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   LAG Rheinland-Pfalz, 28.02.2008 - 9 Ta 20/08   

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https://dejure.org/2008,16097
LAG Rheinland-Pfalz, 28.02.2008 - 9 Ta 20/08 (https://dejure.org/2008,16097)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.02.2008 - 9 Ta 20/08 (https://dejure.org/2008,16097)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. Februar 2008 - 9 Ta 20/08 (https://dejure.org/2008,16097)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses über die Vertagung eines Verhandlungstermins; Zulässigkeit einer entsprechenden Anwendung des § 252 Zivilprozessordnung (ZPO) auf den vertagenden Beschluss; Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde unter dem ...

  • Judicialis

    ArbGG § 57; ; ArbGG § 78; ; ZPO § 227; ; ZPO § 227 Abs. 1; ; ZPO § 227 Abs. 4; ; ZPO § 227 Abs. 4 S. 3; ; ZPO § 252; ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unanfechtbarkeit des Vertagungsbeschlusses - keine greifbare Gesetzwidrigkeit bei entschuldigter Versäumung von Auflagefristen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Köln, 28.12.2005 - 9 Ta 361/05

    Unanfechtbarkeit des Beweisbeschlusses - Selbstkorrektur durch Gegenvorstellung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.02.2008 - 9 Ta 20/08
    Diese Voraussetzung liegt nur vor, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist, so etwa, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (BAG 05.11.2003 - 10 AZB 59/03 - NZA 2003, 1421; LAG Köln 28.12.2005 - 9 Ta 361/05 - NZA RR 2006, 434; Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl., § 77, Rdz. 22 m. w. N.).
  • BAG, 05.11.2003 - 10 AZB 59/03

    Einstellung der Zwangsvollstreckung - Rechtsbeschwerde

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.02.2008 - 9 Ta 20/08
    Diese Voraussetzung liegt nur vor, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist, so etwa, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (BAG 05.11.2003 - 10 AZB 59/03 - NZA 2003, 1421; LAG Köln 28.12.2005 - 9 Ta 361/05 - NZA RR 2006, 434; Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl., § 77, Rdz. 22 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 26.09.2006 - 24 W 59/06

    Verfahrensrecht - Anfechtung der Verlegung eines Termins

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.02.2008 - 9 Ta 20/08
    Eine entsprechende Anwendung dieser Norm wird befürwortet für Entscheidungen des Gerichts, mit denen faktisch ein Stillstand des Verfahrens herbeigeführt wird, so z. B. in Fällen, in denen ein bereits bestimmter Termin ohne Bestimmung eines neuen Termins aufgehoben wurde oder in denen der neue Termin unangemessen weit in die Zukunft verschoben wurde, so dass die gerichtliche Untätigkeit in den Auswirkungen einer Aussetzung gleichkommt (vgl. etwa OLG Düsseldorf 26.09.2006 - I 24 W 59/06; OLG R Düsseldorf 2007, 533; vgl. auch LAG Köln 12.09.1995 - 6 Ta 160/95 - LAGE § 57 ArbGG 1979 Nr. 1).
  • LAG Köln, 12.09.1995 - 6 Ta 160/95

    Vertagung: - Anfechtbarkeit des arbeitsgerichtlichen Beschlusses

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.02.2008 - 9 Ta 20/08
    Eine entsprechende Anwendung dieser Norm wird befürwortet für Entscheidungen des Gerichts, mit denen faktisch ein Stillstand des Verfahrens herbeigeführt wird, so z. B. in Fällen, in denen ein bereits bestimmter Termin ohne Bestimmung eines neuen Termins aufgehoben wurde oder in denen der neue Termin unangemessen weit in die Zukunft verschoben wurde, so dass die gerichtliche Untätigkeit in den Auswirkungen einer Aussetzung gleichkommt (vgl. etwa OLG Düsseldorf 26.09.2006 - I 24 W 59/06; OLG R Düsseldorf 2007, 533; vgl. auch LAG Köln 12.09.1995 - 6 Ta 160/95 - LAGE § 57 ArbGG 1979 Nr. 1).
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