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   LAG Hamm, 27.01.2023 - 13 Sa 1007/22   

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LAG Hamm, 27.01.2023 - 13 Sa 1007/22 (https://dejure.org/2023,1192)
LAG Hamm, Entscheidung vom 27.01.2023 - 13 Sa 1007/22 (https://dejure.org/2023,1192)
LAG Hamm, Entscheidung vom 27. Januar 2023 - 13 Sa 1007/22 (https://dejure.org/2023,1192)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 626 Abs. 1 BGB, § 174 SGB IX
    Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges (Einzelfallentscheidung)

  • IWW

    § 174 Abs. 3 SGB IX, § ... 174 Abs. 3 S. 2 SGB IX, § 626 Abs. 2 S. 1 BGB, § 174 SGB IX, § 626 Abs. 1 BGB, § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG, §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 520 Abs. 3, § 241 Abs. 2 BGB, § 626 Abs. 2 BGB, § 174 Abs. 5 SGB IX, § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 174 Abs. 2 SGB IX, § 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX, § 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX, § 121 Abs. 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges (Einzelfallentscheidung)

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug - Kaffeepause

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 241 Abs. 2
    Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB ; Schwerer Vertrauensbruch durch Arbeitszeitbetrug; Einmalige Vertragsverletzung als Kündigungsgrund; Umfassende Interessenabwägung bei einer fristlosen Kündigung; Entbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung

Kurzfassungen/Presse (11)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    10 Minuten Kaffeetrinken rechtfertigt fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Elektronische Zeiterfassung im Betrieb - Arbeitnehmer müssen sich auch während kurzer Pausen "ausstempeln", andernfalls ist es Arbeitszeitbetrug

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kaffeepause ohne Ausstempeln kann Kündigung rechtfertigen!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen zehnminütiger Kaffeepause

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zehn Minuten Arbeitszeitbetrug rechtfertigt fristlose Kündigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung nach kurzer Pause

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeitbetrug: Missbrauch der Stempeluhr und anschließendes Leugnen rechtfertigen fristlose Kündigung

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Beim Arbeitszeitbetrug ist auch das sog. Nachtatverhalten zu berücksichtigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kaffeepause ohne Ausstempeln kann die Kündigung rechtfertigen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kaffeepause ohne Ausstempeln kann die Kündigung rechtfertigen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Hamm, 27.01.2023 - 13 Sa 1007/22
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 15, juris: vom 25. Januar 2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 26 - juris; vom 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 27 - juris).

    Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) gegenüber dem Arbeitgeber (BAG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 17, juris; vom 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 54, juris; vom 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 14 mwN - juris).

    (1) Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 28, juris; vom 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 54 - juris).

    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 29, juris ; vom 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 40 - juris; vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 27 - juris).

    Je höher er ist, desto größer ist diese (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 29, juris).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 30, juris; vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28 - juris).

  • ArbG Gelsenkirchen, 29.03.2022 - 1 Ca 1708/21

    Außerordentliche Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug

    Auszug aus LAG Hamm, 27.01.2023 - 13 Sa 1007/22
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 29.03.2022 - Az. 1 Ca 1708/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.03.2022 - Az. 1 Ca 1708/21 -, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz ergänzend Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die fristlose Kündigung sei wirksam aufgrund des unstreitig am 08.10.2021 begangenen Arbeitszeitbetruges.

    Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 29.03.2022 - Az. 1 Ca 1708/21 - abzuändern und.

  • BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 390/19

    Außerordentliche Kündigung - Sonderkündigungsschutz von schwerbehinderten

    Auszug aus LAG Hamm, 27.01.2023 - 13 Sa 1007/22
    Dazu muss grundsätzlich der Arbeitgeber die Zustimmung zur Kündigung bei dem Integrationsamt innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen beantragt haben, § 174 Abs. 2 SGB IX. Die Zustimmung ist "erteilt" iSv. (§ 174 Abs. 5 SGB IX), sobald das Integrationsamt eine solche Entscheidung innerhalb der Frist des § 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX getroffen und den antragstellenden Arbeitgeber hierüber in Kenntnis gesetzt hat, oder wenn eine Entscheidung innerhalb der Frist des § 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nicht getroffen worden ist; in diesem Fall gilt die Zustimmung mit Ablauf der Frist gemäß § 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX als erteilt (vgl. BAG, Urteile vom 27. Februar 2020 - 2 AZR 390/19 -, 18, juris; vom19. April 2012 - 2 AZR 118/11 - Rn. 15 - juris).

    Schuldhaft ist ein Zögern, wenn das Zuwarten durch die Umstände des Einzelfalls nicht geboten ist (BAG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 2 AZR 390/19 -, Rn. 17, juris).

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus LAG Hamm, 27.01.2023 - 13 Sa 1007/22
    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 29, juris ; vom 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 40 - juris; vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 27 - juris).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 30, juris; vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28 - juris).

  • BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17

    Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung

    Auszug aus LAG Hamm, 27.01.2023 - 13 Sa 1007/22
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 15, juris: vom 25. Januar 2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 26 - juris; vom 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 27 - juris).

    (1) Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 28, juris; vom 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 54 - juris).

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 118/11

    Außerordentliche Kündigung - Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter -

    Auszug aus LAG Hamm, 27.01.2023 - 13 Sa 1007/22
    Dazu muss grundsätzlich der Arbeitgeber die Zustimmung zur Kündigung bei dem Integrationsamt innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen beantragt haben, § 174 Abs. 2 SGB IX. Die Zustimmung ist "erteilt" iSv. (§ 174 Abs. 5 SGB IX), sobald das Integrationsamt eine solche Entscheidung innerhalb der Frist des § 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX getroffen und den antragstellenden Arbeitgeber hierüber in Kenntnis gesetzt hat, oder wenn eine Entscheidung innerhalb der Frist des § 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nicht getroffen worden ist; in diesem Fall gilt die Zustimmung mit Ablauf der Frist gemäß § 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX als erteilt (vgl. BAG, Urteile vom 27. Februar 2020 - 2 AZR 390/19 -, 18, juris; vom19. April 2012 - 2 AZR 118/11 - Rn. 15 - juris).
  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

    Auszug aus LAG Hamm, 27.01.2023 - 13 Sa 1007/22
    Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) gegenüber dem Arbeitgeber (BAG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 17, juris; vom 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 54, juris; vom 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 14 mwN - juris).
  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 682/12

    Kündigungsschutzklage - Klagefrist

    Auszug aus LAG Hamm, 27.01.2023 - 13 Sa 1007/22
    Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) gegenüber dem Arbeitgeber (BAG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 17, juris; vom 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 54, juris; vom 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 14 mwN - juris).
  • BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Verweigerung einer amtsärztlichen

    Auszug aus LAG Hamm, 27.01.2023 - 13 Sa 1007/22
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 15, juris: vom 25. Januar 2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 26 - juris; vom 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 27 - juris).
  • BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 235/18

    Außerordentliche Kündigung - Einzelfallentscheidung

    Auszug aus LAG Hamm, 27.01.2023 - 13 Sa 1007/22
    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 29, juris ; vom 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 40 - juris; vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 27 - juris).
  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 264/06

    Fristlose Kündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.08.2017 - 4 Sa 12/17

    Verhaltensbedingte Kündigung - Arbeitszeitbetrug - entbehrliche Abmahnung

  • LAG München, 14.01.2021 - 3 Sa 836/20

    Unwirksame Kündigung eines Arbeitsvertrages durch ordentliche und

  • ArbG Bielefeld, 10.08.2023 - 1 BV 35/23
    Der Arbeitnehmer verletzt mit einer unzutreffenden Arbeitszeiterfassung in erheblicher Weise seine ihm gegenüber dem Arbeitgeber bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme, § 241 Abs. 2 BGB (vgl. dazu nur BAG v. 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 Rn. 17; BAG v. 09.06.2011 - 2 AZR 381/10 Rn. 14) sowie LAG Hamm vom 27.01.2023 - 13 Sa 1007/22, Rnr. 48).
  • ArbG Bielefeld, 10.08.2023 - 1 BV 31/23
    Der Arbeitnehmer verletzt mit einer unzutreffenden Arbeitszeiterfassung in erheblicher Weise seine ihm gegenüber dem Arbeitgeber bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme, § 241 Abs. 2 BGB (vgl. dazu nur BAG v. 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 Rn. 17; BAG v. 09.06.2011 - 2 AZR 381/10 Rn. 14) sowie LAG Hamm vom 27.01.2023 - 13 Sa 1007/22, Rnr. 48).
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