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   LAG München, 19.10.2023 - 3 Ta 172/23   

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LAG München, 19.10.2023 - 3 Ta 172/23 (https://dejure.org/2023,29700)
LAG München, Entscheidung vom 19.10.2023 - 3 Ta 172/23 (https://dejure.org/2023,29700)
LAG München, Entscheidung vom 19. Oktober 2023 - 3 Ta 172/23 (https://dejure.org/2023,29700)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • BAYERN | RECHT

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; RVG § 23 Abs. 3 S. 2 HS. 2, § 33
    Gegenstandswert für Betriebsratsantrag auf Unterlassung der Anordnung von Kurzarbeit und der Annahmeverweigerung angebotener Arbeitsleistung

  • IWW

    § 3 Abs. 2 GKG, § ... 278 Abs. 6 ZPO, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, § 242 BGB, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG, § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG, §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 3 S. 2 HS 2 RVG, § 23 Abs. 3 S. 2 HS 2 RVG, § 48 Abs. 2 GKG, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 23 Abs. 3 Satz 2 HS 2 RVG, § 33 Abs. 9 RVG, § 78 S. 3 ArbGG, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG

  • rewis.io

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 14.12.2016 - 7 ABR 8/15

    Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten - Vertretung bei

    Auszug aus LAG München, 19.10.2023 - 3 Ta 172/23
    In Anlehnung an § 48 Abs. 2 GKG wird dieser Wert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Sache bestimmt (vgl. Riedel/Sußbauer RVG/Potthoff, 10. Aufl. 2015, RVG § 23 Rn. 268; TZA ArbR-Streitwert/Paschke, Teil 1 B. Rn. 121; BAG, Beschluss vom 14.12.2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 40).

    Demgegenüber können der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit regelmäßig keine Herauf- oder Herabsetzung des Gegenstandswertes rechtfertigen (so auch GK-ArbGG/Schleusener, Nov. 2020, § 12 Rn. 427; Ralf Henssen/Thomas Gerretz in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, 5. Auflage 2022, § 80 ArbGG Rn. 13; a.A. aber BAG, Beschluss vom 14.12.2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 40).

  • LAG München, 06.06.2023 - 3 Ta 59/23

    Gegenstandswertfestsetzung, Urteilsverfahren, Vergleichsabschluss,

    Auszug aus LAG München, 19.10.2023 - 3 Ta 172/23
    a) Die seit dem 01.06.2023 für Gegenstands- und Streitwertbeschwerden zuständige Kammer gibt die von ihr bisher vertretene Auffassung ausdrücklich auf, dass die Entscheidung des Erstgerichts vom Beschwerdegericht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen ist und das Beschwerdegericht keine eigene hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 - 3 Ta 59/23 - Rn. 50 f.).

    b) Die Beschwerdekammer folgt im Interesse der bundesweiten Vereinheitlichung der Rechtsprechung zur Wertfestsetzung und damit verbunden im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit bei bestimmten typischen Fallkonstellationen den Vorschlägen der auf Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichteten Streitwertkommission, die im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte niedergelegt sind, derzeit in der Fassung vom 09.02.2018 (im Folgenden: Streitwertkatalog 2018, abgedruckt in NZA 2018, 497 ff.; ebenso LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2014 - 4 Ta 83/14 - Rn. 18 und Beschluss vom 29.07.2021 - 2 Ta 72/21 - Rn. 9; LAG Hessen, Beschluss vom 04.12.2015 - 1 Ta 280/15 - Rn. 7 m.w.Nachw.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2016 - 5 Ta 264/15 - Rn. 4; LAG Hamburg, Beschluss vom 20.5.2016 - 5 Ta 7/16 - Rn. 10; LAG Sachsen, Beschluss vom 28.10.2013 - 4 Ta 172/13 (2) unter II. 1 der Gründe LAG Hamm Beschluss vom 26.10.2022 - 8 Ta 198/22 - Rn. 11; LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 - 3 Ta 59/23 - Rn. 52 f.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.03.2010 - 1 Ta 24/10

    Wertfestsetzung - Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei Verletzung

    Auszug aus LAG München, 19.10.2023 - 3 Ta 172/23
    Bei Anträgen auf Unterlassung mitbestimmungswidrigen Verhaltens handelt es sich um nichtvermögensrechtliche Gegenstände, da sie weder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruhen noch auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 13.01.2014 - 6 Ta 22/13 - unter II. 2. a) der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2010 - 1 Ta 24/10 - unter II. 2 der Gründe).

    In der landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wurde eine Erhöhung bzw. Vervielfachung des Gegenstandswerts in den Fällen durchgeführt, in denen es um die Verletzung grundlegender Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats von erheblicher Bedeutung ging (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2010 - 1 Ta 24/10 - für das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), eine Vielzahl von Arbeitnehmern betroffen war (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 13.01.2014 - 6 Ta 22/13 -) und der Arbeitgeber wiederholt und beständig gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen hatte (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 04.06.2007 - 9 Ta 104/07242 -).

  • ArbG Regensburg, 09.08.2023 - 4 BV 52/22

    Streit über Mitbestimmungsrecht für Anordnung von Kurzarbeit - Gegenstandswert

    Auszug aus LAG München, 19.10.2023 - 3 Ta 172/23
    Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg vom 09.08.2023 - 4 BV 52/22 - wird zurückgewiesen.

    In der Absicht, den Gegenstandswert auf 5.000,00 EUR festzusetzen, hörte das Arbeitsgericht die Beteiligten an und setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss vom 09.08.2023 - 4 BV 52/22 - schließlich auf 15.000,00 EUR fest.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.02.2016 - 5 Ta 264/15

    Gegenstandswert - Erteilung einer Lohnabrechnung

    Auszug aus LAG München, 19.10.2023 - 3 Ta 172/23
    b) Die Beschwerdekammer folgt im Interesse der bundesweiten Vereinheitlichung der Rechtsprechung zur Wertfestsetzung und damit verbunden im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit bei bestimmten typischen Fallkonstellationen den Vorschlägen der auf Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichteten Streitwertkommission, die im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte niedergelegt sind, derzeit in der Fassung vom 09.02.2018 (im Folgenden: Streitwertkatalog 2018, abgedruckt in NZA 2018, 497 ff.; ebenso LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2014 - 4 Ta 83/14 - Rn. 18 und Beschluss vom 29.07.2021 - 2 Ta 72/21 - Rn. 9; LAG Hessen, Beschluss vom 04.12.2015 - 1 Ta 280/15 - Rn. 7 m.w.Nachw.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2016 - 5 Ta 264/15 - Rn. 4; LAG Hamburg, Beschluss vom 20.5.2016 - 5 Ta 7/16 - Rn. 10; LAG Sachsen, Beschluss vom 28.10.2013 - 4 Ta 172/13 (2) unter II. 1 der Gründe LAG Hamm Beschluss vom 26.10.2022 - 8 Ta 198/22 - Rn. 11; LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 - 3 Ta 59/23 - Rn. 52 f.).
  • LAG Hamburg, 28.12.2015 - 6 Ta 24/15

    Gegenstandswert bei Streit um Einhaltung und Reichweite einer

    Auszug aus LAG München, 19.10.2023 - 3 Ta 172/23
    e) Die Androhung von Ordnungsmitteln im Beschlussverfahren ist hinsichtlich des Gegenstandswertes nicht werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 28.12.2015 - 6 Ta 24/15 - Rn.19).
  • LAG Sachsen, 28.10.2013 - 4 Ta 172/13

    Gegenstandswert für Freistellung des Arbeitnehmers bei Beendigungsvergleich;

    Auszug aus LAG München, 19.10.2023 - 3 Ta 172/23
    b) Die Beschwerdekammer folgt im Interesse der bundesweiten Vereinheitlichung der Rechtsprechung zur Wertfestsetzung und damit verbunden im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit bei bestimmten typischen Fallkonstellationen den Vorschlägen der auf Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichteten Streitwertkommission, die im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte niedergelegt sind, derzeit in der Fassung vom 09.02.2018 (im Folgenden: Streitwertkatalog 2018, abgedruckt in NZA 2018, 497 ff.; ebenso LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2014 - 4 Ta 83/14 - Rn. 18 und Beschluss vom 29.07.2021 - 2 Ta 72/21 - Rn. 9; LAG Hessen, Beschluss vom 04.12.2015 - 1 Ta 280/15 - Rn. 7 m.w.Nachw.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2016 - 5 Ta 264/15 - Rn. 4; LAG Hamburg, Beschluss vom 20.5.2016 - 5 Ta 7/16 - Rn. 10; LAG Sachsen, Beschluss vom 28.10.2013 - 4 Ta 172/13 (2) unter II. 1 der Gründe LAG Hamm Beschluss vom 26.10.2022 - 8 Ta 198/22 - Rn. 11; LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 - 3 Ta 59/23 - Rn. 52 f.).
  • LAG Hamburg, 20.05.2016 - 5 Ta 7/16

    Streitwertkatalog - Zustimmungsersetzung bei Parallelfällen

    Auszug aus LAG München, 19.10.2023 - 3 Ta 172/23
    b) Die Beschwerdekammer folgt im Interesse der bundesweiten Vereinheitlichung der Rechtsprechung zur Wertfestsetzung und damit verbunden im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit bei bestimmten typischen Fallkonstellationen den Vorschlägen der auf Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichteten Streitwertkommission, die im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte niedergelegt sind, derzeit in der Fassung vom 09.02.2018 (im Folgenden: Streitwertkatalog 2018, abgedruckt in NZA 2018, 497 ff.; ebenso LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2014 - 4 Ta 83/14 - Rn. 18 und Beschluss vom 29.07.2021 - 2 Ta 72/21 - Rn. 9; LAG Hessen, Beschluss vom 04.12.2015 - 1 Ta 280/15 - Rn. 7 m.w.Nachw.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2016 - 5 Ta 264/15 - Rn. 4; LAG Hamburg, Beschluss vom 20.5.2016 - 5 Ta 7/16 - Rn. 10; LAG Sachsen, Beschluss vom 28.10.2013 - 4 Ta 172/13 (2) unter II. 1 der Gründe LAG Hamm Beschluss vom 26.10.2022 - 8 Ta 198/22 - Rn. 11; LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 - 3 Ta 59/23 - Rn. 52 f.).
  • LAG München, 23.06.2015 - 3 Ta 170/15

    Streitwert, Vergleichsmehrwert, Verschlechterungsverbot, Verbot der reformatio in

    Auszug aus LAG München, 19.10.2023 - 3 Ta 172/23
    Vereinbarungen der Beteiligten über die Höhe des Gegenstandswerts ist kein nach § 23 Abs. 3 Satz 2 HS 2 RVG bei der Gegenstandswertfestsetzung zu berücksichtigender Umstand und liefe zudem dem Grundsatz der Streitwertwahrheit (vgl. hierzu LAG München, Beschluss vom 23.06.2015 - 3 Ta 170/15 - Rn. 34) zuwider.
  • LAG Hamm, 26.10.2022 - 8 Ta 198/22

    Vergleichsmehrwert; Wettbewerbsverbot; Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis;

    Auszug aus LAG München, 19.10.2023 - 3 Ta 172/23
    b) Die Beschwerdekammer folgt im Interesse der bundesweiten Vereinheitlichung der Rechtsprechung zur Wertfestsetzung und damit verbunden im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit bei bestimmten typischen Fallkonstellationen den Vorschlägen der auf Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichteten Streitwertkommission, die im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte niedergelegt sind, derzeit in der Fassung vom 09.02.2018 (im Folgenden: Streitwertkatalog 2018, abgedruckt in NZA 2018, 497 ff.; ebenso LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2014 - 4 Ta 83/14 - Rn. 18 und Beschluss vom 29.07.2021 - 2 Ta 72/21 - Rn. 9; LAG Hessen, Beschluss vom 04.12.2015 - 1 Ta 280/15 - Rn. 7 m.w.Nachw.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2016 - 5 Ta 264/15 - Rn. 4; LAG Hamburg, Beschluss vom 20.5.2016 - 5 Ta 7/16 - Rn. 10; LAG Sachsen, Beschluss vom 28.10.2013 - 4 Ta 172/13 (2) unter II. 1 der Gründe LAG Hamm Beschluss vom 26.10.2022 - 8 Ta 198/22 - Rn. 11; LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 - 3 Ta 59/23 - Rn. 52 f.).
  • LAG Hamm, 10.10.2005 - 10 TaBV 102/05

    Beschlussverfahren, Gegenstandswerteinstweilige Verfügung auf Unterlassung einer

  • LAG Hessen, 04.12.2015 - 1 Ta 280/15

    Streitwert; Vergleichsmehrwert; Sozialplanabfindung

  • LAG Nürnberg, 30.07.2014 - 4 Ta 83/14

    Streitwert - mehrere Abmahnungen

  • LAG Hamm, 02.02.2009 - 10 Ta 801/08

    Gegenstandswert im Beschlussverfahren; Unterlassungsanträge des Betriebsrats;

  • LAG Nürnberg, 29.07.2021 - 2 Ta 72/21

    Streitwert - Zwischenzeugnis - hilfsweise Zeugnis

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