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   LAG Schleswig-Holstein, 10.06.2020 - 6 Sa 179/19   

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https://dejure.org/2020,27216
LAG Schleswig-Holstein, 10.06.2020 - 6 Sa 179/19 (https://dejure.org/2020,27216)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10.06.2020 - 6 Sa 179/19 (https://dejure.org/2020,27216)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10. Juni 2020 - 6 Sa 179/19 (https://dejure.org/2020,27216)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 1 Abs 1 S 1 KSchG, § 102 Abs 1 S 3 BetrVG, § 1 Abs 2 S 1 KSchG, § 125 Abs 1 Nr 1 InsO, § 111 BetrVG
    Betriebsbedingte Kündigung - Vermutungswirkung - wirksame Vereinbarung eines Interessenausgleichs - Betriebsratsbeschluss

  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Kündigung, betriebsbedingt, Vermutungswirkung, Betriebsänderung, Interessenausgleich, Namensliste, wirksame Vereinbarung, Betriebsratsbeschluss, Ersatzmitglieder, Ladung

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Gesetzliche Vermutung dringender betrieblicher Erfordernisse bei der betriebsbedingten Kündigung; Gerichtliche Überprüfbarkeit der Sozialauswahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vermutungswirkung einer Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden für den Betriebsrat ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 790/12

    Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.06.2020 - 6 Sa 179/19
    Hinsichtlich der Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse ist den Betriebspartnern durch § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt; auch insoweit ist die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen (BAG, Urt. v. 19.12.2016 - 6 AZR 790/12 -, Rn. 46, juris).

    Bei der Beurteilung dieser Umstände steht den Betriebsparteien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BAG, Urt. v. 19.12.2013 - 6 AZR 790/12 -, Rn. 22, juris).

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 516/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.06.2020 - 6 Sa 179/19
    Dem entspricht es, dass der Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage, jedenfalls, wenn er ausreichend unterrichtet worden ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KSchG), die soziale Auswahl konkret rügen, d.h. geltend machen muss, ein bestimmter, mit ihm vergleichbarer Arbeitnehmer sei weniger sozial schutzwürdig, so dass diesem habe gekündigt werden müssen (BAG, Urt. v. 27.9.2012 - 2 AZR 516/11 - juris, Rn. 45).
  • BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05

    Insolvenzkündigung und Standortsicherungsvereinbarung - Sozialauswahl

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.06.2020 - 6 Sa 179/19
    Die Sozialauswahl ist grob fehlerhaft, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede soziale Ausgewogenheit vermissen lässt (BAG, Urt. v. 17.11.2005 - 6 AZR 107/05 - NZA 2006, 661).
  • LAG Schleswig-Holstein, 01.11.2012 - 5 TaBV 13/12

    Anfechtung einer betriebsratsinternen Wahl - Reihenfolge der zu ladenden

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.06.2020 - 6 Sa 179/19
    Sofern ein Betriebsratsmitglied ohne triftigen Verhinderungsgrund der Betriebsratssitzung fernbleibt, darf deshalb kein Ersatzmitglied geladen werden (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 01.11.2012 - 5 TaBV 13/12 -, Rn. 42, juris; Fitting, BetrVG, 30. Aufl, Rn. 23 zu § 25).
  • BAG, 19.03.2003 - 7 ABR 15/02

    Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.06.2020 - 6 Sa 179/19
    Grundlage dieser gesetzlichen Vermutung ist die Regelung in § 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG, wonach der Betriebsratsvorsitzende den Betriebsrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse vertritt (BAG, Urt. v. 19.3.2003 - 7 ABR 15/02 -, Rn. 12, juris; offengelassen von BAG, Urt. v. 09.12.2014 - 1 ABR 19/13 -, Rn. 17, juris).
  • BAG, 09.12.2014 - 1 ABR 19/13

    Betriebsvereinbarung - Betriebsratsbeschluss

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.06.2020 - 6 Sa 179/19
    Grundlage dieser gesetzlichen Vermutung ist die Regelung in § 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG, wonach der Betriebsratsvorsitzende den Betriebsrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse vertritt (BAG, Urt. v. 19.3.2003 - 7 ABR 15/02 -, Rn. 12, juris; offengelassen von BAG, Urt. v. 09.12.2014 - 1 ABR 19/13 -, Rn. 17, juris).
  • BAG, 21.02.2002 - 2 AZR 581/00

    Interessenausgleich mit Namensliste und betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.06.2020 - 6 Sa 179/19
    Die Darlegungs- und Beweispflicht liegt also bei demjenigen, der ein unbefugtes Handeln des Betriebsratsvorsitzenden geltend macht, § 292 ZPO (BAG, Urt. v. 21.02.2002 - 2 AZR 581/00 -, Rn.51, juris; BAG, Urt. v. 24.02.2000 - 8 AZR 180/99 -, Rn. 55, juris; LAG Niedersachsen, Urt. v. 26.09.2019 - 7 Sa 337/18 -, Rn. 86, juris; LAG Hessen Urt. v. 18.03.2011 - 10 Sa 1561/10 -, Rn. 45, juris; LAG Hamm, Urt. v. 15.03.2006 - 2 Sa 73/06 -, Rn. 49, juris; LAG Brandenburg, Urt. v. 10.11.2005 - 9 Sa 331/05 -, Rn. 42, juris; Fitting, BetrVG, a.a.O., § 26, Rn. 31).
  • BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 46/16

    Vergütungsansprüche eines betriebsfremden Einigungsstellenbeisitzers -

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.06.2020 - 6 Sa 179/19
    Eine Aufklärung über den Verlauf der Betriebsratssitzung und die Beschlussfassung ist daher regelmäßig entbehrlich, wenn der Betriebsrat ein den Anforderungen des § 34 BetrVG genügendes Protokoll der Betriebsratssitzung vorlegt, aus dem die vom Arbeitgeber bestrittene Beschlussfassung ersichtlich ist (BAG, Beschl. v. 22.11.2017 - 7 ABR 46/16 -, Rn. 21, juris).
  • BAG, 24.02.2000 - 8 AZR 180/99

    Interessenausgleich mit Namensliste - Teilbetriebsübergang

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.06.2020 - 6 Sa 179/19
    Die Darlegungs- und Beweispflicht liegt also bei demjenigen, der ein unbefugtes Handeln des Betriebsratsvorsitzenden geltend macht, § 292 ZPO (BAG, Urt. v. 21.02.2002 - 2 AZR 581/00 -, Rn.51, juris; BAG, Urt. v. 24.02.2000 - 8 AZR 180/99 -, Rn. 55, juris; LAG Niedersachsen, Urt. v. 26.09.2019 - 7 Sa 337/18 -, Rn. 86, juris; LAG Hessen Urt. v. 18.03.2011 - 10 Sa 1561/10 -, Rn. 45, juris; LAG Hamm, Urt. v. 15.03.2006 - 2 Sa 73/06 -, Rn. 49, juris; LAG Brandenburg, Urt. v. 10.11.2005 - 9 Sa 331/05 -, Rn. 42, juris; Fitting, BetrVG, a.a.O., § 26, Rn. 31).
  • LAG Hamm, 04.12.2013 - 4 Sa 530/13

    Interessenausgleich und Anwesenheit aller Betriebsratsmitglieder

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.06.2020 - 6 Sa 179/19
    Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, sich vor Abschluss des Interessenausgleichs beim Betriebsrat danach zu erkundigen, ob dessen Zustimmung zu einem Interessenausgleich auf einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung beruht (LAG Hamm, Urt. v. 04.12.2013 - 4 Sa 530/13 -, Rn. 54, juris).
  • LAG Niedersachsen, 26.09.2019 - 7 Sa 337/18

    Betriebsvereinbarung über Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer; Wirkung der

  • LAG Hessen, 18.03.2011 - 10 Sa 1561/10

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Erstellung der Namensliste

  • LAG Hamm, 15.03.2006 - 2 Sa 73/06

    Betriebsratsanhörung bei Kündigung nach Abschluss eines Interessenausgleichs mit

  • LAG Berlin, 07.11.2003 - 6 Sa 1391/03

    Vergleichbarkeit

  • LAG Brandenburg, 10.11.2005 - 9 Sa 331/05
  • AG Pinneberg, 28.01.2019 - 71 IN 238/18

    Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feldmuehle GmbH eröffnet

  • LAG Thüringen, 24.10.2023 - 1 TaBV 25/21

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Eingruppierung

    Sofern ein Ersatzmitglied im Falle der Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds nicht geladen wird, ist der Betriebsrat ungeachtet seiner Beschlussfähigkeit an einer wirksamen Beschlussfassung gehindert (LAG Schleswig-Holstein 10.06.2020 - 6 Sa 179/19 - Beck-Online Rn. 50; Fitting, BetrVG, 31. Auflage 2022, § 33 Rn. 23).

    Ist dies nicht der Fall, ist ein Ersatzmitglied nicht zu laden, da eine gewillkürte Stellvertretung nicht zulässig ist (LAG Schleswig-Holstein 10.06.2020 - 6 Sa 179/19 - Beck-Online Rn. 55; Fitting, BetrVG, 31. Auflage 2022, § 29 Rn. 39).

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