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   LAG Hamm, 14.02.2018 - 14 Ta 58/18   

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LAG Hamm, 14.02.2018 - 14 Ta 58/18 (https://dejure.org/2018,4017)
LAG Hamm, Entscheidung vom 14.02.2018 - 14 Ta 58/18 (https://dejure.org/2018,4017)
LAG Hamm, Entscheidung vom 14. Februar 2018 - 14 Ta 58/18 (https://dejure.org/2018,4017)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Bedürftigkeit, Beginn Ratenzahlung, Beschwerde, Beurteilungszeitpunkt, Instanzbeendigung, Prozesskostenhilfe, Rate, Ratenfestsetzung, Ratenzahlungsanordnung, Ratenzahlungsbeginn

  • IWW

    § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO, § ... 48 SGB I, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO, § 115 ZPO, §§ 120 Abs. 1 Satz 2, 120a, 124 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ZPO, § 127 ZPO, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 120 Abs. 2 ZPO, § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als maßgeblich für die Feststellung der Bedürftigkeit

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der Zahlungspflicht bei Anordnung einer Ratenzahlung im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Hamm, 19.06.2017 - 5 Ta 275/17

    Prozesskostenhilfe; neue Angaben zur Berechnung der Ratenhöhe von

    Auszug aus LAG Hamm, 14.02.2018 - 14 Ta 58/18
    Selbst die Beendigung der Instanz schließt neues Vorbringen nicht aus, wenn es um ein Beschwerdeverfahren geht, in dem sich die mittellose Partei nur gegen die in einem Bewilligungsbeschluss erfolgte Zahlungsanordnung wendet (vgl. LAG Hamm a. a. O. - Rn. 54; 19. Juni 2017 - 5 Ta 275/17 - Rn. 7).
  • LAG Hamm, 01.07.2015 - 14 Ta 6/15

    Berücksichtigung neuen Vorbringens im Verfahren der sofortigen Beschwerde wegen

    Auszug aus LAG Hamm, 14.02.2018 - 14 Ta 58/18
    Im Falle einer sofortigen Beschwerde nach § 127 ZPO ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. BGH, 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05 - II. 2. b) bb) der Gründe; LAG Hamm, 1. Juli 2015 - 14 Ta 6/15 - Rn. 21; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., 2016, Rn. 1083; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 119 ZPO Rn. 44; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl., 2016, Rn. 724).
  • BGH, 10.01.2006 - VI ZB 26/05

    Zur Deckung von Prozesskosten durch Geldentschädigung aus

    Auszug aus LAG Hamm, 14.02.2018 - 14 Ta 58/18
    Im Falle einer sofortigen Beschwerde nach § 127 ZPO ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. BGH, 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05 - II. 2. b) bb) der Gründe; LAG Hamm, 1. Juli 2015 - 14 Ta 6/15 - Rn. 21; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., 2016, Rn. 1083; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 119 ZPO Rn. 44; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl., 2016, Rn. 724).
  • LAG Hessen, 26.05.2020 - 14 Ta 26/20

    1. Erhält der Prozesskostenhilfe begehrende Antragsteller Krankengeld, das

    Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der bedürftigen Partei während des Verfahrens über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind bei der Beschwerdeentscheidung selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie erst im Beschwerdeverfahren eintreten (LAG Hamm 14. Februar 2018 - 14 Ta 58/18- Juris; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 9. Aufl., 2020, Rn. 1084).

    Im Falle einer sofortigen Beschwerde nach § 127 ZPO ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Antragstellers der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. BGH 10. Januar 2006 -VI ZB 26/05- Juris; OVG Lüneburg 14. Februar 2020 - 10 PA 166/19 - Juris; LAG Hamm 12. Februar 2019 -14 Sa 158/18- Juris; LAG Hamm 14. Februar 2018 - 14 Ta 58/18- Juris; OLG Koblenz 14. Juni 2018 - 1 W 305/18 - Juris ; LAG Hamm 1. Juli 2015- 14 Ta 6/15- Juris; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 9. Aufl., 2020, Rn. 1083 ).

    Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der bedürftigen Partei während des Verfahrens über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind bei der Beschwerdeentscheidung selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie erst im Beschwerdeverfahren eintreten (LAG Hamm 14. Februar 2018 - 14 Ta 58/18- Juris) .

  • LAG Hamm, 12.02.2019 - 14 Ta 358/18

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bedürftigkeit des Antragstellers bei Einlegung der

    a) Im Falle einer sofortigen Beschwerde nach § 127 ZPO ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. BGH 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05 - II. 2. b) bb) der Gründe; LAG Hamm 1. Juli 2015 - 14 Ta 6/15 - juris, Rn. 21; 14. Februar 2018 - 14 Ta 58/18 - juris, Rn. 4; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., 2016, Rn. 1083; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 119 ZPO Rn. 44; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl., 2016, Rn. 724).

    Zwar ist Voraussetzung für die Entstehung einer Zahlungspflicht neben der Ratenzahlungsanordnung als solcher, dass der Zahlungsbeginn festgesetzt und ein Zahlungsplan übersandt wurde (vgl. LAG Hamm 14. Februar 2018 - 14 Ta 58/18 - juris, Rn. 8).

    Voraussetzung für eine von ihr zu beachtende Ratenzahlungsanordnung ist, dass diese dem Grunde nach zutreffend und der Höhe nach bestimmt ist und die Partei weiß, wie sie ihre Zahlungspflicht zu erfüllen hat (vgl. LAG Hamm 14. Februar 2018 - 14 Ta 58/18 - juris, Rn. 8).

  • LAG Hamm, 03.06.2019 - 14 Ta 172/19

    Aufhebung; Prozesskostenhilfe; Ratenzahlungsanordnung; Rückstand; Zahlungspflicht

    Denn erst ab Zugang eines Zahlungsplans, welcher neben anderen diese Informationen enthält, verfügt sie über alle Angaben, die sie für die Erfüllung ihrer Zahlungspflicht benötigt (vgl. LAG Hamm 14. Februar 2018 - 14 Ta 58/18 - juris, Rn. 8).

    Der Beginn muss nach dem Kalender datiert oder zumindest berechenbar festgelegt werden, was schon im Hinblick auf § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO erforderlich ist (vgl. LAG Hamm 14. Februar 2018 - 14 Ta 58/18 - juris, Rn. 9; Dürbeck/Gottschalk, a. a. O., Rn. 1083; Zöller/Geimer, a. a. O.).

    Voraussetzung für eine von ihr zu beachtende Ratenzahlungsanordnung ist, dass diese dem Grunde nach zutreffend und der Höhe nach bestimmt ist und die Partei weiß, wie sie ihre Zahlungspflicht zu erfüllen hat (vgl. LAG Hamm 12. Februar 2019 - a. a. O.; 14. Februar 2018 - 14 Ta 58/18 - juris, Rn. 8).

  • LAG Hamm, 14.02.2018 - 14 Ta 550/17

    Unzulässige Beschwerden gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit

    Wie bei der Anordnung einer Ratenzahlung (vgl. dazu Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 120 ZPO Rn. 8) besteht ohne die Festsetzung des Zahlungszeitpunktes und die Mitteilung der Kontodaten für die Überweisung hinsichtlich der angeordneten Einmalzahlung noch keine Zahlungspflicht, welche die Partei hätte erfüllen können (vgl. für die Ratenzahlung auch LAG Hamm 14. Februar 2018 - 14 Ta 58/18 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Insoweit gilt wie auch bei der Beurteilung einer nachträglichen Abänderung einer Ratenzahlungsanordnung, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Bedürftigkeit einer Partei der Zeitpunkt der Entscheidung - hier über eine Abänderung nach § 120a ZPO - ist (vgl. allgemein LAG Hamm 1. Juli 2015 - 14 Ta 6/15 - Rn. 21 ff.; 14. Februar 2018 - 14 Ta 58/18 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • LAG Köln, 01.02.2019 - 1 Ta 1/19

    - Mitwirkungspflicht im Prozesskostenhilfeverfahren - Bewilligung nach

    b) Soweit davon abweichend teilweise angenommen wird, dass neues Vorbringen in bestimmten Fällen in der Beschwerdeinstanz gleichwohl berücksichtigungsfähig ist, setzt dies allerdings voraus, dass dieses Vorbringen noch vor Beendigung der Instanz , für welche Prozesskostenhilfe bewilligt werden soll, bei Gericht eingeht (LAG Hamm 14.02.2018 - 14 Ta 58/18 - Rn. 4; LAG Baden-Württemberg 27.02.2017 - 14 Ta 18/16 - Rn. 12).
  • LAG Bremen, 30.11.2022 - 1 Ta 39/22

    Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung

    a) Im Falle einer sofortigen Beschwerde nach § 127 ZPO ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (BGH vom 10.01.2006, VI ZB 26/05; Hessisches LAG vom 24.07.2020, 18 Ta 220/20; LAG Hamm vom 12.02.2019, 14 Ta 358/18; LAG Hamm vom 14.02.2018, 14 Ta 58/18).
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