Rechtsprechung
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2022 - 5 Sa 28/22 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 1 Abs 2 S 1 KSchG, § 106 GewO, § 102 Abs 1 BetrVG, § 612a BGB
Verhaltensbedingte Kündigung - Arbeitsverweigerung - Weisungsrecht - IWW
§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 323 Abs. 2 BGB, § 106 Satz 1 GewO, § 612a BGB, § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 91 Abs. 1 ZPO
- RA Kotz
Kündigung bei Arbeitsverweigerung: Weisungsrecht Arbeitgeber
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines wissenschaftlichen Mitarbeiters wegen mehrfacher Verletzung der Pflicht zur Teilnahme an Arbeitsbesprechungen und zur Vorlage von Arbeitsergebnissen
- rechtsportal.de
Kündigung; verhaltensbedingt; Weisungsrecht; Arbeitsverweigerung - Verhaltensbedingte Kündigung
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines wissenschaftlichen Mitarbeiters wegen mehrfacher Verletzung der Pflicht zur Teilnahme an Arbeitsbesprechungen und zur Vorlage von Arbeitsergebnissen
Verfahrensgang
- ArbG Stralsund, 19.01.2022 - 3 Ca 209/21
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2022 - 5 Sa 28/22
- BAG - 2 AZN 702/22 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19
Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2022 - 5 Sa 28/22
Eine ordentliche Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist (BAG…, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 12, juris = NZA 2022, 407; BAG, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 75, juris = NZA 2020, 647).Dem kommt der Arbeitgeber dann nicht nach, wenn er dem Betriebsrat bewusst einen unrichtigen oder unvollständigen - und damit irreführenden - Kündigungssachverhalt schildert, der sich bei der Würdigung durch den Betriebsrat zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken kann (BAG, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 43, juris = NZA 2020, 647; BAG…, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 15 = NZA 2016, 99).
- BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 356/21
Verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2022 - 5 Sa 28/22
Eine ordentliche Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 12, juris = NZA 2022, 407; BAG…, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 75, juris = NZA 2020, 647).Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 12, juris = NZA 2022, 407; BAG…, Urteil vom 30. Juli 2020 - 2 AZR 43/20 - Rn. 44, juris = NZA 2020, 1427).
- BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 678/19
Außerordentliche Kündigung - Unterrichtung des Betriebsrats
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2022 - 5 Sa 28/22
Die Anhörung soll dem Betriebsrat nicht die selbständige - objektive - Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung ermöglichen (BAG, Urteil vom 7. Mai 2020 - 2 AZR 678/19 - Rn. 15, juris = ZTR 2020, 547).
- BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 15/15
Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2022 - 5 Sa 28/22
Dem kommt der Arbeitgeber dann nicht nach, wenn er dem Betriebsrat bewusst einen unrichtigen oder unvollständigen - und damit irreführenden - Kündigungssachverhalt schildert, der sich bei der Würdigung durch den Betriebsrat zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken kann (BAG…, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 43, juris = NZA 2020, 647; BAG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 15 = NZA 2016, 99). - BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 644/13
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - Konkurrenztätigkeit
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2022 - 5 Sa 28/22
Die Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist anhand der zum Zeitpunkt des Zugangs gegebenen objektiven Verhältnisse zu beurteilen (BAG…, Urteil vom 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 26, juris = ZTR 2016, 418; BAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 21, juris = NJW 2015, 1403). - BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 43/20
Verhaltensbedingte Kündigung - Nachträgliche Klagezulassung
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2022 - 5 Sa 28/22
Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG…, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 12, juris = NZA 2022, 407; BAG, Urteil vom 30. Juli 2020 - 2 AZR 43/20 - Rn. 44, juris = NZA 2020, 1427). - BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 736/13
Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2022 - 5 Sa 28/22
Die Anhörung zu der Absicht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, impliziert eine Abwägung zu Lasten des Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 15, juris = NZA 2015, 476). - BAG, 17.02.2016 - 2 AZR 613/14
Betriebsbedingte Änderungskündigung - Bestimmtheit des Änderungsangebots
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2022 - 5 Sa 28/22
Die Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist anhand der zum Zeitpunkt des Zugangs gegebenen objektiven Verhältnisse zu beurteilen (BAG, Urteil vom 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 26, juris = ZTR 2016, 418; BAG…, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 21, juris = NJW 2015, 1403). - LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 5 Sa 256/16
Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigungsverbot
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2022 - 5 Sa 28/22
Die Befristungsabrede mit dem Kläger erwies sich in dem über mehrere Instanzen geführten Arbeitsgerichtsverfahren (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 5 Sa 256/16 - juris = LAGE § 14 TzBfG Nr. 120) als unwirksam, woraufhin der Kläger nach vorübergehender Arbeitslosigkeit seine Tätigkeit bei dem Beklagten am 18.12.2017 wieder aufnahm.