isolierung des Gefangenen begründet (vgl. für den Strafvollzug KG, Urteil vom 17. Februar 2015 - 9 U 129/13 -, juris, Rn. 27; für einen Fall der Untersuchungshaft KG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 9 U 182/13 -, juris, Rn. 26).
  • BayObLG, 19.07.2022 - 203 StObWs 249/22

    Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung im Justizvollzug

    Bedenklich erscheint ein täglich 23-stündiger Einschluss (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, juris Rn. 14; vgl. für den Strafvollzug auch KG, Urteil vom 17. Februar 2015 - 9 U 129/13 -, juris Rn. 27; für einen Fall der Untersuchungshaft KG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 9 U 182/13 -, juris Rn. 26; vgl. auch Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze vom 11. Januar 2006 in der überarbeiteten Version vom 1. Juli 2020, dort Nr. 25.2).
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