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   LAG München, 20.05.2022 - 5 TaBVGa 2/22   

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https://dejure.org/2022,24864
LAG München, 20.05.2022 - 5 TaBVGa 2/22 (https://dejure.org/2022,24864)
LAG München, Entscheidung vom 20.05.2022 - 5 TaBVGa 2/22 (https://dejure.org/2022,24864)
LAG München, Entscheidung vom 20. Mai 2022 - 5 TaBVGa 2/22 (https://dejure.org/2022,24864)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BetrVG § 14 a, § 19
    Kein Abbruch einer Betriebsratswahl bei "einfachen" Verfahrensfehlern

  • IWW

    § 14a BetrVG, §§ ... 14a BetrVG, § 19 Abs. 3 Satz 3 BetrVG, § 87 Abs. 1, 2, § 89 Abs. 1, § 66 Abs. 1 ArbGG, 516, 518 ZPO, § 19 Abs. 1 BetrVG, § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, § 14 a Abs. 1 BetrVG, § 14 a Abs. 2 BetrVG, § 2 Abs. 2 GKG, §§ 92 Abs. 1 Satz 3, 85 Abs. 2 ArbGG

  • rewis.io

    Kein Abbruch einer Betriebsratswahl bei falschem Verfahren

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    BetrVG § 80, BetrVG § 29
    Auskunftsanspruch, Vertrauensarbeitszeit, Regelungszuständigkeit; Ladung zur BR-Sitzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 14 a; BetrVG § 19
    Einstweilige Verfügung - Kein Abbruch einer Betriebsratswahl bei falschem Verfahren

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 14 a; BetrVG § 19
    Einstweilige Verfügung - Kein Abbruch einer Betriebsratswahl bei falschem Verfahren

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Abbruch einer Betriebsratswahl bei falschem Verfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 1558
  • NZA-RR 2022, 592
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 19.11.2003 - 7 ABR 24/03

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

    Auszug aus LAG München, 20.05.2022 - 5 TaBVGa 2/22
    Es muss demnach sowohl ein offensichtlicher, als auch ein besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen (BAG 22.03.2000, 7 ABR 34/98, Rn. 16; BAG 19.11.2003, Az. 7 ABR 24/03, jeweils zitiert nach juris,).

    2.2.1 Die hier unstreitige Verwendung des falschen Wahlverfahrens (hier wäre das Verfahren für Kleinbetriebe gem. § 14 a Abs. 1 BetrVG zwingend gewesen) stellt zwar einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften i.S. des § 19 Abs. 1 BetrVG dar und kann mit einiger Wahrscheinlichkeit auch das Wahlergebnis beeinflussen, führt aber - genauso wie die weiteren etwaigen von der Arbeitgeberin genannten Fehler - jeweils für sich genommen nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl (so auch BAG 19.11.2003, Az. 7 ABR 24/03 zu einem Wahlverfahren, das zu Unrecht im vereinfachten Verfahren durchgeführt worden ist, in dem sich der Wahlvorstand aber auch an die hierfür geltenden Regeln nicht gehalten und weitere gravierende Verstöße gegen Wahlvorschriften hinsichtlich des Wahlausschreibens und der Bekanntmachung der anerkannten Wahlvorschläge zu verantworten hatte, die geeignet waren das Wahlergebnis zu beeinflussen).

    2.3 Handelt es sich bei den einzelnen Verstößen um Mängel, die jeder für sich genommen zwar die Anfechtung der Betriebsratswahl rechtfertigen, nicht aber die Wahl als nichtig erkennen lassen, so kann weder die addierte Summe der Fehler noch eine Gesamtwürdigung zur Nichtigkeit führen (BAG 19.11.2003, Az. 7 ABR 24/03; LAG München 23.04.2018, 6 TaBVGa 5/18).

  • BAG, 27.07.2011 - 7 ABR 61/10

    Abbruch einer Betriebsratswahl

    Auszug aus LAG München, 20.05.2022 - 5 TaBVGa 2/22
    Ein Abbruch der Wahl kommt nur in Betracht, wenn - bei summarischer Prüfung - die Nichtigkeit der Wahl im Falle der weiteren Durchführung des Wahlverfahrens zu erwarten ist (Anschluss an BAG 27.07.2011, 7 ABR 61/10 und LAG München 23.04.2018, 6 TaBVGa 5/18).

    Der Wahlvorstand beruft sich mit seiner Beschwerde auf die Rechtsprechung des BAG (27.07.2011, Az. 7 ABR 61/10) und des LAG München (23.04.2018, Az. 6 TaBVGa 5/18) und macht geltend, dass ein Abbruch oder eine Aussetzung der laufenden Betriebsratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung nur zulässig sei, wenn bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren zuverlässig erkennbar ist, dass die Wahl nichtig sein wird.

    2.1 Der Abbruch des Wahlverfahrens darf nur erfolgen, wenn - bei summarischer Prüfung - die Nichtigkeit der Wahl im Falle der weiteren Durchführung des Wahlverfahrens zu erwarten ist (BAG 27.07.2011, 7 ABR 61/10, NZA 2012, 345, Rn. 25 ff.).

  • ArbG München, 19.05.2022 - 36 BVGa 20/22

    Abbruch einer Betriebsratswahl im Wege einstweiliger Verfügung

    Auszug aus LAG München, 20.05.2022 - 5 TaBVGa 2/22
    Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 19.05.2022, Az.: 36 BVGa 20/22 wird abgeändert:.

    Das Arbeitsgericht München hat mit Beschluss vom 19.5.2022 Az. 36 BVGa 20/22 dem Antrag stattgegeben und dem Wahlvorstand untersagt, die derzeit im Betrieb des Arbeitgebers laufende Betriebsratswahl fortzusetzen.

    Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 19.05.2022, Az. 36 BVGa 20/22, verkündet am 19.05.2022, wird abgeändert.

  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 70/11

    Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

    Auszug aus LAG München, 20.05.2022 - 5 TaBVGa 2/22
    Die Verwendung der falschen Verfahrensregeln verstößt nicht offensichtlich gegen die allgemeinen Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl (Anschluss an BAG 13.03.2013, 7 ABR 70/11).

    Ein solch grober Verstoß und offensichtlicher Verstoß liegt z.B. vor, wenn die Wahl ohne Bestellung eines Wahlvorstands und ohne geordnetes Verfahren i.S.d. Wahlordnung durchgeführt wird (BAG 13.03.2013, 7 ABR 70/11, Rn 18 f, NZA 2013, 738 /741)).

  • BAG, 22.03.2000 - 7 ABR 34/98

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus LAG München, 20.05.2022 - 5 TaBVGa 2/22
    Es muss demnach sowohl ein offensichtlicher, als auch ein besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen (BAG 22.03.2000, 7 ABR 34/98, Rn. 16; BAG 19.11.2003, Az. 7 ABR 24/03, jeweils zitiert nach juris,).
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