Rechtsprechung
LAG Niedersachsen, 17.04.2009 - 12 Sa 1553/08 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Betriebsbedingte Kündigung - anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit - grob fehlerhafte Sozialauswahl
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG; § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG; § 2 KSchG; § 75 Abs. 1 BetrVG; § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG; § 134 BGB
Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Beendigungskündigung bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu geringerer Vergütung; Grob fehlerhafte Sozialauswahl aufgrund gesetzwidriger Betriebsvereinbarung zum Sonderkündigungsschutz - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Beendigungskündigung bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu geringerer Vergütung; Grob fehlerhafte Sozialauswahl aufgrund gesetzwidriger Betriebsvereinbarung zum Sonderkündigungsschutz
- hensche.de
Sozialauswahl, Sozialplan, Namensliste
- Judicialis
KSchG § 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unwirksamkeit betriebsbedingter Beendigungskündigung bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu geringerer Vergütung; grob fehlerhafte Sozialauswahl aufgrund gesetzwidriger Betriebsvereinbarung zum Sonderkündigungsschutz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Beendigungskündigung als Mittel zur Lohnkürzung?
Besprechungen u.ä.
- hensche.de (Entscheidungsbesprechung)
Kein betrieblicher Sonderkündigungsschutz im Austausch gegen Lohnverzicht:
Verfahrensgang
- ArbG Osnabrück, 25.08.2008 - 6 Ca 85/08
- LAG Niedersachsen, 17.04.2009 - 12 Sa 1553/08
- BAG, 02.11.2009 - 2 AZR 349/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (12)
- BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 132/04
Änderungskündigung
Auszug aus LAG Niedersachsen, 17.04.2009 - 12 Sa 1553/08
Das Merkmal der Dringlichkeit der betrieblichen Erfordernisse konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (ultima-ratio-Prinzip), aus dem sich ergibt, dass der Arbeitgeber vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus dem Arbeitnehmer eine beiden Parteien objektiv mögliche und zumutbare Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, auch zu geänderten Bedingungen, anbieten muss (ständige Rechtsprechung BAG 03.04.2008 - 2 AZR 500/06 - 21.04.2005 - 2 AZR 132/04 -).Eine Beendigungskündigung ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, er werde die geänderten Arbeitsbedingungen im Falle des Ausspruchs einer Änderungskündigung nicht und auch nicht unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung annehmen (BAG 21.04.2005 - 2 AZR 132/04 -).
Lediglich dann, wenn der Arbeitnehmer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, er werde die geänderten Arbeitsbedingungen in keinem Fall und auch nicht unter Vorbehalt annehmen, kann eine Änderungskündigung unterbleiben (BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 107/07 - 21.04.2005 - 2 AZR 132/04 -).
- BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 879/06
Betriebsbedingte Kündigung - Namensliste - "grobe Fehlerhaftigkeit
Auszug aus LAG Niedersachsen, 17.04.2009 - 12 Sa 1553/08
Die Vermutungsbasis, dass eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorlag und für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal war und dass der Arbeitnehmer ordnungsgemäß in einem Interessenausgleich benannt ist, hat dabei der Arbeitgeber substanziiert darzulegen und ggf. zu beweisen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 879/06 -).Grobfehlerhaft ist eine soziale Auswahl nur, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt (BAG, 21.09.2006 - 2 AZR 284/06 - 03.04.2008 - 2 AZR 879/06 -).
Solange gut nachvollziehbare und ersichtlich nicht auf Missbrauch zielende Überlegungen für die - etwa sogar auch fehlerhaft - getroffene Eingrenzung des auswahlrelevanten Personenkreises sprechen, ist die Grenze der groben Fehlerhaftigkeit unterschritten (BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 879/06 -).
- BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02
Betriebsbedingte Kündigung
Auszug aus LAG Niedersachsen, 17.04.2009 - 12 Sa 1553/08
Eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG liegt bereits deshalb vor, weil - wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat - vorliegend ca. 50 von etwa 100 Arbeitnehmern von dem Personalabbau betroffen sind und die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG überschritten wurden (vgl BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02 - EZA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 11;… HaKo/Gallner § 1 KSchG Rn. 654).Es ist deshalb Vortrag des Arbeitnehmers dahingehend erforderlich, dass die Betriebsbedingtheit der Kündigung ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 22.01.2004 - 2 AZR 111/02 - EZA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 11;… KR/Griebeling § 1 KSchG Rn. 703 g).
- BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 347/01
Betriebsübergang - Kündigung des Insolvenzverwalters
Auszug aus LAG Niedersachsen, 17.04.2009 - 12 Sa 1553/08
Ein Erfolg im Kündigungsschutzprozess setzt nach ständiger Rechtsprechung des BAG voraus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung noch oder überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht (BAG 18.04.2002 - 8 AZR 347/01 -).Im Übrigen hat die Klägerin durch ausführliche Auseinandersetzung mit möglichen Unwirksamkeitsgründen der Kündigung wie auch insbesondere mit Antragstellung im Kammertermin 06.03.2009 zumindest hilfsweise sich das (schlüssige) gleichwertige Parteivorbringen der Beklagten aus der Berufungserwiderung vom 27.11.2008, wonach erst am 01.04.2008 die Leitungsmacht auf das V-Stadt übertragen und bis zu diesem Zeitpunkt die Beklagte alleinige (Teilbetriebs)Inhaberin war, zu Eigen gemacht und verdeutlicht, dass sie ihre Klage auch auf dieses Vorbringen stützen will (vgl. hierzu BGH st. Rspr. 23.06.1989 - V ZR 125/88 - NJW 1989, 2756, BAG 18.04.2002 - 8 AZR 347/01 -).
- BAG, 02.06.2005 - 2 AZR 480/04
Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl
Auszug aus LAG Niedersachsen, 17.04.2009 - 12 Sa 1553/08
In Anbetracht des Spannungsverhältnisses des verfassungsrechtlich gebotenen Kündigungsschutzes nach Art. 12 Abs. 1 GG einerseits und der Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien andererseits muss für eine solche Vereinbarung - z.B. Anrechnung an sich nicht berücksichtigungsfähiger früherer Betriebszugehörigkeitszeiten - ein sachlicher Grund bestehen (zu Individualvereinbarungen BAG, 02.06.2005 - 2 AZR 480/04 -). - BAG, 24.05.2005 - 8 AZR 398/04
Kündigung - Unterrichtungspflicht über Betriebsübergang
Auszug aus LAG Niedersachsen, 17.04.2009 - 12 Sa 1553/08
Der Arbeitgeber muss dann näher darlegen, dass trotz Durchführung eines gegen § 1 Abs. 3 KSchG verstoßenden Auswahlverfahrens gleichwohl der gekündigte Arbeitnehmer nach dem Maßstab des § 1 Abs. 3 KSchG nicht (grob) fehlerhaft ausgewählt worden ist (BAG 24.05.2005 - 8 AZR 398/04). - BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 907/06
Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl
Auszug aus LAG Niedersachsen, 17.04.2009 - 12 Sa 1553/08
Auch ein tariflich vereinbarter Sonderkündigungsschutz - insbesondere ordentliche Unkündbarkeit nach bestimmten Betriebszugehörigkeitszeiten bzw. Erreichen eines bestimmten Lebensalters - ist grundsätzlich zulässig (BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 907/06 -); insoweit liegt die Grenze der Regelungsbefugnis dort, wo die Fehlgewichtung durch den durch die ordentliche Unkündbarkeit eingeschränkten Auswahlpool zu einer grobfehlerhaften Auswahl führen würde (…BAG a. a. O.). - BAG, 12.12.2006 - 1 AZR 96/06
Regelungskompetenz der Betriebsparteien
Auszug aus LAG Niedersachsen, 17.04.2009 - 12 Sa 1553/08
Der Prüfungsmaßstab ist aber bei Betriebsvereinbarungen ein strengerer als bei der gerichtlichen Kontrolle tarifvertraglicher Normen, weil anders als die den Betriebsparteien lediglich durch das BetrVG verliehene Betriebsautonomie die Tarifautonomie durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützt wird und die Bindung der Tarifunterworfenen anders als diejenige der Adressaten einer Betriebsvereinbarung jedenfalls auch mitgliedschaftlich legitimiert ist (BAG 12.12.2006 - 1 AZR 96/06 -). - BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 107/07
Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz
Auszug aus LAG Niedersachsen, 17.04.2009 - 12 Sa 1553/08
Lediglich dann, wenn der Arbeitnehmer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, er werde die geänderten Arbeitsbedingungen in keinem Fall und auch nicht unter Vorbehalt annehmen, kann eine Änderungskündigung unterbleiben (BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 107/07 - 21.04.2005 - 2 AZR 132/04 -). - BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 500/06
Änderungskündigung
Auszug aus LAG Niedersachsen, 17.04.2009 - 12 Sa 1553/08
Das Merkmal der Dringlichkeit der betrieblichen Erfordernisse konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (ultima-ratio-Prinzip), aus dem sich ergibt, dass der Arbeitgeber vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus dem Arbeitnehmer eine beiden Parteien objektiv mögliche und zumutbare Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, auch zu geänderten Bedingungen, anbieten muss (ständige Rechtsprechung BAG 03.04.2008 - 2 AZR 500/06 - 21.04.2005 - 2 AZR 132/04 -). - BAG, 21.09.2006 - 2 AZR 284/06
Interessenausgleich mit Namensliste - Massenentlassung - Vertrauensschutz
- BGH, 23.06.1989 - V ZR 125/88
Verurteilung des Beklagten aufgrund seines eigenen Vortrags