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   LAG Hamm, 25.05.2012 - 7 Sa 2/12   

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https://dejure.org/2012,12730
LAG Hamm, 25.05.2012 - 7 Sa 2/12 (https://dejure.org/2012,12730)
LAG Hamm, Entscheidung vom 25.05.2012 - 7 Sa 2/12 (https://dejure.org/2012,12730)
LAG Hamm, Entscheidung vom 25. Mai 2012 - 7 Sa 2/12 (https://dejure.org/2012,12730)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Außerordentliche Kündigung; Konkurrenzverbot, Arbeitsverweigerung; Auflösung des Arbeitsverhältnisses

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 626 BGB; §§ 13, 10 ff KSchG
    Außerordentliche Kündigung; Konkurrenzverbot, Arbeitsverweigerung; Auflösung des Arbeitsverhältnisses

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitsverweigerung und Verstoßes gegen ein Konkurrenzverbot; Erfordernis einer Abmahnung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 616 As. 1; KSchG § 10; KSchG § 13; § 13KSchG
    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitsverweigerung und Verstoßes gegen ein Konkurrenzverbot; Erfordernis einer Abmahnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    LAG Hamm billigt Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rolex-Uhr zu

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung des mannschaftsärztlichen Betreuers von Schalke 04 unwirksam - Arbeitgeber hätte durch Abmahnung darauf hinweisen müssen, dass er in Vorgehensweise des Arbeitnehmers kündigungswürdigen Pflichtverstoß sieht

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Hamm, 25.05.2012 - 7 Sa 2/12
    Dabei hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stattzufinden (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, NZA 2011, 1029; 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 32).

    Eine außerordentliche Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten nicht mehr zuzumuten sind (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, NZA 2011, 1029; 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 32, 19.04.2007 - 2 AZR 180/06, AP BGB § 174 Nr. 20).

    Das Abmahnungserfordernis stellt sicher, die negative Prognose zu objektivieren (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, NZA 2011, 1029; 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 32, 19.04.2007 - 2 AZR 180/06, AP BGB § 174 Nr. 20).

    Demnach bedarf es einer Abmahnung nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach erfolgter Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich und letztlich auch für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen ist (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, NZA 2011, 1029; 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 32, 19.04.2007 - 2 AZR 180/06, AP BGB § 174 Nr. 20, 23.06.2009 - 2 AZR 103/08, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59).

    Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass Eigentums- oder Vermögensdelikte, die ein Arbeitnehmer zum Nachteil des Arbeitgebers begeht, typischerweise als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen (BAG 16.12.2010 - 2 AZR 485/08, NZA 2011, 571; 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, EzA BGB 2002, § 626 Nr. 32; 13.12.2007 - 2 AZR 537/06, AP BGB § 626 Nr. 210).

  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 282/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

    Auszug aus LAG Hamm, 25.05.2012 - 7 Sa 2/12
    Dabei hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stattzufinden (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, NZA 2011, 1029; 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 32).

    Eine außerordentliche Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten nicht mehr zuzumuten sind (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, NZA 2011, 1029; 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 32, 19.04.2007 - 2 AZR 180/06, AP BGB § 174 Nr. 20).

    Das Abmahnungserfordernis stellt sicher, die negative Prognose zu objektivieren (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, NZA 2011, 1029; 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 32, 19.04.2007 - 2 AZR 180/06, AP BGB § 174 Nr. 20).

    Demnach bedarf es einer Abmahnung nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach erfolgter Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich und letztlich auch für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen ist (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, NZA 2011, 1029; 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 32, 19.04.2007 - 2 AZR 180/06, AP BGB § 174 Nr. 20, 23.06.2009 - 2 AZR 103/08, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59).

  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 180/06

    Außerordentliche Kündigung - Personalrat

    Auszug aus LAG Hamm, 25.05.2012 - 7 Sa 2/12
    Eine außerordentliche Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten nicht mehr zuzumuten sind (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, NZA 2011, 1029; 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 32, 19.04.2007 - 2 AZR 180/06, AP BGB § 174 Nr. 20).

    Das Abmahnungserfordernis stellt sicher, die negative Prognose zu objektivieren (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, NZA 2011, 1029; 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 32, 19.04.2007 - 2 AZR 180/06, AP BGB § 174 Nr. 20).

    Demnach bedarf es einer Abmahnung nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach erfolgter Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich und letztlich auch für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen ist (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, NZA 2011, 1029; 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 32, 19.04.2007 - 2 AZR 180/06, AP BGB § 174 Nr. 20, 23.06.2009 - 2 AZR 103/08, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59).

    Aus diesem Grund hat auch einer außerordentlichen Kündigung, die auf eine Vertragspflichtverletzung in Form unzulässiger Konkurrenztätigkeit gestützt wird, regelmäßig eine Abmahnung vorauszugehen (BAG 26.06.2008 - 2 AZR 129/07, NZA 2008, 1415; 19.04.1007 - 2 AZR 180/06, AP BGB § 174 Nr. 20).

  • BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 190/07

    Außerordentliche Kündigung - Wettbewerb - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Hamm, 25.05.2012 - 7 Sa 2/12
    Dieser für Handlungsgehilfen in § 60 Abs. 1 HGB ausdrücklich geregelter Rechtsgrundsatz konkretisiert einen im Arbeitsrecht geltenden allgemeinen Rechtsgedanken (BAG 26.06.2008 - 2 AZR 129/07, NZA 2008, 1415; 23.04.1998 - 2 AZR 442/97, juris; 21.11.1996 - 2 AZR 852/95, EzA BGB § 626 nf Nr. 126).

    Verstößt der Arbeitnehmer gegen dieses vertragliche Wettbewerbsverbot, ist dies für sich gesehen geeignet, einen wichtigen Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen (BAG 26.06.2008 - 2 AZR 129/07, NZA 2008, 1415).

    Aus diesem Grund hat auch einer außerordentlichen Kündigung, die auf eine Vertragspflichtverletzung in Form unzulässiger Konkurrenztätigkeit gestützt wird, regelmäßig eine Abmahnung vorauszugehen (BAG 26.06.2008 - 2 AZR 129/07, NZA 2008, 1415; 19.04.1007 - 2 AZR 180/06, AP BGB § 174 Nr. 20).

  • BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95

    Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

    Auszug aus LAG Hamm, 25.05.2012 - 7 Sa 2/12
    Der Beklagten ist in ihrem Ansatz Recht zu geben, dass eine beharrliche Arbeitsverweigerung regelmäßig eine erhebliche kündigungsrelevante Arbeitspflichtverletzung darstellt (BAG 13.03.2008 - 2 AZR 88/07, AP Nr. 87 zu § 1 KSchG 1969; 19.04.2007 - 2 AZR 78/96, AP Nr. 77 zu § 611 BGB Direktionsrecht, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95, AP Nr. 130 zu § 626 BGB).

    Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass im Falle des Vorliegens einer beharrlichen Arbeitsverweigerung der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist (BAG 21.11.1996 - 2 AZR 357/95, AP Nr. 130 zu § 626 BGB).

    Entscheidend ist dabei, ob eine Wiederholungsgefahr besteht oder sich das vergangene Ereignis auch künftig weiter belastend auswirken wird (BAG 21.11.1996 - 2 AZR 357/95, AP Nr. 130 zu § 626 BGB).

  • LAG Niedersachsen, 18.04.2008 - 16 Sa 1249/07

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach schikanösem Verhalten des Arbeitgebers;

    Auszug aus LAG Hamm, 25.05.2012 - 7 Sa 2/12
    Alleine die Spannungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wegen der außerordentlichen Kündigung rechtfertigen für sich gesehen den Auflösungsantrag nicht (LAG Niedersachsen 18.04.2008 - 16 Sa 1249/07; juris; LAG Rheinland-Pfalz, 16.03.2006 - 4 Sa 907/05, juris; KR/Friedrich, 9. Aufl. 2009, § 13 Rn 70).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.03.2006 - 4 Sa 907/05

    Auflösungsantrag: Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Zusammenarbeit der

    Auszug aus LAG Hamm, 25.05.2012 - 7 Sa 2/12
    Alleine die Spannungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wegen der außerordentlichen Kündigung rechtfertigen für sich gesehen den Auflösungsantrag nicht (LAG Niedersachsen 18.04.2008 - 16 Sa 1249/07; juris; LAG Rheinland-Pfalz, 16.03.2006 - 4 Sa 907/05, juris; KR/Friedrich, 9. Aufl. 2009, § 13 Rn 70).
  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08

    Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen - Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Hamm, 25.05.2012 - 7 Sa 2/12
    Lässt sich dies bejahen, ist auf der weiteren Prüfungsstufe zu klären, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 28.02.2012 - 2 AZR 1008/08, NZA-RR 2010, 461; 10.12.2009 - 2 AZR 534/08, DB 2010, 1128).
  • BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 537/06

    Außerordentliche Kündigung - betriebsverfassungswidrig erlangte Information

    Auszug aus LAG Hamm, 25.05.2012 - 7 Sa 2/12
    Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass Eigentums- oder Vermögensdelikte, die ein Arbeitnehmer zum Nachteil des Arbeitgebers begeht, typischerweise als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen (BAG 16.12.2010 - 2 AZR 485/08, NZA 2011, 571; 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, EzA BGB 2002, § 626 Nr. 32; 13.12.2007 - 2 AZR 537/06, AP BGB § 626 Nr. 210).
  • BAG, 28.01.2010 - 2 AZR 1008/08

    Konkurrenztätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis

    Auszug aus LAG Hamm, 25.05.2012 - 7 Sa 2/12
    Lässt sich dies bejahen, ist auf der weiteren Prüfungsstufe zu klären, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 28.02.2012 - 2 AZR 1008/08, NZA-RR 2010, 461; 10.12.2009 - 2 AZR 534/08, DB 2010, 1128).
  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 78/06

    Außerordentliche Kündigung - Direktionsrecht

  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 485/08

    Außerordentliche Kündigung

  • BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 88/07

    Ordentliche Kündigung - Zurückbehaltungsrecht

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 103/08

    Verhaltensbedingte Kündigung

  • BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 852/95

    Vorliegen eines wichtigen Grundes als Vorausssetzung für die außerordentliche

  • BAG, 23.04.1998 - 2 AZR 442/97

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des

  • LAG Hamm, 15.11.2012 - 15 Sa 239/12

    Hinweispflicht bei der Ausübung des urückbehaltungnsrechts durch den Arbeitnehmer

    Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass im Falle des Vorliegens einer beharrlichen Arbeitsverweigerung der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gerechtfertigt ist (BAG 21.11.1996 - 2 AZR 357/95, AP Nr. 130 zu § 626 BGB; LAG Hamm 25.05.2012 - 7 Sa 2/12, Juris).
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