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   LG Berlin, 30.11.2011 - 86 O 360/10   

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LG Berlin, 30.11.2011 - 86 O 360/10 (https://dejure.org/2011,48387)
LG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2011 - 86 O 360/10 (https://dejure.org/2011,48387)
LG Berlin, Entscheidung vom 30. November 2011 - 86 O 360/10 (https://dejure.org/2011,48387)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 839 BGB, § 839 Abs 3 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 34 GG
    Amtshaftungsanspruch: Entschädigungsanspruch wegen menschenunwürdiger Unterbringung eines Strafgefangenen in einem Einzelhaftraum der Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Verurteilung des Landes Berlin zu Entschädigungen wegen menschenunwürdiger Unterbringung in der JVA Tegel

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 409/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen

    Auszug aus LG Berlin, 30.11.2011 - 86 O 360/10
    Bei der Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen sind dem Ermessen der Justizvollzugsanstalten durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG Grenzen gesetzt (vergl. BVerfG Beschluss vom 22.02.2011, 1 BvR 409/09 zit. nach Juris dort Rn 29).

    Dies wird auch in der einschlägigen Rechtsprechung so beurteilt (vgl. die Rechtsprechungsaufstellung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.02.2011, BVerfG 1 BvR 409/09).

    Eine beeindruckende Aufstellung dieser einschlägigen Rechtsprechung bietet insofern der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.02.2011 (BVerfG 1 BvR 409/09), zit. nach juris, dort Rn. 31: Dort wird ausgeführt:.

    Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt die Verpflichtung des Staates, den Strafvollzug menschenwürdig auszugestalten, mithin das Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht (vgl. Beschluss des BVerfG vom 22.02.2011, 1 BvR 409/09; BVerfGE 45, 187).

    Denn die Menschenwürde ist insoweit kein disponibles Grundrecht, das einen Grundrechtsverzicht zulässt (vergl. BVerfG Beschluss vom 22.02.2011, 1 BvR 409/09 zit. nach juris dort Rn 35).

    (vgl. BVerfG Beschluss vom 22.02.2011, 1 BvR 409/09, dort Rn. 38 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 342/02 -, zit. nach juris).

    Danach wäre es Sache des Beklagten gewesen, nicht nur überhaupt zur hypothetischen Kausalität der jeweils nicht eingelegten Rechtsbehelfe vorzutragen, sondern substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen und - hierbei allerdings unter Berücksichtigung des einstweiligen Rechtsschutzes - ab welchem Zeitpunkt diese im Hinblick auf die Haftbedingungen des Beschwerdeführers praktische Wirkung entfaltet hätten (vergl. eingehend zur Darlegungs- und Beweislast bei § 839 Abs. 111 BGB: BVerfG Beschluss vom 22.02.2011, 1 BvR 409/09, Rn. 38).

    Bei der Frage, welchen Verlauf die Sache genommen hätte, wenn der Rechtsbehelf eingelegt worden wäre, ist grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wie nach der wirklichen Rechtspraxis entschieden worden wäre (vgl. BVerfG Beschluss vom 22.02.2011, 1 BvR 409/09, dort Rn. 38 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 342/02 -, zit. nach juris).

  • OLG Celle, 02.12.2003 - 16 U 116/03

    Schmerzensgeldanspruch eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

    Auszug aus LG Berlin, 30.11.2011 - 86 O 360/10
    Dass die Entscheidung des Verfassungsgerichts nicht derart neu war, dass ein Für-möglich-Halten der menschenunwürdigen Unterschreitung von erforderlichen Mindeststandards für die Haftraumgröße im Sinne des § 276 BGB ausgeschlossen wäre, zeigt auch die Aufstellung in der Entscheidung des OLG Celle (Urteil vom 02.12.2003, 16 U 116/03 zit. nach juris, dort Rn. 19 ff.).

    Schon im Jahre 2003 kommt das OLG Celle (Urteil vom 02.12.2003, a.a.O.) zu der Erkenntnis, dass sich angesichts dieser Rechtsprechung den Amtsträgern die erkennbare Rechtswidrigkeit der Unterbringung auch im vorliegenden Fall aufdrängen musste.

    Auch wenn der Kläger nicht gegen diese Unterbringung protestiert haben sollte, kann hieraus ein rechtlich erhebliches Einverständnis unter Verzicht auf eine menschenwürdige Unterbringung nicht erblickt werden (vgl. ähnlich OLG Celle, Urteil vom 02.12.2003, 16 U 116/03 zit. nach juris dort Rn. 21).

    Das Unterlassen eines Rechtsbehelfs kann dann nicht als schuldhaft gelten, wenn ihm aller Wahrscheinlichkeit nach ohnehin nicht hätte entsprochen werden können (so etwa OLG Celle, Urteil vom 02.12.2003, 16 U 116/03).

    Die Ersatzpflicht kann nach § 839 Abs. 3 BGB auch nur dann verneint werden, wenn die Einlegung eines gebotenen Rechtsmittels den Schaden verhindert hätte, wobei für die Kausalität der Schädiger beweispflichtig ist (vergl. BGH Urteil vom 3.10.2003, III ZR 342/02, etwa auch OLG Celle Urteil vom 02.12.2003, 16 U 116/03 Zit.

    Da eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorliegt, kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob sich der Anspruch zusätzlich auf Ar. 5 Abs. 5 EMRK stützen könnte, weil sich auch in Anwendung des Art. 5 Abs. 5 EMRK keine weitergehenden Ansprüche ergeben, als sie aus Amtspflichtverletzung herzuleiten wären (vergl. OLG Celle Urteil vom 02.12.2003, 16 U 116/03, zit. nach juris Rn. 24).

  • BGH, 01.10.2009 - III ZR 18/09

    Aufrechnung der Justizverwaltung gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf

    Auszug aus LG Berlin, 30.11.2011 - 86 O 360/10
    Die Notlage, die darauf beruht, dass in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt nicht genügend Haftplätze zur Verfügung stehen, mag zwar dazu führen, dass die Beamten "vor Ort" nicht vorsätzlich im Sinne des § 276 BGB handeln; dies kann aber den Staat - unter dem Aspekt des Organisationsverschuldens - nicht entscheidend entlasten (vergl. BGH Urteil vom 1.10.2009 (III ZR 18/09) zit. nach juris, dort Rn. 15 m.w.N.).

    Angesichts dessen bedarf es der besonderen Betonung der Sanktions- und Präventionsfunktion der Entschädigung, die der BGH in seinem Urteil vom 01.10.2009 (III ZR 18/09, zit. nach juris, dort Rn. 11 f) zutreffend herausstreicht.

    Denn der Anspruch auf Geldentschädigung gründet auf dem Schutzauftrag der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und dient vornehmlich der Genugtuung des Verletzten, aber auch den Zwecken der wirksamen Sanktion und Prävention (BGH Urteil vom 01.10.2009, III ZR 18/09, zit. nach juris, dort Rn. 11 f.).

  • BGH, 09.10.2003 - III ZR 342/02

    Ausscheiden des Staatshaftungsanspruchs wegen anderweitiger Ersatzmöglichkeiten;

    Auszug aus LG Berlin, 30.11.2011 - 86 O 360/10
    (vgl. BVerfG Beschluss vom 22.02.2011, 1 BvR 409/09, dort Rn. 38 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 342/02 -, zit. nach juris).

    Die Ersatzpflicht kann nach § 839 Abs. 3 BGB auch nur dann verneint werden, wenn die Einlegung eines gebotenen Rechtsmittels den Schaden verhindert hätte, wobei für die Kausalität der Schädiger beweispflichtig ist (vergl. BGH Urteil vom 3.10.2003, III ZR 342/02, etwa auch OLG Celle Urteil vom 02.12.2003, 16 U 116/03 Zit.

    Bei der Frage, welchen Verlauf die Sache genommen hätte, wenn der Rechtsbehelf eingelegt worden wäre, ist grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wie nach der wirklichen Rechtspraxis entschieden worden wäre (vgl. BVerfG Beschluss vom 22.02.2011, 1 BvR 409/09, dort Rn. 38 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 342/02 -, zit. nach juris).

  • BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01

    Zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner

    Auszug aus LG Berlin, 30.11.2011 - 86 O 360/10
    Es fehlt insofern am Verschulden im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB, wenn die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels so gering oder so zweifelhaft ist, dass dem Verletzen dessen Gebrauch nicht zugemutet werden kann (vergl. BGH Urteil vom 20.02.2003, III ZR 224/01, NJW 2003, 1308, Zit. nach juris, Rn. 59).

    Im Bereich des § 839 Abs. 3 BGB kann der bei der Feststellung der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung für die Frage, wie die Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde ausgefallen wäre, geltende Grundsatz, dass allein auf die sachlich richtige, nicht auf die tatsächliche Entscheidung abzustellen ist, nicht uneingeschränkt gelten (BGH Urteil vom 20.02.2003, III ZR 224/01, NJW 2003, 1308, Zit. nach juris, Rn. 58).

  • BVerfG, 27.02.2002 - 2 BvR 553/01

    Effektiver Rechtsschutz für Strafgefangene

    Auszug aus LG Berlin, 30.11.2011 - 86 O 360/10
    Verwiesen wird ferner auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2002 (BVerfG NJW 2002, 2699 f., u.a. Beschluss vom 27.02.2002, 2 BvR 553/01 zit. nach juris), die deutlich aussprechen, dass der Unterbringung in kleinen Hafträumen durch die Menschenwürde Grenzen gesetzt sind.

    Unter Berufung auf die oben genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.02.2002 (vergl. BVerfG NJW 2002, 2699 f., 2 BvR 553/01 zit. nach juris), wird in der Abgeordnetenhausdrucksache (Seite 3) ausgeführt, dass im Lichte der Rechtsprechung eine Vielzahl von Inhaftierten unter menschenrechtswidrigen Umständen untergebracht sei, so dass auch mit Schadensersatzklagen der Betroffenen wegen ihrer Haftumstände zu rechnen sei, wobei in anderen Bundesländern solche Entschädigungen auch schon zugesprochen worden seien.

  • BGH, 11.03.2010 - III ZR 124/09

    Amtshaftung: Kausalität zwischen Nichteinlegung eines Rechtsmittels und

    Auszug aus LG Berlin, 30.11.2011 - 86 O 360/10
    Daher ist der vorliegende Fall anders gelagert als derjenige, welcher der Entscheidung BGH (Urteil vom 11.03.2010 (III ZR 124/09), zit nach juris) zugrunde liegt.

    Soweit sich der Beklagte darauf beruft, es könne laut Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11.03.2010, III ZR 124/09, dort Rn. 15) erwartet werden, dass Behörden sich an gerichtliche Entscheidungen halten, so kann dies lediglich als allgemeine Vermutung Bestand haben, die allerdings dann nicht greift, wenn - wie hier - die tatsächlichen Umstände im konkreten Fall eine andere Schlussfolgerung zwingen.

  • KG, 15.08.2005 - 9 W 39/05

    Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Unterbringung im Strafvollzug:

    Auszug aus LG Berlin, 30.11.2011 - 86 O 360/10
    Das Gericht hält es grundsätzlich in Anlehnung an die Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. Beschluss des KG vom 15.8.2005 - 9 W 39/05 -, NJW-RR 2005, 1478) für angemessen, sich in der Höhe der Entschädigung an dem Maßstab zu orientieren, den der Gesetzgeber als Ausgleich für die allgemeinen Unzuträglichkeiten der Haft in Fällen unschuldig erlittener Haft gemäß § 7 StrEG vorgesehen hat (vgl. auch KG Beschluss vom 8.7.2011, 9 W 206/10).

    Auch das Kammergericht hat bei der Orientierung an § 7 Abs. 3 StrEG für menschenunwürdige Haftumstände bei vor der Gesetzesänderung erlittener Haft Tagesbeträge von 25 ? (vergl. Beschluss KKG 9 W 206/10, von 08.07.2011) bzw. 20 ? (Beschluss vom 15.08.2005, 9 W 39/05, zit. nach juris, dort Rn. 4) für angemessen gehalten.

  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

    Auszug aus LG Berlin, 30.11.2011 - 86 O 360/10
    Mit vergleichbaren Mindestanforderungen an die Raumgröße hat der BGH eine Unterbringung von fünf Gefangenen in einem 16 m² großen Haftraum mit integrierter Toilette ohne räumliche Abtrennung für menschenunwürdig befunden (Vergl. BGH Urteil vom 4.11.2004, III ZR 361/03 = BGHZ 161, 33, zit. nach juris).

    Es ist dann zumindest der Vorwurf eines Organisationsverschuldens begründet, das dem Beklagten auch dann zuzurechnen ist, wenn die tätig gewordenen Beamten selbst subjektiv nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hätten (ebenso BGH Urteil vom 04.11.2004, III ZR 367/03 (= NJW 2005, 58 ff) zit. nach juris, dort Rn. 8).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus LG Berlin, 30.11.2011 - 86 O 360/10
    Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt die Verpflichtung des Staates, den Strafvollzug menschenwürdig auszugestalten, mithin das Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht (vgl. Beschluss des BVerfG vom 22.02.2011, 1 BvR 409/09; BVerfGE 45, 187).
  • OLG Hamm, 18.03.2009 - 11 U 88/08

    Schadensersatz wegen menschenunwürdiger Haftsituation in Justizvollzugsanstalt

  • VerfGH Berlin, 03.11.2009 - VerfGH 184/07

    Menschenwürde; Haftraumgröße; JVA Berlin-Tegel; Einweisungsabteilung;

  • OLG Frankfurt, 18.07.2003 - 3 Ws 578/03

    Strafvollzug: Anfechtung der Zuweisung eines mehrfach belegten Haftraumes;

  • BGH, 08.01.2004 - III ZR 39/03

    Amtshaftung eines Notars; Gebrauch eines Rechtsmittels

  • OLG Karlsruhe, 19.07.2005 - 12 U 300/04

    Amtshaftung: Geldentschädigungsanspruch wegen rechtswidriger Unterbringung eines

  • OLG Hamburg, 14.01.2005 - 1 U 43/04

    Anforderungen an die Unterbringung Strafgefangener; Entschädigung wegen

  • OLG Hamm, 25.03.2009 - 11 W 106/08

    Amtshaftung wegen gegen die Menschenwürde verstoßender Gemeinschaftsunterbringung

  • BGH, 05.02.1974 - VI ZR 71/72

    Amtspflichtverletzung eines Notars - Pflicht zur Einreichung einer Urkunde beim

  • OLG Naumburg, 03.08.2004 - 4 W 20/04

    Zur Frage des Schadensersatzanspruchs eines Strafgefangenen wegen rechtswidriger

  • OLG Hamm, 13.06.2008 - 11 W 78/07

    Menschenunwürdige Unterbringung Strafgefangener wegen zu kleiner Hafträume bzw.

  • OLG Koblenz, 15.03.2006 - 1 U 1286/05

    Menschenunwürdige Unterbringung im Strafvollzug als Amtspflichtverletzung:

  • KG, 11.11.2005 - 9 U 116/05

    Amtshaftung: Lange Verfahrensdauer infolge personeller Engpässe begründet keinen

  • OLG Celle, 16.09.2002 - 16 W 47/02

    Schmerzensgeld wegen einer die Menschenwürde verletzenden Unterbringung in einem

  • OLG Karlsruhe, 09.01.2006 - 1 Ws 147/05

    Strafvollzug: Belegung eines Haftraumes mit zwei Gefangenen

  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 15/93

    Bindung einer im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung des

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2007 - 18 U 189/07

    Entschädigungspflicht wegen Unterbringung mehrerer Gefangener in einem Haftraum -

  • LG Berlin, 28.03.2012 - 86 O 354/11

    Amtshaftung des Landes Berlin: Entschädigung wegen menschenrechtswidriger

    Wegen der grundlegenden Leitsätze wird auf die Entscheidung LG Berlin 86 O 360/10 Bezug genommen.
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