Rechtsprechung
LAG München, 10.03.2005 - 3 Sa 727/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aushändigung einer Urkunde ; Schadensersatzanspruch gegen Arbeitgeber bei Nichterfüllung der obliegenden Nachweispflichten ; Entstehen eines Schadens durch einen Anspruchsverlust wegen Nichteinhaltung einer tarifvertraglichen ...
- Judicialis
NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 10; ; NachwG § 4; ; TVG § 8; ; BGB § 242; ; BGB § 249; ; BGB § 284; ; BGB § 286
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei Verstößen des Arbeitgebers gegen Nachweispflicht im Rahmen eines trotz regelmäßiger saisonaler Unterbrechungen als ununterbrochenen zu bewertenden Arbeitsverhältnisses - Versäumung tariflicher Ausschlussfrist bei Unkenntnis ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Rosenheim, 02.03.2004 - 4 Ca 319/03
- LAG München, 10.03.2005 - 3 Sa 727/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 17.04.2002 - 5 AZR 89/01
Nachweis tarifvertraglicher Ausschlußfristen
Auszug aus LAG München, 10.03.2005 - 3 Sa 727/04
Der Schaden kann auch in einem Anspruchsverlust bestehen, der deshalb eingetreten ist, weil der Arbeitnehmer aus Unkenntnis eines auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrags eine tarifvertragliche Ausschlussfrist nicht eingehalten hat (vgl. BAG v.17.04.2002 - 5 AZR 89/01).Das Berufungsgericht folgt dem Erstgericht auch darin, dass die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist nicht treuwidrig wäre, selbst wenn sie der Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 NachwG zur Aushändigung einer Niederschrift mit den wesentlichen Vertragsbedingungen einschließlich eines schriftlichen Hinweises auf den anzuwendenden Tarifvertrag (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG) nicht nachgekommen wäre (BAG vom 17.04.2002 - 5 AZR 89/01 - und vom 05.11.2003 - 5 AZR 676/02).
- BAG, 05.11.2003 - 5 AZR 676/02
Ausschlussfristen - Nachweisgesetz - Mitverschulden
Auszug aus LAG München, 10.03.2005 - 3 Sa 727/04
Die Berufung des Arbeitgebers auf eine tarifvertragliche Ausschlusssfrist ist nicht allein deshalb treuwidrig, weil dieser weder seiner Verpflichtung zur Aushändigung einer Niederschrift nach § 2 Abs. 1 NachwG noch der Pflicht zur Bekanntgabe des Tarifvertrags nach § 8 TVG nachgekommen ist (BAG v.05.11.2003 - 5 AZR 676/02; BAG v.23.01.2002 - 4 AZR 56/01).Das Berufungsgericht folgt dem Erstgericht auch darin, dass die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist nicht treuwidrig wäre, selbst wenn sie der Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 NachwG zur Aushändigung einer Niederschrift mit den wesentlichen Vertragsbedingungen einschließlich eines schriftlichen Hinweises auf den anzuwendenden Tarifvertrag (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG) nicht nachgekommen wäre (BAG vom 17.04.2002 - 5 AZR 89/01 - und vom 05.11.2003 - 5 AZR 676/02).
- BAG, 23.01.2002 - 4 AZR 56/01
Tarifliche Ausschlußfrist - Nachweisgesetz - Auslage im Betrieb
Auszug aus LAG München, 10.03.2005 - 3 Sa 727/04
Die Berufung des Arbeitgebers auf eine tarifvertragliche Ausschlusssfrist ist nicht allein deshalb treuwidrig, weil dieser weder seiner Verpflichtung zur Aushändigung einer Niederschrift nach § 2 Abs. 1 NachwG noch der Pflicht zur Bekanntgabe des Tarifvertrags nach § 8 TVG nachgekommen ist (BAG v.05.11.2003 - 5 AZR 676/02; BAG v.23.01.2002 - 4 AZR 56/01).Abgesehen davon ist die Berufung auf die Ausschlussfrist auch nicht dann treuwidrig, wenn die Beklagte den Tarifvertrag entgegen § 8 TVG nicht im Betrieb ausgelegt hätte, weil der Zweck von § 8 TVG die Ermöglichung der Kenntnisnahme von Tarifverträgen ist und nicht zu verhindern, dass der Arbeitnehmer wegen seiner Unkenntnis Vermögensnachteile erleidet (BAG vom 23.01.2002 - 4 AZR 56/01).
- BAG, 18.01.1979 - 2 AZR 254/77
Rechtlich unterbrochene Arbeitsverhältnisse - Enger sachlicher Zusammenhang - …
Auszug aus LAG München, 10.03.2005 - 3 Sa 727/04
Denn trotz der rechtlichen Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses in den Wintermonaten ist die Beschäftigung des Klägers bei der Beklagten wie ein unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis zu behandeln, weil ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den rechtlich unterbrochenen Arbeitsverhältnissen bestand und besteht (vgl. BAG vom 18.01.1979 - 2 AZR 254/77).