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   LAG Schleswig-Holstein, 29.09.2022 - 4 Sa 179/21   

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LAG Schleswig-Holstein, 29.09.2022 - 4 Sa 179/21 (https://dejure.org/2022,51663)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29.09.2022 - 4 Sa 179/21 (https://dejure.org/2022,51663)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29. September 2022 - 4 Sa 179/21 (https://dejure.org/2022,51663)
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Volltextveröffentlichung

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Arbeitsunfähigkeit bei Kurzarbeit Null - Berechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 225/21

    Weniger Urlaub bei Geschäftsschließung wegen Corona

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 29.09.2022 - 4 Sa 179/21
    § 3 Abs. 1 BUrlG bestimmt die Zahl der Urlaubstage wiederum ausgehend vom Erholungszweck des gesetzlichen Mindesturlaubs in Abhängigkeit von der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21 -, zitiert nach juris, Rn. 8, 9).

    Maßgeblich ist grundsätzlich die im Arbeitsvertrag vorgesehene - regelmäßige - Verteilung der Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21 -, zitiert nach juris, Rn. 10).

    Unter Umständen muss die Urlaubsdauer im Kalenderjahr mehrfach berechnet werden (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21 -, Rn. 11).

    Die Regelung in § 3 Abs. 1 BUrlG ist nicht dahin auszulegen, dass Arbeitstage, die aufgrund der kurzarbeitsbedingten Neuverteilung der Arbeitszeit ausgefallen sind, bei der Berechnung des Urlaubsumfangs Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen sind (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21 -, zitiert nach juris, Rn. 14).

    Richtig ist zwar zunächst der Hinweis des Klägers, dass an Tagen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach § 1 EFZG eigentlich die Arbeitspflicht nicht nochmals suspendiert werden kann (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21 -, Rn. 13, zitiert nach juris).

    Das Bundesarbeitsgericht begründet dies damit, dass die - wie bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit - auf punktuellen Umständen beruhenden Arbeitsausfälle keinen prägenden Einfluss auf die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche - regelmäßige - Verteilung der Arbeitszeit haben, der arbeitsvertragliche Arbeitsrhythmus werde dadurch nicht berührt (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21 -, zitiert nach juris, Rn. 13).

    In diesem Fall steht es im Einklang mit dem Urlaubszweck, den Urlaubsumfang bei der Umrechnung von Werktagen in Arbeitstage an die herabgesetzte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers anzupassen (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21 -, Rn. 20, zitiert nach juris, Rn. 20).

    Das in Arbeitstagen ausgedrückte Erholungsbedürfnis steht in einem inneren Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21 -, zitiert nach juris, Rn. 22).

    Weder Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG noch Art. 31 Abs. 2 GRC verlangen es, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub unter Einbeziehung der vollständig aufgrund von Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstage zu berechnen und diese damit einen Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung gleichzustellen (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21 -, zitiert nach juris, Rn. 34).

    Das Bundesarbeitsgericht hat dazu bereits im Urteil vom 30. November 2021 - 9 AZR 225/21 - ausgeführt, der Gerichtshof der Europäischen Union halte die Lage eines in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmers mit der eines Teilzeitbeschäftigten für vergleichbar (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21 -, zitiert nach juris, Rn. 37).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-229/11

    Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann bei in einem Sozialplan vereinbarter

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 29.09.2022 - 4 Sa 179/21
    Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH, 08.11.2012 - C-229/11 und C-230/11 - Heimann und Toltschin) ausgeführt hat, der Kurzarbeiter befinde sich nicht in einer mit arbeitsunfähig erkrankten Personen vergleichbaren Situation.
  • BAG, 05.12.2023 - 9 AZR 364/22

    Urlaubsberechnung bei Überschneidung von Krankheit und Kurzarbeit

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 29. September 2022 - 4 Sa 179/21 - wird zurückgewiesen.
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