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   KG, 16.01.2019 - 5 Ws 221/18 - 121 AR 286/18   

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KG, 16.01.2019 - 5 Ws 221/18 - 121 AR 286/18 (https://dejure.org/2019,21118)
KG, Entscheidung vom 16.01.2019 - 5 Ws 221/18 - 121 AR 286/18 (https://dejure.org/2019,21118)
KG, Entscheidung vom 16. Januar 2019 - 5 Ws 221/18 - 121 AR 286/18 (https://dejure.org/2019,21118)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 68b Abs 1 StGB, § 68b Abs 2 StGB, § 68c Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a StGB
    Führungsaufsicht: Voraussetzungen der unbefristeten Verlängerung im Bereich Kindesmissbrauch/Kinderpornografie; Berücksichtigung von Verstößen gegen Weisungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht wegen Begehung neuer Straftaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Rostock, 02.05.2013 - Ws 119/13

    Führungsaufsicht: Nachträgliche Verlängerung einer befristeten Führungsaufsicht

    Auszug aus KG, 16.01.2019 - 5 Ws 221/18
    Dabei steht der Ablauf der Höchstdauer der mit dem Tag der Entlassung aus der Strafhaft beginnenden fünfjährigen Führungsaufsicht zum Zeitpunkt ihrer erst nachträglich angeordneten - unbefristeten - Verlängerung nicht entgegen, weil der Verurteilte noch vor dem Ende der Fünfjahresfrist durch Schreiben der Strafvollstreckungskammer vom 13. Juli 2018, welches ihm am 21. Juli 2018 zugegangen ist, zu dem auf den 17. August 2018 bestimmten Termin zur mündlichen Anhörung geladen worden ist und dadurch von der möglichen Verlängerung der Maßregel auf unbestimmte Dauer erfahren hat und das Verlängerungsverfahren nachfolgend ohne wesentliche Verzögerungen betrieben worden ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 2. Mai 2013 - Ws 119/13 - juris Rdn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. März 2009 - 2 Ws 20/09 - juris Rdn. 6 ff.).

    Schließlich wird in - höchstens - zweijährigen Abständen die weitere Notwendigkeit der unbefristeten Führungsaufsicht auch von Amts wegen zu überprüfen sein (§ 68e Abs. 3 Ziff.2 StGB; zum Ganzen vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 2. Mai 2013, a.a.O. - juris Rdn. 14).".

    Eine rechtskräftige Verurteilung ist für die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht schon deshalb nicht erforderlich, weil eine solche nach dem Gesetz bereits dann erfolgen kann, wenn sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 oder Abs. 2 StGB - der im Falle des § 68b Abs. 2 StGB ohnehin nicht strafbewehrt ist und auch sonst nicht die Voraussetzungen einer Straftat nach § 145a StGB erfüllen muss (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 2. Mai 2013, a.a.O. - juris Rdn. 9 ff.) - oder aufgrund anderer bestimmter Tatsachen - bei denen es sich ebenfalls nicht um Straftaten handeln muss - konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten ergeben.

  • OLG Karlsruhe, 17.03.2009 - 2 Ws 20/09

    Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht

    Auszug aus KG, 16.01.2019 - 5 Ws 221/18
    Dabei steht der Ablauf der Höchstdauer der mit dem Tag der Entlassung aus der Strafhaft beginnenden fünfjährigen Führungsaufsicht zum Zeitpunkt ihrer erst nachträglich angeordneten - unbefristeten - Verlängerung nicht entgegen, weil der Verurteilte noch vor dem Ende der Fünfjahresfrist durch Schreiben der Strafvollstreckungskammer vom 13. Juli 2018, welches ihm am 21. Juli 2018 zugegangen ist, zu dem auf den 17. August 2018 bestimmten Termin zur mündlichen Anhörung geladen worden ist und dadurch von der möglichen Verlängerung der Maßregel auf unbestimmte Dauer erfahren hat und das Verlängerungsverfahren nachfolgend ohne wesentliche Verzögerungen betrieben worden ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 2. Mai 2013 - Ws 119/13 - juris Rdn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. März 2009 - 2 Ws 20/09 - juris Rdn. 6 ff.).

    Soweit der Verurteilte einwendet, die hiesige Kammer hätte vor einer Entscheidung den weiteren Gang und rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 233 Ds 82/18 abwarten können, widerspräche dies im Übrigen auch dem Erfordernis, dass das Verlängerungsverfahren nach Ablauf der ursprünglich bestimmten Dauer der Führungsaufsicht ohne wesentliche Verzögerungen betrieben werden muss (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. März 2009 - 2 Ws 20/09 - juris).

  • KG, 10.08.2018 - 5 Ws 126/18

    Führungsaufsicht: Voraussetzungen einer Anordnung des Entfallens der Maßregel;

    Auszug aus KG, 16.01.2019 - 5 Ws 221/18
    Soweit der Verurteilte weiterhin der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt worden ist, entspricht dies der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 68a Abs. 1 2. Halbsatz StGB (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2018 - 5 Ws 126/18 - m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 05.08.2010 - 1 Ws 107/10

    Erteilung einer gesetzwidrigen Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht; Tragung

    Auszug aus KG, 16.01.2019 - 5 Ws 221/18
    Gesetzwidrig ist eine Anordnung dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. OLG Dresden NJW 2009, 3315; OLG Jena StV 2008, 88; OLG Karlsruhe StV 2010, 643; KG, Beschluss vom 5. August 2013 - 2 Ws 365/13 - m.w.N.; Senat, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 5 Ws 8/18 - Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 453 Rdn. 12).
  • EGMR, 03.10.2002 - 37568/97

    Fall B. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus KG, 16.01.2019 - 5 Ws 221/18
    Es vermag daher nicht zu überzeugen, dass an die Voraussetzungen für die Entfristung der Führungsaufsicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie für einen Bewährungswiderruf, bei dem die Unschuldsvermutung einem Widerruf insoweit entgegensteht, als es an einem Schuldspruch wegen der neuen Tat in einem Strafverfahren (vgl. EGMR NJW 2004, 43; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. August 2008, - 2 BvR 1448/08 - juris) oder an einem glaubhaften Geständnis im Rahmen richterlicher Einvernahme (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. Dezember 2004, - 2 BvR 2314/04 - juris) fehlt.
  • KG, 29.01.2018 - 5 Ws 8/18

    Entscheidungen zur Führungsaufsicht: Umfang der Prüfungskompetenz des

    Auszug aus KG, 16.01.2019 - 5 Ws 221/18
    Gesetzwidrig ist eine Anordnung dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. OLG Dresden NJW 2009, 3315; OLG Jena StV 2008, 88; OLG Karlsruhe StV 2010, 643; KG, Beschluss vom 5. August 2013 - 2 Ws 365/13 - m.w.N.; Senat, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 5 Ws 8/18 - Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 453 Rdn. 12).
  • OLG Dresden, 13.07.2009 - 2 Ws 291/09

    Führungsaufsicht; Maßregel; Weisung

    Auszug aus KG, 16.01.2019 - 5 Ws 221/18
    Gesetzwidrig ist eine Anordnung dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. OLG Dresden NJW 2009, 3315; OLG Jena StV 2008, 88; OLG Karlsruhe StV 2010, 643; KG, Beschluss vom 5. August 2013 - 2 Ws 365/13 - m.w.N.; Senat, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 5 Ws 8/18 - Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 453 Rdn. 12).
  • BVerfG, 09.12.2004 - 2 BvR 2314/04

    Unschuldsvermutung; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Erforderlichkeit

    Auszug aus KG, 16.01.2019 - 5 Ws 221/18
    Es vermag daher nicht zu überzeugen, dass an die Voraussetzungen für die Entfristung der Führungsaufsicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie für einen Bewährungswiderruf, bei dem die Unschuldsvermutung einem Widerruf insoweit entgegensteht, als es an einem Schuldspruch wegen der neuen Tat in einem Strafverfahren (vgl. EGMR NJW 2004, 43; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. August 2008, - 2 BvR 1448/08 - juris) oder an einem glaubhaften Geständnis im Rahmen richterlicher Einvernahme (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. Dezember 2004, - 2 BvR 2314/04 - juris) fehlt.
  • OLG Jena, 14.08.2006 - 1 Ws 244/06
    Auszug aus KG, 16.01.2019 - 5 Ws 221/18
    Gesetzwidrig ist eine Anordnung dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. OLG Dresden NJW 2009, 3315; OLG Jena StV 2008, 88; OLG Karlsruhe StV 2010, 643; KG, Beschluss vom 5. August 2013 - 2 Ws 365/13 - m.w.N.; Senat, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 5 Ws 8/18 - Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 453 Rdn. 12).
  • BVerfG, 12.08.2008 - 2 BvR 1448/08

    Zur Zulässigkeit eines Bewährungswiderrufs (§ 56f Abs 1 S 1 Nr 1 StGB) wegen

    Auszug aus KG, 16.01.2019 - 5 Ws 221/18
    Es vermag daher nicht zu überzeugen, dass an die Voraussetzungen für die Entfristung der Führungsaufsicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie für einen Bewährungswiderruf, bei dem die Unschuldsvermutung einem Widerruf insoweit entgegensteht, als es an einem Schuldspruch wegen der neuen Tat in einem Strafverfahren (vgl. EGMR NJW 2004, 43; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. August 2008, - 2 BvR 1448/08 - juris) oder an einem glaubhaften Geständnis im Rahmen richterlicher Einvernahme (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. Dezember 2004, - 2 BvR 2314/04 - juris) fehlt.
  • OLG Bamberg, 15.03.2012 - 1 Ws 138/12

    Rechtmäßigkeit von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht: Wohnsitzwechsel nur

  • BVerfG, 15.08.1980 - 2 BvR 495/80

    Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Führungsaufsicht

  • OLG Nürnberg, 02.05.2018 - 1 Ws 126/18

    Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung unbefristeter

  • AG Ellwangen/Jagst, 08.04.2013 - M 365/13
  • KG, 24.11.2020 - 5 Ws 209/20

    Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gegen die Entfristung der Führungsaufsicht

    An seiner anderslautenden Rechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 5 Ws 221/18 -, juris Rn. 6) hält der Senat nicht länger fest.(Rn.5).

    An seiner anderslautenden Rechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 5 Ws 221/18 -, juris Rn. 6) hält der Senat nicht länger fest.

    Der Verurteilte ist bereits vor dem Ende der Führungsaufsicht über die Möglichkeit einer Verlängerung in Kenntnis gesetzt worden (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Januar 2019, a. a. O., Rn. 16, m. w. Nachw.).

    Anders als für den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung bedarf es für die Entfristung der Führungsaufsicht keines rechtskräftigen Schuldnachweises oder glaubhaften richterlichen Geständnisses (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Januar 2019, a. a. O., Rn. 20 ff.).

  • KG, 14.04.2020 - 5 Ws 222/19

    Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht; nachträgliche Änderung von

    Bei der insoweit anzustellenden aktuellen Legalprognose sind nicht nur Straftaten (oder zumindest rechtswidrige Taten), sondern - soweit prognoserelevant - auch das sonstige Verhalten des Betroffenen und sogar außerhalb seiner Person liegende, von seinem Verschulden unabhängige Umstände wie etwa eine negative Veränderung des sozialen Umfeldes oder das Entfallen einer Unterbringungsmöglichkeit (dazu vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O. - juris Rdn. 6) zu berücksichtigen (vgl. [selbst für die an engere Voraussetzungen gebundene Prognoseentscheidung nach § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StGB] Senat, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 5 Ws 221/18 - juris Rdn. 12, 31).

    Insbesondere lassen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung bei einem Bewährungswiderruf nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, der die Feststellung der Begehung einer Straftat voraussetzt (dazu vgl. EGMR, Urteil vom 3. Oktober 2002 - 37568/97 - Tz. 63 ff. bei juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. August 2008 - 2 BvR 1448/08 - juris Rdn. 11 ff.), nicht auf die hier zu treffende Entscheidung übertragen, bei der es lediglich auf das Vorliegen neuer prognoserelevanter Umstände ankommt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Januar 2019, a.a.O. - juris Rdn. 20 ff., 31).

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