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   LAG Berlin-Brandenburg, 26.02.2019 - 26 Ta (Kost) 6091/18   

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https://dejure.org/2019,4336
LAG Berlin-Brandenburg, 26.02.2019 - 26 Ta (Kost) 6091/18 (https://dejure.org/2019,4336)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.02.2019 - 26 Ta (Kost) 6091/18 (https://dejure.org/2019,4336)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Februar 2019 - 26 Ta (Kost) 6091/18 (https://dejure.org/2019,4336)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Maßgeblicher Verfahrenszeitpunkt für die Berechnung des Gebührenwerts; Dreijähriger Jahresbetrag bei Streit über wiederk...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 40 ; GKG § 42 ; GKG § 68 ; ArbGG § 61
    Gebührenstreitwert bei Feststellungsanträgen auf künftige Leistung - Angabe des Kostenstreitwerts in der Kostengrundentscheidung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 257 ; ZPO § 258
    Maßgeblicher Verfahrenszeitpunkt für die Berechnung des Gebührenwerts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Maßgeblicher Verfahrenszeitpunkt für die Berechnung des Gebührenwerts; Dreijähriger Jahresbetrag bei Streit über wiederkehrende Leistungen als Gesamtbetrag für die Berechnung des Gebührenstreitwerts; Fallkonstellationen der Reduzierung des gesetzlich festgelegten ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 22.09.2015 - 3 AZR 391/13

    Betriebliche Altersversorgung - Gebührenstreitwert - Feststellungsklage

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.02.2019 - 26 Ta 6091/18
    Auch Feststellungsanträge sind nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu beurteilen (vgl. BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A), Rn 10 f).

    wenn eine Durchsetzung der geltend gemachten Forderung problematisch ist (vgl. BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A), Rn. 12; für eine Anknüpfung des Gebührenstreitwerts an die wirtschaftliche Bewertung der Aussichten für die Durchsetzung der Forderung auch BGH 6. April 2009 - VI ZB 88/08).

    Vielmehr bestimmt § 258 ZPO, unter welchen Voraussetzungen bei Leistungen, die nach ihrem Rechtscharakter wiederkehrend sind, eine Klage auf künftige Leistung nach den §§ 257 ff. ZPO erhoben werden kann; dass es sich erst dann um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 258 ZPO handelt, wenn tatsächlich Leistungsklage erhoben wird, ist dem gerade nicht zu entnehmen (vgl. BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A), Rn. 8).

    Deshalb sind auch Feststellungsanträge nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu beurteilen (vgl. BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A), Rn 10 f).

    Verringerungen des gesetzlich festgelegten Gebührenstreitwerts sind allenfalls im Wege einer teleologischen Reduktion - zweckentsprechenden Einschränkung - von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) berechtigt, wenn eine Durchsetzung der geltend gemachten Forderung problematisch ist (vgl. BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A), Rn. 12; für eine Anknüpfung des Gebührenstreitwerts an die wirtschaftliche Bewertung der Aussichten für die Durchsetzung der Forderung auch BGH 6. April 2009 - VI ZB 88/08).

  • BGH, 11.01.1951 - III ZR 151/50

    Streitwert bei Feststellungsklagen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.02.2019 - 26 Ta 6091/18
    a) Allerdings wurde für das Kostenrecht, wie es vor seiner vollständigen Neuordnung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) galt, teilweise angenommen, die in vergleichbaren Regelungen verwendete Formulierung "wiederkehrende Leistungen" beziehe sich lediglich auf Klagen, die eine künftige Leistung nach §§ 257 ff. ZPO zum Gegenstand haben und damit auf Leistungsklagen (vgl. BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/59; BGH 11. Januar 1951 - III ZR 151/50 ).

    Daraus wurde gefolgert, dass bei einem Antrag auf Feststellung einer Leistungspflicht lediglich 80 vH des dreijährigen Wertes anzusetzen seien (vgl. BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/59; BGH 11. Januar 1951 - III ZR 151/50; 9. Juni 2005 - III ZR 21/04).

  • BAG, 18.04.1961 - 3 AZR 313/59

    Wert einer Feststellungsklage - Wiederkehrende Leistungen - Leistungsklage -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.02.2019 - 26 Ta 6091/18
    a) Allerdings wurde für das Kostenrecht, wie es vor seiner vollständigen Neuordnung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) galt, teilweise angenommen, die in vergleichbaren Regelungen verwendete Formulierung "wiederkehrende Leistungen" beziehe sich lediglich auf Klagen, die eine künftige Leistung nach §§ 257 ff. ZPO zum Gegenstand haben und damit auf Leistungsklagen (vgl. BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/59; BGH 11. Januar 1951 - III ZR 151/50 ).

    Daraus wurde gefolgert, dass bei einem Antrag auf Feststellung einer Leistungspflicht lediglich 80 vH des dreijährigen Wertes anzusetzen seien (vgl. BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/59; BGH 11. Januar 1951 - III ZR 151/50; 9. Juni 2005 - III ZR 21/04).

  • BGH, 06.04.2009 - VI ZB 88/08

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.02.2019 - 26 Ta 6091/18
    wenn eine Durchsetzung der geltend gemachten Forderung problematisch ist (vgl. BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A), Rn. 12; für eine Anknüpfung des Gebührenstreitwerts an die wirtschaftliche Bewertung der Aussichten für die Durchsetzung der Forderung auch BGH 6. April 2009 - VI ZB 88/08).

    Verringerungen des gesetzlich festgelegten Gebührenstreitwerts sind allenfalls im Wege einer teleologischen Reduktion - zweckentsprechenden Einschränkung - von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) berechtigt, wenn eine Durchsetzung der geltend gemachten Forderung problematisch ist (vgl. BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A), Rn. 12; für eine Anknüpfung des Gebührenstreitwerts an die wirtschaftliche Bewertung der Aussichten für die Durchsetzung der Forderung auch BGH 6. April 2009 - VI ZB 88/08).

  • BAG, 16.05.2007 - 2 AZB 53/06

    Streitwertfestsetzung im Urteil - Bindungswirkung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.02.2019 - 26 Ta 6091/18
    Da der Beschwerdewert nie höher liegen kann als der Streitwert zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht, begrenzt der festgesetzte Streitwert die Höhe der Beschwer (vgl. BAG 16. Mai 2007 - 2 AZB 53/06, Rn. 6).
  • BGH, 09.06.2005 - III ZR 21/04

    Streitwert für Streitigkeiten über den Bestand eines privatrechtlichen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 26.02.2019 - 26 Ta 6091/18
    Daraus wurde gefolgert, dass bei einem Antrag auf Feststellung einer Leistungspflicht lediglich 80 vH des dreijährigen Wertes anzusetzen seien (vgl. BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/59; BGH 11. Januar 1951 - III ZR 151/50; 9. Juni 2005 - III ZR 21/04).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.07.2019 - 26 Ta 6040/19

    Gegenstandswert bei Arbeitslosengeldbezug - Bildung des Gesamtgegenstandswerts -

    Wird bereits in der Klageschrift oder in anderen Klageerweiterungen beinhaltenden Schriftsätzen deutlich gemacht, dass ein Sozialleistungsbezugs mit der Konsequenz eines Anspruchsübergangs erfolgt oder zu erwarten ist, und ergibt die Auslegung, dass mit der Klage nur die Geltendmachung nicht übergegangener Ansprüche gewollt ist, werden die Anträge regelmäßig so auszulegen sein, dass von Anfang an nur der nach Abzug der übergegangenen oder übergehenden Ansprüche verbleibende Betrag tatsächlich geltend gemacht werden soll bzw. werden sollte (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 26. Februar 2019 - 26 Ta (Kost) 6091/18, zu II 2 der Gründe).(Rn.15).

    Wird bereits in der Klageschrift oder in anderen Klageerweiterungen beinhaltenden Schriftsätzen deutlich gemacht, dass ein Sozialleistungsbezugs mit der Konsequenz eines Anspruchsübergangs erfolgt oder zu erwarten ist, und ergibt die Auslegung, dass mit der Klage nur die Geltendmachung nicht übergegangener Ansprüche gewollt ist, werden die Anträge regelmäßig so auszulegen sein, dass von Anfang an nur der nach Abzug der übergegangenen oder übergehenden Ansprüche verbleibende Betrag tatsächlich geltend gemacht werden soll bzw. werden sollte (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 26. Februar 2019 - 26 Ta (Kost) 6091/18, zu II 2 der Gründe).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.06.2019 - 26 Ta 6114/18

    Keine generelle Begrenzung des Gegenstandswertes auf Vierteljahreseinkommen bei

    Um einen Sachverhalt, der nach der zitierten Rechtsprechung eine Anknüpfung an die wirtschaftliche Bewertung der Aussichten für die Durchsetzung rechtfertigen könnte (zB Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und der Erteilung der Restschuldbefreiung), handelt es sich hier nicht (vgl. zum Ganzen auch LAG Berlin-Brandenburg 26 Ta (Kost) 6091/18, zu II 3 der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 20.12.2019 - 5 Ta 109/19

    Streitwert - Wiederkehrende Leistungen - Feststellungsantrag

    Es würde sich auch nicht erschließen, weshalb bei Eingruppierungsklagen gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG und bei Bestandsschutzklagen gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG kein, bei Feststellungsklagen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG aber ein Abschlag vorgenommen werden sollte, obwohl auch diese Ansprüche bereits gedeckelt sind - die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen sogar auf denselben Umfang wie die Eingruppierungsstreitigkeiten (erkennende Kammer 5. Juli 2018 - 5 Ta 77/18 - juris; LAG Berlin-Brandenburg 26. Februar 2019 - 26 Ta (Kost) 6091/18 - juris).
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