Rechtsprechung
   KG, 23.06.2008 - (2/5) 1 Ss 213/04 (6/05)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,5260
KG, 23.06.2008 - (2/5) 1 Ss 213/04 (6/05) (https://dejure.org/2008,5260)
KG, Entscheidung vom 23.06.2008 - (2/5) 1 Ss 213/04 (6/05) (https://dejure.org/2008,5260)
KG, Entscheidung vom 23. Juni 2008 - (2/5) 1 Ss 213/04 (6/05) (https://dejure.org/2008,5260)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,5260) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung einer Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auf die zu vollstreckende Strafe durch das erkennende Gericht von Amts wegen; Zulässigkeit der Umdeutung eines Wiedereinsetzungsantrages in einen Revisionsantrag; Revisibilität von ...

  • Judicialis

    StPO § 206a; ; StPO § 260 Abs. 3; ; StPO § 329 Abs. 1; ; StPO § 354 Abs. 1a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (73)

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus KG, 23.06.2008 - 1 Ss 213/04
    Diese Korrektur kann jetzt durch die "Vollstreckungslösung" geschehen (vgl. BGH NJW 2008, 860 = NStZ 2008, 234).

    Dieser ist jetzt - zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung - nicht die frühere "Strafzumessungslösung", sondern die "Vollstreckungslösung" zugrundezulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. April 2008 - 5 StR 80/08 und 21. Februar 2008 - 3 StR 505/07 -), für die sich der große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 - = NStZ 2008, 234 = NJW 2008, 860) als sachgerechter und sowohl verfahrens- als auch materiellrechtlich systemkonformer und den vom EGMR entwickelten Kriterien völlig entsprechend entschieden hat (vgl. BGH NStZ 2008, 234 Rdnrn. 1-4).

    Danach ist die überlange Verfahrensdauer als solche zunächst bei der Bemessung der Strafe bzw. der Gesamtstrafe zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, sodann zu prüfen, ob die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ausreichend ist und andernfalls festzulegen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt (vgl. BGH NStZ 2008, 234, 235-236 Rdnrn. 9-11).

    In der letztgenannten Entscheidung (dort indes § 354 Abs. 2 StPO [anstatt Abs. 1 dieser Vorschrift] irrtümlich als Rechtsgrundlage für die Minderung der Strafe genannt) hat der Bundesgerichtshof schon vor der Änderung des § 354 StPO (in entsprechender Anwendung von Abs. 1 dieser Vorschrift) von der Möglichkeit der Verringerung der Strafe wegen Verfahrensverzögerung (damals noch im Wege der Strafzumessungslösung) Gebrauch gemacht und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 2 StPO von der Aufhebung und Zurückverweisung abgesehen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 10), wie es der Senat umso mehr jetzt nach der Etablierung der Vollstreckungslösung (durch die Entscheidung des großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs NJW 2008, 860 = NStZ 2008, 234) für rechtlich geboten hält.

    Dies macht die genannte Entscheidung an zahlreichen Stellen - mit verschiedenen Formulierungen und rechtlichen Aspekten - sehr deutlich (BGH NJW 2008, 860, Gliederungsnummern - keine wörtlichen Zitate - 16 [durch die Trennung von Strafzumessung und Entschädigung beläßt die Vollstreckungslösung bei der unrechts- und schuldangemessenen Strafe ihre Funktion]; 31 [das Vollstreckungsmodell gestattet in einem gesonderten Schritt nach der eigentlichen Strafzumessung die gebotene Entschädigung des Angeklagten für das von ihm erlittene Verfahrensunrecht]; 35 [sie [die Kompensation ]ist Wiedergutmachung .... Durch sie wird eine Art Staatshaftunganspruch erfüllt .... Ein unmittelbarer Bezug zur Strafzumessung besteht daher nicht]; 42 [das Vollstreckungsmodell zieht neben dem Entschädigungsprinzip der EMRK auch den Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB heran. ...]; 44 [die durch Anrechnung vorgenommene Kompensation stellt einen am Entschädigungsgedanken orientierten Weg neben der Strafzumessung im engeren Sinne dar; ...]; 45 [der entschädigende Gesichtspunkt wird aus dem Vorgang der Strafzumessung, dem er wesensfremd ist, herausgelöst und durch die bezifferte Anrechnung gesondert ausgeglichen]).

  • BGH, 30.06.2005 - 3 StR 122/05

    Tat im prozessualen Sinn (Individualisierung; sexueller Missbrauch);

    Auszug aus KG, 23.06.2008 - 1 Ss 213/04
    Die nach dem angefochtenen Urteil eingetretene Verzögerung (im Revisionsverfahren) kann der Senat selbst feststellen, und er muß sie von Amts wegen berücksichtigen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 320; NStZ 2005, 445).

    Die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 MRK) nimmt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vor, und zwar sowohl bezüglich der im Revisionsverfahren entstandenen und von Amts wegen zu berücksichtigenden (vgl. BVerfG NStZ 2007, 710, 711; BGH NStZ-RR 2005, 320, 321; NStZ 2005, 445 Rdn. 3; § 354 Abs. 2 StPO; Senat, Beschluß vom 14. Mai 2008 - (2/5) 1 Ss 96/06 (14/06) -) als auch für die des gesamten Verfahrens (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 22; ebenfalls noch zur Strafzumessungslösung).

    a) Die Entscheidung des Revisionsgerichts über die Kompensation ist umso mehr dann veranlaßt, wenn eine Zurückverweisung der Strafsache an das Tatgericht das Verfahren - wie hier - weiter und in einer für den Angeklagten unzumutbaren Weise verzögern und damit die rechtswidrige Beeinträchtigung verlängert und vertieft würde (vgl. BVerfG a.a.O.; BGH a.a.O.; NStZ 2006, 44, 45; 2005, 115; NStZ-RR 2005, 320, 321; NStZ 1997, 29).

    Als Zeitraum, in dem das Verfahren in rechtsstaatswidriger Weise verzögert wurde, kommt derjenige nach der ersten Aussetzung der Berufungshauptverhandlung am 14. Juli 1999 bis zur erneuten Bearbeitung im September 2003, abzüglich von einem Jahr, das nach 19tägiger Hauptverhandlung für die Bearbeitung eiligerer (Haft-)Sachen abzusetzen ist (also eine Verzögerung von drei Jahren und zwei Monaten) in Betracht und die Zeit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 320).

  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 327/02

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge staatlich verschuldeter Verzögerung

    Auszug aus KG, 23.06.2008 - 1 Ss 213/04
    d)Es traf zwar zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung nach der damaligen Rechtsprechung zu, daß eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung grundsätzlich im Rahmen der Strafzumessung auszugleichen war (vgl. EMRG StV 2001, 489 und die unter I 2 b genannten Fundstellen; BVerfG NJW 2003, 2225; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 12; NStZ 1999, 181; 1992, 229).

    Dies hält der Senat nicht für zulässig, und es ist auch nicht der von der Strafkammer zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2003, 2225, 2226) zu entnehmen.

    Dabei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen wie etwa der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere der Tatvorwürfe, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes und die Auswirkung all dessen auf den Angeklagten (vgl. BVerfG NJW 2004, 2398; 2003, 2225; BGH a.a.O. S. 236 Rdn. 10).

  • BGH, 11.04.1979 - 2 StR 306/78

    Entscheidung durch BGH bei Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung -

    Auszug aus KG, 23.06.2008 - 1 Ss 213/04
    Um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen eines Prozeßurteils nach § 329 Abs. 1 StPO vorgelegen haben, namentlich der Begriff der "nicht genügenden Entschuldigung" nicht verkannt worden ist, ist das Berufungsgericht daher gehalten, in den Urteilsgründen die Tatsachen aufzuführen, auf denen das Prozeßurteil beruht (vgl. BGHSt 28, 384, 387; HansOLG Bremen StV 1987, 242; OLG Düsseldorf StV 1983, 193 und VRS 78, 129; KG, Beschluß vom 5. Dezember 2001 - (4) 1 Ss 340/01 (183/01) - Meyer-Goßner, § 329 StPO Rdn. 48 mit weit.

    Die Bindung an die Feststellungen hindert das Revisionsgericht indes nicht daran, auf die Verfahrensrüge hin zu prüfen, ob dem Tatgericht bei der Beurteilung der tatsächlichen Umstände Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. BGHSt 28, 384, 387-388).

    Auch in diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, was der Bundesgerichtshof (BGHSt 28, 384, 387) zur Begründung der Verbindlichkeit der Feststellung eines Urteils nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ausgeführt hat: .

  • BGH, 15.05.1996 - 2 StR 119/96

    Herabsetzung - Jugendstrafe - Beschleunigungsgebot - Revisionsverfahren -

    Auszug aus KG, 23.06.2008 - 1 Ss 213/04
    Der Senat sieht deshalb von einer Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und der Zurückverweisung an das Tatgericht (§ 354 Abs. 2 StPO entsprechend; vgl. BGHR StPO § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 10; BGH NStZ 1997, 29 mit zustimmender Anmerkung Scheffler) ab.

    a) Die Entscheidung des Revisionsgerichts über die Kompensation ist umso mehr dann veranlaßt, wenn eine Zurückverweisung der Strafsache an das Tatgericht das Verfahren - wie hier - weiter und in einer für den Angeklagten unzumutbaren Weise verzögern und damit die rechtswidrige Beeinträchtigung verlängert und vertieft würde (vgl. BVerfG a.a.O.; BGH a.a.O.; NStZ 2006, 44, 45; 2005, 115; NStZ-RR 2005, 320, 321; NStZ 1997, 29).

    Er hat auch in einer neueren Entscheidung (Beschluß vom 7. Mai 2008 - 5 StR 118/08 - in juris) die Kompensation der Verfahrensverzögerung mittels des Vollstreckungsmodells selbst und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vorgenommen, um weitere Verzögerungen zu vermeiden (vgl. dazu die dort zitierten Entscheidungen BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 4 (5. Strafsenat); 8 = NStZ 1997, 29 (2. Strafsenat), 11 (derselbe)).

  • BGH, 30.03.2004 - 1 StR 354/03

    Freie Beweiswürdigung beim Freispruch (Vergewaltigung; in dubio pro reo;

    Auszug aus KG, 23.06.2008 - 1 Ss 213/04
    Das Revisionsgericht kann auf eine Rüge (hier wegen der Besonderheit des Verfahrens nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO die Verfahrensrüge) nur prüfen, ob die Würdigung Rechtsfehler enthält, insbesondere in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, die Beweismittel nicht ausschöpft oder Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze enthält (vgl. BGHSt 29, 18, 20; 26, 56, 62; BGH NStZ-RR 2004, 238, 239; KG, Urteil vom 9. Juli 2003 - (4) 1 Ss 43/03 (58/03) - und Beschluß vom 13. Juli 1999 - (5) 1 Ss 207/99 (42/99) - Meyer-Goßner, § 337 Rdnrn. 26-30; jeweils mit weit.

    Denn sie hat ersichtlich und zutreffend ihre Überzeugung aus der gebotenen Gesamtwürdigung (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 238, 239) des Verhaltens des Angeklagten hergeleitet.

  • BGH, 13.12.2000 - 2 StR 56/00

    Zulässigkeit einer Revision gegen ein Berufungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO bei

    Auszug aus KG, 23.06.2008 - 1 Ss 213/04
    Zwar kann sie nicht auf die von der Revision des Angeklagten auch erhobene Sachrüge hin erfolgen, denn diese Rüge gegen ein Urteil nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO führt nur zu der Prüfung, ob Verfahrenshindernisse gegeben sind (vgl. BGH NStZ 2001, 440, 441; KG, Beschluß vom 23. Februar 2000 - (4) 1 Ss 28/00 (21/00) - Meyer-Goßner, § 329 StPO Rdn. 49; zu dem Sonderfall eines Urteils nach § 329 Abs. 1 Satz 3 StPO vgl. nachfolgend unter 6.).

    Die Sachrüge führt zwar bei einem reinen Prozeßurteil nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nur zu der Prüfung, ob Verfahrenshindernisse bestehen (vgl. BGH NStZ 2001, 440, 441; KG, Beschluß vom 23. Februar 2000 - (4) 1 Ss 28/00 (21/00) - Meyer-Goßner, § 329 StPO Rdn. 49), und sie ist unzulässig, wenn sie nur mit sachlichrechtlichen Angriffen gegen das Urteil begründet wird (Meyer-Goßner a.a.O. mit Rsprnachw.).

  • BGH, 15.03.2005 - 2 StR 320/04

    Frankfurter Urteil gegen Zuhälterring rechtskräftig

    Auszug aus KG, 23.06.2008 - 1 Ss 213/04
    Die nach dem angefochtenen Urteil eingetretene Verzögerung (im Revisionsverfahren) kann der Senat selbst feststellen, und er muß sie von Amts wegen berücksichtigen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 320; NStZ 2005, 445).

    Die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 MRK) nimmt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vor, und zwar sowohl bezüglich der im Revisionsverfahren entstandenen und von Amts wegen zu berücksichtigenden (vgl. BVerfG NStZ 2007, 710, 711; BGH NStZ-RR 2005, 320, 321; NStZ 2005, 445 Rdn. 3; § 354 Abs. 2 StPO; Senat, Beschluß vom 14. Mai 2008 - (2/5) 1 Ss 96/06 (14/06) -) als auch für die des gesamten Verfahrens (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 22; ebenfalls noch zur Strafzumessungslösung).

  • BGH, 25.10.2005 - 4 StR 139/05

    Recht auf Verfahrensbescheunigung (Beschleunigungsgebot; Prüfung auf eine

    Auszug aus KG, 23.06.2008 - 1 Ss 213/04
    Ein auf die Sachrüge zu berücksichtigender Erörterungsmangel kann aber vorliegen, wenn sich nach den Urteilsgründen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung aufdrängt und das Urteil sich zu deren näheren Umständen nicht verhält (vgl. BGHSt 49, 342, 344 = NJW 2005, 300 = NStZ 2005, 569; NStZ-RR 2006, 50).

    Ein solches Handeln ist - wenn auch prozessual zulässig - jedenfalls der Justiz nicht als Verzögerung zuzurechnen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 50).

  • BVerfG, 14.08.2007 - 2 BvR 760/07

    Verfassungsmäßigkeit einer eigenen Strafzumessungsentscheidung des

    Auszug aus KG, 23.06.2008 - 1 Ss 213/04
    Die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 MRK) nimmt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vor, und zwar sowohl bezüglich der im Revisionsverfahren entstandenen und von Amts wegen zu berücksichtigenden (vgl. BVerfG NStZ 2007, 710, 711; BGH NStZ-RR 2005, 320, 321; NStZ 2005, 445 Rdn. 3; § 354 Abs. 2 StPO; Senat, Beschluß vom 14. Mai 2008 - (2/5) 1 Ss 96/06 (14/06) -) als auch für die des gesamten Verfahrens (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 22; ebenfalls noch zur Strafzumessungslösung).

    Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hätte damit den Senat (wäre er zu dem Ergebnis gelangt, es sei die vorgenannte Vorschrift anzuwenden) gezwungen, entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Lasten des Angeklagten mit der Folge weiterer erheblicher Verfahrensverzögerung von der Kompensation für die bisher geschehene abzusehen, das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache allein wegen der vollstreckungsrechtlichen Kompensation an das Landgericht zurückzuverweisen, ohne daß das der Aufklärung neu hinzugetretener Tatsachen gedient (vgl. BVerfG NStZ 2007, 710, 711) hätte.

  • BayObLG, 25.11.1999 - 4St RR 232/99

    Recht auf Beistand eines Verteidigers

  • KG, 23.02.2000 - 1 Ss 28/00
  • KG, 05.12.2001 - 1 Ss 340/01
  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 299/03

    Verurteilung zweier Thyssen-Manager wegen Entgegennahme von Schreiber-Provisionen

  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 376/03

    Abgrenzung von Sachrüge und Verfahrensrüge beim Recht auf

  • BGH, 22.01.1992 - 3 StR 440/91

    Langer Zeitablauf und erhebliche Verfahrensverzögerung als wesentliche

  • BVerfG, 19.04.1993 - 2 BvR 1487/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens -

  • BVerfG, 24.11.1983 - 2 BvR 121/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung bei überlanger Dauer

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

  • BGH, 11.01.2005 - 1 StR 478/04

    Beweiswürdigung (kein Beweis des ersten Anscheins im Strafrecht; lebensfremde

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche;

  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

  • BGH, 21.12.1998 - 3 StR 561/98

    Strafzumessung bei (rechtsstaatswidriger) Verfahrensverzögerung (Verfahrensrüge)

  • BGH, 17.03.2005 - 3 StR 39/05

    Teilrechtskraft; Beschleunigungsgrundsatz; Recht auf Verfahrensbeschleunigung

  • EGMR, 31.05.2001 - 37591/97

    Deutschland verurteilt: Verstoß gegen Recht auf faires Verfahren wegen zu langer

  • BGH, 29.01.1975 - KRB 4/74

    Marktinformationsvertrag

  • EGMR, 13.02.2001 - 29731/96

    Dieter Krombach

  • BGH, 24.11.1999 - 3 StR 390/99

    Unterbrechung, Aussetzung der Verhandlung, wenn Verteidiger nicht genügend zeit

  • BGH, 30.06.2005 - 5 StR 12/05

    Mittäterschaft und Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Umsatzsteuerhinterziehung);

  • BGH, 24.11.1992 - 5 StR 456/92

    Mord in Tateinheit mit Raub - Überprüfbarkeit der Beweiswürdigung des Tatrichters

  • EGMR, 21.01.1999 - 26103/95

    VAN GEYSEGHEM c. BELGIQUE

  • BGH, 17.12.2003 - 1 StR 445/03

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgebot; rechtsstaatswidrige

  • BGH, 09.06.2004 - 5 StR 181/04

    Recht auf ein faires Verfahren bei Verfahrensverständigung und Recht auf

  • BGH, 23.09.2003 - 1 StR 341/03

    Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (Darlegungsanforderungen:

  • OLG Hamm, 03.11.2004 - 4 Ss 359/04

    Verwerfungsurteil; Verfahrensrüge; Begründung; Wohnsitz; Wohnung

  • BGH, 21.02.2008 - 3 StR 505/07

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation; Vollstreckungslösung;

  • BGH, 11.11.1986 - 1 StR 207/86

    Nachprüfung der ordnungsgemäßen Ladung zur Berufungsverhandlung im

  • BGH, 19.08.1993 - 1 StR 433/93

    Rechtsprechung - Rechtsstaatswidrigkeit - Verfahrensverzögerung -

  • BGH, 26.05.1999 - 3 StR 110/99

    Pflicht zur umfassenden Würdigung aller Beweismittel

  • BGH, 27.02.2007 - 5 StR 459/06

    Rechtliches Gehör bei eigener Sachentscheidung des Revisionsgerichts auf

  • BGH, 06.03.2008 - 3 StR 376/07

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung und rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

  • BGH, 24.07.1991 - 5 StR 286/91

    Strafzumessung: Strafmilderung infolge Verfahrensverzögerung

  • BGH, 27.09.2007 - 4 StR 251/07

    Verletzung des Rechts auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgebot;

  • BGH, 19.03.1997 - 2 StR 80/97

    Auswirkungen der Verzögerung des Verfahrens durch das Landgericht sowie die

  • OLG Köln, 04.06.1999 - Ss 217/99
  • OLG Hamm, 02.10.2002 - 2 Ss 839/02

    Berufungsverwerfung wegen Ausbleiben des Angeklagten, genügende Entschuldigung,

  • BGH, 29.10.1997 - 3 StR 282/97

    Voraussetzungen für eine unzulässige Verfahrensverzögerung

  • BGH, 11.03.1987 - 2 StR 63/87

    Mord in Tateinheit mit schwerem Raub sowie schwere Brandstiftung in Tateinheit

  • BGH, 07.05.2008 - 5 StR 118/08

    Vollständige Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung (Erfassung

  • OLG Köln, 09.02.1988 - Ss 40/88
  • OLG Köln, 22.05.2003 - Ss 194/03

    Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren;

  • BGH, 01.04.2008 - 5 StR 80/08

    Anwendung der Vollstreckungslösung nach rechtsstaatswidriger

  • BVerfG, 13.09.1993 - 2 BvR 1366/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den

  • BayObLG, 12.09.2000 - 5St RR 259/00

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei Ausbleiben des Angeklagten zur

  • BGH, 18.06.1991 - 5 StR 216/91

    Grenzen der Beweiswürdigung im Rahmen der Verdeckungsabsicht bei Mord

  • BayObLG, 20.10.1997 - 3St RR 54/97

    Aufklärungspflicht und Erklärungslast bei Ausbleiben des Angeklagten in der

  • OLG Saarbrücken, 13.02.1975 - Ss 123/74
  • OLG Oldenburg, 20.10.1998 - Ss 397/98

    Vertretung eines in der Berufungsverhandlung ausgebliebenen Angeklagten durch den

  • OLG Rostock, 17.02.1994 - 1 Ss 45/93

    Rechtmäßigkeit einer strafrechtlichen Verurteilung wegen fortgesetzter

  • KG, 19.05.2004 - 1 Ss 196/04

    Unentschuldigtes Nichterscheinen des Beklagten bei der Gerichtsverhandlung;

  • OLG Düsseldorf, 19.09.1989 - 5 Ss 352/89
  • KG, 28.05.1985 - 1 Ss 111/85
  • KG, 16.09.1999 - 1 Ss 217/99
  • OLG Bremen, 04.02.1987 - Ss 95/86
  • OLG Oldenburg, 24.01.2002 - Ss 331/01

    Umfang der richterlichen Ermittlungspflicht und Darlegungspflicht; Anlass zur

  • KG, 23.02.2001 - 5 Ws (B) 495/00

    Anforderungen an die Rüge eines Ladungsmangels

  • OLG Bremen, 11.01.2005 - Ss 43/03
  • BGH, 25.10.2000 - 2 StR 232/00

    Verfahrensverzögerung als Verfahrenshindernis

  • BGH, 13.11.2003 - 5 StR 376/03

    Abgrenzung von Sachrüge und Verfahrensrüge: Anwendung auf das Recht auf

  • BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87

    5 Jahre verzögerte Zuleitung an den BGH - § 347 StPO, willkürliche und

  • BGH, 06.06.1967 - 5 StR 147/67

    Zulässigkeit einer allgemeinen Sachrüge gegen eine aufgrund Nichterscheinens des

  • BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 301/02

    Verfahrenshindernis wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots - erforderliche

  • KG, 31.07.2015 - 161 Ss 131/15

    Antragsfrist - Behauptung der Protokollfälschung durch einen Richter

    Die von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08 - KG, Urteil vom 23. Juni 2008 - (2/5) 1 Ss 213/04 (6/05) - des für eine Verurteilung wegen Verleumdung gemäß § 194 StGB erforderlichen Strafantrages liegt entgegen der Ansicht der Revision vor.
  • OLG Celle, 25.02.2010 - 2 Ws 13/10

    Unzulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zur nachträglichen Anwendung der

    Dies ergibt sich bereits deutlich aus der Begründung der Entscheidung des großen Senats des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008, GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, insbesondere S. 140 Rdnr. 42, S. 141 Rdnr. 44 (ebenso insbesondere KG Berlin, Urteil vom 23. Juni 2008, 1 Ss 213/04, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht